Veröffentlicht von Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann am 18.10.2011

CAS kippt Doppelbestrafung der Doping-Sünder

von Dr. jur. Burkhard Oexmann

Rechtsanwalt + Lehrbeauftragter der Universität Münster

1.

Im Jahr 2008 ist die Regel 45 der Olympischen Charta (OC) um die "Osaka-Klausel" erweitert worden. Jeder Sportler, gegen den für die Dauer von mehr sechs Monaten von einer "Antidoping organization" wegen Verletzung der Antidoping-Regeln eine Wettbewerbssperre verhängt worden ist, gilt für die nächsten Olympischen Spiele (Sommer und Winter), beschränkt auf seine dopingrelevante Disziplin, gesperrt. Für den Sportler (und im Fall des Reitsports für sein Pferd) bedeutet dies: Erfolgt bei Verstoß gegen die Antidoping-Regeln eine Sperre von nicht mehr als sechs Monaten oder wird ein Wettkampfausschluss lediglich wegen Verstoßes gegen die Medikationsvorschriften verhängt, kann der Sportler/Reiter bei den nächsten Olympischen Spielen an den Start gehen. Nur im Fall der Wettbewerbssperre durch eine "Antidoping organization" von mehr als sechs Monaten gilt ein automatisches Startverbot anlässlich der auf die Sperre folgenden Weltjugendspiele.

2.

Am 02.05.2011 habe ich auf dieser Website meinen Artikel "Doping und Doppelbestrafungsverbot" unter der Rubrik "Pferderecht" publiziert. Dabei habe ich die Wirksamkeit der "Osaka-Klausel" nach Regel 45 OC jedenfalls für deutsche Sportler verworfen. Zunächst liege ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung im Sinne von § 51 Abs. 3 S. 1 des Strafgesetzbuches sowie des Artikel 103 Abs. 3 des Grundgesetzes vor. Dabei stelle der aus dem lateinischen Recht abgeleitete Grundsatz "ne bis in idem" primär eine Verfahrensnorm dar. Darüber hinaus habe ich aufgeführt, die "Osaka-Klausel" werde in das Rechtsverhältnis des Reiters zu seinem nationalen Reiterverband, hier der FN in Warendorf, gar nicht implementiert. Mangels einseitiger Unterwerfung des Sportlers unter die Regel 45 OC könne allenfalls mit dem Gesichtspunkt der automatischen dynamischen Verweisung in Sportrechtsnormen argumentiert werden. Indes ist, wie in der juristischen Literatur immer wieder kritisch angemerkt, bei dynamischen Verweisungen im Sportrecht Zurückhaltung geboten, weil es sich bei einem Berufsreiter um einen schwerwiegenden Eingriff in sein Grundrecht der freien Berufsausübung nach Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes handelt. Misst man nämlich der "Osaka-Klausel" in Anlehnung an das grundgesetzliche Doppelbestrafungsverbot eine strafurteilsähnliche Wirkung zu, fehlt es an einer Einzelfallentscheidung. Automatische Sanktionen wie die "Osaka-Klausel" können daher über dynamische Rechtsverweisungen in die Sportregelwerke und die kontrollierende Sportgerichtsbarkeit nicht implementiert werden.

3.

Am heutigen Tag (06.10.2011) hat mir der Internationale Sport-Gerichtshof (CAS) in Lausanne Recht gegeben. Der CAS bezeichnet die Regelung der IOC-Exekutive von 2008 als "ungültig und nicht durchsetzbar". Die gescholtene "Osaka-Regel" widerspreche den Bestimmungen des Welt-Anti-Doping-Codes (WADA) und stelle damit eine Verletzung der Statuten des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) dar. Denn der WADA-Code sei Bestandteil der IOC-Statuten. Damit sind die CAS-Richter meiner Osaka-kritischen Argumentation gefolgt, dass nämlich die darin aufgeführte Regelung eine unzulässige Doppelbestrafung von Athleten darstellt.