Tierarzthaftung bei der Pferdekaufuntersuchung nach OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25
Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann
Kernaussage. Die Haftung des Kaufuntersuchungstierarztes kann auf einer unvollständigen Befundmitteilung beruhen, ohne dass ein röntgenologischer Rückenbefund bereits als Krankheit oder als verlässliche Zukunftsprognose zu qualifizieren wäre. Befund, klinische Relevanz, Prognose und kaufrechtliche Mangelbewertung sind strikt zu trennen.
Das Urteil des OLG Dresden vom 07.07.2026 – 4 U 504/251 betrifft eine in der Pferdepraxis häufige, haftungsrechtlich aber anspruchsvolle Konstellation: Im Rahmen einer Kaufuntersuchung fertigt der Tierarzt zusätzliche Röntgenaufnahmen des Rückens an, bewertet sie gegenüber den Beteiligten beruhigend und wird später mit dem Vorwurf konfrontiert, bei vollständiger Befundmitteilung wäre das Pferd nicht gekauft worden. Der Senat bejaht die Haftung. Das überzeugt im Ausgangspunkt. Die Begründung trägt jedoch nur, wenn tiermedizinischer Befund, klinische Erkrankung, Prognose und rechtsgeschäftliche Kausalität sauber getrennt werden. Gerade die neuere Evidenz zu thorakolumbalen Dornfortsatzbefunden und der seit 01.04.2026 geltende Röntgen-Leitfaden der Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM) zeigen, dass eine unvollständige Befundkommunikation nicht nachträglich in eine sichere Krankheits- oder Zukunftsprognose umgedeutet werden darf.
Die tierärztliche Kaufuntersuchung steht seit Jahrzehnten im Schnittpunkt von Veterinärmedizin, Kaufrecht und Werkvertragsrecht. Der Bundesgerichtshof ordnet den Untersuchungsvertrag als Werkvertrag ein und lässt den Tierarzt für Vermögensschäden haften, wenn ein fehlerhafter Befund den Erwerb des Pferdes veranlasst.2 Die forensische Literatur hebt zu Recht hervor, dass die besondere Haftungsrelevanz weniger in einer körperlichen Einwirkung auf das Tier als in der wirtschaftlichen Steuerungswirkung des Untersuchungsergebnisses liegt.3 Das OLG Dresden führt diese Linie fort und verschärft sie beim Leistungsumfang: Wird der Auftrag um Rückenröntgen erweitert, gehört die fachgerechte Befundung grundsätzlich zum geschuldeten Untersuchungswerk. Behauptet der Tierarzt, er habe die Bilder lediglich technisch anfertigen und zur Fremdbefundung weitergeben sollen, muss er nach Auffassung des Senats diese abweichende Vereinbarung beweisen. Zugleich bejaht das Gericht die Kaufentschlusskausalität, obwohl der Sachverständige einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den 2018 sichtbaren Dornfortsatzbefunden und den späteren klinischen Rückenproblemen nicht für gesichert, sondern eher für unwahrscheinlich hielt.4 Die zentrale These lautet deshalb: Das Urteil überzeugt, soweit es Befundtreue, vollständige Mitteilung und klare Dokumentation verlangt. Es wäre dagegen falsch, aus ihm abzuleiten, ein röntgenologischer Engstand, eine Sklerosierung oder eine zystoide Strukturveränderung der Dornfortsätze begründe bei einem klinisch unauffälligen Pferd bereits eine Rückenerkrankung oder ein verlässlich quantifizierbares Zukunftsrisiko. Haftungsbegründend ist die unzureichende Information über vorhandene morphologische Befunde und die Grenzen ihrer Deutung – nicht das Übersehen einer sicher bestehenden späteren Krankheit.
Die Käuferin erwarb im Juli 2018 eine Stute für 25.000 €. Nach dem Kaufvertrag sollte sich die vereinbarte gesundheitliche Beschaffenheit aus der tierärztlichen Kaufuntersuchung ergeben. Auftraggeber des Tierarztes war der Verkäufer. Auf Wunsch der Käuferin wurde der Untersuchungsumfang um Röntgenaufnahmen des Rückens erweitert. Im Protokoll hieß es zum Rücken „ohne Befund“; im begleitenden Nachrichtenaustausch wurde das Pferd als „topfit“ bezeichnet, es gebe „nichts zu beanstanden“.5 Später traten Lahmheit und Rittigkeitsprobleme auf. Eine Klinik beschrieb unter anderem einen deutlichen Engstand mehrerer Dornfortsätze, reaktive Sklerosierungen und eine zystoide Strukturveränderung. Der gerichtliche Sachverständige bewertete insbesondere die Aufnahme „Sattellage“ retrospektiv als auffällig und ordnete die Veränderungen nach dem früheren Röntgenleitfaden 2007 teilweise den Klassen II–III bzw. III–IV zu. Zugleich stellte er klar, dass die späteren klinischen Probleme durch diese Befunde nicht nachweisbar verursacht worden seien; ein Zusammenhang sei vielmehr eher unwahrscheinlich. Mitteilungsbedürftig seien sowohl die Auffälligkeiten als auch die Unsicherheit ihrer prospektiven Bedeutung gewesen.6 Das Landgericht verneinte die haftungsrechtliche Kausalität; das OLG bejahte sie. Die Käuferin sei in den Schutzbereich des Untersuchungsvertrages einbezogen und hätte bei zutreffender Information vom Erwerb Abstand genommen. Der spätere Vergleich mit dem Verkäufer über 6.000 € entfalte keine Gesamtwirkung zugunsten des Tierarztes. Dieser wurde deshalb im Wesentlichen zum Ersatz des Erwerbsschadens und weiterer Folgekosten verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Pferdes.78
Werkvertrag und geschuldeter Erfolg
Die Kaufuntersuchung ist werkvertraglich einzuordnen.9 Geschuldet ist ein fachgerechtes Untersuchungs- und Befundwerk, nicht die Gesundheit des Pferdes oder seine künftige Beschwerdefreiheit. Für Befundfehler sind §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB die präzisere Anspruchsgrundlage; § 241 Abs. 2 BGB erfasst daneben selbstständige Informations- und Schutzpflichten.1011
Vertragliche Erweiterung um Rückenaufnahmen
Rückenaufnahmen gehörten 2018 nicht zum standardisierten 18-Bilder-Satz des Röntgen-Leitfadens, konnten aber vertraglich einbezogen werden.12 Hier beruhte ihre Pflichtigkeit daher auf dem konkreten Auftrag, nicht auf dem Leitfaden. Entscheidend ist eine klare und dokumentierte Abgrenzung des vereinbarten Untersuchungsumfangs.1314
„Wer röntgt, befundet“ – Regel oder Beweislastumkehr?
Der erste Leitsatz enthält keine allgemeine gesetzliche Beweislastumkehr. Weil die Rückenaufnahmen jedoch nachweislich Teil der erweiterten Kaufuntersuchung waren und die Befundung selbst gefertigter Bilder dem festgestellten tierärztlichen Standard entsprach, behandelte das OLG die behauptete reine Technikleistung als beweisbedürftige Ausnahme.15 Eine bloße Anfertigung zur Fremdbefundung muss deshalb eindeutig vereinbart und dokumentiert werden.
Röntgenmorphologie ist noch keine Krankheit
Pferdeheilkundlich entscheidend ist die Trennung zwischen Röntgenbefund und klinischer Erkrankung. Verminderte interspinale Abstände, Konturveränderungen, Sklerosierungen, Zubildungen oder umschriebene radioluzente Strukturen beschreiben zunächst nur die Morphologie des Röntgenbildes. Daraus folgt weder notwendig ein Rückenschmerz noch eine ursächliche Leistungsminderung oder eine spätere klinische Manifestation. Die Gerichtliche Tierheilkunde fordert deshalb zu Recht einen disziplinierten Sprachgebrauch: Befund, Diagnose, Prognose, Gebrauchstauglichkeit und juristische Mangelbewertung sind voneinander zu trennen.16 Diese Trennung ist auch haftungsrechtlich unverzichtbar. Der Tierarzt muss das fachgerecht Erkennbare beschreiben; klinische Relevanz darf er nur zuschreiben, soweit sie fachlich abgesichert ist. Bleibt die prognostische Bedeutung offen, ist gerade diese Unsicherheit mitzuteilen. Pflichtwidrig können daher sowohl das Verschweigen einer Abweichung als auch ihre wissenschaftlich nicht gedeckte Überinterpretation sein.
Evidenz zu thorakolumbalen Dornfortsatzbefunden
Die wissenschaftliche Literatur spricht für eine zurückhaltende Interpretation. De Graaf et al. untersuchten 220 Warmblut-Sportpferde, deren Rücken im Rahmen einer Kaufuntersuchung geröntgt worden war.17 45 % wiesen mindestens eine radiologische Abweichung der Dornfortsätze auf; im Follow-up wurden nur bei 11,5 % thorakolumbale Rückenschmerzen berichtet. Weder Zahl und Gesamtscore der Veränderungen noch die Lokalisation des höchsten Scores waren signifikant mit klinischen Zeichen assoziiert; lediglich schwere Veränderungen erhöhten das Risiko, ohne eine verlässliche Vorhersage zu ermöglichen.18 Bereits Erichsen et al. beschrieben bei Reitpferden ohne klinische Rückenprobleme eine erhebliche Bandbreite radiologischer und szintigraphischer Veränderungen.19 Zimmerman, Dyson und Murray bestätigten, dass radiologische Auffälligkeiten bei Pferden mit und ohne Rückenschmerz vorkommen und deshalb nur im Zusammenhang mit der klinischen Untersuchung und gegebenenfalls ergänzender Bildgebung sinnvoll bewertet werden können.20 Auch die jüngere Literatur bestätigt diese Zurückhaltung. Kerbert et al. fanden 2025 bei 100 aktiv im Springsport eingesetzten Warmblutpferden keine Assoziation zwischen geringgradigen thorakolumbalen Röntgenabweichungen und verminderter sportlicher Leistung.2122 Skov-Wium und Kolding wiesen 2026 bei 29 zweijährigen, noch ungerittenen Warmblütern bei acht Pferden – 27,6 % – bereits interspinöse Abstände unter 4 mm nach.2324 Damit lässt sich jedenfalls die Annahme nicht halten, jeder enge Dornfortsatzbefund müsse Folge späterer Reitbelastung oder Ausdruck einer symptomatischen Rückenerkrankung sein. Hinzu kommt der Einfluss der Aufnahmetechnik. Berner et al. zeigten, dass die Kopf-Hals-Position die auf seitlichen Röntgenaufnahmen gemessenen Abstände benachbarter thorakaler Dornfortsätze signifikant verändert.2526 Einzelne Millimeterwerte dürfen daher nicht losgelöst von standardisierten Aufnahmebedingungen und dem klinischen Kontext interpretiert werden.
Konsequenz für den Dresdner Fall
Für den Dresdner Fall folgt daraus: Die 2018 erkennbaren Veränderungen waren beschreibungs- und mitteilungsfähige Röntgenbefunde. Aus ihnen durfte jedoch weder rückwirkend die Diagnose eines bereits bestehenden klinischen „Kissing-Spines-Syndroms“ noch eine sichere Prognose späterer Schmerzen abgeleitet werden. Diese Grenze sah auch der gerichtliche Sachverständige, der einen ursächlichen Zusammenhang mit den späteren Problemen sogar für eher unwahrscheinlich hielt.27 Der Haftungsvorwurf ist deshalb präziser zu fassen: nicht „Krankheit übersehen“, sondern „vorhandenen Befund unvollständig beschrieben und die Unsicherheit seiner Bedeutung nicht transparent kommuniziert“. Diese Einordnung ist pferdeheilkundlich belastbar und haftungsrechtlich ausreichend.
Der seit 01.04.2026 geltende Röntgen-Leitfaden geht in der Zurückhaltung gegenüber Wirbelsäulenbefunden noch weiter. Befunde der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule werden nicht gelistet, weil nach Auffassung der Röntgenkommission belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse über die klinische Relevanz radiologischer Wirbelsäulenbefunde bei klinisch unauffälligen Warmblutpferden fehlen. Zugleich betont der Leitfaden, dass eine einmalige Röntgenuntersuchung skelettbedingte Risiken nicht vollständig prognostizieren kann.2829 Der Leitfaden 2026 ändert den Sorgfaltsmaßstab einer Untersuchung aus dem Jahr 2018 nicht rückwirkend. Er bildet jedoch den heutigen Erkenntnisstand zu den Grenzen retrospektiver Sachverständigenaussagen ab. Wer aus einem 2018 sichtbaren Wirbelsäulenbefund die Vorhersehbarkeit einer späteren Erkrankung ableiten will, muss sich an dem ausdrücklich benannten Evidenzdefizit messen lassen. Ebenso wichtig ist die rechtliche Selbstbegrenzung des Leitfadens: Er beantwortet ausdrücklich nicht, ob ein Pferd oder ein einzelner Röntgenbefund im juristischen Sinne mangelhaft ist.30 Damit bestätigt er die in der Gerichtlichen Tierheilkunde geforderte Trennung zwischen Befundstatus und Rechtsbegriff.31
Welche Mitteilung wäre 2018 geschuldet gewesen? Weder eine alarmistische Diagnose noch die Empfehlung „nicht kaufen“. Sachgerecht wäre eine deskriptive Information gewesen: Auf den ergänzend angefertigten Rückenaufnahmen bestehen im Bereich mehrerer kaudaler thorakaler Dornfortsätze Abweichungen der normalen Röntgenanatomie, insbesondere verminderte Zwischenräume und knöcherne Reaktionen; eine gesicherte klinische Korrelation besteht derzeit nicht; ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Befunde später klinisch relevant werden, lässt sich anhand der Röntgenbilder allein nicht zuverlässig vorhersagen. Weiterführende Abklärung setzt einen gesonderten Auftrag voraus.3233Eine solche Mitteilung wahrt die Rollenverteilung: Der Tierarzt erhebt und erläutert Befunde; der Käufer entscheidet, welches wirtschaftliche Risiko er akzeptiert. Oexmann und die interdisziplinäre Literatur warnen deshalb zu Recht davor, die Kaufuntersuchung zur Garantie der Gebrauchstauglichkeit oder zu einer juristischen Kaufberatung aufzuwerten.343536 Problematisch waren deshalb die Formeln „ohne Befund“, „topfit“ und „nichts zu beanstanden“, soweit sie vorhandene Röntgenabweichungen verdeckten oder aus diagnostischer Unsicherheit eine scheinbare Entwarnung machten. Auch die Mitteilung einer „minimalen Verengung“ genügt nur, wenn sie weitere erkennbare Veränderungen nicht ausblendet und die Aussage „klinisch ohne Relevanz“ nicht als belastbare Zukunftsprognose verstanden werden kann.
Das Urteil ist zugleich ein Dokumentationsfall. Der Tierarzt behauptete, die Bilder lediglich anfertigen und zur Fremdbefundung weitergeben zu sollen. Gerade diese atypische Rollenverteilung war jedoch nicht dokumentiert; zudem fehlte die Aufnahme „Sattellage“ zunächst im Aktenkonvolut. Aus einer behaupteten abweichenden Vertragsabrede wurde so eine beweisrechtlich schwache Prozessposition. Oexmann hat die haftungsrechtliche Annäherung von Human- und Pferdemedizin bei Befunderhebung, Dokumentation und Beweisfolgen beschrieben, zugleich aber vor einer schematischen Übertragung humanmedizinischer Regeln gewarnt.3738 Für die Kaufuntersuchung folgt daraus kein Automatismus des § 630f BGB, wohl aber eine klare praktische Maxime: Abweichungen vom üblichen Untersuchungsablauf gehören in die Dokumentation. Der Vermerk „Rückenaufnahmen ausschließlich zur Weitergabe; keine Befundung durch den Unterzeichner vereinbart“ hätte die Prozesslage grundlegend verändert. Dokumentation darf allerdings nicht zur Risikoverlagerung durch Textbausteine verkommen. Der allgemeine Hinweis, eine Kaufuntersuchung sei nur eine Momentaufnahme, ersetzt nicht die konkrete Mitteilung eines tatsächlich erkannten Befundes. Haftungsprävention entsteht durch präzise Dokumentation, nicht durch möglichst weit gefasste Freizeichnung.
Der Verkäufer war Auftraggeber; die Käuferin war jedoch erkennbar Adressatin der wirtschaftlichen Schutzfunktion der Untersuchung. Das OLG bejaht deshalb zu Recht ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages. Dies entspricht den Grundsätzen der Gutachterhaftung des BGH: Leistungsnähe, Einbeziehungsinteresse, Erkennbarkeit und Schutzbedürftigkeit können auch bei gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen von Auftraggeber und Drittem vorliegen.3940 Für die tierärztliche Kaufuntersuchung ist dieser Drittschutz obergerichtlich vielfach anerkannt.4142 Bei vertraglichen Haftungsausschlüssen ist die Rechtsprechung allerdings nicht vollständig einheitlich: Der 12. Zivilsenat des OLG Hamm hielt 2013 einen Ausschluss zugunsten nicht namentlich benannter Dritter grundsätzlich für möglich; der 21. Zivilsenat stellte kurze Zeit später strengere Anforderungen an AGB-Klauseln, wenn das Untersuchungsprotokoll gerade dem Kaufinteressenten als Entscheidungsgrundlage vorgelegt werden darf.43 Dresden musste diese Kontroverse nicht entscheiden, weil ein Ausschluss der Dritthaftung nicht nachgewiesen war. Für die Einbeziehung genügt, dass die Drittbezogenheit des Untersuchungszwecks objektiv erkennbar ist; der Käufer muss dem Tierarzt nicht namentlich bekannt sein.44
Drei Kausalitätsfragen, nur eine ist haftungstragend
Die Entscheidung wird erst verständlich, wenn drei Kausalitätsfragen getrennt werden: Haben die 2018 sichtbaren Röntgenveränderungen die späteren Rückenprobleme verursacht? Das war nicht bewiesen und nach dem Sachverständigen eher unwahrscheinlich. Hat die unvollständige Befundinformation den Kaufentschluss verursacht? Das bejaht der Senat. Hat der daraufhin geschlossene Kauf den geltend gemachten Vermögensnachteil ausgelöst? Auch dies bejaht das Gericht im Grundsatz. Diese Struktur entspricht der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats. Der Tierarzt haftet nicht, weil er die Erkrankung verursacht hätte, sondern weil das mangelhafte Untersuchungswerk eine wirtschaftliche Disposition ausgelöst hat, die der Auftraggeber oder geschützte Käufer bei pflichtgemäßer Information nicht getroffen hätte.45 Haftungstragend ist damit die Dispositions- oder Kaufentschlusskausalität.
Keine Flucht in die Beweislastumkehr des Behandlungsrechts
Der BGH hat 2016 bei einem groben tierärztlichen Behandlungsfehler grundsätzlich eine Beweislastumkehr für die gesundheitliche Kausalität anerkannt.46 Diese Rechtsprechung kann hier fehlende veterinärmedizinische Evidenz nicht ersetzen. Sie betrifft den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden; in Dresden geht es dagegen um die Kausalität fehlerhafter Information für eine Kaufentscheidung. Eine medizinische Kausalitätsvermutung ist weder erforderlich noch einschlägig.47
Individuelle statt abstrakte Kaufentschlusskausalität
Zu pauschal erscheint allerdings die Erwägung des OLG, ein „vernünftiger Käufer“ werde bei unklarer Zukunftsbedeutung eines Rückenbefundes regelmäßig vom Kauf Abstand nehmen. Kaufentscheidungen über Sportpferde sind individuell. Kaufpreis, Verwendungszweck, Ausbildungsstand, Versicherbarkeit, persönliche Risikoerfahrung und verfügbare Alternativen bestimmen die Risikobereitschaft. Eine abstrakte Käuferfigur kann die Prüfung des konkreten Entscheidungsverhaltens nicht ersetzen. Der Sachverhalt bot einen tragfähigeren Anknüpfungspunkt. Die Käuferin hatte bereits vor Vertragsschluss erklärt, wenn beim Rücken „etwas auftauche“, müsse man über Vertrag und Rückzahlung nachdenken.48 Darin liegt ein individualisiertes Indiz für ihre Risikopräferenz. Vergleichbar stellt das OLG Hamm 2023 bei der hypothetischen Kaufentscheidung auf die konkrete Erwerberin und ihre dokumentierte Abneigung gegen eine bestimmte orthopädische Risikoanlage ab.4950 Dogmatisch präziser ist daher folgende Formel: Maßgeblich ist die nach § 286 ZPO festzustellende hypothetische Entscheidung gerade dieses Käufers bei pflichtgemäßer Information. Erfahrungssätze können die Würdigung stützen, die Individualprüfung aber nicht ersetzen.
Der BGH behandelt Verkäufer und fehlerhaft untersuchenden Tierarzt hinsichtlich desselben Erwerbsschadens als gleichstufig haftende Schuldner, soweit beide dem Käufer einzustehen haben.51 Der Käufer muss deshalb grundsätzlich nicht zunächst den Verkäufer gerichtlich in Anspruch nehmen, bevor er sich an den Tierarzt hält.52 Ein Vergleich mit einem Gesamtschuldner wirkt nicht automatisch zugunsten des anderen. Eine Gesamt- oder beschränkte Gesamtwirkung setzt einen entsprechenden Parteiwillen voraus. Maßgeblich kann insbesondere sein, ob der Gläubiger auch den nicht beteiligten Schuldner vom Risiko des Gesamtschuldnerausgleichs freistellen wollte.5354 Im Dresdner Fall war die Auslegung eindeutig: Der Vergleich mit dem Verkäufer stellte ausdrücklich klar, dass Ansprüche gegen den Tierarzt unberührt bleiben.55 Die gezahlten 6.000 € waren deshalb lediglich auf den identischen Schaden anzurechnen. Eine doppelte Befriedigung ist ausgeschlossen; die Resthaftung bleibt bestehen.
Großer Schadensersatz und Folgeschäden
Ist bewiesen, dass der Käufer das Pferd bei richtiger Befundmitteilung nicht erworben hätte, ist er grundsätzlich so zu stellen, als hätte er die nachteilige Disposition nicht getroffen. Der große Schadensersatz kann daher den Kaufpreis und adäquat verursachte Folgekosten erfassen, Zug um Zug gegen Übertragung des Pferdes.5657 Dieser Linie folgt das OLG Dresden. Nicht jede nach dem Kauf entstandene Ausgabe ist allerdings automatisch ersatzfähig; der Schutzzweck der verletzten Untersuchungspflicht bleibt zu prüfen. Das OLG Hamm 2023 differenziert zu Recht und nimmt Kosten aus, die auf einem von der verschwiegenen Risikoanlage unabhängigen Geschehen beruhen.58 Dresden ist in Rn. 30 großzügiger und ersetzt auch Tierarztkosten außerhalb des streitgegenständlichen Beschwerdebildes, weil sie ohne den Kauf nicht angefallen wären. Das überzeugt nur, wenn der Schutzzweck die reine conditio-sine-qua-non-Kausalität hinreichend begrenzt.
Gebrauchsvorteil und § 287 ZPO
Auffällig ist die Schätzung des Gebrauchsvorteils. Das Urteil zieht für sechs Monate jeweils 400 € ab und beruft sich wörtlich auf „§ 278 ZPO“. Gemeint sein kann nur § 287 ZPO; § 278 ZPO regelt die gütliche Streitbeilegung.5960 Auch das im selben Absatz genannte Übergabedatum „26.7.2028“ ist ersichtlich ein Schreibfehler; richtig ist 26.7.2018. Methodisch zweifelhaft ist außerdem, den Gebrauchsvorteil aus allgemeinen monatlichen Haltungskosten abzuleiten. Haltungskosten messen den Aufwand des Eigentümers, nicht den wirtschaftlichen Wert der tatsächlich gezogenen Nutzung. Für ein Sportpferd sind tatsächliche Reitnutzung, Ausbildungs- und Leistungsstand, Turniereinsatz, Nutzungsdauer und gegebenenfalls ein objektivierbarer Miet- oder Nutzungswert sachnäher.61 § 287 ZPO eröffnet zwar Schätzungsspielraum, erlaubt aber nicht, Aufwand und Vorteil gleichzusetzen. Eine weitere redaktionelle Unsauberkeit betrifft die Rechtsprechungsnachweise: Das Urteil zitiert OLG Hamm 12 U 178/12 einmal mit „29.5.2023“; richtig ist 29.5.2013.62 Für die Sachentscheidung ist dies ohne Bedeutung, zeigt aber, dass die veröffentlichte Fassung redaktionell nicht vollständig bereinigt wurde.
Die Tierarzthaftung beruht nicht unmittelbar auf § 90a BGB. Gleichwohl ist die Vorschrift methodisch bedeutsam: Tiere sind keine Sachen; die für Sachen geltenden Regeln finden nur entsprechend Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der VIII. Zivilsenat hat daraus keinen Sondermangelbegriff entwickelt, aber wiederholt hervorgehoben, dass natürliche Entwicklungsrisiken und Abweichungen von einer idealisierten physiologischen Norm bei einem Lebewesen nicht vorschnell als Sachmangel qualifiziert werden dürfen.6364 Oexmann beschreibt diese Spannung als „konzeptionelle Asymmetrie“ zwischen § 90a Satz 3 BGB und einem rein sachenrechtlich gedachten Mangelbegriff.6566 Der Dresdner Fall zeigt ihre praktische Bedeutung: Ein morphologischer Rückenbefund kann tierärztlich mitteilungspflichtig sein, ohne kaufrechtlich bereits einen Sachmangel zu begründen. Die Befundmitteilungspflicht reicht weiter als die Aussage, das Pferd sei mangelhaft. Der BGH hat dies 2007 für Röntgenbefunde deutlich gemacht: Die Eignung eines klinisch unauffälligen Reitpferdes wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass eine Abweichung von der physiologischen Norm lediglich eine geringe Wahrscheinlichkeit künftiger klinischer Symptome begründet.67 2020 führte der Senat diese Linie bei Rittigkeitsproblemen und einem Kissing-Spines-Befund fort und ordnete tierarttypische Entwicklungsrisiken ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung grundsätzlich dem natürlichen Pferdekaufrisiko zu.6869 Tierarzthaftung und kaufrechtlicher Mangelbegriff dürfen deshalb nicht kurzgeschlossen werden. Der Tierarzt kann pflichtwidrig handeln, wenn er einen für die individuelle Kaufentscheidung bedeutsamen Befund verschweigt, obwohl derselbe Befund für sich genommen noch keinen Sachmangel nach § 434 BGB begründet.
Aus dem Urteil lassen sich für die Kaufuntersuchung sieben praktische Regeln ableiten:
Stichworte: Tierarzthaftung; Pferdekaufuntersuchung; Röntgenbefund; Kaufentschluss-kausalität; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
(Stand 10.08.2026)