Veröffentlicht von Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann am 13.08.2026

Befundtreue statt Prognosespekulation

Tierarzthaftung bei der Pferdekaufuntersuchung nach OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25

Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann

Kernaussage. Die Haftung des Kaufuntersuchungstierarztes kann auf einer unvollständigen Befundmitteilung beruhen, ohne dass ein röntgenologischer Rückenbefund bereits als Krankheit oder als verlässliche Zukunftsprognose zu qualifizieren wäre. Befund, klinische Relevanz, Prognose und kaufrechtliche Mangelbewertung sind strikt zu trennen.

Das Urteil des OLG Dresden vom 07.07.2026 – 4 U 504/251 betrifft eine in der Pferdepraxis häufige, haftungsrechtlich aber anspruchsvolle Konstellation: Im Rahmen einer Kaufuntersuchung fertigt der Tierarzt zusätzliche Röntgenaufnahmen des Rückens an, bewertet sie gegenüber den Beteiligten beruhigend und wird später mit dem Vorwurf konfrontiert, bei vollständiger Befundmitteilung wäre das Pferd nicht gekauft worden. Der Senat bejaht die Haftung. Das überzeugt im Ausgangspunkt. Die Begründung trägt jedoch nur, wenn tiermedizinischer Befund, klinische Erkrankung, Prognose und rechtsgeschäftliche Kausalität sauber getrennt werden. Gerade die neuere Evidenz zu thorakolumbalen Dornfortsatzbefunden und der seit 01.04.2026 geltende Röntgen-Leitfaden der Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM) zeigen, dass eine unvollständige Befundkommunikation nicht nachträglich in eine sichere Krankheits- oder Zukunftsprognose umgedeutet werden darf.

1. Anlass, Gegenstand und These

Die tierärztliche Kaufuntersuchung steht seit Jahrzehnten im Schnittpunkt von Veterinärmedizin, Kaufrecht und Werkvertragsrecht. Der Bundesgerichtshof ordnet den Untersuchungsvertrag als Werkvertrag ein und lässt den Tierarzt für Vermögensschäden haften, wenn ein fehlerhafter Befund den Erwerb des Pferdes veranlasst.2 Die forensische Literatur hebt zu Recht hervor, dass die besondere Haftungsrelevanz weniger in einer körperlichen Einwirkung auf das Tier als in der wirtschaftlichen Steuerungswirkung des Untersuchungsergebnisses liegt.3 Das OLG Dresden führt diese Linie fort und verschärft sie beim Leistungsumfang: Wird der Auftrag um Rückenröntgen erweitert, gehört die fachgerechte Befundung grundsätzlich zum geschuldeten Untersuchungswerk. Behauptet der Tierarzt, er habe die Bilder lediglich technisch anfertigen und zur Fremdbefundung weitergeben sollen, muss er nach Auffassung des Senats diese abweichende Vereinbarung beweisen. Zugleich bejaht das Gericht die Kaufentschlusskausalität, obwohl der Sachverständige einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den 2018 sichtbaren Dornfortsatzbefunden und den späteren klinischen Rückenproblemen nicht für gesichert, sondern eher für unwahrscheinlich hielt.4 Die zentrale These lautet deshalb: Das Urteil überzeugt, soweit es Befundtreue, vollständige Mitteilung und klare Dokumentation verlangt. Es wäre dagegen falsch, aus ihm abzuleiten, ein röntgenologischer Engstand, eine Sklerosierung oder eine zystoide Strukturveränderung der Dornfortsätze begründe bei einem klinisch unauffälligen Pferd bereits eine Rückenerkrankung oder ein verlässlich quantifizierbares Zukunftsrisiko. Haftungsbegründend ist die unzureichende Information über vorhandene morphologische Befunde und die Grenzen ihrer Deutung – nicht das Übersehen einer sicher bestehenden späteren Krankheit.
 

 2. Sachverhalt und tragende Erwägungen des OLG Dresden

Die Käuferin erwarb im Juli 2018 eine Stute für 25.000 €. Nach dem Kaufvertrag sollte sich die vereinbarte gesundheitliche Beschaffenheit aus der tierärztlichen Kaufuntersuchung ergeben. Auftraggeber des Tierarztes war der Verkäufer. Auf Wunsch der Käuferin wurde der Untersuchungsumfang um Röntgenaufnahmen des Rückens erweitert. Im Protokoll hieß es zum Rücken „ohne Befund“; im begleitenden Nachrichtenaustausch wurde das Pferd als „topfit“ bezeichnet, es gebe „nichts zu beanstanden“.5 Später traten Lahmheit und Rittigkeitsprobleme auf. Eine Klinik beschrieb unter anderem einen deutlichen Engstand mehrerer Dornfortsätze, reaktive Sklerosierungen und eine zystoide Strukturveränderung. Der gerichtliche Sachverständige bewertete insbesondere die Aufnahme „Sattellage“ retrospektiv als auffällig und ordnete die Veränderungen nach dem früheren Röntgenleitfaden 2007 teilweise den Klassen II–III bzw. III–IV zu. Zugleich stellte er klar, dass die späteren klinischen Probleme durch diese Befunde nicht nachweisbar verursacht worden seien; ein Zusammenhang sei vielmehr eher unwahrscheinlich. Mitteilungsbedürftig seien sowohl die Auffälligkeiten als auch die Unsicherheit ihrer prospektiven Bedeutung gewesen.6 Das Landgericht verneinte die haftungsrechtliche Kausalität; das OLG bejahte sie. Die Käuferin sei in den Schutzbereich des Untersuchungsvertrages einbezogen und hätte bei zutreffender Information vom Erwerb Abstand genommen. Der spätere Vergleich mit dem Verkäufer über 6.000 € entfalte keine Gesamtwirkung zugunsten des Tierarztes. Dieser wurde deshalb im Wesentlichen zum Ersatz des Erwerbsschadens und weiterer Folgekosten verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Pferdes.78
 

3. Vertragsdogmatik der Kaufuntersuchung

  1. Werkvertrag und geschuldeter Erfolg
    Die Kaufuntersuchung ist werkvertraglich einzuordnen.9 Geschuldet ist ein fachgerechtes Untersuchungs- und Befundwerk, nicht die Gesundheit des Pferdes oder seine künftige Beschwerdefreiheit. Für Befundfehler sind §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB die präzisere Anspruchsgrundlage; § 241 Abs. 2 BGB erfasst daneben selbstständige Informations- und Schutzpflichten.1011

  2. Vertragliche Erweiterung um Rückenaufnahmen
    Rückenaufnahmen gehörten 2018 nicht zum standardisierten 18-Bilder-Satz des Röntgen-Leitfadens, konnten aber vertraglich einbezogen werden.12 Hier beruhte ihre Pflichtigkeit daher auf dem konkreten Auftrag, nicht auf dem Leitfaden. Entscheidend ist eine klare und dokumentierte Abgrenzung des vereinbarten Untersuchungsumfangs.1314

  3. „Wer röntgt, befundet“ – Regel oder Beweislastumkehr?
    Der erste Leitsatz enthält keine allgemeine gesetzliche Beweislastumkehr. Weil die Rückenaufnahmen jedoch nachweislich Teil der erweiterten Kaufuntersuchung waren und die Befundung selbst gefertigter Bilder dem festgestellten tierärztlichen Standard entsprach, behandelte das OLG die behauptete reine Technikleistung als beweisbedürftige Ausnahme.15 Eine bloße Anfertigung zur Fremdbefundung muss deshalb eindeutig vereinbart und dokumentiert werden.

 

4. Befund, Diagnose und Prognose – die pferdeheilkundliche Trennlinie

  1. Röntgenmorphologie ist noch keine Krankheit
    Pferdeheilkundlich entscheidend ist die Trennung zwischen Röntgenbefund und klinischer Erkrankung. Verminderte interspinale Abstände, Konturveränderungen, Sklerosierungen, Zubildungen oder umschriebene radioluzente Strukturen beschreiben zunächst nur die Morphologie des Röntgenbildes. Daraus folgt weder notwendig ein Rückenschmerz noch eine ursächliche Leistungsminderung oder eine spätere klinische Manifestation. Die Gerichtliche Tierheilkunde fordert deshalb zu Recht einen disziplinierten Sprachgebrauch: Befund, Diagnose, Prognose, Gebrauchstauglichkeit und juristische Mangelbewertung sind voneinander zu trennen.16 Diese Trennung ist auch haftungsrechtlich unverzichtbar. Der Tierarzt muss das fachgerecht Erkennbare beschreiben; klinische Relevanz darf er nur zuschreiben, soweit sie fachlich abgesichert ist. Bleibt die prognostische Bedeutung offen, ist gerade diese Unsicherheit mitzuteilen. Pflichtwidrig können daher sowohl das Verschweigen einer Abweichung als auch ihre wissenschaftlich nicht gedeckte Überinterpretation sein. 

  2. Evidenz zu thorakolumbalen Dornfortsatzbefunden
    Die wissenschaftliche Literatur spricht für eine zurückhaltende Interpretation. De Graaf et al. untersuchten 220 Warmblut-Sportpferde, deren Rücken im Rahmen einer Kaufuntersuchung geröntgt worden war.17 45 % wiesen mindestens eine radiologische Abweichung der Dornfortsätze auf; im Follow-up wurden nur bei 11,5 % thorakolumbale Rückenschmerzen berichtet. Weder Zahl und Gesamtscore der Veränderungen noch die Lokalisation des höchsten Scores waren signifikant mit klinischen Zeichen assoziiert; lediglich schwere Veränderungen erhöhten das Risiko, ohne eine verlässliche Vorhersage zu ermöglichen.18 Bereits Erichsen et al. beschrieben bei Reitpferden ohne klinische Rückenprobleme eine erhebliche Bandbreite radiologischer und szintigraphischer Veränderungen.19 Zimmerman, Dyson und Murray bestätigten, dass radiologische Auffälligkeiten bei Pferden mit und ohne Rückenschmerz vorkommen und deshalb nur im Zusammenhang mit der klinischen Untersuchung und gegebenenfalls ergänzender Bildgebung sinnvoll bewertet werden können.20 Auch die jüngere Literatur bestätigt diese Zurückhaltung. Kerbert et al. fanden 2025 bei 100 aktiv im Springsport eingesetzten Warmblutpferden keine Assoziation zwischen geringgradigen thorakolumbalen Röntgenabweichungen und verminderter sportlicher Leistung.2122 Skov-Wium und Kolding wiesen 2026 bei 29 zweijährigen, noch ungerittenen Warmblütern bei acht Pferden – 27,6 % – bereits interspinöse Abstände unter 4 mm nach.2324 Damit lässt sich jedenfalls die Annahme nicht halten, jeder enge Dornfortsatzbefund müsse Folge späterer Reitbelastung oder Ausdruck einer symptomatischen Rückenerkrankung sein. Hinzu kommt der Einfluss der Aufnahmetechnik. Berner et al. zeigten, dass die Kopf-Hals-Position die auf seitlichen Röntgenaufnahmen gemessenen Abstände benachbarter thorakaler Dornfortsätze signifikant verändert.2526 Einzelne Millimeterwerte dürfen daher nicht losgelöst von standardisierten Aufnahmebedingungen und dem klinischen Kontext interpretiert werden.

  3. Konsequenz für den Dresdner Fall
    Für den Dresdner Fall folgt daraus: Die 2018 erkennbaren Veränderungen waren beschreibungs- und mitteilungsfähige Röntgenbefunde. Aus ihnen durfte jedoch weder rückwirkend die Diagnose eines bereits bestehenden klinischen „Kissing-Spines-Syndroms“ noch eine sichere Prognose späterer Schmerzen abgeleitet werden. Diese Grenze sah auch der gerichtliche Sachverständige, der einen ursächlichen Zusammenhang mit den späteren Problemen sogar für eher unwahrscheinlich hielt.27 Der Haftungsvorwurf ist deshalb präziser zu fassen: nicht „Krankheit übersehen“, sondern „vorhandenen Befund unvollständig beschrieben und die Unsicherheit seiner Bedeutung nicht transparent kommuniziert“. Diese Einordnung ist pferdeheilkundlich belastbar und haftungsrechtlich ausreichend.

5. Röntgen-Leitfaden 2026 – Befundung ohne Prognosegarantie

Der seit 01.04.2026 geltende Röntgen-Leitfaden geht in der Zurückhaltung gegenüber Wirbelsäulenbefunden noch weiter. Befunde der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule werden nicht gelistet, weil nach Auffassung der Röntgenkommission belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse über die klinische Relevanz radiologischer Wirbelsäulenbefunde bei klinisch unauffälligen Warmblutpferden fehlen. Zugleich betont der Leitfaden, dass eine einmalige Röntgenuntersuchung skelettbedingte Risiken nicht vollständig prognostizieren kann.2829 Der Leitfaden 2026 ändert den Sorgfaltsmaßstab einer Untersuchung aus dem Jahr 2018 nicht rückwirkend. Er bildet jedoch den heutigen Erkenntnisstand zu den Grenzen retrospektiver Sachverständigenaussagen ab. Wer aus einem 2018 sichtbaren Wirbelsäulenbefund die Vorhersehbarkeit einer späteren Erkrankung ableiten will, muss sich an dem ausdrücklich benannten Evidenzdefizit messen lassen. Ebenso wichtig ist die rechtliche Selbstbegrenzung des Leitfadens: Er beantwortet ausdrücklich nicht, ob ein Pferd oder ein einzelner Röntgenbefund im juristischen Sinne mangelhaft ist.30 Damit bestätigt er die in der Gerichtlichen Tierheilkunde geforderte Trennung zwischen Befundstatus und Rechtsbegriff.31
 

6. Die Pflichtverletzung: vollständige Befundmitteilung statt Kaufempfehlung

Welche Mitteilung wäre 2018 geschuldet gewesen? Weder eine alarmistische Diagnose noch die Empfehlung „nicht kaufen“. Sachgerecht wäre eine deskriptive Information gewesen: Auf den ergänzend angefertigten Rückenaufnahmen bestehen im Bereich mehrerer kaudaler thorakaler Dornfortsätze Abweichungen der normalen Röntgenanatomie, insbesondere verminderte Zwischenräume und knöcherne Reaktionen; eine gesicherte klinische Korrelation besteht derzeit nicht; ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Befunde später klinisch relevant werden, lässt sich anhand der Röntgenbilder allein nicht zuverlässig vorhersagen. Weiterführende Abklärung setzt einen gesonderten Auftrag voraus.3233Eine solche Mitteilung wahrt die Rollenverteilung: Der Tierarzt erhebt und erläutert Befunde; der Käufer entscheidet, welches wirtschaftliche Risiko er akzeptiert. Oexmann und die interdisziplinäre Literatur warnen deshalb zu Recht davor, die Kaufuntersuchung zur Garantie der Gebrauchstauglichkeit oder zu einer juristischen Kaufberatung aufzuwerten.343536 Problematisch waren deshalb die Formeln „ohne Befund“, „topfit“ und „nichts zu beanstanden“, soweit sie vorhandene Röntgenabweichungen verdeckten oder aus diagnostischer Unsicherheit eine scheinbare Entwarnung machten. Auch die Mitteilung einer „minimalen Verengung“ genügt nur, wenn sie weitere erkennbare Veränderungen nicht ausblendet und die Aussage „klinisch ohne Relevanz“ nicht als belastbare Zukunftsprognose verstanden werden kann. 
 

7. Dokumentation als Haftungsprävention und Beweissicherung

Das Urteil ist zugleich ein Dokumentationsfall. Der Tierarzt behauptete, die Bilder lediglich anfertigen und zur Fremdbefundung weitergeben zu sollen. Gerade diese atypische Rollenverteilung war jedoch nicht dokumentiert; zudem fehlte die Aufnahme „Sattellage“ zunächst im Aktenkonvolut. Aus einer behaupteten abweichenden Vertragsabrede wurde so eine beweisrechtlich schwache Prozessposition. Oexmann hat die haftungsrechtliche Annäherung von Human- und Pferdemedizin bei Befunderhebung, Dokumentation und Beweisfolgen beschrieben, zugleich aber vor einer schematischen Übertragung humanmedizinischer Regeln gewarnt.3738 Für die Kaufuntersuchung folgt daraus kein Automatismus des § 630f BGB, wohl aber eine klare praktische Maxime: Abweichungen vom üblichen Untersuchungsablauf gehören in die Dokumentation. Der Vermerk „Rückenaufnahmen ausschließlich zur Weitergabe; keine Befundung durch den Unterzeichner vereinbart“ hätte die Prozesslage grundlegend verändert. Dokumentation darf allerdings nicht zur Risikoverlagerung durch Textbausteine verkommen. Der allgemeine Hinweis, eine Kaufuntersuchung sei nur eine Momentaufnahme, ersetzt nicht die konkrete Mitteilung eines tatsächlich erkannten Befundes. Haftungsprävention entsteht durch präzise Dokumentation, nicht durch möglichst weit gefasste Freizeichnung. 


8. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Käufers

Der Verkäufer war Auftraggeber; die Käuferin war jedoch erkennbar Adressatin der wirtschaftlichen Schutzfunktion der Untersuchung. Das OLG bejaht deshalb zu Recht ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages. Dies entspricht den Grundsätzen der Gutachterhaftung des BGH: Leistungsnähe, Einbeziehungsinteresse, Erkennbarkeit und Schutzbedürftigkeit können auch bei gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen von Auftraggeber und Drittem vorliegen.3940 Für die tierärztliche Kaufuntersuchung ist dieser Drittschutz obergerichtlich vielfach anerkannt.4142 Bei vertraglichen Haftungsausschlüssen ist die Rechtsprechung allerdings nicht vollständig einheitlich: Der 12. Zivilsenat des OLG Hamm hielt 2013 einen Ausschluss zugunsten nicht namentlich benannter Dritter grundsätzlich für möglich; der 21. Zivilsenat stellte kurze Zeit später strengere Anforderungen an AGB-Klauseln, wenn das Untersuchungsprotokoll gerade dem Kaufinteressenten als Entscheidungsgrundlage vorgelegt werden darf.43 Dresden musste diese Kontroverse nicht entscheiden, weil ein Ausschluss der Dritthaftung nicht nachgewiesen war. Für die Einbeziehung genügt, dass die Drittbezogenheit des Untersuchungszwecks objektiv erkennbar ist; der Käufer muss dem Tierarzt nicht namentlich bekannt sein.44


9. Kausalität: Nicht Krankheit, sondern Kaufentschluss

  1. Drei Kausalitätsfragen, nur eine ist haftungstragend
    Die Entscheidung wird erst verständlich, wenn drei Kausalitätsfragen getrennt werden: Haben die 2018 sichtbaren Röntgenveränderungen die späteren Rückenprobleme verursacht? Das war nicht bewiesen und nach dem Sachverständigen eher unwahrscheinlich. Hat die unvollständige Befundinformation den Kaufentschluss verursacht? Das bejaht der Senat. Hat der daraufhin geschlossene Kauf den geltend gemachten Vermögensnachteil ausgelöst? Auch dies bejaht das Gericht im Grundsatz. Diese Struktur entspricht der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats. Der Tierarzt haftet nicht, weil er die Erkrankung verursacht hätte, sondern weil das mangelhafte Untersuchungswerk eine wirtschaftliche Disposition ausgelöst hat, die der Auftraggeber oder geschützte Käufer bei pflichtgemäßer Information nicht getroffen hätte.45 Haftungstragend ist damit die Dispositions- oder Kaufentschlusskausalität.

  2. Keine Flucht in die Beweislastumkehr des Behandlungsrechts
    Der BGH hat 2016 bei einem groben tierärztlichen Behandlungsfehler grundsätzlich eine Beweislastumkehr für die gesundheitliche Kausalität anerkannt.46 Diese Rechtsprechung kann hier fehlende veterinärmedizinische Evidenz nicht ersetzen. Sie betrifft den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden; in Dresden geht es dagegen um die Kausalität fehlerhafter Information für eine Kaufentscheidung. Eine medizinische Kausalitätsvermutung ist weder erforderlich noch einschlägig.47

  3. Individuelle statt abstrakte Kaufentschlusskausalität
    Zu pauschal erscheint allerdings die Erwägung des OLG, ein „vernünftiger Käufer“ werde bei unklarer Zukunftsbedeutung eines Rückenbefundes regelmäßig vom Kauf Abstand nehmen. Kaufentscheidungen über Sportpferde sind individuell. Kaufpreis, Verwendungszweck, Ausbildungsstand, Versicherbarkeit, persönliche Risikoerfahrung und verfügbare Alternativen bestimmen die Risikobereitschaft. Eine abstrakte Käuferfigur kann die Prüfung des konkreten Entscheidungsverhaltens nicht ersetzen. Der Sachverhalt bot einen tragfähigeren Anknüpfungspunkt. Die Käuferin hatte bereits vor Vertragsschluss erklärt, wenn beim Rücken „etwas auftauche“, müsse man über Vertrag und Rückzahlung nachdenken.48 Darin liegt ein individualisiertes Indiz für ihre Risikopräferenz. Vergleichbar stellt das OLG Hamm 2023 bei der hypothetischen Kaufentscheidung auf die konkrete Erwerberin und ihre dokumentierte Abneigung gegen eine bestimmte orthopädische Risikoanlage ab.4950 Dogmatisch präziser ist daher folgende Formel: Maßgeblich ist die nach § 286 ZPO festzustellende hypothetische Entscheidung gerade dieses Käufers bei pflichtgemäßer Information. Erfahrungssätze können die Würdigung stützen, die Individualprüfung aber nicht ersetzen. 


10. Verkäufer und Tierarzt: Gleichstufige Haftung und Vergleichswirkung

Der BGH behandelt Verkäufer und fehlerhaft untersuchenden Tierarzt hinsichtlich desselben Erwerbsschadens als gleichstufig haftende Schuldner, soweit beide dem Käufer einzustehen haben.51 Der Käufer muss deshalb grundsätzlich nicht zunächst den Verkäufer gerichtlich in Anspruch nehmen, bevor er sich an den Tierarzt hält.52 Ein Vergleich mit einem Gesamtschuldner wirkt nicht automatisch zugunsten des anderen. Eine Gesamt- oder beschränkte Gesamtwirkung setzt einen entsprechenden Parteiwillen voraus. Maßgeblich kann insbesondere sein, ob der Gläubiger auch den nicht beteiligten Schuldner vom Risiko des Gesamtschuldnerausgleichs freistellen wollte.5354 Im Dresdner Fall war die Auslegung eindeutig: Der Vergleich mit dem Verkäufer stellte ausdrücklich klar, dass Ansprüche gegen den Tierarzt unberührt bleiben.55 Die gezahlten 6.000 € waren deshalb lediglich auf den identischen Schaden anzurechnen. Eine doppelte Befriedigung ist ausgeschlossen; die Resthaftung bleibt bestehen. 


11. Schadensumfang: weitgehend richtig, im Detail angreifbar

  1. Großer Schadensersatz und Folgeschäden
    Ist bewiesen, dass der Käufer das Pferd bei richtiger Befundmitteilung nicht erworben hätte, ist er grundsätzlich so zu stellen, als hätte er die nachteilige Disposition nicht getroffen. Der große Schadensersatz kann daher den Kaufpreis und adäquat verursachte Folgekosten erfassen, Zug um Zug gegen Übertragung des Pferdes.5657 Dieser Linie folgt das OLG Dresden. Nicht jede nach dem Kauf entstandene Ausgabe ist allerdings automatisch ersatzfähig; der Schutzzweck der verletzten Untersuchungspflicht bleibt zu prüfen. Das OLG Hamm 2023 differenziert zu Recht und nimmt Kosten aus, die auf einem von der verschwiegenen Risikoanlage unabhängigen Geschehen beruhen.58 Dresden ist in Rn. 30 großzügiger und ersetzt auch Tierarztkosten außerhalb des streitgegenständlichen Beschwerdebildes, weil sie ohne den Kauf nicht angefallen wären. Das überzeugt nur, wenn der Schutzzweck die reine conditio-sine-qua-non-Kausalität hinreichend begrenzt.

  2. Gebrauchsvorteil und § 287 ZPO
    Auffällig ist die Schätzung des Gebrauchsvorteils. Das Urteil zieht für sechs Monate jeweils 400 € ab und beruft sich wörtlich auf „§ 278 ZPO“. Gemeint sein kann nur § 287 ZPO; § 278 ZPO regelt die gütliche Streitbeilegung.5960 Auch das im selben Absatz genannte Übergabedatum „26.7.2028“ ist ersichtlich ein Schreibfehler; richtig ist 26.7.2018. Methodisch zweifelhaft ist außerdem, den Gebrauchsvorteil aus allgemeinen monatlichen Haltungskosten abzuleiten. Haltungskosten messen den Aufwand des Eigentümers, nicht den wirtschaftlichen Wert der tatsächlich gezogenen Nutzung. Für ein Sportpferd sind tatsächliche Reitnutzung, Ausbildungs- und Leistungsstand, Turniereinsatz, Nutzungsdauer und gegebenenfalls ein objektivierbarer Miet- oder Nutzungswert sachnäher.61 § 287 ZPO eröffnet zwar Schätzungsspielraum, erlaubt aber nicht, Aufwand und Vorteil gleichzusetzen. Eine weitere redaktionelle Unsauberkeit betrifft die Rechtsprechungsnachweise: Das Urteil zitiert OLG Hamm 12 U 178/12 einmal mit „29.5.2023“; richtig ist 29.5.2013.62 Für die Sachentscheidung ist dies ohne Bedeutung, zeigt aber, dass die veröffentlichte Fassung redaktionell nicht vollständig bereinigt wurde. 


12. § 90a Satz 3 BGB als methodisches Korrektiv

Die Tierarzthaftung beruht nicht unmittelbar auf § 90a BGB. Gleichwohl ist die Vorschrift methodisch bedeutsam: Tiere sind keine Sachen; die für Sachen geltenden Regeln finden nur entsprechend Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der VIII. Zivilsenat hat daraus keinen Sondermangelbegriff entwickelt, aber wiederholt hervorgehoben, dass natürliche Entwicklungsrisiken und Abweichungen von einer idealisierten physiologischen Norm bei einem Lebewesen nicht vorschnell als Sachmangel qualifiziert werden dürfen.6364 Oexmann beschreibt diese Spannung als „konzeptionelle Asymmetrie“ zwischen § 90a Satz 3 BGB und einem rein sachenrechtlich gedachten Mangelbegriff.6566 Der Dresdner Fall zeigt ihre praktische Bedeutung: Ein morphologischer Rückenbefund kann tierärztlich mitteilungspflichtig sein, ohne kaufrechtlich bereits einen Sachmangel zu begründen. Die Befundmitteilungspflicht reicht weiter als die Aussage, das Pferd sei mangelhaft. Der BGH hat dies 2007 für Röntgenbefunde deutlich gemacht: Die Eignung eines klinisch unauffälligen Reitpferdes wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass eine Abweichung von der physiologischen Norm lediglich eine geringe Wahrscheinlichkeit künftiger klinischer Symptome begründet.67 2020 führte der Senat diese Linie bei Rittigkeitsproblemen und einem Kissing-Spines-Befund fort und ordnete tierarttypische Entwicklungsrisiken ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung grundsätzlich dem natürlichen Pferdekaufrisiko zu.6869 Tierarzthaftung und kaufrechtlicher Mangelbegriff dürfen deshalb nicht kurzgeschlossen werden. Der Tierarzt kann pflichtwidrig handeln, wenn er einen für die individuelle Kaufentscheidung bedeutsamen Befund verschweigt, obwohl derselbe Befund für sich genommen noch keinen Sachmangel nach § 434 BGB begründet. 


13. Praktische Konsequenzen für die Pferdepraxis

Aus dem Urteil lassen sich für die Kaufuntersuchung sieben praktische Regeln ableiten:

  1. Der Untersuchungsumfang ist vor Beginn möglichst präzise festzulegen. Zusätzliche Röntgenregionen sind als Auftragserweiterung zu dokumentieren.70
  1. Wer Röntgenbilder als Teil der eigenen Kaufuntersuchung anfertigt, sollte sie grundsätzlich selbst fachgerecht befunden. Soll lediglich eine technische Aufnahme zur Fremdbefundung erfolgen, ist diese Sonderrolle ausdrücklich festzuhalten.
  1. Jeder erkennbare und für den Auftrag bedeutsame morphologische Befund ist deskriptiv zu dokumentieren. „o. b. B.“ verbietet sich, wenn auf dem Bild eine relevante Abweichung der normalen Röntgenanatomie erkennbar ist. 
  1. Auch prognostische Unsicherheit ist mitteilungswürdig. Der Tierarzt muss weder ein Risiko erfinden noch es verschweigen. Zulässig und häufig geboten ist der Hinweis: „Die klinische oder zukünftige Bedeutung kann anhand dieser Aufnahme nicht zuverlässig eingeschätzt werden.“71
  1. Röntgenleitfäden sind Hilfen zur Standardisierung und Interpretation, keine juristischen Mängelkataloge und keine Garantietabellen. Das gilt 2026 deutlicher denn je.72 
  1. Der Untersuchungsbericht sollte die Grenzen des Auftrags und angebotene weiterführende Diagnostik konkret benennen. Allgemeine Textbausteine ersetzen keine fallbezogene Dokumentation.
  1. Auch die Kommunikation außerhalb des Protokolls – Telefon, WhatsApp, E-Mail – gehört zum haftungsrechtlich relevanten Geschehen. Beschwichtigende Kurzformeln können einen differenzierten schriftlichen Befund entwerten; dokumentierte Hinweise auf Unsicherheit und Fremdbefundung können dagegen den Vertragsinhalt beweissicher machen.


14. Ergebnis in zehn Thesen

  1. Das OLG Dresden stärkt zu Recht die Pflicht des Kaufuntersuchungstierarztes zur vollständigen Befundung und Mitteilung vereinbarter zusätzlicher Röntgenaufnahmen.
  2. Der geschuldete werkvertragliche Erfolg liegt im fachgerechten Untersuchungs- und Befundwerk, nicht in einer Garantie gegen spätere Erkrankungen.
  3. Für einen Befundfehler sind §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB die präzisere Anspruchsgrundlage; § 241 Abs. 2 BGB erfasst daneben eigenständige Informations- und Schutzpflichten.
  4. Ein röntgenologischer Dornfortsatzbefund ist nicht mit einem klinischen Kissing-Spines-Syndrom gleichzusetzen.
  5. Die internationale Literatur belegt eine erhebliche Prävalenz thorakolumbaler Röntgenabweichungen bei klinisch unauffälligen und leistungsfähigen Pferden; die Prognosekraft gering- bis mittelgradiger Befunde ist begrenzt.7374
  6. Der Rückgriff auf die Röntgenklassen des Leitfadens 2007 darf bei einer Untersuchung aus dem Jahr 2018 allenfalls deskriptiv erfolgen; als Prognoseklassen dürfen sie nicht wiederbelebt werden.75
  7. Der Röntgen-Leitfaden 2026 bestätigt das Evidenzdefizit bei Wirbelsäulenbefunden und trennt tiermedizinische Befundung ausdrücklich von juristischer Mangelbewertung.7677
  8. Haftungstragend ist die Kaufentschlusskausalität, nicht eine medizinische Kausalität zwischen Röntgenbefund und späterem Rückenschmerz.
  9. Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Käufers und die gleichstufige Haftung von Verkäufer und Tierarzt entsprechen der gefestigten Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte.7879
  10. Die forensische Konsequenz lautet: Befundtreue statt Prognosespekulation. Der Tierarzt muss das Sichtbare vollständig mitteilen, die Grenzen seiner Erkenntnis benennen und die wirtschaftliche Kaufentscheidung dort belassen, wo sie hingehört – beim Käufer.80

Stichworte: Tierarzthaftung; Pferdekaufuntersuchung; Röntgenbefund; Kaufentschluss-kausalität; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. 

  1. OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25, juris; Vorinstanz LG Görlitz, Urteil vom 06.02.2025 – 5 O 190/20.
  2. BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 7/11, BGHZ 192, 182 = NJW 2012, 1071; BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 136/11, NJW 2012, 1070; BGH, Urteil vom 26.01.2012 – VII ZR 164/11, NJW-RR 2012, 540.
  3. Oexmann, Die tierärztliche Pferdekaufuntersuchung in der aktuellen Rechtsprechung, RdL 2013, 208 f.; Oexmann/Voschepoth, Zur Neuvermessung der tierärztlichen Pferdekaufuntersuchung, RdL 2018, 149–153; Oexmann, Die Haftung des Tierarztes, in: Wenzel (Hrsg.), Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 90–96.
  4. OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25, juris Rn. 3, 24 f.; dort wird die Kausalität der späteren klinischen Probleme mit den 2018 sichtbaren Rückenbefunden ausdrücklich als eher unwahrscheinlich bezeichnet.
  5. OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25, juris Rn. 18–23.
  6. OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25, juris Rn. 23–25.
  7. OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25, juris Rn. 27–29.
  8. OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25, juris Rn. 30 f.
  9. BGH, Urteil vom 05.05.1983 – VII ZR 174/81, BGHZ 87, 239 (tierärztliche Ankaufsuntersuchung als Werkvertrag); fortgeführt durch BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 7/11 und VII ZR 136/11; Oexmann, Die Haftung des Tierarztes, in: Wenzel (Hrsg.), Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 90–96.
  10. BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 7/11, BGHZ 192, 182 Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 136/11, NJW 2012, 1070 Rn. 14 ff.; Oexmann, Die Haftung des Tierarztes, in: Wenzel (Hrsg.), Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 90–96.
  11. OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12, juris Rn. 92 ff.: §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage für Schäden aus einer mangelhaften Ankaufsuntersuchung; Oexmann, Die Haftung des Tierarztes, in: Wenzel (Hrsg.), Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 90–96.
  12. GPM, Röntgen-Leitfaden (2018), S. 1: Die sorgfältige klinische Untersuchung ist die wichtigste Grundlage; die Röntgenuntersuchung ist Zusatzuntersuchung. Der Standardsatz umfasst 18 Aufnahmen und kann nach Absprache erweitert oder reduziert werden.
  13. Bemmann/Becker/Stadler/Brehm/Oexmann/Klimke/Schüle, Die Kaufuntersuchung im Sprachgebrauch der Gerichtlichen Tierheilkunde, Pferdeheilkunde 30 (2014), 687–692.
  14. Oexmann, Pferdekauf – Tierarzthaftung, 1992, S. 121 ff.; Oexmann, Pferdeheilkunde 26 (2010), 264–274; Oexmann/Voschepoth, RdL 2018, 149–153; Oexmann, Die Haftung des Tierarztes, in: Wenzel (Hrsg.), Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 90–96.
  15. OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25, juris Rn. 23–25.
  16. Zum medizinisch-forensischen Grundsatz der Trennung von Befund, Diagnose, Prognose und juristischer Mangelbewertung grundlegend Bemmann/Becker/Stadler/Brehm/Oexmann/Klimke/Schüle, Pferdeheilkunde 30 (2014), 687–692.
  17. de Graaf/Enzerink/van Oijen/Smeenk/Dik, The radiographic frequency of impingement of the dorsal spinous processes at purchase examination and its clinical significance in 220 warmblood sporthorses, Pferdeheilkunde 31 (2015), 461–468, DOI 10.21836/PEM20150505.
  18. de Graaf et al., Pferdeheilkunde 31 (2015), 461, 465: 45 % der untersuchten Pferde wiesen mindestens eine radiologische Abweichung der Dornfortsätze auf; nur 11,5 % der nachverfolgten Pferde zeigten thorakolumbalen Rückenschmerz; Zahl, Gesamtscore und Lokalisation der Veränderungen waren nicht signifikant mit klinischen Zeichen assoziiert.
  19. Erichsen/Eksell/Roethlisberger Holm/Lord/Johnston, Relationship between scintigraphic and radiographic evaluations of spinous processes in the thoracolumbar spine in riding horses without clinical signs of back problems, Equine Vet. J. 36 (2004), 458–465, DOI 10.2746/0425164044877341.
  20. Zimmerman/Dyson/Murray, Comparison of radiographic and scintigraphic findings of the spinous processes in the equine thoracolumbar region, Vet. Radiol. Ultrasound 52 (2011), 661–671, DOI 10.1111/j.1740-8261.2011.01845.x; dies., Close, impinging and overriding spinous processes in the thoracolumbar spine: the relationship between radiological and scintigraphic findings and clinical signs, Equine Vet. J. 44 (2012), 178–184.
  21. Kerbert/le Jeune/Philips/Shaw/Erickson/Espinosa-Mur, Mild radiographic abnormalities of thoracolumbar spinous processes are not associated with decreased performance in 100 Warmblood jumping horses in active competition, J. Equine Vet. Sci. 147 (2025), 105366, DOI 10.1016/j.jevs.2025.105366.
  22. Kerbert et al., J. Equine Vet. Sci. 147 (2025), 105366: geringgradige thorakolumbale Röntgenveränderungen waren bei 100 aktiv konkurrierenden Warmblut-Springpferden nicht mit verminderter Leistung assoziiert.
  23. Skov-Wium/Kolding, A study of impingement of thoracic dorsal spinous processes in young Warmbloods prior to training, Equine Veterinary Education, online first 16.07.2026, DOI 10.1111/eve.70142.
  24. Skov-Wium/Kolding, Equine Veterinary Education 2026, DOI 10.1111/eve.70142: Bei 29 zweijährigen, noch ungerittenen Warmblütern fanden sich bei 8 Pferden (27,6 %) interspinöse Abstände < 4 mm; die Studie belegt damit das Vorkommen vor Beginn des Reittrainings.
  25. Berner/Winter/Brehm/Gerlach, Influence of head and neck position on radiographic measurement of intervertebral distances between thoracic dorsal spinous processes in clinically sound horses, Equine Vet. J. 45 (2013), 331–336, DOI 10.1111/j.2042-3306.2012.00678.x.
  26. Berner et al., Equine Vet. J. 45 (2013), 331–336: Die Kopf-Hals-Position beeinflusst die röntgenologisch gemessenen Abstände benachbarter thorakaler Dornfortsätze signifikant.
  27. OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25, juris Rn. 3, 24 f.; dort wird die Kausalität der späteren klinischen Probleme mit den 2018 sichtbaren Rückenbefunden ausdrücklich als eher unwahrscheinlich bezeichnet.
  28. GPM, Röntgen-Leitfaden (2026), Erläuterungen S. 14–16; der Leitfaden ersetzt den Röntgen-Leitfaden 2018 und ist am 01.04.2026 in Kraft getreten.
  29. GPM, Röntgen-Leitfaden (2026), S. 14 f.: Wirbelsäulenbefunde sind nicht gelistet, weil wissenschaftlich belastbare Erkenntnisse über ihre klinische Relevanz bei unauffälligen Warmblutpferden fehlen; die einmalige Röntgenuntersuchung besitzt keine vollständige prognostische Aussagekraft.
  30. GPM, Röntgen-Leitfaden (2026), S. 15: Der Leitfaden gibt keine Hinweise, ob ein Pferd oder ein einzelner Röntgenbefund im juristischen Sinne mangelhaft ist.
  31. Bemmann/Becker/Stadler/Brehm/Oexmann/Klimke/Schüle, Die Kaufuntersuchung im Sprachgebrauch der Gerichtlichen Tierheilkunde, Pferdeheilkunde 30 (2014), 687–692.
  32. Plewa, Tierärztliche Prognosen im Rahmen der Kaufuntersuchung unter forensischer Feststellung eines Sachmangels, Pferdeheilkunde 23 (2007), 608–610.
  33. GPM, Röntgen-Leitfaden (2018), S. 2: Unklare, undeutliche oder verdächtige Befunde der Standardaufnahmen müssen als solche mitgeteilt werden; weiterführende Untersuchungen bedürfen gesonderter Beauftragung.
  34. Oexmann, Pferdekauf – Tierarzthaftung, Münster-Hiltrup 1992, S. 122 ff.; ders., Die rechtliche Multifunktion der Pferdetierärzte, Pferdeheilkunde 26 (2010), 264–274; Oexmann, Die Haftung des Tierarztes, in: Wenzel (Hrsg.), Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 90–96.
  35. Bemmann/Becker/Stadler/Brehm/Oexmann/Klimke/Schüle, Die Kaufuntersuchung im Sprachgebrauch der Gerichtlichen Tierheilkunde, Pferdeheilkunde 30 (2014), 687–692.
  36. Oexmann, Pferdekauf – Tierarzthaftung, 1992, S. 121 ff.; Oexmann, Pferdeheilkunde 26 (2010), 264–274; Oexmann/Voschepoth, RdL 2018, 149–153.
  37. Oexmann, Rechtsprechung – Haftungsrechtliche Konvergenz zwischen Human- und Pferdemedizin, Pferdeheilkunde – Equine Medicine 35 (2019), 253–257; Oexmann, Die Haftung des Tierarztes, in: Wenzel (Hrsg.), Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 90–96.
  38. Oexmann, Pferdeheilkunde 35 (2019), 253–257, zur Annäherung der tierärztlichen Haftung an Strukturen der Humanmedizin, zugleich aber zur Notwendigkeit einer eigenständigen veterinärmedizinischen Würdigung; Oexmann, Die Haftung des Tierarztes, in: Wenzel (Hrsg.), Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 90–96.
  39. BGH, Urteil vom 10.11.1994 – III ZR 50/94, BGHZ 127, 378 = NJW 1995, 392; BGH, Urteil vom 13.11.1997 – X ZR 144/94, JZ 1998, 624.
  40. Zur vertraglichen Einbeziehung des Käufers in vergleichbaren Gutachtenkonstellationen BGH, Urteil vom 10.11.1994 – III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 381 ff.
  41. OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2013 – 12 U 178/12, NJOZ 2014, 1554; OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12, juris.
  42. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2013 – 7 U 63/13, juris; OLG Celle, Urteil vom 17.05.2010 – 20 U 187/09, juris.
  43. OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2013 – 12 U 178/12, NJOZ 2014, 1554; OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12, juris.
  44. Adolphsen/Clausen/Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 4. Aufl. 2026, § 21 Veterinärhaftungsrecht, Rn. 283 ff.; Oexmann, Die Haftung des Tierarztes, in: Wenzel (Hrsg.), Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 90–96.
  45. BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 7/11, BGHZ 192, 182 Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 136/11, NJW 2012, 1070 Rn. 14 ff.; Oexmann, Die Haftung des Tierarztes, in: Wenzel (Hrsg.), Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 90–96.
  46. BGH, Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15, BGHZ 210, 197 = NJW 2016, 2502 (Beweislastumkehr bei grobem tierärztlichen Behandlungsfehler).
  47. BGH, Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15, BGHZ 210, 197 Rn. 11 ff.; diese Beweislastrechtsprechung betrifft die Kausalität eines groben Behandlungsfehlers für einen Gesundheitsschaden und darf nicht schematisch auf die wirtschaftliche Dispositionskausalität einer Kaufuntersuchung übertragen werden.
  48. OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25, juris Rn. 29: Die Klägerin hatte bereits vorab schriftlich zum Ausdruck gebracht, bei einem auffälligen Rückenbefund müsse man über Vertrag und Rückzahlung nachdenken.
  49. OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2023 – 12 U 62/20, juris: zur Kausalität der Kaufentscheidung und zur Begrenzung von Folgekosten nach dem Schutzzweck.
  50. OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2023 – 12 U 62/20, juris Rn. 44 ff., 62 ff.: Die hypothetische Kaufentscheidung ist anhand der konkreten Person und ihrer Risikopräferenzen festzustellen; nicht sämtliche nach Kauf entstandenen Aufwendungen fallen automatisch in den Schutzzweck.
  51. BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 7/11, BGHZ 192, 182 Rn. 18 ff.; zur Gleichstufigkeit der Ersatzpflichten von Verkäufer und Tierarzt; Oexmann, Die Haftung des Tierarztes, in: Wenzel (Hrsg.), Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 90–96.
  52. BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 7/11, BGHZ 192, 182 = NJW 2012, 1071; BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 136/11, NJW 2012, 1070; BGH, Urteil vom 26.01.2012 – VII ZR 164/11, NJW-RR 2012, 540.
  53. BGH, Urteil vom 22.03.2012 – VII ZR 129/11, juris; zur beschränkten Gesamtwirkung eines Vergleichs außerdem BGH, Urteil vom 21.03.2000 – IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942.
  54. BGH, Urteil vom 22.03.2012 – VII ZR 129/11, juris Rn. 13 f.; BGH, Urteil vom 21.03.2000 – IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942, 1943.
  55. OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25, juris Rn. 30: Der Vergleich mit dem Verkäufer stellte ausdrücklich klar, dass Ansprüche gegen den Tierarzt unberührt bleiben.
  56. OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12, juris Rn. 92 ff.: §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage für Schäden aus einer mangelhaften Ankaufsuntersuchung; Oexmann, Die Haftung des Tierarztes, in: Wenzel (Hrsg.), Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 90–96.
  57. Zum schadensrechtlichen Differenzprinzip und zur Vorteilsausgleichung in der Ankaufsuntersuchung OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12, juris Rn. 93 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2023 – 12 U 62/20, juris Rn. 44 ff.
  58. OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2023 – 12 U 62/20, juris: zur Kausalität der Kaufentscheidung und zur Begrenzung von Folgekosten nach dem Schutzzweck.
  59. 287 ZPO regelt die richterliche Schadensschätzung; § 278 ZPO betrifft dagegen Güteverhandlung und gütliche Streitbeilegung.
  60. OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25, juris Rn. 30: Dort findet sich ersichtlich versehentlich § 278 ZPO anstelle von § 287 ZPO sowie das Übergabedatum 26.07.2028 statt 26.07.2018.
  61. Die monatlichen Haltungskosten eines Pferdes sind weder begrifflich noch wirtschaftlich notwendig identisch mit seinem Gebrauchsvorteil; für die Schätzung sind tatsächliche Nutzung, Nutzungsart, Ausbildungs- und Leistungsstand sowie ein objektivierbarer Nutzungswert sachnäher.
  62. OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25, juris Rn. 27: einmal wird das OLG-Hamm-Urteil 12 U 178/12 mit dem Datum 29.05.2023 zitiert; richtig ist 29.05.2013.
  63. BGH, Urteil vom 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351; BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150; Oexmann, Die Haftung des Tierarztes, in: Wenzel (Hrsg.), Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 90–96.
  64. BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 = NJW 2020, 2879.
  65. Oexmann, Zur konzeptionellen Asymmetrie zwischen § 90a Satz 3 BGB und dem Sachmangelbegriff beim Pferdekauf, RdL 2020, 11–15.
  66. Oexmann, RdL 2020, 11–15, zur Notwendigkeit, § 90a Satz 3 BGB bei der Anwendung sachenrechtlicher und kaufrechtlicher Kategorien auf das Lebewesen Pferd als methodisches Korrektiv ernst zu nehmen.
  67. BGH, Urteil vom 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14: Eine geringe Wahrscheinlichkeit künftiger klinischer Symptome aufgrund einer Abweichung von der physiologischen Norm genügt für sich genommen nicht zur Mangelhaftigkeit eines klinisch unauffälligen Reitpferdes.
  68. Oexmann, Rittigkeitsprobleme als Sachmangel beim Pferdekauf, RdL 2020, 285–292.
  69. BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 25 ff., 42 ff.: tierarttypische Entwicklungsrisiken sind ohne abweichende Beschaffenheitsvereinbarung nicht ohne Weiteres vertragswidrig.
  70. GPM, Röntgen-Leitfaden (2018), S. 1–3; GPM, Röntgen-Leitfaden (2026), S. 14–16.
  71. Schüle/Stadler, Der neue Röntgen-Leitfaden (2018) – richtig angewendet, hilfreich für den Tierarzt, GPM-Stellungnahme August 2020, S. 1–6.
  72. GPM, Röntgen-Leitfaden (2026), S. 15: Der Leitfaden gibt keine Hinweise, ob ein Pferd oder ein einzelner Röntgenbefund im juristischen Sinne mangelhaft ist.
  73. de Graaf/Enzerink/van Oijen/Smeenk/Dik, The radiographic frequency of impingement of the dorsal spinous processes at purchase examination and its clinical significance in 220 warmblood sporthorses, Pferdeheilkunde 31 (2015), 461–468, DOI 10.21836/PEM20150505.
  74. Kerbert/le Jeune/Philips/Shaw/Erickson/Espinosa-Mur, Mild radiographic abnormalities of thoracolumbar spinous processes are not associated with decreased performance in 100 Warmblood jumping horses in active competition, J. Equine Vet. Sci. 147 (2025), 105366, DOI 10.1016/j.jevs.2025.105366.
  75. Oexmann, Röntgenklassen des Röntgenleitfadens 2007: Ein rechtlicher Totalschaden?, RdL 2016, 149–154.
  76. GPM, Röntgen-Leitfaden (2026), S. 14 f.: Wirbelsäulenbefunde sind nicht gelistet, weil wissenschaftlich belastbare Erkenntnisse über ihre klinische Relevanz bei unauffälligen Warmblutpferden fehlen; die einmalige Röntgenuntersuchung besitzt keine vollständige prognostische Aussagekraft.
  77. GPM, Röntgen-Leitfaden (2026), S. 15: Der Leitfaden gibt keine Hinweise, ob ein Pferd oder ein einzelner Röntgenbefund im juristischen Sinne mangelhaft ist.
  78. BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 7/11, BGHZ 192, 182 = NJW 2012, 1071; BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 136/11, NJW 2012, 1070; BGH, Urteil vom 26.01.2012 – VII ZR 164/11, NJW-RR 2012, 540.
  79. OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2013 – 12 U 178/12, NJOZ 2014, 1554; OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12, juris.
  80. Oexmann, Pferdekauf – Tierarzthaftung, 1992, S. 121 ff.; Oexmann, Pferdeheilkunde 26 (2010), 264–274; Oexmann/Voschepoth, RdL 2018, 149–153; Oexmann, Die Haftung des Tierarztes, in: Wenzel (Hrsg.), Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 90–96.

 

(Stand 10.08.2026)