Medizin, Sportrecht, Strafrecht (§ 17 Nr. 2b TierSchG)
Blut ist ein objektiver Alarmbefund, der zwingend eine „Stop & Check“-Reaktion auslöst (Tierwohl/Prävention), aber kein automatischer Beweis für strafbare Tierquälerei ist. Strafrechtlich kommt es auf Erheblichkeit sowie länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen/Leiden und auf Kausalität/Zurechnung zur Einwirkung an.
Maulblut: Differentialdiagnose reicht von Eigenbiss, Zahnkanten/Fremdkörper, Schleimhautfragilität bis zu ausrüstungs-/einwirkungsbedingten Druck- und Quetschläsionen (Gebiss-/Zäumungs- und Einwirkungsprobleme). Entscheidend sind Lokalisation/Morphologie (punktförmig vs. Druckbild), Schmerzreaktion, Persistenz, Wiederkehr. Flanken- und Gurtlagenblut: regelmäßig höhere Indizwirkung für Sporen- oder Gerten- oder Peitscheneinwirkung (typische Muster, Hämatome, Palpationsschmerz). Wiederkehrende Befunde sind strafrechtlich besonders relevant.
Die neue FEI-Systematik (Springen) arbeitet mit obligatorischer „fitness-to-compete“-Prüfung und Recorded Warning statt zwingender Elimination in bestimmten Konstellationen; bei wiederholten Fällen folgen Sanktionen. Das verschiebt praktische Verantwortung stark auf Veterinary Delegate/Stewards und macht Dokumentation zentral.
Tierschutzrechtlich bleibt: Bei Blut/Verletzungsanzeichen ist Unterbrechen und Abklären konsequent – das entspricht dem Leitbild der BMEL-Leitlinien (Wohl des Pferdes vorrangig; Nutzung nur bei Gesundheit; keine Nutzung trotz Verletzung/Schmerzindikatoren).
Oexmann verlagert den Fokus weg vom bloßen „Blut-Ereignis“ hin zur strafrechtlichen Kernfrage, ob der Reiter/Verantwortliche durch repetitive oder fortgesetzte Einwirkung erhebliche Schmerzen/Leiden verursacht bzw. in Kauf nimmt – und betont damit die Bedeutung von Befunddokumentation, Wiederholungsnachweisen und typischen Einwirkungsmustern.
09.02.2026
autorisiert durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Burkhard Oexmann, Gattendorf