Entscheidungslinien des 8. Zivilsenats des BGH und die Dogmatik nach Oexmann
Rittigkeit im Pferdekaufrecht ist – dogmatisch – der Punkt, an dem der VIII. Zivilsenat und der Pferderechtsanwalt Prof. Dr. Burkhard Oexmann sichtbar auseinanderlaufen: Der Senat zieht die Mangelgrenze immer stärker in Richtung „klinische Erkrankung + hohes Risiko“, Oexmann versucht, den Sachmangelbegriff typologisch zu öffnen und Rittigkeit als eigenständige Beschaffenheitskategorie ernst zu nehmen.
Ich gehe in vier Schritten vor:
- Ausgangsproblem: Rittigkeit als Beschaffenheit i.S.v. § 434 BGB a.F./n.F.
- Entscheidungslinien des VIII. Zivilsenats (BGH) zur Rittigkeit
- Dogmatik Burkhard Oexmann – rekonstruiert aus Typologie- und Rittigkeitsaufsätzen
- Kritische Gegenüberstellung und praktische Konsequenzen
1. Ausgangsproblem: Was heißt „Rittigkeit“ kaufrechtlich?
„Rittigkeit“ ist kein gesetzlicher Begriff, sondern ein Bündel aus:
- körperlicher Eignung zum Reiten (orthopädische, muskuläre, neurologische Unversehrtheit),
- Ausbildungsstand (Grundausbildung, Dressur-/Springniveau),
- Verhalten/Charakter (Kooperationsbereitschaft, Widersetzlichkeit, Fluchtverhalten).
Kaufrechtlich stellt sich die Gretchenfrage: Gehören Rittigkeitsmängel zur Beschaffenheit i.S.v. § 434 BGB oder bloß zum „natürlichen Risiko“ des Lebewesens Pferd? Je nachdem:
- eng: Sachmangel nur bei krankheitsbedingter Unrittigkeit oder grob abnormem Verhalten.
- weit: Sachmangel schon bei objektiv mangelnder Rittigkeit trotz ordnungsgemäßer Ausbildung, auch ohne nachweisbare organische Ursache.
Der VIII. Senat wählt eine sehr enge Linie – insbesondere in VIII ZR 266/06, VIII ZR 32/16, VIII ZR 69/18 und kulminierend in VIII ZR 315/18. Oexmann versucht seit 2007 („Zum Begriff des Sachmangels beim Pferdekauf – von der Kasuistik zur Typologie“, RdL 2007, 85–89) den Mangelbegriff zu typologisieren und Rittigkeit systematisch zu verorten.
2. Entscheidungslinien des VIII. Zivilsenats zur Rittigkeit
2.1 Frühere Grundsatzentscheidung: VIII ZR 266/06 – „physiologische Norm“
Im Urteil vom 7.2.2007 – VIII ZR 266/06 – ging es um ein junges Reitpferd mit Röntgenbefunden im Bereich der Dornfortsätze („Kissing Spines“-Risiko), aber ohne klinische Symptome. Kernaussagen:
- Abweichung von der „physiologischen Norm“ allein begründet keinen Sachmangel, wenn das Pferd klinisch unauffällig ist und die Abweichung sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde hält.
- Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass radiologisch eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit späterer Symptome besteht.
- Preisabschläge am Markt wegen „schlechter Röntgenklasse“ begründen keinen Sachmangel, wenn die Markterwartung über die tatsächlich übliche Beschaffenheit hinausgeht.
Dogmatischer Kern:
Sachmangel ≠ Risikoerhöhung. Ohne klinisch manifestes Problem keine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit.
Damit ist der Boden bereitet: Röntgenbefunde und damit auch viele Rittigkeitsprobleme wandern zunächst in die Sphäre des vom Käufer zu tragenden Risikos.
2.2 VIII ZR 32/16 – Dressurpferd, Röntgenbefund, Rittigkeit als Symptom
Im Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16 – ging es um ein hochpreisiges Dressurpferd mit Röntgenbefund (Dornfortsätze) und behaupteten Rittigkeitsproblemen.
Der Senat:
- bestätigt die Linie aus VIII ZR 266/06: Röntgenbefund allein ist kein Mangel; notwendig sind weitere Umstände, etwa klinische Symptome oder ausgeprägte Rittigkeitsprobleme.
- legt starke Betonung auf das klinische Bild; abstrakte Risikoerhöhungen genügen nicht.
Für die Rittigkeit ist wichtig: Der Senat öffnet ein „Fenster“ – Rittigkeitsprobleme können Symptom einer klinischen Erkrankung sein. Aber Mangel ist letztlich die Erkrankung, nicht die Unrittigkeit als solche.
2.3 VIII ZR 69/18 – „Ein Pferd ist kein Gebrauchtwagen“
Im Urteil vom 30.10.2019 – VIII ZR 69/18 – ging es um ein Reitpferd mit vollständig ausgeheilten Rippenfrakturen.
Der BGH formuliert plastisch:
- Der Verkäufer eines Tieres habe – mangels besonderer Vereinbarung – nur dafür einzustehen, „dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem sonstwie vertragswidrigen Zustand befindet“.
- Der Käufer könne nicht erwarten, „dass er … ein Tier mit ‚idealen‘ Anlagen erhält“.
- Er müsse vielmehr damit rechnen, „dass das erworbene Tier … physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist“.
Lehrsatz: Das Tier wird nicht wie ein „Unfallwagen“ behandelt; eine folgenlos ausgeheilte Verletzung begründet keinen Sachmangel. Für Rittigkeit heißt das: Viele Leistungs- und Verhaltensschwankungen gelten als Ausdruck der Individualität eines Lebewesens, nicht als Beschaffenheitsabweichung.
2.4 VIII ZR 240/18 – „Leben macht gebraucht“
Mit Urteil vom 9.10.2019 – VIII ZR 240/18 – klärt der Senat, wann ein Pferd „gebraucht“ i.S.v. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB ist. Der Senat betont, dass sich bei Tieren das Sachmängelrisiko schon durch das bloße Leben erhöht: Anders als unbelebte Gegenstände „gebraucht“ sich ein Tier allein dadurch ständig selbst, dass es lebt und sich bewegt; hierdurch steigert es das Sachmängelrisiko. Konsequenz:
- Ein zweieinhalbjähriger Hengst kann schon gebraucht sein, obwohl er noch nicht geritten wurde.
- Für gebrauchte Tiere kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden (§ 476 II BGB a.F.).
Dogmatisch verschärft das die zeitliche Restriktion der Käuferrechte bei Rittigkeitsproblemen.
2.5 Kulmination: VIII ZR 315/18 / VIII ZR 2/19 – Rittigkeit als „natürliches Risiko“
Im Urteil vom 27.5.2020 – VIII ZR 315/18 (teilweise parallel VIII ZR 2/19) hatte der Senat den klassischen Klausurfall:
- Reitpferd, bildgebend „Kissing Spines“-Befunde,
- Rittigkeitsprobleme (Widersetzlichkeiten, Bocken etc.),
- Streit: Sachmangel oder nicht?
Die Leitsätze (verkürzt):
- Der Verkäufer eines Tieres haftet nur dafür, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem Zustand befindet, durch den bereits Sicherheit oder hohe Wahrscheinlichkeit alsbaldiger Erkrankung besteht.
- Eine bloße Risikoerhöhung durch Röntgenbefunde („physiologische Abweichungen“) begründet keinen Mangel.
- Diese Grundsätze gelten auch für „Rittigkeitsprobleme, wenn das Pferd nicht oder nicht optimal mit dem Reiter harmoniert und Widersetzlichkeiten zeigt“.
- Entspricht die Rittigkeit nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich nur „das natürliche Risiko, das mit dem Erwerb eines Lebewesens verbunden ist“.
- Rittigkeitsprobleme sind keine Mangelerscheinung i.S.v. § 477 BGB; sie lösen die Vermutungswirkung nicht aus.
Damit macht der Senat endgültig klar:
- Rittigkeit als solche ist kein eigenständiger Sachmangel.
- Mangelhaft ist nur die (nachweisbare) zugrundeliegende gesundheitliche Störung, sofern sie bereits bei Gefahrübergang vorlag und die Eignung als Reitpferd erheblich beeinträchtigt.
2.6 Dogmatische Quintessenz der BGH-Linie
Man kann die Senatsdogmatik in drei Bausteine zerlegen:
- Lebewesen-Topos
- Tiere sind wegen ihrer Eigenschaft als Lebewesen mit individuellem Entwicklungsrisiko behaftet. Dieses Risiko wird weitgehend dem Käufer zugeschrieben (VIII ZR 69/18; VIII ZR 240/18
- Gesundheitszentrierter Mangelbegriff
- Sachmangel liegt primär bei krankheitswertigen Zuständen vor; Röntgen- und Verhaltensauffälligkeiten sind nur relevant, soweit sie Ausdruck solcher Erkrankungen sind und das Pferd klinisch erkennbar beeinträchtigen.
- Restriktiver Umgang mit Rittigkeit und § 477 BGB
- Rittigkeitsprobleme sind kein eigener Mangeltyp und keine Mangelerscheinung. Die Verbrauchsgüterkauf-Vermutung greift deshalb typischerweise nicht allein aufgrund von Unrittigkeit. Dogmatisch bedeutet dies:
Rittigkeit ist im BGH-Modell lediglich ein unsicheres Symptom; die kaufrechtliche Brisanz spielt bei organischen Gesundheitsmängeln.
3. Dogmatik Burkhard Oexmann – Rekonstruktion
Wichtige Aufsätze:
- „Zum Begriff des Sachmangels beim Pferdekauf – von der Kasuistik zur Typologie“, RdL 2007, 85–89
- „Zur konzeptionellen Asymmetrie zwischen § 90a S. 3 BGB und dem Sachmangelbegriff beim Pferdekauf – Anmerkungen zum BGH-Urteil VIII ZR 240/18“, RdL 2020, 11–?
- „Rittigkeitsprobleme als Sachmangel beim Pferdekauf“, RdL 2020, 285–Wichtiger Hinweis: Die Volltexte dieser RdL-Aufsätze liegen hinter einer Paywall, ich kann sie hier nicht im Wortlaut einsehen. Ich kann also keine wörtlichen Originalzitate aus diesen Artikeln liefern, sondern nur ihren Ansatz anhand von Titel, Fundstelle und der Einordnung in der Sekundärliteratur rekonstruieren.
Wörtlich zitieren kann ich dagegen BGH-Entscheidungen und frei zugängliche Sekundärberichte.
3.1 Oexmann 2007: Vom Einzelfall zur Typologie
In „Zum Begriff des Sachmangels beim Pferdekauf – von der Kasuistik zur Typologie“ kritisiert Oexmann die bis dahin stark kasuistische Rechtsprechung zu Pferdemängeln und versucht, eine systematische Ordnung des Mangelbegriffs zu entwickeln. Aus der späteren Literatur lässt sich rekonstruieren, dass seine Typologie zumindest folgende Linien unterscheidet:
- Gesundheitsmängel
- Orthopädische, internistische, dermatologische etc. Erkrankungen (z.B. Sommerekzem, Hufrollenentzündung).
- Akzent auf Abgrenzung zwischen bloßen Röntgenbefunden und klinisch relevanten Erkrankungen (vgl. seine Beschäftigung mit dem Röntgenleitfaden 2007/2016).
- Funktionale / gebrauchsbezogene Mängel
- insbesondere Rittigkeit, Leistungsfähigkeit, Eignung für vereinbarte Nutzung (Freizeit-/Sportpferd).
- Charakter- / Verhaltensmängel
- z.B. gefährliches Steigen, massives Durchgehen, unbeherrschbare Fluchtreaktion.
- Rechtsmängel
- Eigentumsstörungen, fehlende Turnierzulassung etc.
Die zentrale Pointe der Typologie ist – soweit sich das aus der Rezeption ablesen lässt – die Verselbständigung der funktionalen und verhaltensbezogenen Mängel neben klassischen Gesundheitsmängeln. Damit öffnet Oexmann dogmatisch genau den Raum, den der BGH mit seiner „klinischen“ Engführung später tendenziell wieder schließen will.
3.2 Oexmann 2020 (I): Asymmetrie § 90a S. 3 BGB / Sachmangelbegriff
Im RdL-Heft 1/2020 reagiert Oexmann auf VIII ZR 240/18 („gebrauchtes Pferd“) und spricht von einer „konzeptionellen Asymmetrie“ zwischen § 90a S. 3 BGB („Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.“) und dem Sachmangelbegriff beim Pferdekauf. Aus dem Titel und der Diskussion in anderen Werken lässt sich folgendes dogmatisches Anliegen rekonstruieren:
- § 90a S. 3 BGB versucht, Tiere normativ aus dem reinen Sachstatus herauszulösen.
- Der VIII. Senat nutzt die Lebewesen-Argumentation aber primär, um das Sachmängelrisiko zulasten des Käufers auszuweiten („Leben steigert Sachmängelrisiko“).
- Oexmann dürfte daher monieren, dass der Senat § 90a BGB nur halb ernst nimmt:
- Tiere werden wie Sachen behandelt, wenn es um Gewährleistungsfristen und Risiko geht,
- aber nicht in dem Sinne, dass ihre besondere Schutzbedürftigkeit und die spezifische Tier-Mensch-Beziehung bei der Auslegung des Sachmangelbegriffs und der Verbraucherschutzvorschriften zugunsten des Käufers wirken.
Kurz: Die Lebewesen-These des BGH dient der Verkürzung der Haftung (gebraucht → kürzere Frist), nicht der Stärkung eines am Tierwohl orientierten Mangelbegriffs.
3.3 Oexmann 2020 (II): „Rittigkeitsprobleme als Sachmangel beim Pferdekauf“
Im Augustheft 2020 kommentiert Oexmann VIII ZR 315/18 unter dem programmatischen Titel „Rittigkeitsprobleme als Sachmangel beim Pferdekauf“. Die wenigen zugänglichen Hinweise in Sekundärliteratur deuten auf folgende dogmatische Stoßrichtung:
- Abgrenzung Ausbildungsmangel – Gesundheitsmangel – Charakter
- Rittigkeit ist nach der klinisch-veterinärmedizinischen Literatur ein mehrdimensionales Phänomen: Haltung, Fütterung, Hufe, Zähne, Rücken, Sattel, Reiterfehler usw. können Ursachen sein.
- Oexmann dürfte die Praxisnähe betonen: Viele Rittigkeitsprobleme lassen sich nicht sauber auf eine einzelne Ursache zurückführen; gerade deshalb ist der Senatsansatz, nur „klinische Erkrankungen mit hoher Eintrittswah-rscheinlichkeit“ als Mangel gelten zu lassen, realitätsfern streng.
- Rittigkeit als eigenständige Beschaffenheitskategorie
- Schon 2007 hat Oexmann Rittigkeit im Rahmen seiner Typologie angesiedelt. Es liegt nahe, dass er 2020 fordert, objektiv reproduzierbare Rittigkeitsdefizite (z.B. massives Durchgehen, Steigen, Verweigern unter mehreren Reitern) als Sachmangel anzuerkennen – unabhängig davon, ob der Sachverständige die genaue pathologische Ursache dingfest macht.
- Kritik an der „natürliches Risiko“-Formel
- Die Formel des BGH, Rittigkeitsprobleme seien „natürliches Risiko“ des Pferdekaufs, verkehrt den Verbraucherschutzansatz ins Gegenteil: Gerade weil der Käufer die inneren Ursachen nicht beherrschen kann, braucht er rechtliche Absicherung
- Beweislast und § 477 BGB
- Dass Rittigkeitsprobleme keine Mangelerscheinung sein sollen, nimmt § 477 BGB im Pferdekauf seine Wirkung, weil der Käufer dann stets die medizinische Ursache und deren Bestehen beim Gefahrübergang beweisen muss. Oexmann dürfte dies (mindestens implizit) als Verlust der typischen Verbraucherschutzfunktion kritisieren.
Mangels Volltextzugangs bleibt dies eine rekonstruierte Dogmatik, die aber mit Oexmanns genereller Linie – typologischer Sachmangelbegriff, Skepsis gegen zu enge klinische Fixierung – gut harmoniert.
4. Gegenüberstellung: VIII. Senat vs. Oexmann
4.1 Begriff des Sachmangels
BGH (VIII. Senat)
- Normativer Kern:
- Mangel = Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Tiere; „physiologische Abweichungen“ und Lebensrisiko gehören zur Normalität eines Tieres.
- Ein gesundes, klinisch unauffälliges Pferd ist nicht mangelhaft, auch wenn Röntgenbefunde auf ein erhöhtes Risiko hinweisen oder das Pferd „schwierig“ zu reiten ist.
- Folge:
- Rittigkeit wird auf die gesundheitliche Ursache zurückgeschnitten; ohne „harten“ medizinischen Befund kein Mangel.
Oexmann
- Normativer Kern (rekonstruiert):
- Mangelbegriff muss die funktionsbezogenen und verhaltensbezogenen Besonderheiten des Pferdekaufs berücksichtigen.
- Rittigkeit ist Teil der vertraglich vorausgesetzten Verwendung eines Reitpferdes – nicht bloß epiphänomenales Risiko.
- Folge:
- Rittigkeitsdefizite können eigenständige Sachmängel sein, wenn sie objektiv feststellbar sind und über das hinausgehen, was der Käufer nach Art und Zweck des Vertrags typischerweise hinnehmen muss.
4.2 Rolle des Lebewesen-Arguments
- a) BGH:
- Nutzt § 90a BGB funktional, um das Sachmängelrisiko hochzudrehen:
- Tiere „gebrauchen“ sich durch ihr Leben selbst und werden deshalb schneller „gebraucht“, was Haftungserleichterungen für den Verkäufer begründet.
- Der Lebewesen-Topos dient damit primär der Risikoverschiebung auf den Käufer.
- b) Oexmann:
- Sieht darin eine konzeptionelle Asymmetrie:
- Wenn Tiere „keine Sachen“ sind, darf das nicht nur zur Verkürzung von Gewährleistungsfristen führen, sondern muss auch den Mangelbegriff und die Auslegung verbraucherschützender Normen beeinflussen.
- Kurz: Wo der BGH den Lebewesen-Charakter zur Haftungskürzung nutzt, will Oexmann ihn als Ausgangspunkt für einen angepassten, funktionsgerechten Mangelbegriff verstanden wissen.
4.3 Beweislast und § 477 BGB
- a) BGH:
- Rittigkeitsprobleme sind keine Mangelerscheinung; § 477 BGB (früher § 476) wird nur bei nachgewiesener Gesundheitsstörung bzw. klassischen Sachmängeln ausgelöst.
- Praktische Folge:
- Der Käufer muss bei Rittigkeitsfällen zwei Hürden überwinden:
- Es liegt überhaupt ein Sachmangel vor (klinisch relevante Erkrankung oder massive Abnormität),
- Dieser Mangel bestand bereits bei Gefahrübergang.
- b) Oexmann:
- Sein typologischer Ansatz zielt erkennbar darauf ab, die Beweislastproblematik zu entschärfen, indem nicht jeder Fall auf eine harte medizinische Diagnose reduziert wird.
- Rittigkeit als eigener Mangeltyp würde es erlauben, objektiv reproduzierbares Fehlverhalten als Mangel zu werten; § 477 BGB könnte dann über die Verhaltensauffälligkeit als Mangelerscheinung zur Beweislastumkehr führen.
4.4 Normative Bewertung
- a) Vorteile der BGH-Linie
- Hohe Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit: Ohne klar nachweisbare Erkrankung keine Gewährleistung.
- Begrenzung der Haftung bei einem Produkt (Pferd), dessen „Leistung“ stark von nicht kontrollierbaren Faktoren abhängt (Reiter, Haltung, Training).
- Reduzierung des Sachverständigenstreits um „subklinische“ oder fragliche Befunde.
- b) Nachteile
- Überhöhung des medizinischen Nachweises:
- In der Praxis sind gerade bei Rittigkeitsproblemen eindeutige Diagnosen oft kaum zu führen.
- Der Käufer bleibt trotz objektiv gravierender Unbrauchbarkeit des Pferdes häufig ohne Rechtsschutz.
- Aushöhlung des Verbraucherschutzes:
- § 477 BGB wird für Rittigkeitsfälle faktisch entkernt.
- Die „natürliches Risiko“-Formel verschiebt das System vom Mangelrecht in Richtung „Kauf auf eigenes Risiko“, obwohl gerade das Verbrauchsgüterkaufrecht das Gegenteil intendiert.
- c) Vorteile einer (rekonstruierten) Oexmann-Linie
- Realitätsnähere Erfassung des Pferdekaufs:
- Käufer erwerben kein beliebiges „Stück Fleisch“, sondern ein Tier mit bestimmter Verwendung (Reit-, Sport-, Freizeitpferd). Rittigkeit ist dafür zentral.
- Typologischer Zuschnitt des Mangelbegriffs ermöglicht differenziertere Antworten:
- Ausbildungsmängel, Gesundheitsmängel und charakterliche Mängel können jeweils eigenständig eingeordnet werden.
- Systemgerechter Einsatz von § 477 BGB:
- Verhaltensauffälligkeiten könnten als Mangelerscheinungen dienen, ohne jede einzelne in eine pathologische Diagnose pressen zu müssen.
- d) Risiken
- Gefahr einer Aufweichung des Mangelbegriffs, wenn Rittigkeit zu weit gefasst wird („Pferd passt nicht zum Reiter“).
- Erhöhte Rechtsunsicherheit: mehr Kasuistik, mehr Gutachten, weniger klare harte Schwelle.
5. Praktische Konsequenzen für die Dogmatik der Rittigkeit
Unabhängig davon, welcher Linie man dogmatisch folgt, ergeben sich einige praktische Lehren:
- Beschaffenheitsvereinbarung scharf formulieren
- Wer Rittigkeitsfragen justiziabel machen will, muss sie ausdrücklich zur Beschaffenheit machen („ruhiges Anfängerpferd“, „M-Dressur zuverlässig auf Trense im Turnier“, „Geländesicher, kein Steigen/ Durchgehen“ etc.).
- Der VIII. Senat weist regelmäßig darauf hin, dass der Verkäufer diese Beschaffenheit vereinbaren kann – dann gelten die strengen Beweis- und Risikodogmen der „physiologischen Abweichung“ nicht mehr.
- Rittigkeit sauber aufschlüsseln
- Für Gutachter und Prozessvertreter: Trennung von
- reiner Reiterausbildung / Training,
- haltungs- oder ausrüstungsbedingten Ursachen (Sattel, Zähne, Hufe),
- echten gesundheitlichen Mängeln (Kissing Spines mit Schmerz, Lahmheit),
- Charakter-Extremen (bösartige Aggression, notorisches Durchgehen).
- Beweisstrategie unter der BGH-Linie
- Wer im Lichte von VIII ZR 315/18 argumentieren muss, sollte Rittigkeitsprobleme konsequent auf einen Gesundheitsmangel zurückführen (z.B. durch Szintigraphie, CT, Sedationsdiagnostik etc.) und den Fokus auf klinische Relevanz legen.
- Dogmatische Diskussion offen halten
- Oexmanns Typologie und seine Kritik an der Asymmetrie des § 90a BGB zeigen, dass die heutige BGH-Linie nicht zwingend ist.
- Insbesondere die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie 2019/771/EU und der neue § 434 BGB mit subjektiven und objektiven Anforderungen bieten Anknüpfungspunkte, Rittigkeit wieder stärker als objektive Gebrauchstauglichkeit zu verstehen.
6. Kurzfazit
- Der VIII. Zivilsenat hat Rittigkeit im Kaufgewährleistungsrecht dogmatisch stark zurückgenommen:
- Röntgenbefunde + bloße Risikoerhöhung → kein Mangel;
- Rittigkeitsprobleme → im Regelfall „natürliches Risiko“, kein Sachmangel, keine Mangelerscheinung.
- Oexmann steht – soweit rekonstruierbar – für einen typologisch geöffneten Mangelbegriff, in dem Rittigkeit als eigenständige Beschaffenheitskategorie begriffen wird und nicht vollständig im „Lebewesen-Risiko“ aufgeht.
- Kritisch betrachtet ist die BGH-Linie rechtspraktisch klar, aber konsumtenschutzrechtlich scharf; Oexmanns Ansatz ist dogmatisch anspruchsvoller, dafür näher an der praktischen Bedeutung der Rittigkeit für Reitpferde.
03.02.2026
Autorisiert durch Prof. Dr. Burkhard Oexmann, Gattendorf