Veröffentlicht von Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann am 24.01.2023

Strafbarkeit des Pferdesportlers

Prof. Dr. Burkhard Oexmann

Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter der WWU Münster

Lippetal (NRW) und Gattendorf (Bayern)

 

I. Einleitung

Bevor der Pferdesportler[1] einer kritischen materiell-strafrechtlichen Analyse unterzogen wird, müssen Basics geklärt werden: 

  1. Ausgangspunkt ist der Begriff Sport. Eine präzise allseitig anerkannte Definition ist der Sportwissenschaft bis heute nicht gelungen. Eine Begriffserklärung ist im Übrigen weder staatlichem Recht noch dem Verbandsrecht zu entnehmen. In der sportrechtlichen Fachliteratur werden Teilkriterien aufgelistet, die für den Sport allgemeingültig seien, nämlich Leistung, Leistungssteigerung, Leistungsvergleich (Wettkampf)[2]. Da der Reitsport ohne das Pferd als „Sportgerät“ nicht denkbar ist, wird damit ein Zielkonflikt eröffnet. Um im konkurrierenden Leistungsvergleich (Wettbewerb) zu bestehen, muss das Pferd zunächst eine basale Leistung erbringen und sodann mit dem Ziel des besseren Abschneidens zur Leistungssteigerung getrieben werden. Die LPO[3] gibt für den equinen Wettbewerb klare Kriterien für Leistung und Leistungssteigerung im Sinne von Leistungsvergleich heraus. Beurteilung und Richtverfahren im Springsport sind im § 501 S. 1 LPO definiert. Beurteilt wird danach die Leistung von Teilnehmern und Pferd (man beachte den Plural) zwischen Start- und Ziellinie, ausgedrückt in Strafpunkten, Punkten, Sekunden und/oder Wertnoten. § 504 Nr. 1 Lit. c.) LPO regelt die Abmessungen der Hindernisse in den unterschiedlichen Leistungsklassen nach Höhe/Weite. Die Anforderungen beginnen in der Klasse E (Einsteiger) mit 0,85 m und enden in der Leistungsklasse S**** Championat mit 1,55 m. Aber nicht nur die Höhe verlangt gesteigerte Leistungen des Reiters und des Pferdes. Während Höhe/Weite des Hindernisses für alle Teilnehmer gleichermaßen gilt, sollen sie sich im Sinne von Konkurrenz unterscheiden, wobei primär auf die Zeitmes-

sung abgestellt wird. Nach § 518 Nr. 1 LPO wird die Zeit gemessen, die der Teilnehmer benötigt, um den Parcours mit seinen Hindernissen zu absolvieren. 

  1. Die anatomisch wie physikalisch gleichermaßen hohen Anforderungen an das Turnierspringpferd und seine Konstitution bei völliger Gesundheit haben inzwischen Eingang in staatliche Reglementierungen gefunden. In der „Leitlinie zum Umgang mit und Nutzung von Pferden unter Tierschutzgesichtspunkten“, kurz Tierschutz im Pferdesport genannt[4], wird zum Gesundheitszustand der Pferde[5] gefordert, vor jeder Nutzung sei ein Pferd durch eingehende Inaugenscheinnahme auf seinen Gesundheitszustand zu prüfen. Ein Pferd mit einer Erkrankung oder Verletzung dürfe bis zu seiner Gesundung nicht oder nur nach tierärztlicher Anweisung insoweit eingesetzt werden, als es seinem Zustand angemessen sei und die Nutzung nicht zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führe[6]. Auch die Verfassung, also die Kondition des Pferdes im Sinne leistungsgesteigerter Wettbewerbsteilnahme findet in den

Leitlinien „Tierschutz im Pferdesport“ Niederschlag. Unter Textziffer 5.4.3 („Verfassungsprüfungen und Kontrollen“) heißt es, bei allen Prüfungen, die mit besonders hohen Leistungsanforderungen verbunden seien, sollten alle Pferde vor dem Einsatz im Beisein eines Tierarztes einer Verfassungsprüfung unterzogen werden. Bei allen anderen Prüfungen sollten Verfassungsprüfungen stichprobenweise durchgeführt werden. Ergebe die Verfassungsprüfung hinsichtlich der Gesundheit und der aktuellen Leistungsfähigkeit eines Pferdes Zweifel, sei das Pferd vom Wettbewerb auszuschließen[7].

  1. Jüngst wird der mehrfache Olympiasieger im Springreiten Ludger Beerbaum[8] mit dem Satz „Meine Stute ist nicht unglücklicher als ein Freizeitpferd“ zitiert. Diese durch nichts belegte Behauptung[9] ist in Veterinärmedizin

und Ethologie nicht geklärt und verdeutlicht, dass mit dem Ansatz „Glück eines Pferdes“ rechtliche Dimensionen verlassen werden.[10]

II. Rechtsgrundlagen

Zentrale Norm für die Frage, ob sich ein Pferdesportler strafbar macht, ist § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz. Diese Vorschrift hat eine bewegte Geschichte:

  1. Das „Tierschutzgesetz vom 24. November 1933“11 definierte die „Tierquälerei“ in § 1 Abs. 1: „Verboten ist, ein Tier unnötig zu quälen oder roh zu misshandeln.“ In Absatz 2 folgte die Legaldefinition (unionsrechtlich Metanorm genannt) dahin, ein Tier quäle, wer ihm länger dauernde oder sich wiederkehrende erhebliche Schmerzen oder Leiden verursache. Ein Tier misshandele, wer ihm erhebliche Schmerzen verursache, eine Misshandlung sei roh, wenn sie einer gefühllosen Gesinnung entspringe. Dass vor 90 Jahren eine MenschTier-Empathie gesetzlichen Niederschlag fand, überrascht angesichts der aktuellen philosophischen und (im Ausland) sogar gesetzgeberischen Versuche, das Tier aus der sachenrechtlichen Objektstruktur zu befreien und ihm entweder subjektive Rechte einzuräumen oder es zwischen Subjekt und Objektiv als „Tertium“ einzuordnen[11]. Das Tierschutzgesetz von 1933, als dessen geistiger Vater der NS-Funktionär Hermann Göring genannt sei, wird dahin kritisiert, die Nationalsozialisten hätten Tierschutz und Naturschutz weltanschaulich besetzt.
  1. Dieses Tierschutzgesetz überdauerte das Ende des Dritten Reiches und wurde erst durch das bundesdeutsche Tierschutzgesetz[12] abgelöst. § 17 Nr. 2 stellt unter Freiheits- oder Geldstrafe, wer einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederkehrende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Es hat den Anschein, dass

der Gesetzgeber[13] eine substantielle Veränderung im Verhältnis zu § 1 Tierschutzgesetz 1933 nicht wollte. Denn in der Begründung zu § 17 heißt es lediglich, die Vorschrift enthalte Tatbestände, die wegen ihrer Bedeutung und wegen ihres kriminellen Unrechtsgehalts mit Freiheitsstrafe zu ahnden seien. Zwar sei jede Tötung eines Tieres, soweit sie ohne vernünftigen Grund erfolge, sowie jede tierquälerische Handlung wegen der relativen Wehrlosigkeit besonders verwerflich und strafwürdig. Unter Strafe gestellt würden jedoch nur Tötungen oder tierquälerische Handlungen an Wirbeltieren. 

  1. Das aktuelle Tierschutzgesetz vom 18.05.2006[14] führt lediglich zu einer redaktionellen Sprachverschiebung. § 17 Nr. 1 stellt die Tötung eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund unter Strafe. Nr. 2 der Norm pönalisiert denjenigen, der einem Wirbeltier (a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder (b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

III. Fachartikel

Die Schmerzproblematik im Pferdesport findet in der pferdeheilkundlichen Literatur erst in den letzten Jahren gesteigertes Interesse: 

  1. Im Vordergrund steht die pferdeheilkundliche Behandlung des Equiden, vor allem fokussiert auf die valide Detektierung von Schmerzzuständen. Im Jahre 2004 befassen sich Schatzmann/Spadavecchia[15] zentral mit der Symptomatik bei orthopädischem Schmerz in Gestalt von Lahmheiten und Rückenschmerzen und postulieren, dass aufgrund der Schwierigkeiten, Schmerzzustände beim Pferd zu messen, den Tierarzt die Pflicht treffe, auch leichte diskret sichere Schmerzäußerungen beim Pferd zu erkennen und zu behandeln. Im Rahmen der Erkennung und Messung von Schmerzen beim Pferd werden die Parameter Herzfrequenz, körpereigener Beta-EndorphinSpiegel und Verhaltensänderungen genannt. Der Pferdeethologe Heinz Meier[16] legt seiner Untersuchung das Axiom zugrunde, Mensch und Pferd seien

nicht „füreinander bestimmt“, vielmehr stelle der vom homo sapiens initiierte und durchgeführte Zugriff die Basis der equinen Nutzung dar. Dieser Zugriff implementiere u.a., menschliche Ziele, gegen die Bereitschaft des Pferdes durchzusetzen. Das geschehe mit hippologischem Geschick, aber auch mit Gewalt und mit der Auswirkung einer physischen und/oder einer psychischen Belastung des Tieres als empfindungsfähiges Lebewesen. Meier hat sich auch mit der Kopf-Hals-Haltung des Dressurpferdes befasst[17]. In der als „Rollkur“ verschrienen Methode sehen viele Autoren nicht nur einen Verzicht auf essenzielle Prinzipien der Ausbildung des Pferdes, sondern auch eine Gefährdung von Wohlbefinden und Gesundheit. Die Reiterverbände bezögen keine eindeutige Stellung gegen die extreme Überzäumung, ihnen gehe es offenbar in erster Linie darum, das Ansehen der von ihnen betreuten Reiterinnen und Reiter sowie das Ansinnen des von ihnen organisierten und sich finanzierenden Sports nicht zu beeinträchtigen. Düe, vormals Warendorfer FN-Tierarzt, hat sich19 der Psyche des Pferdes gewidmet und postuliert, die überarbeiteten Leitlinien zum Tierschutz im Pferdesport (Stand Juli 2020) sollten als aktueller wissenschaftlicher und der aus der Praxis resultierende Kenntnisstand möglichst umfassend berücksichtigt werden. Diese Leitlinien gäben eine Orientierungshilfe für die Auslegung der allgemeinen Regelungen des Tierschutzgesetzes. Sie sollten als antizipiertes Sachverständigengutachten alle Personen, die mit Pferden umgingen, die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung unterstützen, ob eine Nutzung von Pferden den Vorschriften dieses Gesetzes entspreche (§ 17 Nr. 2b TierSchG). 

  1. Der juristische Diskurs nimmt deutlich Fahrt auf. Voy-Swoboda[18] bietet als Fazit ihrer Untersuchung, da dem Pferd „nun einmal keine andere Nutzung zukommt, als uns als Sport- und Freizeitpartner zu dienen“, garantiere auch nur die Erhaltung dieses Sports die Erhaltung des Pferdes überhaupt[19]. Auch Jagd und Angelfischerei, die nicht mehr der notwendigen Nahrungsgewinnung, sondern überwiegend der Freizeitgestaltung dienten, gerieten oftmals in das Visier des Tierschutzes. Der Ansatz, den vernünftigen Grund für diese

Tätigkeiten zu negieren und sie somit für tierschutzwidrig zu erklären, lasse außer Betracht, dass ohne Jagd und Fischerei viele wilde Tiere hierzulande überhaupt nicht mehr existieren würden. Abschließend verlangt die Autorin, Tierschutz müsse auch im Pferdesport geregelt und praktiziert werden. Die umfangreiche Darstellung von Hahn/Kari[20] befasst sich nicht mit dem Einsatz der Pferde im Sport, arbeitet aber subtil heraus, dass zwischen erheblichen Schmerzen einerseits und erheblichen Leiden andererseits zu differenzieren sei. Es treffe nicht zu, von einer vorhandenen physischen Gesundheit auf Wohlbefinden zu schließen. Vielmehr gelte es, bei körperlicher Gesundheit zu beurteilen, ob das Verhalten des Tieres von seinem Normalverhalten abweiche. Ein Tier leide, wenn sein Normalverhalten permanent unterdrückt werde. Abschließend empfehlen die Autoren aus ethologischer Sicht, die Staatsanwaltschaften sollten mit Unterstützung von Sachverständigen ermitteln, ob dem Tier dadurch länger anhaltende erhebliche Leiden zugefügt würden, dass aus dem Nichtausführen seines Normalverhaltens auf eine strafrechtlich relevante Schädigung im Sinne des § 17 Nr. 2b TierSchG geschlossen werden könne. Die Autorin Stietz[21] verwirft das schmerzhafte „Barren“ des Springpferdes sowohl ethologisch als auch rechtlich. Das kurzzeitige und nicht erheblich schmerzhafte Touchieren der Pferdebeine sei erlaubt, wenn es für die Bewegungserfahrung im Sinne der Fühlbarmachung eines qualitätsvolleren Bewegungsablaufs des Pferdes Sinn ergeben könne und die Berührung in der ersten Hälfte der Springphase erfolge. Dabei müssten die Touchierstange und der Touchiervorgang den Vorgaben der Verbandsrichtlinien entsprechen. Allerdings könnten die aktuellen Verbandsregeln mangels Brauchbarkeit zur Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Leiden“ und „Schmerzen“ kaum herangezogen werden, wie auch die staatlichen Regeln zu ungenau seien und in aller Regel nicht dazu führten, die Staatsanwälte auf den Plan zu rufen (Hinweis auf §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 1 StPO). Der Verfasser dieses Beitrages hat sich zum Umgang mit den Sportpferden kritisch geäußert, allerdings unter dem eher sachenrechtlich fokussierten Thema[22]

  1. Sportrechtlich wirft in der Dressur die Hyperflexion (= LDR = Rollkur) zahlreiche bis heute unbeantwortete Fragen auf. Denn unter dem Aspekt des § 17 Nr. 2b TierSchG wird die Frage gestellt und beantwortet werden müssen, ob LDR zu einer nachhaltigen zulässigen Konditionierung bzw. didaktischen Förderung des Pferdes führe. Nur dann ist das rechtfertigende Element der anthropozentrischen Mensch-Tier-Beziehung gewahrt. Etwas anderes könnte gelten, wenn die zu starke, zu abrupte oder zu lang andauernde Einwirkung auf die Kopf-Hals-Formation allein dem Ziel dient, von den Dressurrichtern höhere Wertnoten in Form von Prozenten zu erhalten. Geht es um das Barren oder Touchieren im Springsport, müssen aus der Warte des PostAnthropozän zwei Aspekte berücksichtigt werden: Führt das Touchieren zu einer didaktisch-konditionierten Verbesserung der Aufmerksamkeit des Pferdes oder wird gar ein Schmerz mit Aufmerksamkeitssteigerung bewusst in Kauf genommen? Die Pferdeausbildungen verlaufen nicht nach dem Straf-, sondern dem Belohnungsprinzip. Neueren Erkenntnissen der kognitiven Wissenschaft im Bereich von Tieren wird man nicht die Erkenntnis abgewinnen können, dass der Schmerz zu einer dauerhaften nachhaltigen Verbesserung der Aufmerksamkeit des Pferdes über dem Sprung dient[23].
  1. Düe26 befasst sich primär mit dem Pferdesport unter den Parametern Belastung und Belastungshäufigkeit durch hohe Frequenz der Turnierteilnahmen, problematisiert aber auch die Anwendung von Arzneimitteln während und zwischen den Pferdewettkämpfen, ferner Doping und Medikation im Pferdesport und schließlich, pferdeassoziiert, die „Rollkur“ und die „Reitweise“. Montavon/Fürst[24] widmen sich als Chef der Springtechnik des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport und als Hochschullehrer für Pferdechirurgie an der Universität Zürich dem gewandelten Tierschutz, den Regeln über Doping und Medikation und sodann, überschrieben mit „Ethik im Pferdesport“, Training und Einsatz von Pferden im Spitzensport. Beide Autoren postulieren eine geringere Belastung durch die zahlreichen Wettkampfteilnahmen in den Teilaspekten Transport, Unterkunft und Reduzierung der Anzahl der Nennungen. Schließlich machen sie konkrete Vorschläge wie Einführung

einer Mindestruhzeit nach der letzten Turnierprüfung, Verbot der Rasur im Bereich der Kronränder und der Tasthaare, zudem geschlechtsspezifisch optimale Konditionen für die Unterbringung von Hengsten bei Turnieren sowie strenge Kontrollen der privaten Tierärzte während der Turniere und Sicherstellung, dass sie verstärkt für ihre Handlungen zur Verantwortung gezogen werden können. Bohnet[25] will Schmerzen und Leiden von Pferden an ihrer Ausdrucksweise beurteilen und nennt dafür zahlreiche Beobachtungsdetails in den Bereichen soziale Kommunikation, Gestik, Körperhaltung und Signale der äußeren Organe des Kopfes (Augen, Nüstern, Oberlippe, Unterlippe, Maulspalt, Maul und Wangenmuskulatur). Aus diesem Gesichtsausdruck will Bohnet a.a.O. Kennzeichen von Schmerzen und Leiden bei der Nutzung von Pferden schließen. Sei für Pferde die Bewältigungsfähigkeit von umweltbezogenen Situationen, zu denen auch der Umgang, die Ausbildung und die sportliche Nutzung gehörten, nicht mehr gegeben, könnten daraus ebenfalls Leiden entstehen. Besonders häufig zeigten Pferde einen angespannten Gesichtsausdruck, ein aufgerissenes Maul, ein nervöses Ohrenspiel, rollende Augen und Schweifschlagen. Schüle[26] widmet sich der Aufgabe seiner Berufskollegen, der Pferdetierärzte, im Hinblick auf die kurative Versorgung auch und gerade im Spannungsfeld zwischen Tierschutz, Verbraucherschutz und Kundeninteressen. Schüle beklagt ausdrücklich, dass die intensive Nutzung der Sportpferde den Diagnose- und Therapieaufwand der Tierärzte signifikant steigere. Viele Reiter, vor allem aber auch Sponsoren, verlangten ständig Höchstleistungen von den Turnierpferden, es sende aber ein positives Signal dahin, dass Reiter und Sponsoren zwar hohe Anforderungen an ihre Leistungspferde stellten, sie aber unter allen Umständen bemüht seien, die Sportpferde möglichst lange gesund zu halten und über viele Jahre an Turnieren teilnehmen zu lassen. Oft stelle sich eine „erschreckende Diskrepanz zwischen Forderung und Wirklichkeit“ dar, weil systemimmanent das Sportpferd unter dem Aspekt „Wohl des Tieres“ in eine Leistungsspirale auf hohem Niveau gerate. 

  1. Schmerz beim Pferd[27] lässt sich wirklich sicher ausschließlich durch versierte Hippologen und Pferdepraktiker (entweder in Personalunion oder in Kooperation) feststellen. Die gängigen Methoden zur Eruierung einer Schmerzsymptomatik beim Pferd wie Horse Grimace Scale (HGS), die verschiedenen Composite Pain Scales (CPS) für unterschiedliche Schmerzarten sowie die Bestimmung endokrinologischer Laborparameter (z.B. Cortisol)[28] geben einen ersten Hinweis auf Schmerzen des Pferdes. Ob jedoch wirklich ein Schmerzgeschehen die primäre Ursache für das gezeigte Verhalten ist, kann ohne vorliegende (Verdachts-)Diagnose nur im Ausschlussverfahren durch die Applikation eines Analgetikums ohne sedierende Wirkung und genaue Beobachtung des Patienten verifiziert werden, da auch Stress durch Angst beim hochsensiblen Fluchttier Pferd die o.g. Parameter und Schemata beeinflussen kann. Eine Ausnahme könnte hier das EEG darstellen. Eine objektive Messung der Schmerzintensität zur Erlangung valider Daten gestaltet sich schwierig bis unmöglich, da das Schmerzempfinden immer subjektiv ist. Wer jemals das Schmerzverhalten eines Ponys vom robusten Nordpferdetyp und das eines modernen Sportpferdes vom Südpferdetyp mit gleichem intraabdominalem Befund auf der Kolikstation beobachtet hat, der wird bestätigen, dass die Individualität des Schmerzempfindens beim Pferd mindestens so ausgeprägt ist wie bei uns Menschen (das Shetty frisst langsamer, während der Warmblüter schweißnass auf dem Rücken liegt.) Hier spielen neben den ursprünglichen Lebensbedingungen der Pferdetypen auch die psychologischen und charakterlichen Faktoren des jeweiligen Individuums eine nicht zu unterschätzende Rolle. Es lässt sich also immer nur die individuelle Intensität des Schmerzes für das jeweilige Pferd messen. Die einzige Ausnahme dürfte hier die Anästhesie darstellen, da unter Allgemeinanästhesie bei guter Narkoseführung äußere Faktoren und die psychologische Komponente ausgeschaltet und somit standardisierte Bedingungen geschaffen werden.

IV. Gerichte und Staatsanwaltschaften

Strafrechtsrelevante Verstöße gegen den Tierschutz im Zusammenhang mit Sportpferden haben bisher nur selten Niederschlag in Publikationen gefunden: 

  1. Mit Schlaufzügeln, einem im Springsport weit verbreiteten Hilfsinstrumentarium[29], befasst sich das Urteil des LG Kiel[30] Derjenige, der Pferde zur Vorbereitung einer Trainingseinheit stark ausbinden lasse, d. h. den Kopf der Pferde mittels Kandarenzaumzeug und an Sattel festgeschnallten Schlaufzügeln derart fixiere, dass das Maul fast die Brust berühre, beeinträchtige das Wohlbefinden der Pferde erheblich. Das Longieren auf einem kleinen Zirkel von nur 3 bis 5 m Durchmesser steigere die Beeinträchtigung der Pferde zusätzlich. Dieses sowie starkes und grundloses Einschlagen mit der Peitsche auf Kruppe, Hinterbeine und/oder Kopf der Tiere, das Stoßen von Sporen in den Flanken- und Brustkorbbereich, starkes Zerren am Trensengebiss und ruckartiges Ziehen parallel an beiden Zügeln stellten eine Misshandlung der Pferde dar, durch die den Pferden, bei denen übermäßiges Schwitzen, Schaumbildung und z.B. Stöhnen auftrete, erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt würden. In einem solchen Verhalten liege ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor, in dem jeweils ohne vernünftigen Grund einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt würden.
  1. Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Aachen[31] befasst sich mit der „Rollkur“ bei einem internationalen Dressurpferd anlässlich der Europameisterschaft 2005 in Aachen. Der Angeklagte, einer der erfolgreichsten internationalen Dressurreiter aus den Niederlanden, wurde freigesprochen, und zwar wegen eines (nicht ausschließbaren) unvermeidbaren Verbotsirrtums nach 17 S. 1 StGB. Es sei dem Angeklagten nicht nachweisbar gewesen, dass er sein Handeln dem Unrecht nicht zugeordnet habe. Nach der glaubhaften Aussage des fachkundigen Zeugen liege kein Verstoß gegen das Regelwerk der FEI vor, insbesondere kein aggressives Reiten. Der Zeuge sei anlässlich des Turniers Chief Steward Dressur der FEI gewesen. Der Angeklagte hätte nur dann nicht auf das Regelwerk der FEI vertrauen dürfen, wenn offensichtlich,

also ohne weiteres einsichtig gewesen wäre, dass er gegen das Strafrecht verstoße. Eine solche Offensichtlichkeit habe der BGH bei der Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings durch Dauerfeuer an der DDR bejaht[32].

  1. Die Staatanwaltschaft Münster hat ihr Ermittlungsverfahren gegen den Olympiasieger Ludger Beerbaum[33] eingestellt mangels hinreichenden Tatverdachts (kein erheblicher Schmerz, § 170 Abs. 2 StPO). Auf der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Videosequenz sei zu sehen, wie ein Springreiter mit einem Pferd über ein Hindernis springe und hier eine weitere Person genau in diesem Moment eine Stange in Richtung der Vorderbeine des springenden Pferdes halte, das von der Stange getroffen werde. Dies, so die Münsteraner Strafverfolger, habe dem Pferd erhebliche Schmerzen oder Leiden nicht zugefügt. Für ein strafwürdiges Verhalten im Sinne des § 17 Nr. 2 a+b TierSchG genüge nicht jede (kurzzeitige) Beeinträchtigung tierischen Wohlbefindens. Diese Beeinträchtigung müsse vielmehr nach Art und Dauer gewichtig („erheblich“) sein. Im konkreten Einzelfall müsse unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte bzw. Faktoren und der Gesamtumstände nachgewiesen werden, dass einem Tier durch ein vorgeworfenes Verhalten erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt würden. Eine festgeschriebene Bestimmung, bei welcher Tathandlung zwangsläufig die Schwelle zur Erheblichkeit erreicht bzw. überschritten sei, gebe es nicht. Auch das zuständige für den Hof des Springreiters Ludger Beerbaum zuständige Veterinäramt habe bei einer ad-hoc-Kontrolle keine Verstöße oder klinische Auffälligkeiten bei den Tieren bzw. tierschutzrechtliche Verstöße dokumentiert.

V. § 17 Nr. 2 b StGB im Spiegel der Kommentatoren 

In der Chronologie der Erscheinungen der nachstehenden vier Kommentare ergibt sich folgendes Bild: 

  1. Hirt/Maisack/Moritz[34] definieren zunächst die unbestimmten Rechtsbegriffe Schmerzen, Leiden, erheblich sowie länger andauernd38. Sodann wid-

men sich die Autoren der Frage, wie unter die[35] Tatbestände subsumable Tatsachen festgestellt werden können. An erster Stelle stehe die unmittelbare Einwirkung auf Tiere mit der Folge der Schmerzverursachung, da Wirbeltiere über Nozizeptoren[36] in nahezu allen Organen verfügten. Sowohl die feingeweblichen Strukturen als auch die bei der Schmerzleitung auftretenden physiologischen Prozesse seien bei Mensch und Wirbeltier gleich. Mittelbare Indizien (Symptome) für Schmerzen und Leiden seien Lautäußerungen, Verhaltensänderungen, Veränderungen der Körperhaltung und vegetative Veränderungen, feststellbar durch endokrinologische Untersuchungen. Als Sonderproblem wird das Reiten in sog. Hyperflexionsstellung („Rollkur“) behandelt[37].

  1. Lorz/Metzger[38] unterscheiden die Tathandlung vom Taterfolg und definieren die unbestimmten Rechtsbegriffe „länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden“ sowie „wiederholter erheblicher Schmerz“. Sodann werden Problembereiche kasuistisch abgehandelt, nämlich Jagd, Angelfischerei und

Sauenkastenstandhandlung. Als Indikatoren für die Beeinträchtigung des Wohlbefindens werden, dies gilt aber nicht für Pferde, Leerkauen und Stangenbeißen, Leiden in Form von Stress. Die Autoren grenzen letztlich tierisches Wohlbefinden einerseits von Leiden und Schmerzen andererseits ab, bieten aber keine brauchbaren Differenzierungskriterien. 

  1. Minoggio/Bischoff[39] untersuchen zentral die Merkmale „länger anhaltende“ und „sich wiederholende“, bietet aber keine differenzierenden Kriterien und stützt sich überwiegend auf ältere Literatur aus den 80er Jahren.
  1. Sandkuhl/Bellinghausen43 definieren die unbestimmten Rechtsbegriffe

Schmerzen, Leiden und die Erheblichkeit von Schmerzen oder Leiden unter

den Aspekten Rohheit und Zeitfaktor, begründen damit eine dogmatische Rezeption der entsprechenden Begriffe aus § 1 des Tierschutzgesetzes 1933. 

  1. Brauchbare Kriterien zur Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale Leiden, Schmerz, langanhaltend und wiederholt bieten die Kommentatoren eher nicht, was im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie den Begriff der Überzeugung nach § 261 StPO44 die Staatsanwaltschaften wie im Fall des Olympiasiegers Ludger Beerbaum offenbar dazu veranlasst, die Ermittlungsverfahren gegen Sport- und Turnierreiter unter Verzicht auf die Anklageerhebung einzustellen.

VI. Pferdeheilkundliche Dissertationen 

Zwei aktuelle Dissertationen nähern sich aus ganz unterschiedlichen Perspektiven zentral oder peripher der Problematik der Strafbarkeit des Pferdesportlers: 

  1. Ein Meilenstein auf diesem Weg dürfte die Dissertation von Swoboda45 sein. In der Zusammenfassung46 beschreibt der Doktorand das Ziel seiner Arbeit, nämlich die Schaffung einer objektiven und aussagekräftigen Datengrundlage für Prävalenz, Art und Beschaffenheit reitsportinduzierter pathologischer Befunde am Kopf und in der Gebisslage bei Reitpferden. Die Erfassung der Befundverteilung auf die anatomischen Strukturen und die Überprüfung möglicher individualspezifischer und nutzungsbedingter Einflussfaktoren auf die Ergebnisse stehe im Fokus. Für den Turnierarzt werde der Prototyp eines geeigneten Bewertungsbogens entwickelt. Dieser solle eine objektive, einheitliche und vollständige Erfassung und Bewertung der Befunde und damit auch eine Bewertung bzw. Kategorisierung der Pferde und in der Folge das Aussprechen einer Empfehlung an den verantwortlichen Turnierrichter mit Blickrichtung auf erteilte und/oder verweigerte Starterlaubnis ermöglichen. Swoboda hat 748 Pferde untersucht und kommt zu folgendem (erschre-
  • Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, herausgegeben von Dombert und Witt, 3. Auflage 2022, § 24 Rn. 86 bis 93
  • Ott in: Strafprozessordnung, Karlsruher Kommentar, 8. Auflage 2019, § 261 Rn. 2 bis 14 45 Martin Sebastian Swoboda, Der Einfluss sportlicher Nutzung auf die Kopf- und Maulgesundheit bei Reitpferden: Bestandsaufnahme und Auswertung pathologischer Befunde des Kopfes und der Gebisslage sowie Entwicklung eines Prototyps eines Bewertungsbogens für den Turnierarzt, veterinärmedizinische Dissertation Hannover 2021 46 Seiten 162/163

ckenden) Ergebnis: „Beschränkt sich die Betrachtung auf die tierschutzrelevanten Befunde, betrug die Prävalenz 35,8 %, die betroffenen Pferde wiesen durchschnittlich 1,8 Befunde auf. Bei Einbeziehung auch der sekundär verheilten Befunde betrug die Prävalenz 47,1 % wiederum, die durchschnittliche Befundhäufigkeit betroffener Pferde 2,2. Bei beiden Betrachtungsweisen wurden maximal 6 Befunde je Einzeltier festgestellt. Erosionen nahmen hierbei den größten Anteil ein (32,4 %), gefolgt von Ulzera (17,8 %), De/Hyperpigmentierung (16,7 %), Narben (10,7 %) und Exostosen (10,3 %). Die meisten Befunde (32,3 %) wurden im Bereich der Maulwinkel, 29,6 % an den Wangeninnenseiten (zwischen den Maulwinkeln und dem Bereich der ersten Backenzähne) und 18,5 % am Unterkiefer im Bereich der Laden unmittelbar rostral der ersten Backenzähne dokumentiert. Basierend auf den Ergebnissen dieser Dissertation wurde eine Bonitur zur Bewertung der Befunde und zur Kategorisierung der Pferde anhand ihrer Gesamtbefunde entwickelt. Anhand dieser wurden 37,3 % der Befunde als Befunde ohne zu erwartende Relevanz, 25,8 % als geringgradige, 18,1 % als mittelgradige und 18,9 % als hochgradige Befunde eingeschätzt und die untersuchten Pferde zu 66,0 % der Kategorie „Grün“, 20,1 % der Kategorie „Gelb“ und 13,9 % der Kategorie „Rot“ zugeordnet.“ Damit ergibt sich, wenn auch beschränkt auf sportnutzungsassoziierte Kopf- und Maulbefunde, erstmals die Möglichkeit, effektiv gegen den das Pferd nutzenden Turnierreiter vorzugehen. Denn einerseits könnten der Staatsanwaltschaft „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ (Legalitätsgrundsatz für die Anklagebehörde nach § 152 Abs. 2 StPO[40]) und andererseits hätte der Strafrichter die Möglichkeit, nach Erhebung von Beweisen, insbesondere nach Anhörung eines pferdeheilkundlichen Sachverständigen, eine „aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte Überzeugung“ im Sinne des § 261 StPO zu gewinnen, um den Pferdesportreiter freizusprechen oder zu verurteilen. 

  1. Altmannshofer[41] befasst sich im Rahmen ihrer Einleitung umfangreich mit der historischen Entwicklung der – so die wörtliche Formulierung der Verfas-

serin – „Tierrechte“ bei der Untersuchung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Rechtstellung der Pferde[42]. Eine spezifische rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob und gegebenenfalls wie der Pferdesport weiter in die Zone des strafbewehrten Tierschutzes hineingaloppiert, findet nicht statt. Vielmehr beschränkt sich die Autorin maßgebend auf tierschutzrelevante Zustände und Ereignisse im Rahmen der Pferdehaltung. Einzig die (gängige) Praxis der Vorbereitung von Junghengsten auf die Hengstkörungen und das ausbildungsbasierte Verbringen in einen professionellen Ausbildungsstall zum Anreiten werden passagere erwähnt50.

VII. Aktuelle internationale Entwicklungen 

Das Jahr 2022 dürfte international den Tierschutz im Reitsport auf eine höhere Ebene gebracht haben: 

  1. Die britischen Autoren Holmes/Brown publizierten im Mai mit dem Ziel, sich für Verbesserungen einzusetzen, einen Rückblick auf das Wohlergehen von Pferden im Reitsport im vereinigten Königreich[43]. Die umfangreiche Übersichtsarbeit befasst sich zentral im Kapitel 3.3 (Lebensphase während der Teilnahme an Leistungssportarten) mit der Nutzung der Ausrüstung, differenzierend Trensen, Gebisse, Sporen, Nasenriemen, Peitschen und Zungenbinder. Unter Nachweis der zu diesen Details ergangenen Fachliteratur (Fn. 186 bis 215) wird nicht nur eine Abwägung von Vor- und Nachteilen der Ausrüstungsgegenstände vorgenommen, sondern auch der Einsatz in tierschutzwidriger Weise, nämlich das Wohlergehen der Pferde auslösend. Die Übersichtsarbeit endet mit der Conclusio, entscheidend für die Umsetzung von Verände-

rungen zum Schutz der Pferde sei nicht die Bereitstellung einer Liste von Geboten oder Verboten, sondern ein robustes Rahmenwerk, das umfassen müsse

  • die Erkenntnis, dass derzeit Risiken eines schlechten Wohlergehens in mehreren Phasen innerhalb der Pferde- und Reitbranche existierten
  • positive Tierschutzerfahrungen für Sportequiden zu fördern seien
  • langfristig in die Forschung investiert werden müsse, um die Risiken für das Wohlergehen von Equiden zu identifizieren
  • Implementierung formeller, objektiver Bewertungs- und Änderungsprozesse, die von unabhängigen Expertengremien überwacht würden, um Änderungen zur Verbesserung des schlechten Wohlergehens zu identifizieren, zu priorisieren und umzusetzen
  • Erstellung von Umsetzungsplänen und Implementierung von Management-Maßnahmen.

Die Übersichtsarbeit appelliert schließlich an die Stakeholder, sie sollten Naturwissenschaftler aus dem multidisziplinären Bereich der Tierschutzwissenschaftler, Sozialwissenschaftler, Psychologen und Wirtschaftswissenschaftler einbeziehen. 

  1. Die Olympischen Reiterspiele Paris 2024 werfen ihren Schatten voraus. Auf Veranlassung des Senats der Republik Frankreich und mit ausdrücklicher Unterstützung des französischen Staatspräsidenten hat eine französische Studiengruppe, präsidiert von dem bekannten französischen Pferdeheilkundler Loic Donbreval, am 04.05.2022 einen Report publiziert unter der Überschrift „Horse Wellfare Overhaul for Paris 2024“[44]. Im Gegensatz zur englischen Übersichtsarbeit finden sich, gegliedert in kurze Kapitel, Sachverhaltsfeststellungen mit jeweiliger Empfehlung. Auch die französischen Veterinäre haben sich mit den, wie sie es nennen, künstlichen Hilfsmitteln befasst, und zwar mit Nasenriemen, Gebissen und Mundstücken und den Gamaschen der Beine der Beckenextremität. Breiten Raum nimmt die Dressur ein. Aus Reiterkreisen, Gruppen und Tierschutzvereinen käme immer häufiger die Kritik an der tiermedizinisch und tierschutzrechtlich bedenklichen „Überbeugung

des Genicks bei Pferden“. Die Hyperflexion, bei der sich der Hals des Pferdes kräusele und die Nasenlinie hinter der Senkrechten liege, sei unnatürlich, störe das Gleichgewicht, die Sicht und die Atmung des Pferdes und verursache Stress und körperliche Leiden. Außerdem komme es zu einer Denaturierung der Gangarten, insbesondere einem Verlust der Diagonalisierung in Trab, Passage und Piaff. Das daraus abgeleitete tierschutzkonforme Dogma lautet, die Nase des Dressurpferdes müsse sich immer vor der Vertikalen befinden, unabhängig von der Art der geforderten Arbeit. In der höchsten Haltung sei die Nackenflexion korrekt, wenn der Nacken gestreckt, die Backe geöffnet sei und die Nase vor der Vertikalen bleibe. Die Empfehlung Nummer 31 der französischen Arbeit appelliert und postuliert, alle Personen rund um Pferde sollten das Verbot der absichtlichen und unabsichtlichen Zufügung von unnötigen Leiden oder Unbehagen oder eine übermäßig eingeschränkte Körperhaltung oder Figur vermeiden. Anlässlich der Olympischen Reiterspiele in Paris müsse auf dem gesamten Übungs- und Turniergelände die Beugung des Halses, die die Nasenlinie hinter die Senkrechte bringe („Hyperflexion“), vermeiden, es sollten im widrigen Fall sofortige Sanktionen für alle Reitsportdisziplinen verhängt werden[45]

VIII. Lösungsansätze

Dogmatische und pragmatische Ansätze zur Beurteilung strafbarer Handlungen des Pferdesportlers nach § 17 Nr. 2b TierSchG: 

  1. Im Vordergrund steht die Tathandlung. Dabei soll der in der (dogmatischen) Rechtslehre noch nicht entschiedene Streit zwischen der Lehre vom Erfolgsunrecht und der Lehre vom Handlungsunrecht offen bleiben. Richtungsweisend ist das oben besprochene[46] Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Kiel[47], das insgesamt fünf Tathandlungen der Verurteilung der Angeklagten zugrunde legt, nämlich (1.) fixierter Kandarenzaum, (2.) starkes und grundloses Einschlagen mit der Peitsche auf die Kruppe des Pferdes, die

Hinterbeine und den Kopf, (3.) Stoßen der Sporen in die Flanken, (4.) starkes

Zerren am Trensengebiss und (5.) ruckartiges Ziehen an beiden Zügeln. Das Landgericht Kiel a.a.O. hatte ausweislich der umfangreichen Entscheidungsgründe zwei Sachverständige hinzugezogen, von denen jedenfalls einer habilitierter Pferdeheilkundler war. Das Landgericht hat in den vorbeschriebenen Täterhandlungen länger anhaltende erhebliche Schmerzen und/oder sich wiederholende erhebliche Leiden gesehen, weil das Pferd an den zahlreichen zeitlich voneinander abgegrenzten Tattagen übermäßiges Schwitzen, Schaumbildung im Maul und Stöhnen gezeigt hatte. Darin hat die Große Strafkammer das Erfolgsunrecht judiziert. 

  1. Im Zusammenhang mit dem Eindringen von Tierschützern in eine Stallanlage eines Schweinezuchtbetriebes musste das OLG Naumburg[48] entscheiden, ob die (idealistischen) Täter, die Mitglieder einer Tierschutzorganisation waren, bei der unproblematischen Bejahung des Tatbestandes des Hausfriedensbruches nach § 123 StGB einen Rechtsfertigungsgrund für sich in Anspruch nehmen konnten. Im Ergebnis hat der Revisionssenat den Tierschutz als ein anderes Rechtsgut im Sinne des § 34 StGB[49] angesehen, weil das Eindringen in eine Stallanlage zur Dokumentation von tierschutzrelevanten Gesetzesverstößen ein angemessenes Mittel darstelle, um eine Gefahr von den Tieren abzuwenden. Das Rechtsgut des Tierschutzes sei durch Art. 20a GG als Staatsschutzziel verfassungsmäßig verankert und sowohl über das Tierschutzgesetz als auch die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere rechtlich ausgestaltet. Zwar entfalte Art. 20a GG keine unmittelbare Drittwirkung, binde aber den Staat und seine Organe. Für die Judikative bedeutet dies, unbestimmte Rechtsbegriffe im Sinne des Staatsziels „Schutz der Umwelt der Tiere“ zu interpretieren, das gelte auch für die Auslegung des § 34 StGB. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass die massiven Verletzungen tierschutzrechtlicher Vorschriften, welche die Angeklagten dokumentiert hätten, eine gegenwärtige Gefahr begründeten, und zwar auch in der Form der gegenwärtigen Dauergefahr im Sinne des § 34 StGB. Zwar ist diese Entscheidung in der Literatur kontrovers diskutiert worden[50]. Dass aus § 90a BGB „Tierrechte“ herzuleiten sind, entspricht einer stark im Vordringen befindli-

chen Meinung in Ethologie und Philosophie[51]. Mit Blick auf die Zukunft wird Art. 20a GG bei der Auslegung des und der Subsumtion unter § 17 Nr. 2b TierSchG zu berücksichtigen sein. Stellung und Bedeutung des Tieres, insbesondere der Luxustiere wie Katze, Hund und Pferd haben sich in den vergangenen Jahrzehnten stark gewandelt, ein Ende dieser Entwicklung ist nicht absehbar. In „Lehrbuch der Gerichtlichen Tierheilkunde“[52] heißt es im Kapitel „Tierschutzrecht“ grundsätzlich: „Das Verhältnis des Menschen zur Tierwelt hat im Laufe der Geschichte bis hin zur Gegenwart vielfältige Wandlungen durchgemacht. Heute ist das Mensch-Tier-Verhältnis davon geprägt, dass der Mensch mit der Tierhaltung positive Erwartungen verknüpft, sei es ökonomischer Gewinn, sei es Freude an dem Gefährten Tier, sei es Besitzerstolz, oder sei es auch Mittel zum Zweck der Selbstdarstellung. Gegen diese Arten der Nutzung eines Tieres im weitesten Sinne des Wortes, können keine grundsätzlichen Erwägungen erhoben werden. Gleichwohl ist dieses Recht auf Nutzung nicht schrankenlos und findet dort seine Grenzen, wo es mit negativen Auswirkungen für das gehaltene Tier verbunden ist. Das bedeutet, dass der Tierhalter, der ein Tier in Obhut hat, verpflichtet ist, dem Tier das zukommen zu lassen, was es für ein artgerechtes Leben benötigt.“ Diese Überlegungen, geboren aus der Betrachtung der Rechtstellung des Tieres im Anthropozän, vermitteln ein volatiles, eher Rechtsunsicherheit auslösendes Bild unter den Aspekten Animal welfare, Tierethik, Tierrechte sowie dem modernen Sachmangelbegriff beim Pferdekauf in Kontext mit der Analogieklausel des § 90a S. 3 BGB. Die Folgen für die tierärztliche Haftung sind vielfältig: Tierärztliche Tätigkeit, sowohl Diagnose als auch Therapie, ist in ein Defensivstadium eingetreten. Es bedarf der ständigen überzeugenden Aufklärung der häufig nicht unwissenden Patienteneigentümer. Konnte vor 30 Jahren die Aufklärung durch persönlichkeitsgebundene Wortgewalt ersetzt werden, sind heute nicht nur ökonomische Aspekte aus dem Integritätsgrundsatz zu berücksichtigen, auch der Tierschutz als ständiger Begleiter gibt eine Richtschnur vor. Es spricht Bände, dass der Gesetzgeber in dem Normenkatalog des PatientenrechteG den

Tierarzt ausdrücklich nicht aufgenommen hat, später aber der für die Haf-

tung der Human- und Veterinärmediziner zuständige 6. Zivilsenat des BGH[53] die Beweislastregel des § 630h Abs. 5 S. 5 (grober Behandlungsfehler) auf einen Tierarzt rechtsähnlich anwendet. Diese kopernikanische Wende der Beurteilung des materiellen und prozessualen Tierarzthaftungsrechtes werden die Veterinäre nicht mehr loswerden.

  1. Ob Sportverbände im Rahmen ihrer durch Art. 9 Abs. 1 GG grundgesetzlich garantierten Normsetzungsfreiheit zur Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 17 Nr. 2b TierSchG beitragen können, erscheint fraglich[54]. Immerhin wäre denkbar, dass sich die pferdeheilkundlichen Fachverbände, etwa die Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM), besetzt mit namhaften Pferdeheilkundlern aus Wissenschaft und Praxis, zusammen mit der Deutschen Reiterlichen Vereinigung an die Erstellung einer Positivliste begibt, die im Bereich der Dressur die senkrechte Linie des Kopfes festschreibt und im Bereich des Springreitens den Einsatz von Gehrte und Sporen definiert. Ein solcher Positivkodex mit dem Anspruch einer Turnier-Compliance würde auch deshalb zur Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des 17 Nr. 2b TierSchG beitragen, weil Sachverständige darin eine Standardbildung[55] sehen und unter Berücksichtigung des Einzelfalles nach Ort, Zeit und Dauer durchaus, jedenfalls mit dem Überzeugungsmaß des § 261 StPO erklären könnten, dass der Taterfolg länger anhaltend erhebliche Schmerzen und/oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen zu bejahen sei. 
  1. Das „Pferd“, lat. equus caballus, steht im Bereich des Pferdesports in der Gefahr aktueller Ökonomisierung durch eine ständige Steigerung der Zahl internationaler Großturniere mit immer höheren Anforderungen etwa im Bereich der Parcours-Hindernisse beim Springsport[56]. Da die Internationale Reiterliche Vereinigung (FEI) und auch die nationale (deutsche) Reiterliche Vereinigung (FN) dem schnöden Mammon nicht abgeneigt sind, stellt sich die Frage der Balance zum Tierschutz, bezogen auf Gesundheit und Verfassung der Pferde. Die derzeitigen Definitionen der FEI und der FN zur veterinärme-

dizinischen Startberechtigung „fit to compete“ dürften neu gewichtet werden müssen, um zu verhindern, dass künftig der Spitzensport in Dressur, im Springen und in der Vielseitigkeit ständig von den Staatsanwaltschaften verfolgt werden wird, und zwar unter dem Aspekt der Leiden und Schmerzen im Sinne des § 17 Nr. 2b TierSchG. Langfristig könnte, wenn der Casus „Artikel 20a GG und der Pferdespitzensport“ beim BVerfG landet, eine Art „animal mainstreaming“ Platz greifen. Anthropozän und die ausschließlich anthropozäntische Betrachtung der Empfindungsfähigkeit und der Intensivnutzung von Pferden werden dann auf der Tagesordnung stehen[57]. Das imbalancierte Verhältnis zwischen Anthropozentik und ideengeschichtlicher Pathozentrik müsste neu austariert werden. 

  1. Die Gruppe potenziell strafbarer Handlungen des Pferdesportlers umfasst, ohnehin nur positives Tun, also niemals Unterlassen, die Bereiche
  • Ausrüstungsgegenstände
  • Trainingsmethoden und Reitweisen.

Bei den Ausrüstungsgegenständen stehen die internationalen wie nationalen Pferdesportverbände in der Pflicht, mit Hilfe Sachverständiger aus den Bereichen Pferdeheilkunde und Verhaltenslehre Positivkataloge zu schaffen, um damit Standard zu generieren. Die unbestimmten Rechtsbegriffe Leiden und Schmerzen im Sinne des § 17 Nr. 2b TierSchG können nur mit Hilfe von Sachverständigen ausgefüllt werden um die auch verfassungsrechtlich normierten Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO zu beharren. Die richterliche Überzeugung im Sinne dieser Vorschrift[58] differenziert persönliche Gewissheit des Richters, objektive Grundlage richterlicher Überzeugung, Beweismaß und Darstellung in den Entscheidungsgründen. Nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur reicht für eine Verurteilung die persönliche Gewissheit des Tatrichters von der objektiven Wahrheit, also seine Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt, nicht aus. Um die Gefahr einer willkürlichen Entscheidung vorzubeugen, muss die tatrichterliche Überzeugung nicht nur auf einer logischen, nachvollziehbaren

Beweiswürdigung beruhen, die einer rationalen Argumentation standhält,

sondern auch auf einer objektiv tragfähigen, verständnismäßig einsetzbaren Tatsachengrundlage[59]. Dabei kommt es auf das Beweismaß an. Das soll der Grad an Gewissheit sein, der für die richterliche Überzeugung erforderlich sei. Beruhe die richterliche Überzeugung auf einer tatsachengestützten rationalen Beweisführung, ergebe dies zugleich eine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Beweisergebnisses[60]. Je „subjektiver“ die Beurteilung einer Tierschutzrelevanz durch unterschiedliche pferdeheilkundliche und/oder ethologische Sachverständige ausfalle, desto unsicherer wird die Meinungsbildung des Strafrichters ausfallen, so dass er im Ergebnis unter dem Aspekt in dubio pro reo eine strafbare Handlung verneinen wird. Die dogmatischen Parameter Anthropozentrik einerseits und Pathozentrik andererseits helfen in ihrer philosophisch-abstrakten Definition im Rahmen des § 261 StPO nicht weiter. 

(Stand 20.01.2023) 

[1] diese Darstellung beschränkt sich auf den Spring- und Dressursport

[2] vgl. Pfister/Fritzweiler in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Auflage 2020, Einführung Rdn. 2 mit Literaturnachweisen in Fn. 7 und 8

[3] Leistungs-Prüfungs-Ordnung, Regelwerk für den deutschen Turniersport, herausgegeben von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung in Warendorf

[4] herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Stand Juli 2020

[5] Seiten 22-24 a.a.o.

[6] die unbestimmten Rechtsbegriffe Schmerzen und Leiden finden sich im Wortlaut des § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz wieder

[7] Amtstierärzten kommt bei der Beurteilung tierschutzrechtlicher Fragen eine die Verwaltungsgerichte bindende vorrangige Beurteilungskompetenz zu; dazu aktuell der Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 22.12.2022 zu 4 MB 48/22; grundsätzlich Hettich, Das

Gutachten des Amtsveterinärs im Tierschutzrecht, in: NuR 2020, 518-523

[8] Fn. in Nr. 52/23.12.2022 des Magazins DER SPIEGEL

[9] ob Tiere in eine „Glücksphase“ gelangen können, ist wissenschaftlich nicht bewiesen

[10] Das unter Pferdeliebhabern geläufige Sprichwort lautet „Alles Glück dieser Erde liegt auf dem Rücken der Pferde“. Folgt man dem Deutschen Sprichwörter-Lexikon (5. Band, Leipzig 1880, Sp. 1647), soll dieses Sprichwort aus dem Arabischen hergeleitet sein und nach dem Schriftsteller Friedrich von Bodenstedt (1819-1892) lauten „Das Paradies der Erde liegt auf dem Rücken der Pferde, in Gesundheit des Leibes und am Herzen des Weibes.“ 11 Reichsgesetzblatt Teil I Seiten 987 ff.

[11] zur Tertium-Gattung Ramos, The Animal Issue Revisited: Tertium Genus or Subject, in:

Internationl Journal of Law and Society 2021, 171-186

[12] vom 24.07.1972 Bundesgesetzblatt BGBl. I. S. 1277

[13] Entwurf eines Tierschutzgesetzes, Drucksache VI/2559

[14] BGBl. I S. 1206, 1113)

[15] Bedeutung von Schmerzen – Erkennung und Interpretation, in: Pferdeheilkunde 2004, 51 bis 54

[16] Ethische Aspekte der physischen und der psychischen Belastung des Pferdes durch dessen reiterliche Nutzung, in: Pferdeheilkunde 2009, 479 bis 502 

[17] „Rollkur“, „Hyperflexion“ und „LDR“ – Die natürliche Kopf-Hals-Haltung des Pferdes und deren Veränderung durch die reiterliche Einwirkung, in: Pferdeheilkunde 2010, 388 bis 413 19 Die psychische Belastbarkeit des (Renn-)Pferdes und deren Feststellung durch Verhaltenstest – Eine kritische Bewertung, in: Pferdeheilkunde 2022, 462 bis 468

[18] Tierschutz und Recht – ein Widerspruch beim Sportpferd?, Vortrag auf dem 6. Leipziger Tierärztekongress, Manuskript abgedruckt im Tagungsband 2 (November 2011)

[19] Dieses Argument stammt vom Dressurreiter Rainer Klimke, in: Sambraus/Steiger, Das Buch vom Tierschutz, Stuttgart 1997, Seite 619

[20] Leiden Nutztiere unter ihren Haltungsbedingungen? – Zur Ermittlung von Leiden im Tierschutzstrafverfahren, in: NuR 2021, 599 bis 607

[21] Cornelia Friedericke Stiez, Barren oder Touchieren: Tierschutzgerechte Berührungen von Pferden im Springsport – nur bestimmte Zwecke heiligen die Mittel!, in: NuR 2022, 451 bis 460 

[22] Ausführlich Oexmann, Das Sportpferd im Post-Anthropozän, in: RdL 2022, 229 bis 243

[23] Ausführlich Oexmann, Das Sportrecht im Post-Anthropozän, in: RdL 2022, 229 bis 243 26 Vortrag „Tierschutz im Pferdesport“ Manuskript in: Tagungsband 2 des 6. Leipziger Tierärztekongresses (November 2011), S. 149 bis 151

[24] Tierärztliche Betreuung von Sportveranstaltungen: Wird dem Tierschutz Rechnung getragen?, Manuskript in: Tagungsband 2 des 6. Leipziger Tierärztekongresses (November 2011), S. 151 bis 156

[25] Willa Bohnet, Institut für Tierschutz und Verhalten der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, Manuskript in: Tagungsband 2 des 6. Leipziger Tierärztekongresses (November 2011), S. 172 bis 175

[26] Der Tierarzt im Spannungsfeld zwischen Sportmedizin und Tierschutz, in: Manuskript in:

Tagungsband 2 des 6. Leipziger Tierärztekongresses (November 2011), Seiten 160 bis 165

[27] Die Darstellung unter Ziffer III. 5. geht auf die dankenswerten Anregungen der Tierarzthelferin Christina Flögel, Reiterhof Gut Haidt in Hof (Ofr.), zurück.

[28] Lebelt, Problemverhalten beim Pferd, Stuttgart 1998; Lebelt et al., Schmerzerkennung und -messung beim Pferd, in: Der Praktische Tierarzt 2017, 926 bis 934; Testa et al., The Short Form of the Glasgow Composite Measure Pain Scale in Post-operative Analgesia Studies in Dogs: A Scoping Review, in: Frontiers in Vetereniary Science, Volume 8, September 2021 p. 1 bis 9; Ask et al., Changes in the equine facial reportoire during different orthopedic pain intensities, in: Research Square vom 03.01.2023 (htts://doi.org/10.21203/rs.3.rs2406544/v1)

[29] Dazu Natalie Steinmann, Schluss mit den Schlaufzügeln auf Abreitplätzen, in:

www.cavallo.de/reitsportszene/schluss-mit-den-schlaufzuegeln

[30] vom 25.11.2008 zu 7 KLs 30/08

[31] Urteil vom 30.12.2021 zu 434 Cs 106/21 (zitiert nach juris.de)

[32] Mauerschützen-Urteil des BGH vom 03.11.1992 zu 5 StR 370/92

[33] Pressemitteilung vom 20.09.2022

[34] Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 17 TierSchG Rn. 85 bis 95 mit textimplementierten Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur 

[35] § 17 TierSchG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, genügt nämlich dem Gebot der Bestimmtheit gesetzlicher Straftatbestände nach Art. 103 Abs. 2 GG, so der BGH am 18.02.1987 zu 2 StR 159/86

[36] Synonyme: Schmerzrezeption oder Schmerzwahrnehmung. Als freie Nervenendigungen der sensiblen Neurone des Rückenmarks kommen Nozizeptoren in allen schmerzempfindlichen Geweben des Körpers vor; begrifflich werden zwei Entitäten unterschieden: Nozizeption als Erhalt von Signalen im ZNS, ferner Schmerz als ein unangenehmes, heftiges Sinnes- und

Gefühlserlebnis (diese Begriffsabgrenzung folgt https://flexikon.doccheck.com/de/Nozizeption

[37] Hirt/Maisack/Moritz a.a.O., Anhang § 2 TierSchG Rn. 107 unter Hinweis auf das RolkurUrteil des AG Starnberg vom 06.02.2012 zu 9 Js 33703/10 und zwei bezeichnete Urteile des

LG Kiel sowie des AG Ravensburg

[38] Tierschutzgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2019, § 17 TierSchG Rn. 48 bis 62 

[39] in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, Kap. 31 § 17 TierSchG, Fn. 14 mit 19

[40] Zur dogmatischen Funktion strafprozessualer/strafrechtlicher Vorermittlungen zwecks Klärung, ob aufgrund vorliegender tatsächlicher Anhaltspunkte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlasst ist: Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 65. Auflage 2022, § 152 Rn. 4b mit umfangreicher Darstellung der Rechtsprechung sowie Literatur

[41] Johanna Altmannshofer, Die Rechtstellung der Tiere als Mitgeschöpf und schmerzempfindende Lebewesen im deutschen Zivilrecht – betrachtet am Beispiel der Pferde, juristische Dissertation Gießen 2022

[42] Seite 50 bis 109 der Dissertation; Nachweise zur ubiquitären Diskussion um Tierrechte in: Oexmann, Das Sportpferd im Post-Anthropozän, RdL 2022, 229 bis 243 Fn. 16: Diehl/Tuider (Hrsg.), Haben Tiere Rechte? – Aspekte und Dimensionen der Mensch-Tier-Beziehung, Bonn 2019, darin Wild, Animal Mainstreaming – Motivation und Bedeutung eines neuen Konzepts in der Tierethik, S. 323-335; Haudel, Theologie und Naturwissenschaften, Göttingen 2021; Jaeger (Hrsg.), Menschen und Tiere – Grundlagen und Herausforderungen der HumanAnimal Studies, Heidelberg 2020; Korsgaard, Tiere wie wir – Warum wir moralische Pflichten gegenüber Tieren haben, - Eine Ethik, München 2021; Otterstedt/Rosenberger (Hg.) Gefährten – Konkurrenten – Verwandte. Die Mensch-Tier-Beziehung im wissenschaftlichen Diskurs, Göttingen 2009; Sachser, Der Mensch im Tier, 4. Auflage, Reinbek bei Hamburg 2020 50 Altmannshofer a.a.O. Seite 91 mit Nachweis in Fn. 217; ferner: „Wer groß traben will, muss klein anfangen“, aus: XENOPHON AKTUELL → xenophon-klassisch.org; Nachweis in St. GEORG 11/2022, S. 88

[43] Tim Q. Holmes/Ashleigh F. Brown, Champing at the Bit for Improvements: A Review of Equine Welfare in Equestrian Sports in the United Kingdom, in: Animals (Basel) 2022, 12(9): 1186

[44] Exzerpiert nach: Christina Wilkins, Full Report (English), in: “Horses and People” vom 04.05.2022

[45] Evi Simeoni, Der Reiter-Weltverband wird bloßgestellt, in: FAZ vom 10.06.2022; ferner: „Tierwohl im Pferdesport – Es tut sich etwas“, Stand 29.06.2022, Quelle: https://www.sportschau.de/pferdesport/chio/chio-aachen-tierwohl-tierschutz

[46] siehe oben Fn. 29

[47] vom 25.11.2008 zu 7 KLs (3008) 

[48] Urteil vom 22.02.2018 zu 2 Rv 157/17

[49] Zur Güterabwägung beim Notstand als Rechtfertigungsgrund und zur Abwägungsklausel des § 34 S. 1 StGB Perron in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 34 Rn. 22 bis 45 mit umfangreichen Nachweisen der Judikatur und Literatur zur „Interessenabwägung und zum konkreten Interessenkonflikt“

[50] vgl. Rehm, Emanzipation durch Rechtsdogmatik?, in: RW 2021, 356 bis 381

[51] etwa Kersten, Natur als Rechtssubjekt. Für eine ökologische Revolution des Rechts, in: Politik und Zeitgeschichte vom 06.03.2020; Fischer-Lescano, Natur als Rechtsperson, in: ZUR 2018, 205; nähere Nachweise bei Oexmann, Das Sportrecht im Post-Anthropozän, in: RdL 2022, 229 bis 243, dort ab Seite 232 linke Spalte

[52] herausgegeben von Eickmeier/Fellmer/Moegle, Berlin und Hamburg 1990, hier bezogen auf S. 149

[53] Urteil vom 10.05.2016 zu VI ZR 247/15

[54] Zum vereinsrechtlichen Bestrafungsverfahren: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Auflage 2021, Rn. 993 ff.; ferner Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 15.

Auflage 2023, Rn. 2908 ff. zu den Begrifflichkeiten Vereinsstrafe und Vertragsstrafe 

[55] zugleich im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB

[56] Evi Simeoni, Wie Golf mit großen Tieren – Pferdesport als Investment und Lifestyle-Faktor: Ludger Beerbaums lukrative Pläne, in: FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG vom 04.09.2021; DER SPIEGEL 52/2022, Seiten 86 bis 89

[57] zur Klimaklage eines peruanischen Landwirts gegen ein Deutschland ansässiges Energieunternehmen, Beschl. des OLG Hamm vom 30.11.2017 zu I-5 U 15/17

[58] Ott in: Strafprozessordnung, Karlsruher Kommentar, 8. Auflage 2019, § 261 Rn. 2 bis 14

[59] dazu Ott a.a.O., Rn. 19 mit Darstellung der aktuellen BGH-Rechtsprechung

[60] Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 zu 2 BvR 2045/02