Prof. Dr. Burkhard Oexmann
Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter der WWU Münster
Lippetal (NRW) und Gattendorf (Bayern)
Bevor der Pferdesportler[1] einer kritischen materiell-strafrechtlichen Analyse unterzogen wird, müssen Basics geklärt werden:
sung abgestellt wird. Nach § 518 Nr. 1 LPO wird die Zeit gemessen, die der Teilnehmer benötigt, um den Parcours mit seinen Hindernissen zu absolvieren.
Leitlinien „Tierschutz im Pferdesport“ Niederschlag. Unter Textziffer 5.4.3 („Verfassungsprüfungen und Kontrollen“) heißt es, bei allen Prüfungen, die mit besonders hohen Leistungsanforderungen verbunden seien, sollten alle Pferde vor dem Einsatz im Beisein eines Tierarztes einer Verfassungsprüfung unterzogen werden. Bei allen anderen Prüfungen sollten Verfassungsprüfungen stichprobenweise durchgeführt werden. Ergebe die Verfassungsprüfung hinsichtlich der Gesundheit und der aktuellen Leistungsfähigkeit eines Pferdes Zweifel, sei das Pferd vom Wettbewerb auszuschließen[7].
und Ethologie nicht geklärt und verdeutlicht, dass mit dem Ansatz „Glück eines Pferdes“ rechtliche Dimensionen verlassen werden.[10]
Zentrale Norm für die Frage, ob sich ein Pferdesportler strafbar macht, ist § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz. Diese Vorschrift hat eine bewegte Geschichte:
der Gesetzgeber[13] eine substantielle Veränderung im Verhältnis zu § 1 Tierschutzgesetz 1933 nicht wollte. Denn in der Begründung zu § 17 heißt es lediglich, die Vorschrift enthalte Tatbestände, die wegen ihrer Bedeutung und wegen ihres kriminellen Unrechtsgehalts mit Freiheitsstrafe zu ahnden seien. Zwar sei jede Tötung eines Tieres, soweit sie ohne vernünftigen Grund erfolge, sowie jede tierquälerische Handlung wegen der relativen Wehrlosigkeit besonders verwerflich und strafwürdig. Unter Strafe gestellt würden jedoch nur Tötungen oder tierquälerische Handlungen an Wirbeltieren.
Die Schmerzproblematik im Pferdesport findet in der pferdeheilkundlichen Literatur erst in den letzten Jahren gesteigertes Interesse:
nicht „füreinander bestimmt“, vielmehr stelle der vom homo sapiens initiierte und durchgeführte Zugriff die Basis der equinen Nutzung dar. Dieser Zugriff implementiere u.a., menschliche Ziele, gegen die Bereitschaft des Pferdes durchzusetzen. Das geschehe mit hippologischem Geschick, aber auch mit Gewalt und mit der Auswirkung einer physischen und/oder einer psychischen Belastung des Tieres als empfindungsfähiges Lebewesen. Meier hat sich auch mit der Kopf-Hals-Haltung des Dressurpferdes befasst[17]. In der als „Rollkur“ verschrienen Methode sehen viele Autoren nicht nur einen Verzicht auf essenzielle Prinzipien der Ausbildung des Pferdes, sondern auch eine Gefährdung von Wohlbefinden und Gesundheit. Die Reiterverbände bezögen keine eindeutige Stellung gegen die extreme Überzäumung, ihnen gehe es offenbar in erster Linie darum, das Ansehen der von ihnen betreuten Reiterinnen und Reiter sowie das Ansinnen des von ihnen organisierten und sich finanzierenden Sports nicht zu beeinträchtigen. Düe, vormals Warendorfer FN-Tierarzt, hat sich19 der Psyche des Pferdes gewidmet und postuliert, die überarbeiteten Leitlinien zum Tierschutz im Pferdesport (Stand Juli 2020) sollten als aktueller wissenschaftlicher und der aus der Praxis resultierende Kenntnisstand möglichst umfassend berücksichtigt werden. Diese Leitlinien gäben eine Orientierungshilfe für die Auslegung der allgemeinen Regelungen des Tierschutzgesetzes. Sie sollten als antizipiertes Sachverständigengutachten alle Personen, die mit Pferden umgingen, die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung unterstützen, ob eine Nutzung von Pferden den Vorschriften dieses Gesetzes entspreche (§ 17 Nr. 2b TierSchG).
Tätigkeiten zu negieren und sie somit für tierschutzwidrig zu erklären, lasse außer Betracht, dass ohne Jagd und Fischerei viele wilde Tiere hierzulande überhaupt nicht mehr existieren würden. Abschließend verlangt die Autorin, Tierschutz müsse auch im Pferdesport geregelt und praktiziert werden. Die umfangreiche Darstellung von Hahn/Kari[20] befasst sich nicht mit dem Einsatz der Pferde im Sport, arbeitet aber subtil heraus, dass zwischen erheblichen Schmerzen einerseits und erheblichen Leiden andererseits zu differenzieren sei. Es treffe nicht zu, von einer vorhandenen physischen Gesundheit auf Wohlbefinden zu schließen. Vielmehr gelte es, bei körperlicher Gesundheit zu beurteilen, ob das Verhalten des Tieres von seinem Normalverhalten abweiche. Ein Tier leide, wenn sein Normalverhalten permanent unterdrückt werde. Abschließend empfehlen die Autoren aus ethologischer Sicht, die Staatsanwaltschaften sollten mit Unterstützung von Sachverständigen ermitteln, ob dem Tier dadurch länger anhaltende erhebliche Leiden zugefügt würden, dass aus dem Nichtausführen seines Normalverhaltens auf eine strafrechtlich relevante Schädigung im Sinne des § 17 Nr. 2b TierSchG geschlossen werden könne. Die Autorin Stietz[21] verwirft das schmerzhafte „Barren“ des Springpferdes sowohl ethologisch als auch rechtlich. Das kurzzeitige und nicht erheblich schmerzhafte Touchieren der Pferdebeine sei erlaubt, wenn es für die Bewegungserfahrung im Sinne der Fühlbarmachung eines qualitätsvolleren Bewegungsablaufs des Pferdes Sinn ergeben könne und die Berührung in der ersten Hälfte der Springphase erfolge. Dabei müssten die Touchierstange und der Touchiervorgang den Vorgaben der Verbandsrichtlinien entsprechen. Allerdings könnten die aktuellen Verbandsregeln mangels Brauchbarkeit zur Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Leiden“ und „Schmerzen“ kaum herangezogen werden, wie auch die staatlichen Regeln zu ungenau seien und in aller Regel nicht dazu führten, die Staatsanwälte auf den Plan zu rufen (Hinweis auf §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 1 StPO). Der Verfasser dieses Beitrages hat sich zum Umgang mit den Sportpferden kritisch geäußert, allerdings unter dem eher sachenrechtlich fokussierten Thema[22].
einer Mindestruhzeit nach der letzten Turnierprüfung, Verbot der Rasur im Bereich der Kronränder und der Tasthaare, zudem geschlechtsspezifisch optimale Konditionen für die Unterbringung von Hengsten bei Turnieren sowie strenge Kontrollen der privaten Tierärzte während der Turniere und Sicherstellung, dass sie verstärkt für ihre Handlungen zur Verantwortung gezogen werden können. Bohnet[25] will Schmerzen und Leiden von Pferden an ihrer Ausdrucksweise beurteilen und nennt dafür zahlreiche Beobachtungsdetails in den Bereichen soziale Kommunikation, Gestik, Körperhaltung und Signale der äußeren Organe des Kopfes (Augen, Nüstern, Oberlippe, Unterlippe, Maulspalt, Maul und Wangenmuskulatur). Aus diesem Gesichtsausdruck will Bohnet a.a.O. Kennzeichen von Schmerzen und Leiden bei der Nutzung von Pferden schließen. Sei für Pferde die Bewältigungsfähigkeit von umweltbezogenen Situationen, zu denen auch der Umgang, die Ausbildung und die sportliche Nutzung gehörten, nicht mehr gegeben, könnten daraus ebenfalls Leiden entstehen. Besonders häufig zeigten Pferde einen angespannten Gesichtsausdruck, ein aufgerissenes Maul, ein nervöses Ohrenspiel, rollende Augen und Schweifschlagen. Schüle[26] widmet sich der Aufgabe seiner Berufskollegen, der Pferdetierärzte, im Hinblick auf die kurative Versorgung auch und gerade im Spannungsfeld zwischen Tierschutz, Verbraucherschutz und Kundeninteressen. Schüle beklagt ausdrücklich, dass die intensive Nutzung der Sportpferde den Diagnose- und Therapieaufwand der Tierärzte signifikant steigere. Viele Reiter, vor allem aber auch Sponsoren, verlangten ständig Höchstleistungen von den Turnierpferden, es sende aber ein positives Signal dahin, dass Reiter und Sponsoren zwar hohe Anforderungen an ihre Leistungspferde stellten, sie aber unter allen Umständen bemüht seien, die Sportpferde möglichst lange gesund zu halten und über viele Jahre an Turnieren teilnehmen zu lassen. Oft stelle sich eine „erschreckende Diskrepanz zwischen Forderung und Wirklichkeit“ dar, weil systemimmanent das Sportpferd unter dem Aspekt „Wohl des Tieres“ in eine Leistungsspirale auf hohem Niveau gerate.
Strafrechtsrelevante Verstöße gegen den Tierschutz im Zusammenhang mit Sportpferden haben bisher nur selten Niederschlag in Publikationen gefunden:
also ohne weiteres einsichtig gewesen wäre, dass er gegen das Strafrecht verstoße. Eine solche Offensichtlichkeit habe der BGH bei der Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings durch Dauerfeuer an der DDR bejaht[32].
In der Chronologie der Erscheinungen der nachstehenden vier Kommentare ergibt sich folgendes Bild:
men sich die Autoren der Frage, wie unter die[35] Tatbestände subsumable Tatsachen festgestellt werden können. An erster Stelle stehe die unmittelbare Einwirkung auf Tiere mit der Folge der Schmerzverursachung, da Wirbeltiere über Nozizeptoren[36] in nahezu allen Organen verfügten. Sowohl die feingeweblichen Strukturen als auch die bei der Schmerzleitung auftretenden physiologischen Prozesse seien bei Mensch und Wirbeltier gleich. Mittelbare Indizien (Symptome) für Schmerzen und Leiden seien Lautäußerungen, Verhaltensänderungen, Veränderungen der Körperhaltung und vegetative Veränderungen, feststellbar durch endokrinologische Untersuchungen. Als Sonderproblem wird das Reiten in sog. Hyperflexionsstellung („Rollkur“) behandelt[37].
Sauenkastenstandhandlung. Als Indikatoren für die Beeinträchtigung des Wohlbefindens werden, dies gilt aber nicht für Pferde, Leerkauen und Stangenbeißen, Leiden in Form von Stress. Die Autoren grenzen letztlich tierisches Wohlbefinden einerseits von Leiden und Schmerzen andererseits ab, bieten aber keine brauchbaren Differenzierungskriterien.
Schmerzen, Leiden und die Erheblichkeit von Schmerzen oder Leiden unter
den Aspekten Rohheit und Zeitfaktor, begründen damit eine dogmatische Rezeption der entsprechenden Begriffe aus § 1 des Tierschutzgesetzes 1933.
Zwei aktuelle Dissertationen nähern sich aus ganz unterschiedlichen Perspektiven zentral oder peripher der Problematik der Strafbarkeit des Pferdesportlers:
ckenden) Ergebnis: „Beschränkt sich die Betrachtung auf die tierschutzrelevanten Befunde, betrug die Prävalenz 35,8 %, die betroffenen Pferde wiesen durchschnittlich 1,8 Befunde auf. Bei Einbeziehung auch der sekundär verheilten Befunde betrug die Prävalenz 47,1 % wiederum, die durchschnittliche Befundhäufigkeit betroffener Pferde 2,2. Bei beiden Betrachtungsweisen wurden maximal 6 Befunde je Einzeltier festgestellt. Erosionen nahmen hierbei den größten Anteil ein (32,4 %), gefolgt von Ulzera (17,8 %), De/Hyperpigmentierung (16,7 %), Narben (10,7 %) und Exostosen (10,3 %). Die meisten Befunde (32,3 %) wurden im Bereich der Maulwinkel, 29,6 % an den Wangeninnenseiten (zwischen den Maulwinkeln und dem Bereich der ersten Backenzähne) und 18,5 % am Unterkiefer im Bereich der Laden unmittelbar rostral der ersten Backenzähne dokumentiert. Basierend auf den Ergebnissen dieser Dissertation wurde eine Bonitur zur Bewertung der Befunde und zur Kategorisierung der Pferde anhand ihrer Gesamtbefunde entwickelt. Anhand dieser wurden 37,3 % der Befunde als Befunde ohne zu erwartende Relevanz, 25,8 % als geringgradige, 18,1 % als mittelgradige und 18,9 % als hochgradige Befunde eingeschätzt und die untersuchten Pferde zu 66,0 % der Kategorie „Grün“, 20,1 % der Kategorie „Gelb“ und 13,9 % der Kategorie „Rot“ zugeordnet.“ Damit ergibt sich, wenn auch beschränkt auf sportnutzungsassoziierte Kopf- und Maulbefunde, erstmals die Möglichkeit, effektiv gegen den das Pferd nutzenden Turnierreiter vorzugehen. Denn einerseits könnten der Staatsanwaltschaft „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ (Legalitätsgrundsatz für die Anklagebehörde nach § 152 Abs. 2 StPO[40]) und andererseits hätte der Strafrichter die Möglichkeit, nach Erhebung von Beweisen, insbesondere nach Anhörung eines pferdeheilkundlichen Sachverständigen, eine „aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte Überzeugung“ im Sinne des § 261 StPO zu gewinnen, um den Pferdesportreiter freizusprechen oder zu verurteilen.
serin – „Tierrechte“ bei der Untersuchung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Rechtstellung der Pferde[42]. Eine spezifische rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob und gegebenenfalls wie der Pferdesport weiter in die Zone des strafbewehrten Tierschutzes hineingaloppiert, findet nicht statt. Vielmehr beschränkt sich die Autorin maßgebend auf tierschutzrelevante Zustände und Ereignisse im Rahmen der Pferdehaltung. Einzig die (gängige) Praxis der Vorbereitung von Junghengsten auf die Hengstkörungen und das ausbildungsbasierte Verbringen in einen professionellen Ausbildungsstall zum Anreiten werden passagere erwähnt50.
Das Jahr 2022 dürfte international den Tierschutz im Reitsport auf eine höhere Ebene gebracht haben:
rungen zum Schutz der Pferde sei nicht die Bereitstellung einer Liste von Geboten oder Verboten, sondern ein robustes Rahmenwerk, das umfassen müsse
Die Übersichtsarbeit appelliert schließlich an die Stakeholder, sie sollten Naturwissenschaftler aus dem multidisziplinären Bereich der Tierschutzwissenschaftler, Sozialwissenschaftler, Psychologen und Wirtschaftswissenschaftler einbeziehen.
des Genicks bei Pferden“. Die Hyperflexion, bei der sich der Hals des Pferdes kräusele und die Nasenlinie hinter der Senkrechten liege, sei unnatürlich, störe das Gleichgewicht, die Sicht und die Atmung des Pferdes und verursache Stress und körperliche Leiden. Außerdem komme es zu einer Denaturierung der Gangarten, insbesondere einem Verlust der Diagonalisierung in Trab, Passage und Piaff. Das daraus abgeleitete tierschutzkonforme Dogma lautet, die Nase des Dressurpferdes müsse sich immer vor der Vertikalen befinden, unabhängig von der Art der geforderten Arbeit. In der höchsten Haltung sei die Nackenflexion korrekt, wenn der Nacken gestreckt, die Backe geöffnet sei und die Nase vor der Vertikalen bleibe. Die Empfehlung Nummer 31 der französischen Arbeit appelliert und postuliert, alle Personen rund um Pferde sollten das Verbot der absichtlichen und unabsichtlichen Zufügung von unnötigen Leiden oder Unbehagen oder eine übermäßig eingeschränkte Körperhaltung oder Figur vermeiden. Anlässlich der Olympischen Reiterspiele in Paris müsse auf dem gesamten Übungs- und Turniergelände die Beugung des Halses, die die Nasenlinie hinter die Senkrechte bringe („Hyperflexion“), vermeiden, es sollten im widrigen Fall sofortige Sanktionen für alle Reitsportdisziplinen verhängt werden[45].
Dogmatische und pragmatische Ansätze zur Beurteilung strafbarer Handlungen des Pferdesportlers nach § 17 Nr. 2b TierSchG:
Hinterbeine und den Kopf, (3.) Stoßen der Sporen in die Flanken, (4.) starkes
Zerren am Trensengebiss und (5.) ruckartiges Ziehen an beiden Zügeln. Das Landgericht Kiel a.a.O. hatte ausweislich der umfangreichen Entscheidungsgründe zwei Sachverständige hinzugezogen, von denen jedenfalls einer habilitierter Pferdeheilkundler war. Das Landgericht hat in den vorbeschriebenen Täterhandlungen länger anhaltende erhebliche Schmerzen und/oder sich wiederholende erhebliche Leiden gesehen, weil das Pferd an den zahlreichen zeitlich voneinander abgegrenzten Tattagen übermäßiges Schwitzen, Schaumbildung im Maul und Stöhnen gezeigt hatte. Darin hat die Große Strafkammer das Erfolgsunrecht judiziert.
chen Meinung in Ethologie und Philosophie[51]. Mit Blick auf die Zukunft wird Art. 20a GG bei der Auslegung des und der Subsumtion unter § 17 Nr. 2b TierSchG zu berücksichtigen sein. Stellung und Bedeutung des Tieres, insbesondere der Luxustiere wie Katze, Hund und Pferd haben sich in den vergangenen Jahrzehnten stark gewandelt, ein Ende dieser Entwicklung ist nicht absehbar. In „Lehrbuch der Gerichtlichen Tierheilkunde“[52] heißt es im Kapitel „Tierschutzrecht“ grundsätzlich: „Das Verhältnis des Menschen zur Tierwelt hat im Laufe der Geschichte bis hin zur Gegenwart vielfältige Wandlungen durchgemacht. Heute ist das Mensch-Tier-Verhältnis davon geprägt, dass der Mensch mit der Tierhaltung positive Erwartungen verknüpft, sei es ökonomischer Gewinn, sei es Freude an dem Gefährten Tier, sei es Besitzerstolz, oder sei es auch Mittel zum Zweck der Selbstdarstellung. Gegen diese Arten der Nutzung eines Tieres im weitesten Sinne des Wortes, können keine grundsätzlichen Erwägungen erhoben werden. Gleichwohl ist dieses Recht auf Nutzung nicht schrankenlos und findet dort seine Grenzen, wo es mit negativen Auswirkungen für das gehaltene Tier verbunden ist. Das bedeutet, dass der Tierhalter, der ein Tier in Obhut hat, verpflichtet ist, dem Tier das zukommen zu lassen, was es für ein artgerechtes Leben benötigt.“ Diese Überlegungen, geboren aus der Betrachtung der Rechtstellung des Tieres im Anthropozän, vermitteln ein volatiles, eher Rechtsunsicherheit auslösendes Bild unter den Aspekten Animal welfare, Tierethik, Tierrechte sowie dem modernen Sachmangelbegriff beim Pferdekauf in Kontext mit der Analogieklausel des § 90a S. 3 BGB. Die Folgen für die tierärztliche Haftung sind vielfältig: Tierärztliche Tätigkeit, sowohl Diagnose als auch Therapie, ist in ein Defensivstadium eingetreten. Es bedarf der ständigen überzeugenden Aufklärung der häufig nicht unwissenden Patienteneigentümer. Konnte vor 30 Jahren die Aufklärung durch persönlichkeitsgebundene Wortgewalt ersetzt werden, sind heute nicht nur ökonomische Aspekte aus dem Integritätsgrundsatz zu berücksichtigen, auch der Tierschutz als ständiger Begleiter gibt eine Richtschnur vor. Es spricht Bände, dass der Gesetzgeber in dem Normenkatalog des PatientenrechteG den
Tierarzt ausdrücklich nicht aufgenommen hat, später aber der für die Haf-
tung der Human- und Veterinärmediziner zuständige 6. Zivilsenat des BGH[53] die Beweislastregel des § 630h Abs. 5 S. 5 (grober Behandlungsfehler) auf einen Tierarzt rechtsähnlich anwendet. Diese kopernikanische Wende der Beurteilung des materiellen und prozessualen Tierarzthaftungsrechtes werden die Veterinäre nicht mehr loswerden.
dizinischen Startberechtigung „fit to compete“ dürften neu gewichtet werden müssen, um zu verhindern, dass künftig der Spitzensport in Dressur, im Springen und in der Vielseitigkeit ständig von den Staatsanwaltschaften verfolgt werden wird, und zwar unter dem Aspekt der Leiden und Schmerzen im Sinne des § 17 Nr. 2b TierSchG. Langfristig könnte, wenn der Casus „Artikel 20a GG und der Pferdespitzensport“ beim BVerfG landet, eine Art „animal mainstreaming“ Platz greifen. Anthropozän und die ausschließlich anthropozäntische Betrachtung der Empfindungsfähigkeit und der Intensivnutzung von Pferden werden dann auf der Tagesordnung stehen[57]. Das imbalancierte Verhältnis zwischen Anthropozentik und ideengeschichtlicher Pathozentrik müsste neu austariert werden.
Bei den Ausrüstungsgegenständen stehen die internationalen wie nationalen Pferdesportverbände in der Pflicht, mit Hilfe Sachverständiger aus den Bereichen Pferdeheilkunde und Verhaltenslehre Positivkataloge zu schaffen, um damit Standard zu generieren. Die unbestimmten Rechtsbegriffe Leiden und Schmerzen im Sinne des § 17 Nr. 2b TierSchG können nur mit Hilfe von Sachverständigen ausgefüllt werden um die auch verfassungsrechtlich normierten Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO zu beharren. Die richterliche Überzeugung im Sinne dieser Vorschrift[58] differenziert persönliche Gewissheit des Richters, objektive Grundlage richterlicher Überzeugung, Beweismaß und Darstellung in den Entscheidungsgründen. Nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur reicht für eine Verurteilung die persönliche Gewissheit des Tatrichters von der objektiven Wahrheit, also seine Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt, nicht aus. Um die Gefahr einer willkürlichen Entscheidung vorzubeugen, muss die tatrichterliche Überzeugung nicht nur auf einer logischen, nachvollziehbaren
Beweiswürdigung beruhen, die einer rationalen Argumentation standhält,
sondern auch auf einer objektiv tragfähigen, verständnismäßig einsetzbaren Tatsachengrundlage[59]. Dabei kommt es auf das Beweismaß an. Das soll der Grad an Gewissheit sein, der für die richterliche Überzeugung erforderlich sei. Beruhe die richterliche Überzeugung auf einer tatsachengestützten rationalen Beweisführung, ergebe dies zugleich eine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Beweisergebnisses[60]. Je „subjektiver“ die Beurteilung einer Tierschutzrelevanz durch unterschiedliche pferdeheilkundliche und/oder ethologische Sachverständige ausfalle, desto unsicherer wird die Meinungsbildung des Strafrichters ausfallen, so dass er im Ergebnis unter dem Aspekt in dubio pro reo eine strafbare Handlung verneinen wird. Die dogmatischen Parameter Anthropozentrik einerseits und Pathozentrik andererseits helfen in ihrer philosophisch-abstrakten Definition im Rahmen des § 261 StPO nicht weiter.
(Stand 20.01.2023)
[1] diese Darstellung beschränkt sich auf den Spring- und Dressursport
[2] vgl. Pfister/Fritzweiler in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Auflage 2020, Einführung Rdn. 2 mit Literaturnachweisen in Fn. 7 und 8
[3] Leistungs-Prüfungs-Ordnung, Regelwerk für den deutschen Turniersport, herausgegeben von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung in Warendorf
[4] herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Stand Juli 2020
[5] Seiten 22-24 a.a.o.
[6] die unbestimmten Rechtsbegriffe Schmerzen und Leiden finden sich im Wortlaut des § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz wieder
[7] Amtstierärzten kommt bei der Beurteilung tierschutzrechtlicher Fragen eine die Verwaltungsgerichte bindende vorrangige Beurteilungskompetenz zu; dazu aktuell der Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 22.12.2022 zu 4 MB 48/22; grundsätzlich Hettich, Das
Gutachten des Amtsveterinärs im Tierschutzrecht, in: NuR 2020, 518-523
[8] Fn. in Nr. 52/23.12.2022 des Magazins DER SPIEGEL
[9] ob Tiere in eine „Glücksphase“ gelangen können, ist wissenschaftlich nicht bewiesen
[10] Das unter Pferdeliebhabern geläufige Sprichwort lautet „Alles Glück dieser Erde liegt auf dem Rücken der Pferde“. Folgt man dem Deutschen Sprichwörter-Lexikon (5. Band, Leipzig 1880, Sp. 1647), soll dieses Sprichwort aus dem Arabischen hergeleitet sein und nach dem Schriftsteller Friedrich von Bodenstedt (1819-1892) lauten „Das Paradies der Erde liegt auf dem Rücken der Pferde, in Gesundheit des Leibes und am Herzen des Weibes.“ 11 Reichsgesetzblatt Teil I Seiten 987 ff.
[11] zur Tertium-Gattung Ramos, The Animal Issue Revisited: Tertium Genus or Subject, in:
Internationl Journal of Law and Society 2021, 171-186
[12] vom 24.07.1972 Bundesgesetzblatt BGBl. I. S. 1277
[13] Entwurf eines Tierschutzgesetzes, Drucksache VI/2559
[14] BGBl. I S. 1206, 1113)
[15] Bedeutung von Schmerzen – Erkennung und Interpretation, in: Pferdeheilkunde 2004, 51 bis 54
[16] Ethische Aspekte der physischen und der psychischen Belastung des Pferdes durch dessen reiterliche Nutzung, in: Pferdeheilkunde 2009, 479 bis 502
[17] „Rollkur“, „Hyperflexion“ und „LDR“ – Die natürliche Kopf-Hals-Haltung des Pferdes und deren Veränderung durch die reiterliche Einwirkung, in: Pferdeheilkunde 2010, 388 bis 413 19 Die psychische Belastbarkeit des (Renn-)Pferdes und deren Feststellung durch Verhaltenstest – Eine kritische Bewertung, in: Pferdeheilkunde 2022, 462 bis 468
[18] Tierschutz und Recht – ein Widerspruch beim Sportpferd?, Vortrag auf dem 6. Leipziger Tierärztekongress, Manuskript abgedruckt im Tagungsband 2 (November 2011)
[19] Dieses Argument stammt vom Dressurreiter Rainer Klimke, in: Sambraus/Steiger, Das Buch vom Tierschutz, Stuttgart 1997, Seite 619
[20] Leiden Nutztiere unter ihren Haltungsbedingungen? – Zur Ermittlung von Leiden im Tierschutzstrafverfahren, in: NuR 2021, 599 bis 607
[21] Cornelia Friedericke Stiez, Barren oder Touchieren: Tierschutzgerechte Berührungen von Pferden im Springsport – nur bestimmte Zwecke heiligen die Mittel!, in: NuR 2022, 451 bis 460
[22] Ausführlich Oexmann, Das Sportpferd im Post-Anthropozän, in: RdL 2022, 229 bis 243
[23] Ausführlich Oexmann, Das Sportrecht im Post-Anthropozän, in: RdL 2022, 229 bis 243 26 Vortrag „Tierschutz im Pferdesport“ Manuskript in: Tagungsband 2 des 6. Leipziger Tierärztekongresses (November 2011), S. 149 bis 151
[24] Tierärztliche Betreuung von Sportveranstaltungen: Wird dem Tierschutz Rechnung getragen?, Manuskript in: Tagungsband 2 des 6. Leipziger Tierärztekongresses (November 2011), S. 151 bis 156
[25] Willa Bohnet, Institut für Tierschutz und Verhalten der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, Manuskript in: Tagungsband 2 des 6. Leipziger Tierärztekongresses (November 2011), S. 172 bis 175
[26] Der Tierarzt im Spannungsfeld zwischen Sportmedizin und Tierschutz, in: Manuskript in:
Tagungsband 2 des 6. Leipziger Tierärztekongresses (November 2011), Seiten 160 bis 165
[27] Die Darstellung unter Ziffer III. 5. geht auf die dankenswerten Anregungen der Tierarzthelferin Christina Flögel, Reiterhof Gut Haidt in Hof (Ofr.), zurück.
[28] Lebelt, Problemverhalten beim Pferd, Stuttgart 1998; Lebelt et al., Schmerzerkennung und -messung beim Pferd, in: Der Praktische Tierarzt 2017, 926 bis 934; Testa et al., The Short Form of the Glasgow Composite Measure Pain Scale in Post-operative Analgesia Studies in Dogs: A Scoping Review, in: Frontiers in Vetereniary Science, Volume 8, September 2021 p. 1 bis 9; Ask et al., Changes in the equine facial reportoire during different orthopedic pain intensities, in: Research Square vom 03.01.2023 (htts://doi.org/10.21203/rs.3.rs2406544/v1)
[29] Dazu Natalie Steinmann, Schluss mit den Schlaufzügeln auf Abreitplätzen, in:
www.cavallo.de/reitsportszene/schluss-mit-den-schlaufzuegeln
[30] vom 25.11.2008 zu 7 KLs 30/08
[31] Urteil vom 30.12.2021 zu 434 Cs 106/21 (zitiert nach juris.de)
[32] Mauerschützen-Urteil des BGH vom 03.11.1992 zu 5 StR 370/92
[33] Pressemitteilung vom 20.09.2022
[34] Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 17 TierSchG Rn. 85 bis 95 mit textimplementierten Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur
[35] § 17 TierSchG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, genügt nämlich dem Gebot der Bestimmtheit gesetzlicher Straftatbestände nach Art. 103 Abs. 2 GG, so der BGH am 18.02.1987 zu 2 StR 159/86
[36] Synonyme: Schmerzrezeption oder Schmerzwahrnehmung. Als freie Nervenendigungen der sensiblen Neurone des Rückenmarks kommen Nozizeptoren in allen schmerzempfindlichen Geweben des Körpers vor; begrifflich werden zwei Entitäten unterschieden: Nozizeption als Erhalt von Signalen im ZNS, ferner Schmerz als ein unangenehmes, heftiges Sinnes- und
Gefühlserlebnis (diese Begriffsabgrenzung folgt https://flexikon.doccheck.com/de/Nozizeption
[37] Hirt/Maisack/Moritz a.a.O., Anhang § 2 TierSchG Rn. 107 unter Hinweis auf das RolkurUrteil des AG Starnberg vom 06.02.2012 zu 9 Js 33703/10 und zwei bezeichnete Urteile des
LG Kiel sowie des AG Ravensburg
[38] Tierschutzgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2019, § 17 TierSchG Rn. 48 bis 62
[39] in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, Kap. 31 § 17 TierSchG, Fn. 14 mit 19
[40] Zur dogmatischen Funktion strafprozessualer/strafrechtlicher Vorermittlungen zwecks Klärung, ob aufgrund vorliegender tatsächlicher Anhaltspunkte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlasst ist: Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 65. Auflage 2022, § 152 Rn. 4b mit umfangreicher Darstellung der Rechtsprechung sowie Literatur
[41] Johanna Altmannshofer, Die Rechtstellung der Tiere als Mitgeschöpf und schmerzempfindende Lebewesen im deutschen Zivilrecht – betrachtet am Beispiel der Pferde, juristische Dissertation Gießen 2022
[42] Seite 50 bis 109 der Dissertation; Nachweise zur ubiquitären Diskussion um Tierrechte in: Oexmann, Das Sportpferd im Post-Anthropozän, RdL 2022, 229 bis 243 Fn. 16: Diehl/Tuider (Hrsg.), Haben Tiere Rechte? – Aspekte und Dimensionen der Mensch-Tier-Beziehung, Bonn 2019, darin Wild, Animal Mainstreaming – Motivation und Bedeutung eines neuen Konzepts in der Tierethik, S. 323-335; Haudel, Theologie und Naturwissenschaften, Göttingen 2021; Jaeger (Hrsg.), Menschen und Tiere – Grundlagen und Herausforderungen der HumanAnimal Studies, Heidelberg 2020; Korsgaard, Tiere wie wir – Warum wir moralische Pflichten gegenüber Tieren haben, - Eine Ethik, München 2021; Otterstedt/Rosenberger (Hg.) Gefährten – Konkurrenten – Verwandte. Die Mensch-Tier-Beziehung im wissenschaftlichen Diskurs, Göttingen 2009; Sachser, Der Mensch im Tier, 4. Auflage, Reinbek bei Hamburg 2020 50 Altmannshofer a.a.O. Seite 91 mit Nachweis in Fn. 217; ferner: „Wer groß traben will, muss klein anfangen“, aus: XENOPHON AKTUELL → xenophon-klassisch.org; Nachweis in St. GEORG 11/2022, S. 88
[43] Tim Q. Holmes/Ashleigh F. Brown, Champing at the Bit for Improvements: A Review of Equine Welfare in Equestrian Sports in the United Kingdom, in: Animals (Basel) 2022, 12(9): 1186
[44] Exzerpiert nach: Christina Wilkins, Full Report (English), in: “Horses and People” vom 04.05.2022
[45] Evi Simeoni, Der Reiter-Weltverband wird bloßgestellt, in: FAZ vom 10.06.2022; ferner: „Tierwohl im Pferdesport – Es tut sich etwas“, Stand 29.06.2022, Quelle: https://www.sportschau.de/pferdesport/chio/chio-aachen-tierwohl-tierschutz
[46] siehe oben Fn. 29
[47] vom 25.11.2008 zu 7 KLs (3008)
[48] Urteil vom 22.02.2018 zu 2 Rv 157/17
[49] Zur Güterabwägung beim Notstand als Rechtfertigungsgrund und zur Abwägungsklausel des § 34 S. 1 StGB Perron in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 34 Rn. 22 bis 45 mit umfangreichen Nachweisen der Judikatur und Literatur zur „Interessenabwägung und zum konkreten Interessenkonflikt“
[50] vgl. Rehm, Emanzipation durch Rechtsdogmatik?, in: RW 2021, 356 bis 381
[51] etwa Kersten, Natur als Rechtssubjekt. Für eine ökologische Revolution des Rechts, in: Politik und Zeitgeschichte vom 06.03.2020; Fischer-Lescano, Natur als Rechtsperson, in: ZUR 2018, 205; nähere Nachweise bei Oexmann, Das Sportrecht im Post-Anthropozän, in: RdL 2022, 229 bis 243, dort ab Seite 232 linke Spalte
[52] herausgegeben von Eickmeier/Fellmer/Moegle, Berlin und Hamburg 1990, hier bezogen auf S. 149
[53] Urteil vom 10.05.2016 zu VI ZR 247/15
[54] Zum vereinsrechtlichen Bestrafungsverfahren: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Auflage 2021, Rn. 993 ff.; ferner Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 15.
Auflage 2023, Rn. 2908 ff. zu den Begrifflichkeiten Vereinsstrafe und Vertragsstrafe
[55] zugleich im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB
[56] Evi Simeoni, Wie Golf mit großen Tieren – Pferdesport als Investment und Lifestyle-Faktor: Ludger Beerbaums lukrative Pläne, in: FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG vom 04.09.2021; DER SPIEGEL 52/2022, Seiten 86 bis 89
[57] zur Klimaklage eines peruanischen Landwirts gegen ein Deutschland ansässiges Energieunternehmen, Beschl. des OLG Hamm vom 30.11.2017 zu I-5 U 15/17
[58] Ott in: Strafprozessordnung, Karlsruher Kommentar, 8. Auflage 2019, § 261 Rn. 2 bis 14
[59] dazu Ott a.a.O., Rn. 19 mit Darstellung der aktuellen BGH-Rechtsprechung
[60] Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 zu 2 BvR 2045/02