Veröffentlicht von Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann am 24.01.2023

Recht und Sport – juristische Adaption permanenter Veränderungen im Sportalltag

A. Einleitung

Begreift man Recht und Sport als zwei eigenständige „Disziplinen“, bilden sie kombiniert eine „disziplinübergreifende“ Querschnittsmaterie mit rechtlichen und sportlichen Elementen[1]. Während „Recht“ als Begriff alle gewohnheits- und positiv-dispositionsbasierten Verhaltensnormen umfasst, untergliedert sich „Sport“ in Subdisziplinen, die sich aus den rasant-dynamischen und globalen gesellschaftlichen Entwicklungen ergeben, ohne vorhersehbar zu sein2. Zu den erklärenden und erweiternden Subdisziplinen zählen Sportpsychologie[2], Sportsoziologie[3], Sportmedizin[4] und Sportmarketing[5]. Sportarten, dem Prinzip des homo ludens folgend, entwickeln sich in ihrer jeweiligen Eigenart mit solcher Geschwindigkeit, dass der eher schwerfällige kontemplative Juristenstand regelmäßig die Verfolgerrolle einnimmt. Dieses sportdistanzierte Handlungsdesign der Juristen[6] fällt diffiziler aus, weil juristische Kreativität als Methodenwerkzeug[7] gemieden wird[8]

B. Methodendiskurs

Der Begriff „Transdisziplinarität“ könnte ein geschlossenes oder schließbares

Gedankenkonstrukt insinuieren. Dem steht eine wesentliche Erkenntnis der

*Prof. Dr. Burkhard Oexmann, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Sportrecht der Juristischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster; der Verfasser dankt Frau stud. jur. Sophie Winkelnkemper für die Korrektur des Fußnotenapparats.

abendländischen Ontologie10 entgegen, nämlich das Philosophem „Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile.“ Ohne der Gefahr der Semantik zu erliegen, empfiehlt sich die Begrifflichkeit „Multidisziplinarität“. Sie steht für Offenheit gegenüber neuen Strömungen, bedeutet also das Gegenteil eines geschlossenen Konstruktes und wird, jedenfalls künftig, dem Juristen die dringliche Notwendigkeit eröffnen, seine Erkenntnismethoden auf die kognitiven Neurowissenschaften[9] zu erweitern, etwa auf die umgebungsbasierten Erkenntnis- und Kommunikationsmuster wie

„embodied cognition“[10], „predictive coding“13, „Theory of Mind“[11] oder das „4E-Modell“[12]. Schon vor dem Jahrtausendwechsel fragte Vultejus[13] provokativ:

„Dürfen Juristen kreativ sein?“ Dieselbe Fragestellung findet sich auch bei

Möllers[14]. Im Rahmen der vorliegenden Kurzdarstellung zu Sport und Recht (an dieser Stelle wird die konglomerative Bezeichnung „Sportrecht“ vermieden) kann es nicht darum gehen, die grundsätzlichen Methoden neuzeitlicher Kautelarjurisprudenz und moderner Rechtsprechung zu beleuchten. Immerhin: Beim Sportrecht bietet sich ein Exkurs in die europäische juristische Methodenlehre an, also der Versuch, unterschiedliche Methoden europäischer Rechtssysteme zu kombinieren[15]. Schon die Internationaltität der Sportarten und ihre länderübergreifenden Wettkämpfe reden der methodischen Multilateralität das Wort. Die Grenze mag, nationalrechtlich betrachtet, der ordre public sein[16]. Dass die so beschriebene, auf Kombination hinauslaufende, juristische Methodenlehre allein den Sportlern gerecht wird, zeigt die Legion grundsätzlicher

10 Aristoteles (384-322 v. Chr.) und Thomas von Aquin (1225-1274).

Entscheidungen des EuGH[17] zum Sportrecht. Ob auf anderen Problemfeldern, etwa dem der Wirtschaftswissenschaft und des

Aktienrechtes, ein methodenbasiertes Stufenmodell Präferenz genießt, das die Rechtswissenschaft an die pyramidale Spitze der Methodenlehre stellt und von „Hilfswissenschaften“[18] spricht, kann jedenfalls für das „Sportrecht“ dahinstehen. Juristisches Highlight einer sportausgerichteten Methodenmultilateralität ist das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz[19][20] zum befristeten Arbeitsverhältnis im Profifußball. Das Berufungsgericht hat abweichend von der ersten Instanz die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler durch den sachlichen Grund der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG) für gerechtfertigt gehalten und dazu ausgeführt (Rn. 90), im Bereich des Spitzenfußballs (Mannschaftssport als Berufsfußball) obliege allein dem Trainer das Direktionsrecht. Nach billigem (freiem) Ermessen entscheide er über die Aufstellung der Mannschaft auf der Basis persönlicher Vorstellungen, Einschätzungen, Befindlichkeiten, subjektiver Prognosen und Handlungsintuition.

C. Multidisziplinäres Sportrecht I. Bänderriss: Vulnerabilität des Sportlers 

In der Monographie „Verletzungen im Sport“23 schreiben die schwedischen

Autoren Peterson und Renström im Kapitel „Allgemeine Grundsätze“[21], akute Unfallverletzungen seien im Sport häufig und erweckten das meiste öffentliche und wissenschaftliche Interesse, denn die Ursache der Verletzung könne exakt ermittelt werden. Somit sei es leichter, die Verletzung zu definieren und nach einer angemessenen Behandlung zu suchen. Die Häufigkeit von Unfallverletzungen variiere sehr stark zwischen den Sportarten. Kontaktsportarten wie z.B. Fußball, Eishockey, Handball, Ringen, Football und Rugby wiesen tendenziell mehr Unfallverletzungen auf. Um diese

Vulnerabilität des Sportlers rechtlich zu strukturieren, bedarf es geschärfter

Blicke auf die sportmedizinische und sportrechtliche Seite ein und derselben Medaille. 

1. Wettkampf- und Leistungsprinzip 

Im sportlichen, körperbezogenen Wettkampf werden Sieger und Verlierer ermittelt (Konkurrenzprinzip). Gleichzeitig werden Höchstleistungen angestrebt (Rekordprinzip). Die körperliche Basierung des Sports verlangt in beiden Fällen anatomische und/oder physiologische Optima in Gesundheit und Fitness. 

2. Sportlermotive 

In der Neuzeit ist sportliche Körperbewegung weiter Bevölkerungsschichten historisch mit „Turnvater Jahn“[22] verbunden. Er war Pädagoge und initiierte die deutsche Turnbewegung, wenn auch mit der eher kriegerischen Absicht, die Jugend auf den Kampf gegen die napoleonische Besetzung vorzubereiten. Auf „Turnvater Jahn“ geht das Turnen vor allem an Reck und Barren zurück.

Ob diese neuzeitliche körperbezogene Renaissance der antiken Sportausübung dem lateinischen Dogma „mens sana in corpore sana“[23] folgt, kann dahinstehen. Jedenfalls gilt bis in die Moderne die zivilisatorische Bewegungsarmut, insbesondere in der Abfolge des wirtschaftlichen Aufschwunges nach Ende des Zweiten Weltkrieges, als motivische Ursache, in weiten Bevölkerungskreisen sportliche Betätigung zu etablieren[24]. Die Rechtsprechung anerkennt im Übrigen, dass Schulsport der zivilisatorischen Bewegungsarmut körperlich, kognitiv und sozialisierend entgegenwirkt. Die Förderung des Sports, insbesondere des Breitensports, bedeute, so das OLG Stuttgart im Jahre 2000, eine Förderung des Wohls der Allgemeinheit, was gegebenenfalls auch eine Grundstücksenteignung möglich mache[25]. In der Begründung heißt es, auch in die Verfassung des Landes Baden-Württemberg werde das Staatsziel der Förderung des Sports aufgenommen, damit dem Sport bei etwaigen Interessenkonflikten mehr Gewicht bei der Abwägung zukomme. Dabei erfordere die Förderung des Breiten- und des

Hochleistungssports die Schaffung eines attraktiven Angebots sowohl

räumlicher als auch zeitlicher Art, damit das Interesse der Bevölkerung geweckt werde und erhalten bleibe. 

3. Sportverletzung 

Unabhängig von den hohen Kosten einer Sportverletzung

(volkswirtschaftlicher Aspekt) mindert jede Sportverletzung das individuelle Wohlbefinden des einzelnen Sportlers. Ohne die Gesundheitsdefinition der Weltgesundheitsbehörde (WHO)[26] aufzugreifen, müssen Staat und Bürgergesellschaft proaktiv wie prophylaktisch Sportverletzungen entgegenwirken. Am Beginn steht die allgemeine Prävention von Sportverletzungen durch Training motorischer Fähigkeiten[27] unter den Aspekten Kraft, Ausdauer, Schnelligkeit, Koordination und Beweglichkeit. Neben diese motorischen Aspekte in der anatomisch-physiologischen

Mischzone treten technische Tools wie Sicherheitsbindungen im Skisport[28], Reithelme im Pferdesport[29] oder Schienbeinschoner im Fußballsport[30]

4. Leistungstraining 

Um Höchstleistungen im Sport (Rekordprinzip) zu erzielen, bedarf es gezielter körperlicher Fitness. Dazu zählen zur Vermeidung von Muskel- und Sehnenverletzungen das Aufwärmen für das Training und im Wettkampf, das sog. „Warm up“, ferner die gezielte leistungsinduzierende Ernährung (nutritiver Aspekt der Trainings- und Wettkampfbetreuung) und schließlich nach Training und Wettkampf das „Abwärmen“ (Cool down), in der neueren Geschichte des Leistungsfußballs auch „Eistonne“[31] genannt[32]

5. Sportphysiotherapie 

Das Tätigkeitsfeld dieses Therapeuten betrifft Sportverletzungen orthopädischer und traumatischer Genese. Die moderne Sportphysiotherapie verdient hohe Akzeptanz in der „Endstauungstherapie“ (manuelle

Lymphdrainage und Kompression) sowie in der Gelenkmobilisierung durch manuell-technisch ausgebildete Physiotherapeuten[33]

6. Typische Sportverletzungsmuster 

Betroffen sind in erster Linie Muskulatur, Sehnen, Bänder/Gelenke und Knochen37. Die Liste der häufigsten Sportverletzungen[34] verzeichnet beim Fußballsport die Gelenktorsion mit den „Klassikern“ Achillessehnenriss, Meniskusriss und Kreuzbandriss, beim Jogger Verstauchungen und Schmerzen im Bereich der Knie- und Fußgelenke und bei Tennis- sowie

Squash-Spielern Gelenkentzündungen und Verstauchungen in der SchulterNackenregion durch unphysiologische, einseitige Belastung. 

7. Rechtliche Dimension der Sportlervulnerabilität 

Bei den kompensatorischen Modellen sind zu unterscheiden der individuelle (privatrechtliche) Schadensersatzanspruch des bei der Sportausübung verletzten Sportlers, sein Rückgriff auf das privatrechtliche Versicherungsmodell (private Unfallversicherung einschließlich der spezifischen Sportversicherungen) und der Rückgriff auf die gesetzliche Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VII[35]

  1. Es leuchtet ein, dass nicht jede Sportverletzung zu einem Schadensersatzanspruch führt. Unabhängig von der dogmatischen Frage, wie die risikobehaftete Teilnahme an einer Kampfsportart wie Fußball, Boxen und Handball zu werten ist[36], müssen aus Gründen der Praktikabilität zahlreiche objektive Sportverletzungen aus dem Kompensationsduktus ausscheiden, weil bereits tatbestandlich der deliktische Verletzungsvorgang nicht gesichert werden kann („im Eifer des Gefechtes“). Rechtsprechung und Literatur haben zu den Kampfsportarten Fußball41, Boxen42 und Handball43 Regeln

entwickelt, bei [37][38]denen systemisch eine Verletzung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, diese Verletzung also sozusagen Ergebnis der regelkonformen Sportausübung ist, weil etwa „im Kampf um den Ball“ Körperkontakt notwendigerweise stattfindet und damit traumatisierende Vektoren auf Muskulatur, Sehnen, Bänder/Gelenke und Knochen einwirken.

  1. In den Parallelsportarten wie Ski[39], Segelsport[40] und Bergsteigen[41] findet kein „Kampf um das Sportgerät“ statt, dafür unterliegt der einzelne Sportler strengen Regeln, die einen schädigenden Kontakt mit Verletzungen des anderen Sportlers im Bereich der Muskulatur, der Sehnen, der Bänder/Gelenke und der Knochen vermeidet (Vermeidungsstrategie durch strikte Einhaltung der Verbandssportregeln).
  1. Keine Probleme stellen die Sportarten im Umfeld der gesetzlichen Gefährdungshaftung dar, als da sind Reiten (Halterhaftung nach § 833 S. 1 BGB), Automobilsport (Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG) und Flugsport (Halterhaftung nach § 33 Abs. 1 LuftVG).

II. Bengalos: Psychische Labilität der Zuschauer 

Im Sport geht das Phänomen „Zuschauer“ mit zahlreichen Facetten einher. Folgte es in der Antike dem staatsrepressiven Modus „panem et cirsenes“[42], ist der Zuschauer im modernen Sport des 21. Jahrhunderts Integral eines Unterhaltungsbetriebes mit Event- und Erlebnisausrichtung, wie es die Sportsoziologen kategorisieren[43]. Störungen anderer Zuschauer oder des Spielablaufes werden als „hässliche Fratze“ der Sportveranstaltungen bezeichnet[44]. Das soll am Beispiel der „Bengalos“[45] dargestellt werden: 

1. Gefahrenpotenzial der Bengalos

Bengalische Feuer stellen sich als Effekt der Pyrotechnik unter Benutzung eines weißen oder farbigen pyrotechnischen Zusatzes dar. Bengalische Feuer[46] werden zur effektvollen Beleuchtung eingesetzt, aber auch von Zuschauern bei Massensportveranstaltungen. Charakteristisch für bengalische Feuer sind ein greller Lichtschein und eine intensive Rauchentwicklung. Das enorme Gefahrenpotenzial resultiert daraus, dass die Flammen Temperaturen bis zu 2.500°C erzeugen, also zu schwersten Verbrennungen führen können. Die Lichterscheinung löst massive Blendwirkungen aus, der dichte und intensive Rauch erzeugt Sichtbehinderungen und kann bei großen Menschenmengen eine Panik verursachen[47]

2. Regelwerke 

Die Sportverbände haben die Gefahren der Pyrotechnik erkannt. Nach § 17 Nr. 1 der fußballerischen „Durchführungsbestimmungen zur Spielordnung“[48] sind Vereine verpflichtet, alle organisatorischen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, Gefahren für die Platzanlage, die Zuschauer und den Spielbetrieb vorzubeugen und diese bei Entstehen abzuwehren. § 24 statuiert das Verbot des Einbringens und Abbrennens von Pyrotechnik. Nach Nr. 1 sorgt der Verein „im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass keine Pyrotechnik oder vergleichbare Gegenstände in die Platzanlage eingebracht, abgebrannt oder verschossen werden.“ § 24 Nr. 2 dieser Durchführungsbestimmungen verpflichtet die Vereine zur nachhaltigen Sanktionierung. Sie haben u.a. bei Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen Strafantrag zu stellen. 

3. Aggressionsverhalten der Zuschauer

Nicht nur Sportler, auch Zuschauer unterliegen der Gefahr, ihre Affektkontrolle und ihre Impulssteuerung zu verlieren. Die Sportpsychologie befasst sich daher intensiv mit aggressivem Zuschauerverhalten[49].

Erklärungsmuster für aggressives Zuschauerverhalten, insbesondere bei Fußballveranstaltungen, sollen vor allem sein: Das Fußballspiel selbst gehe mit einer Abfolge aggressiver Handlungen einher, die hohe Dichte der Zuschauerzahl in den Stadien erzeuge einen Gruppenzwang, das Fußballspiel sei mit hoher emotionaler Bedeutung verwoben, ausbleibender Misserfolg der „eigenen“ Mannschaft führe zu Frustrationen.

4. Verbandsrechtliche Präventionspflichten 

Die Fußballvereine kommen ihrer Verpflichtung, die Einbringung von Pyrotechnik in die Platzanlage, das Abbrennen und/oder Verschießen zu verhindern, zunächst durch organisatorische Maßnahmen wie

Personenkontrolle beim Einlass nach. Das hat aber praktische Grenzen, da bei mehr als 81.000 Zuschauern[50] die Kontrolle nicht mit einer intensiven Leibesvisitation einhergeht und im Übrigen bekannt ist, dass insbesondere weibliche Zuschauer in ihrer Unterwäsche Bengalos geschickt verstecken. Darüber hinaus betreiben die großen Fußball-Bundesligavereine sog. FanProjekte, um die gefürchteten „Ultras“ zu kanalisieren und zu verhindern, dass diese, etwa durch den Missbrauch von Bengalos, in die sog. ZuschauerKriminalität abrutschen. 

5. Sanktionen 

Die Spielordnung des DFB sanktioniert Fehlverhalten der Zuschauer, etwa durch Gebrauch von Bengalos. Da aber der einzelne, bengalische Feuer abbrennende, Zuschauer häufig nicht identifiziert werden kann, hält sich der DFB über seine Kontrollgremien (Disziplinarkommission und Sportgericht) häufig an seine Mitglieder, die das Heimspiel veranstaltenden Sportvereine[51]. Die Rechtsordnung des DFB eröffnet in solchen Fällen die Möglichkeit, den veranstaltenden Verein „zu bestrafen“, und zwar wegen Verletzung seiner Organisationspflichten zur Verhinderung des Einbringens von Bengalos in das Fußballstadion. Hier handelt es sich um verschuldensunabhängige Verbandsstrafen im Profifußball mit der Möglichkeit der intermediären

Verlagerung auf Störer und Zuschauer[52]. Anspruchsgrundlage für die in Geld

zu berichtigende Ordnungsstrafe des Fußballvereins ist die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB. Dabei kommt es nicht auf ein nachgewiesenes Verschulden des ausrichtenden Sportvereins an; Rechtsprechung und Literatur nehmen eine eher verschuldensunabhängige reine Kausalhaftung an. Damit bricht die Nahtstelle zwischen Recht einerseits und Sport andererseits auf. Zuschauer sind für die Mannschaftssportart Fußball unentbehrlich. Denn Zuschauer tragen mit ihren Eintrittsgeldern nicht nur zur Finanzierung der Sportveranstaltung bei, sie bilden auch ein sozialpsychologisch erklärbares Integral für die Sportler. In der Sportpsychologie[53] wird vor dem Hintergrund des statistischen Heimvorteils nachgewiesen, dass Zuschauer im Sport, vor allem im Leistungssport, nicht wegzudenken sind. Sie würden auf die aktiven Fußballer Druck erzeugen[54]. Selbst passiven Zuschauern wird Einfluss auf die Leistung der aktiven zugewiesen, und zwar als Phänomen der sozialen Aktivierung[55]. Erst recht kommt dem aktiven Zuschauer Einfluss auf Athleten zu, wenn es um den Heimvorteil geht. Geben diese Zuschauer ihre aktive Unterstützung der Fußballer auf61, kann es zum Gegenteil des Heimvorteiles, nämlich zum sog.

Heimnachteil (home disadvantage) kommen. 

6. Regressierung 

Im Urteil des OLG Köln vom 17.12.2015[56] zur Haftung eines Zuschauers wegen des Zündens eines Sprengkörpers bei einem Fußballspiel für den Verein mit vom Sportgericht des DFB auferlegten Geldstrafen lauten die Orientierungssätze: Werfe ein Zuschauer eines Fußballspiels einen gezündeten Sprengkörper auf einen anderen Teil der Tribüne, könne er vertraglich auf Schadensersatz für eine dem Heimverein deswegen vom Sportgericht des DFB auferlegte Geldstrafe haften. Dabei bemesse sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Vereins gegen den Zuschauer danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Zuschauers in der

Geldstrafe, NJW 2018, 396; Gerlach/Manzke, Verschuldensunabhängige Verbandsstrafen im Profifußball und ihre Verlagerung auf Störer und Zuschauer, SpuRt 2021, 2 bis 5.

konkret verhängten und gezahlten Verbandsstrafe, für die der Zuschauer in Regress genommen werde, niederschlage. Die Brisanz der Regressierung der vom DFB auferlegten Geldstrafe hat innerhalb des BGH einen Diskurs eröffnet. Während der 7. Zivilsenat einer Kausalhaftung das Wort redet[57], hat der 1. Zivilsenat[58] zu erkennen gegeben, dass er Zweifel an der kausalen (verschuldensunabhängigen) Haftung der Fußballvereine habe. Insoweit müsse entschieden werden, ob ein auf Grundlage der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ergangener Schiedsspruch des „Ständigen Schiedsgerichts für die dritte Liga beim Deutschen Fußballbund“ gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoße, wenn mit dem Schiedsspruch ein Liga-Teilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger im Fanblock bei Heim- sowie bei Auswärtsspielen mit einer Geldstrafe belegt werde. 

III. Ablösesumme für Profi: Vermarktung im Sport 

Die Analyse der ideengeschichtlichen Kombination „Recht und Sport“ knüpft historisch an die ersten organisierten überörtlichen Sportveranstaltungen in der vorrevolutionären deutschen Geschichte zwischen dem TurnerWartburgfest 1817 und dem Turn-Fest 1844 in Magdeburg an. Zur „Nationalisierung“ des Sports kam es erst Ende des 19. Jahrhunderts durch die (globale) Kreativität des Franzosen Pierre de Coubertin, der 1894 einen internationalen Sportkongress nach Paris einlud. Dort wurde das bis heute existente Internationale Olympische Komitee gegründet, das im Jahre 1896 die I. Olympischen Spiele der Neuzeit in Athen organisierte. Allerdings waren die damaligen Sportveranstaltungen modelliert durch die Fixierung auf die bloße körperliche Sportbetätigung des Individuums, gegebenenfalls sportartbedingt in Mannschaften zusammengefasst. Allerdings lösten die internationalen Wettkämpfe in Athen auf nationaler Ebene eine Gründungsflut für sportartspezifische Gruppierungen aus, etwa durch die Gründung des Deutschen-Fußball-Bundes im Jahre 1990[59]. Während sich ab dem Beginn des 20. Jahrhunderts im Sport überwiegend idealistische, also nicht rein ökonomisch fixierte Strukturen zeigten[60], entwickelten sich in der Beziehung Sport und Marketing gravierende Veränderungen67, nämlich 

  • Profiorientierung statt Gemeinnützigkeit
  • Professionalisierung statt Ehrenamtlichkeit
  • Kommerzialisierung statt Idealisierung
  • Abhängigkeit statt Selbstbestimmung des Sports.

Diesen rasanten Entwicklungen der Bürgergesellschaft, getrieben von den Erfolgen der jeweiligen Volkswirtschaft, sind die rechtlichen Anpassungen stets den sportlichen Entwicklungen gefolgt, und zwar mit adaptiver Verzögerung. Das liegt zum einen daran, dass das Sportrecht eine Querschnittsmaterie ohne eigene rechtliche Normierung ist, ferner aber auch am Grundgedanken des Art. 9 Abs. 1 GG (Koalitionsfreiheit und Verbandsautonomie), nämlich den bürgergesellschaftlichen Vereinigungen nach Gründung, Organisation, Betriebsablauf und Auflösung rechtlich freie Hand einzuräumen und die Einflussnahme des Staates auf restriktive Kontrollmechanismen zu beschränken. In der Differenzierung dieser pauschalen Darstellung ergibt sich: 

1. Von der Lokalisation zur Globalisierung

Noch heute beschreibt der pyramidale Aufbau der spezifischen Sportorganisationen[61] die sich aufbauenden Ebenen Ortsverein, Kreisliga, Bezirksliga, Landesliga und Bundesliga[62]. In der im Jahr 1954 gegründeten UEFA[63] sind zurzeit 55 Nationalverbände organisiert. Im Bereich des MännerFußballs führt die UEFA jährlich drei transnationale Wettbewerbe durch, nämlich die UEFA Europa Conference League mit 66 Mannschaften, die UEFA Europa League mit 32 Mannschaften sowie die UEFA Champions League mit ebenfalls 32 Mannschaften. Um die Dimension dieser drei Wettbewerbe zu erfassen: Die insgesamt 130 teilnehmenden nationalen

Sportvereine mit durchschnittlich 25 Kaderspielern generieren 3.250 Fußballvollprofis im Geltungsbereich der UEFA. 

2. Denationalisierung 

Bis lange nach dem Ende des II. Weltkrieges bestand zwischen der nationalen

Zugehörigkeit der Sportvereine und ihrer Mitglieder Identität71. Das hat sich

etwa ab 1960 schlagartig geändert, insbesondere im Bereich des ProfiFußballs, als nämlich erste deutsche Fußballer wie Karl-Heinz Schnellinger vom FC Köln in die italienische Fußballliga als Vollprofi wechselte[64]. Der aktuelle Kader der 1. Bundesliga-Fußballmannschaft des FC Bayern[65] umfasst 26 Vollprofis, von denen niemand in München geboren wurde und von denen zwölf keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. 

3. Organisatorischer Paradigmenwechsel 

Die klassische (ursprüngliche) Organisationsform der Sportvereine war der nicht wirtschaftlich tätige Idealverein nach § 21 BGB, regelmäßig mit der vom zuständigen Finanzamt anerkannten Gemeinnützigkeit verbunden[66]. Am weitesten entfernt von der Organisationsform des Idealvereins ist der Ballsport-Verein Borussia 09 (BVB), der sich mit allen Rechten und Pflichten in die Börsennotierung begeben hat[67]. Diese Entwicklung vom Idealverein nach § 21 BGB zum börsennotierten Konzern mit einer Bruttogesamtleistung von 486,9 Mio. Euro im Geschäftsjahr 2019/2020[68] bestätigt den organisatorischen Paradigmenwechsel in der Struktur der Sportvereine. Die Organisation des Sportbetriebes des einzelnen Sportlers etwa durch Kauf von Sportgeräten oder der Bereitstellung von Sportlehrern ist der grenzenlosen

Kommerzialisierung nahe dem Manchester-Kapitalismus gewichen (Ablösesummen für Profifußballer übersteigen inzwischen die Grenze von 100 Mio. Euro). Es geht nur noch peripher um Individualsport; die Vermarktung des Sportgeschehens in allen denkbaren Facetten (Zuschauermarkt, Sportartikelmarketing und Medienrecht) bestimmt die Organisationsform, verbunden mit der Absicherung von Organisations- und

Durchführungsrisiken auf der Basis allgemeiner Haftpflichtrisiken, die

Sportstätten (Stadien), das Sportartikel-Marketing und die Vermarktung der Medienrechte[69] einschließend.

4. Sportmanagement 

Diese Kommerzialisierung des Sportes verlangt ein Unternehmensmarketing mit gegliederter Kompetenzübertragung auf Manager. Werden die Geschäfte beim Idealverein nach § 21 BGB vom Vorsitzenden, einem Schriftführer und Kassierer geführt, bestehen die Managementaufgaben im umsatz- und gewinnorientierten Sportunternehmen in der „Produktionsüberwachung“, in der Verwaltung der eingebrachten und künftigen Ressourcen sowie in der technischen Abwicklung aller Detailaufgaben78. Auch wenn das Produkt, die Sport-Darbietung, durch die äußeren Regeln des Bundesverbandes, etwa des Deutschen Fußball-Bundes, gesteuert werden, bleiben den Managern innerhalb des Unternehmens die Planungs-, Steuerungs- und Kontrollfunktionen bei Auswahl und Führung des „Personals“, also von Trainern und Spielern, bei Planung und Steuerung des Zuschauergeschäftes sowie beim gesamten Merchandising im Bereich der vereinsbezogenen Sportartikel[70]; denn die emotional-emphatische Beziehung der „Fans“ bildet eine Sondermarke mit hohem merkantilem Effekt[71] kartell- und wettbewerbsrelevanter Genese.

5. Sportmanagervertrag 

Die organisatorische Entwicklung vom Idealverein nach § 21 BGB zum börsennotierten Konzern sprengt die vorhandenen Strukturen unseres Rechtssystems, führt aber immer wieder dazu, dass die Adaptionsfähigkeit des Rechtssystems Interessenkonflikte kanalisieren kann. Dass der Vertrag des Sportmanagers weitgehend den Regeln für einen Vermittler im Sinne

eines Dienst-, Auftrags- und Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 611, 662, 675 BGB) folgt, entspricht allgemeiner Auffassung[72]. Welche Schwierigkeiten die Befristung des Arbeitsvertrages eines Sportdirektors erzeugt, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Hannover[73]. Danach soll die Rechtsprechung des BAG[74] zur Befristung von Arbeitsverträgen von Profifußballern nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG auf Arbeitnehmer im Managementbereich des Fußballproficlubs nicht übertragbar sein. Andere unterinstanzliche Gerichte, auch solche der Zivilgerichtsbarkeit, haben kontrovers entschieden[75]

6. Spielertransfer und Ablösesummen 

Im Rahmen der Kommerzialisierung des Sports kommt der Entscheidung des EuGH vom 15.12.1995[76] nahezu epochale Bedeutung zu[77]. Der richtungsentscheidende Charakter dieser EuGH-Entscheidung liegt darin, dass die bis dahin geltenden Transferbestimmungen und Ausländerklauseln in den Regeln professioneller Fußballverbände für unvereinbar mit der Freizügigkeitsgarantie nach Art. 48 EWGV (jetzt Art. 45 AEUV)[78] erklärt wurde. Es ging um den Wechsel des belgischen Fußball-Profi Jean-Marc Bosman vom belgischen Club RC Lüttich zum französischen Club US Dünkirchen. Nach den Transferbestimmungen des belgischen Fußballverbandes war nach Vertragsablauf eine Freigabeerklärung des abgebenden Vereins notwendig, damit der Spieler nach dem Transfer seine neue Spiellizenz erhielt. Im Gegenzug war der aufnehmende Verein jedoch verpflichtet, an den abgebenden Verein eine Ablösesumme als sog.

Ausbildungsentschädigung zu zahlen[79]. In konsequenter Reaktion auf das

Bosman-Urteil wurde für das Sportarbeitsverhältnis der Profifußballer das

Verbandsregelwerk der FIFA[80] durch dessen Neuregelung, das FIFAReglement, bezüglich Status und Transfer von Spielern seit dem Inkrafttreten am 01.07.2005 grundlegend geändert. Nach wie vor sind Transferfristen und Transferzahlungen bei Fußballern in differenzierter Weise zulässig, wobei das Regelwerk des DFB in strukturierter Dreistufigkeit Amateure, Vertragsspieler und Lizenzspieler unterscheidet90.

[1] Der Begriff „Querschnittsmaterie“ spielt jüngst im Zusammenhang mit dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch unionale Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen (Art. 16 Abs. 2 AEUV) eine zunehmende Rolle in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Urteil des LAG Nürnberg vom 19.02.2020 zu 2 Sa 274/19, ferner EuGH-Vorlagebeschluss des BAG vom 30.07.2020 zu 2 AZR 225/20 (A)). 2 Beispiele: Bouldern an künstlichen Kletterwänden oder das SUP (englisch: Stand Up Paddling) im Wassersport.

[2]Alfermann/Stoll, Sportpsychologie, 5. Aufl., 2017; Hänsel/Baumgärtner/Kornmann/ Ennigkeit, Sportpsychologie, Berlin und Heidelberg 2016; Schüler/Wegner/Plessner (Hrsg.), Sportpsychologie, Berlin 2020.

[3]Thiel/Seiberth/Mayer, Sportsoziologie, Aachen 2013.

[4]Peterson/Renström, Verletzungen im Sport, 3. Aufl., 2002; Steinmann/Allwang, Verletzungen im Sport, München 2009.

[5]Freyer, Sport-Marketing, 5. Aufl., 2018; Hermanns/Riedmüller, Management-Handbuch Sport-Marketing, 2. Aufl., München 2008.

[6] Hier als Anwender und „Hüter“ des Rechts in Kautelarjurisprudenz und forensischen Verfahren. 

[7] „Kreativtools“ zur Überwindung heuristischer Denkeinengungen.

[8]Möllers, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., 2019, § 14 Rn. 49 bis 63.

[9] Zum Begriff der Neurojurisprudenz: Kruse, Neurojurisprudenz – Potenziale und Perspektiven, NJW 2020, 137 bis 139; Allgemein: Bear; Connors/Paradiso, Neurowissenschaften, 4. Aufl., 2018; Jähnke, Lehrbuch Kognitive Neurowissenschaften, 2. Aufl., 2017; Kandel/Schwartz/Jesell (Hrsg.), Neurowissenschaften, Nachdruck 2018 der Erstauflage 1996; Karnath/Thier, Kognitive Neurowissenschaften, 3. Aufl., 2012.

[10]Weber, Die körperliche Konstitution von Kognition, Wiesbaden 2017, Seite 57 bis 119; Newen/de Bruin/Gallagher, 4E cognition, The Oxford Handbook of Oxford, Oxford 2018. 13Newen/de Bruin/Gallagher, 4E cognition, The Oxford Handbook of Oxford, Oxford 2018, Seite 129 bis 145.

[11]Förstl (Hrsg.), Theory of Mind, 2. Aufl., 2012, Seite 53 bis 223; Stephan/Walter (Hrsg.) Handbuch Kognitionswissenschaft, Stuttgart 2013, Seite 444 bis 452.

[12]Newen/de Bruin/Gallagher, 4E cognition, The Oxford Handbook of Oxford, Oxford 2018.

[13] ZRP 1999, 509 bis 511 mit Stellungnahme von Abel ZRP 2001, 92.

[14] Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., 2019, § 14 III. Rn. 39 mit Nachweisen in Fn. 93 und 94. 

[15] Dazu Möllers, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., 2019, § 14 III. 4. b).

[16] Dazu jüngst der 1. Zivilsenat des BGH am 01.07.2021 zu 1 ZB 54/20 zur Frage des ordre public als Korrekturmaßstab für Entscheidungen des Ständigen Schiedsgerichts des DFB (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 89/2021).

[17] Etwa: Urteil vom 15.05.1995 zu C 415/93 (Bosman) oder Urteil vom 18.07.2006 zu C 519/04 (Meca-Medina und Majcen).

[18]Martinek, Die Autonomie und die gescheiterte Interdisziplinarität der Rechtswissenschaft, jM 2018, 447 bis 454.

[19] Vom 17.02.2016 zu 4 Sa 202/15 (SpuRt 2016, 176 bis 179).

[20] . Aufl., 2002; Titel der englischen Originalausgabe: Sport Injuries.

[21]Peterson/Renström, Verletzungen im Sport, 3. Aufl., 2002; Titel der englischen Originalausgabe: Sport Injuries.

[22] Johann Friedrich Ludwig Christoph Jahn (*11.08.1778 15.10.1852).

[23]Krüger/Langenfeld (Hrsg.), Handbuch Sportgeschichte, Schorndorf 2010, Seiten 141 bis 152.

[24] Etwa in der Trimm-Dich-Mode ab 1970, später durch Tennis nach internationalen Erfolgen von Boris Becker und Steffi Graf.

[25] Urteil des Baulandsenats des OLG Stuttgart vom 12.12.2000 zu 10 U (Baul) 219/98. 

[26] Die WHO definierte 1948 Gesundheit wie folgt: „Gesundheit ist ein Zustand völligen psychischen, physischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen“.

[27] Dazu Steinmann/Allwang, Verletzungen im Sport, München 2009, Seiten 35 bis 57.

[28] OLG Hamm Urt. v. 04.10.2001 zu 6 U 6/21.

[29] § 68 der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (Fassung 01.01.2021).

[30] DFB-Fußball-Regel 4 Nr. 2 (Stand 2021/2022).

[31] Therapeutisch: Kaltwasseremersion zur Muskelregeneration. 

[32]Steinmann/Allwang, Verletzungen im Sport, München 2009, Seiten 58 bis 72.

[33]Steinmann/Allwang, Verletzungen im Sport, München 2009, Seite 3/4; zur Kenntnisprüfung bei der Frage der Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, Urteil des VG Göttingen vom 25.04.2012 zu 1 A 249/10. 37Steinmann/Allwang, Verletzungen im Sport, München 2009, Seiten 145 bis 194 mit Darstellung typischer Traumata wie Muskelfaserriss, Sehnenriss, Distorsion, Bänderriss, Luxation, Meniskusläsion und Fraktur.

[34] www.tk.de/techniker/magazin/sport/sportverletzungen/die-hauefisten-sportverletzungen2006134?kcm=aaus

[35] Grundsätzlich: Heermann, Sportverletzungen und Unfallversicherungsschutz, NJW 2012, 3400 bis 3405.

[36] Aktuelle Rechtsprechung zur antizipierten Einwilligung bei der Trainingsfahrt von Radsportlern im Pulk OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.03.2020 zu 1 U 31/19. 41 OLG Schleswig Urt. v. 19.11.2020 zu 7 U 214/19. 

[37] Hanseatisches OLG Hamburg, Urt. v. 01.08.2019 zu 3 U 176/17.

[38] OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.11.2019 zu 22 U 15/17.

[39] OLG München Urt. v. 30.11.2016 zu 3 U 2750/16.

[40] OLG Köln Urt. v. 04.12.2001 zu 15 U 60/01.

[41] OLG Stuttgart Urt. v. 16.03.1993 zu 10 U 77/91.

[42]Behringer, Kulturgeschichte des Sports, München 2012, Seite 51 bis 53 zur Diagnose des römischen Schriftstellers Juvenal für „Brot und Zirkusspiele“; ähnlich Krüger/Langenfeld (Hrsg.), Handbuch Sportgeschichte, Schorndorf 2010, Seite 143 bis 152.

[43]Hallmann, Zur Funktionsweise von Sportevents, Diss. Köln 2010; Gerhard Schulze, Die Erlebnisgesellschaft. Kultursoziologie der Gegenwart, 2. Aufl., 2005.

[44] „Die hässliche Fratze des Fußballs bei Gewaltexzessen von Fußballzuschauern“, Saarbrücker Zeitung vom 08.05.2011 (Redaktionsarchiv).

[45] Abkürzung für bengalisches Feuer oder bengalisches Licht.

[46] Wikipedia.org/wiki/Bengalisches_Feuer.

[47] Wikipedia.org/wiki/Bengalisches_Feuer.

[48] Des Deutschen Fußballbundes (DFB) in der Fassung ab dem 01.01.2021. 

[49]Alfermann/Stoll, Sportpsychologie, Ein Lehrbuch in 12 Lektionen, 5. Aufl., 2017, Seiten 277 bis 284.

[50] Im vollbesetzten Iduna-Park-Fußballstadion von Borussia Dortmund.

[51] OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 zu 3 U 106/05 (SpuRt 2006, 249 bis 251; OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 zu 7 U 54/15 (SpuRt 2017, 158 bis 159).

[52]Heermann, Anmerkung zu einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 09.11.2007 (VI ZR 62/17); zur Haftung des spielstörenden Zuschauers für eine dem Verein auferlegte

[53]Alfermann/Stoll, Sportpsychologie, Ein Lehrbuch in 12 Lektionen, 5. Aufl., 2017, Seite 263 bis 277.

[54]Schüler/Wegner/Plessner (Hrsg.), Sportpsychologie, Heidelberg 2020, Seite 273 rechte Spalte.

[55]Alfermann/Stoll, Sportpsychologie, Ein Lehrbuch in 12 Lektionen, 5. Aufl., 2017, Seite 265. 61 Etwa durch gellende Pfeifkonzerte wegen vermeintlich schlechter Leistungen oder wegen Spielrückstandes.

[56] Zu I-7 U 54/15 (SpuRt 2017, 158 bis 159).

[57] Urteil 09.11.2017 zu VII 62/17.

[58] In der Revisionsverhandlung am 01.07.2021 zu 7 B 54/20 (vgl. Pressemitteilung des BGH vom 02.07.2021).

[59] Dem DFB gehören heute (14.07.2021) 24.481 Vereine mit 7.169.372 Mitgliedern an.

[60] Eine klassische Ausnahme stellt der Galopprennsport dar. 67Freyer, Sport-Marketing, 5. Aufl., 2018, Seite 51.

[61] Auch 1-Platz-Prinzip oder Monopolstruktur genannt.

[62] So die nationalen Gliederungsorganisationen des DFB.

[63] Union of European Football Associations (Europäische Fußballvereinigung). 71 Von wenigen Gastlizenzen etwa für Studenten abgesehen.

[64] Karl-Heinz Schnellinger wechselte noch vor Gründung der heutigen Fußball-Bundesliga im Jahre 1963 für die Ablösesumme von 1,12 Millionen Deutsche Mark (rund 600.000,00 €) in die italienische Serie A zum AS Monaco bei einem ihm persönlich gezahlten Handgeld von 300.000,00 Deutsche Mark (wikipedia.org/wiki/karl-heinz_schnellinger )

[65] Bayern.de

[66] Gemeinnützigkeit bedeutet, dass den Spendern Bescheinigungen ausgestellt werden, die dem Finanzamt vorgelegt werden und zur Minderung der Steuerlasten etwa im Bereich der Einkommenssteuer führen (steuerbegünstigte Zuwendungen im Sinne des § 10 b EStG).

[67] Impressum bei www.bvb.de: Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, Komplementärin Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH vertreten durch den Geschäftsführer HansJoachim Watzke (Vorsitzender). 

[68] Quelle: Kicker.de/44_millionen_euro_verlust_bvb_wartet_auf_normalitaet-782112/artikel

[69] Die Deutschen Fußball-Liga (DFL) erzielt für die Vergabe der deutschsprachigen Medienrechte im Bezahlfußball in den vier Jahren von 2021/22 bis 2024/25 im Schnitt 1,1 Milliarden Euro pro Saison (Quelle: dfl.de/de/aktuelles/dfl-praesidium-fasst-beschluss-zurverteilung-der-medien-erloese-fuer-die-spielzeiten-2021-22-bis-2024-25/) 78Freyer, Sport-Marketing, 5. Aufl., 2018, Seite 22. 

[70] Zum „Merchandising“ und „Licensing“ als Sonderformen der Verbraucher-Promotion, Freyer, Sport-Marketing, 5. Aufl., 2018, Seiten 491/492.

[71] Dazu Freyer, Sport-Marketing, 5. Aufl., 2018, Seite 492: „Im Sport spricht man von Merchandising, wenn eine Sach- oder Dienstleistung durch eine besondere Kennzeichnung mit einem Einzelsportler, Sportverein oder einer Sportveranstaltung in Verbindung gebracht wird… Diese Formen der Rechteverwertung („Licensing“) sind in Mannschaftssportarten am verbreitesten (Fußball, Basketball, Eishockey usw.), aber auch in anderen Sportarten werden bedeutende Beträge durch das Geschäft mit den Sport-Marken erwirtschaftet, wie z.B. Formel I („Michael-Schumacher-Kollektion“).“

[72]Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Aufl., 2020, Kap. 4 Rn. 116a mit Nachweisen in Fn. 523.

[73] Vom 24.11.2020 zu 13 Ca 67/20 (SpuRt 2021, 236 bis 240 mit Anmerkung Lutzebäck SpuRt 2021, 240/241).

[74] Urteil vom 16.01.2018 zu 7 AZR 312/16 (BAGE 161, 283 bis 298, Rn. 16). 

[75] Nachweise bei Fritzweiler in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Aufl., 2020, Kap. 4 Rn. 117 mit Nachweisen in den Fn. 529 bis 531.

[76] Zu C-415/93 (SpuRt 1996, 59 = NJW 1996, 505 = ZIP 1996, 42; Nachweise der Urteilskommentierungen bei Summerer in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Aufl., 2020, Kap 1 Rn. 59 Fn. 78. 

[77] Nach Mitteilung der Pressestelle des EuGH wird keine auf der Website des EuGH abrufbare Gerichtsentscheidung häufiger angeklickt als die in der vorhergehenden Fußnote bezeichnete. 

[78] Zur Berufsgruppe der Sportler: Breckmann in Callies/Ruffert, EUV – AEUV, 5. Aufl., 2016, Art. 45 AEUV Rdn. 22.

[79] Wegen der Einzelheiten sei verwiesen auf Summerer in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Aufl., 2020, Kap. 1 Rn. 59 bis 66 mit umfangreichen Nachweisen in Fn. 78 bis 92.

[80] Bei der 1904 gegründeten FIFA handelt es sich um den Weltfußballverband. 90 Statusdefinition in § 8 DFB-Spielordnung.