Dem Pferdetierarzt Peter F. Cronau zum achtzigsten Geburtstag
Eine ihrem Umfang nach eher unscheinbare Entscheidung des für das Deliktsrecht zuständigen 6. Zivilsenats des BGH1 befasst sich mit der Frage der Taxation eines hochpreisigen Sportpferdes. Dieses war bei einer tierärztlichen Injektionsbehandlung in Folge einer anaphylaktischen Reaktion zu Tode gekommen. Die Klägerin behauptete, ihr sei ein Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Pferdes von mindestens 250.000,00 € entstanden. Während die Berufungsinstanz die Frage, ob das Pferd für die anaphylaktische Reaktion prädisponiert gewesen sei, offenlies, vertrat der BGH den Standpunkt, diese Frage müsse tatrichterlich durch Einholung eines pferdeheilkundlichen Gutachtens geklärt werden. Das verlange der normative Schadensbegriff. Wörtlich: „Bei Verlust oder Zerstörung einer Sache kann er (scil. der Gläubiger) als Naturalrestitution den für die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache erforderlichen Betrag verlangen… Dies gilt grundsätzlich auch bei Tötung eines Tieres (§ 90a Satz 3 BGB; vgl. Palandt/Grüneberg, 80. Aufl., § 249 Rn. 20). Der Beurteilung der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit sind die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen…“
Diese an der betriebswirtschaftlichen Vergleichswertmethode orientierten Festlegungen müssen das antinomische Grundwesen des Laureaten wecken.
Er2, von 1976 bis 2004 bei sechs Olympiaden3 sowie sieben Weltreiterspielen4
Mannschaftstierarzt der deutschen Equipe und anderer Springreiternationoen, kritisierte 1995 in schonungsloser Analyse „Pferdesport wohin? Ein kritischer Blick hinter die Kulissen“[1] im zusammenfassenden Kapitel „Epikrise“ wörtlich: „Verfällt aber die Regelbefolgung soweit, dass Regelbrechen zur Regel wird, dann ist jede Regel ineffizient und sinnlos. Deshalb geraten Sportler, Politiker und Wirtschaftler, die sich an faire Regeln der Auseinandersetzung in der Konkurrenz halten, in ein tragisches Dilemma der selbstzerstörenden Systemdynamik. Derjenige, der sich brav an die Regel hält, wird benachteiligt. Andererseits produziert der durch Normverletzungen Erfolgreiche geradezu systematische Nachahmer. Das System zerstört sich selbst. Nicht geahndete Regelverletzungen eskalieren im Sinne einer positiven Rückkopplung, wenn sie den Verletzer systematisch besserstellen und nicht kontrolliert werden. Der Schein der Normeneinhaltung bleibt an der Oberfläche gewahrt, unterschwellig herrscht das Gesetz der Erfolgsmaximierung bis hin zur Regelanarchie. Hat der Hochleistungssport dieses Stadium bereits erreicht?“ Als es während der Olympischen Reiterspiele 2008 in Hongkong um das Pferd „Cöster“ des deutschen Springreiters Christian Ahlmann zu einem „Dopingskandal“ kam, wandte sich Cronau an die für das Dopingdilemma zuständige Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) in Warendorf. Der Hamburger Wissenschaftsjournalist Udo Ludwig, aus dem westfälischen Werl stammend und ausgesprochen pharmakologieaffin, bezeichnete in einem SPIEGEL-Artikel[2] Peter F. Cronau als „Tabubrecher“, also als denjenigen, „der als Erster gegen das bestehende Schweigegelübde in der Pferdebranche verstößt“. Cronau habe, so Ludwig, erstmals über die Injektion der Pflegerin in Hongkong berichtet und behauptet, es sei „Biodyl in der Spritze gewesen“. Dieses den Stoffwechsel anregende Präparat wirke wie ein Jungbrunnen, die Pferde würden „geschockt“, so würden Experten diese Methode des Aufputschens nennen. Nach Cronaus Brief sollten beim Verladen der Sattelschränke der Springreiter Beermann und Kutscher in Hongkong Packungen des Capsaicin-Mittels „Equi-Block“ herausgefallen sein.
Die normenbasierte Einordnung des Tieres in das deutsche (Privat-)Rechtssystem unterliegt seit 1990 einer mäandernden Dynamik. Die
novellierten Vorschriften in § 90a BGB und Art. 20a GG zwingen zur Fragestellung, ob die dogmatische Dichotomie von (natürlicher) Person einerseits und Sache andererseits, wie seit dem 01.01.1900 unveränderter Bestandteil des Allgemeinen Teils des BGB, vor seiner Auflösung steht oder der Gesetzgeber lediglich strukturelle Wertungswidersprüche entzündet hat. Die berufsrechtlichen Regelwerke der Tierärzte (16 Kammergesetze der Stadt- und Flächenstaaten sowie 17 Berufsordnungen der Tierärztekammern) lassen eine Annäherung an moderne Tierrechtsnormen nicht erkennen. Von den differenzierten Handlungsanweisungen und Beweisregeln des PatientenrechteG sind Veterinäre nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich ausgenommen7. Das hat den für die Haftung der Human- und Veterinärmediziner zuständige 6. Zivilsenat nicht davon abgehalten, im Kontext der Befunderhebung, Befundsicherung und Beweislastumkehr die in das PatientenrechteG implementierten Normen im gedanklichen Duktus auf Tierärzte anzuwenden, ohne mit dem Instrument des Analogieschlusses zu operieren8. Offen bleibt mithin die Frage, ob der Anthropozän9 durch den „animal turn“[3] partiell bereits abgelöst ist oder abgelöst werden wird[4].
Sportpferde werden bei (internationalen) FEI-Turnieren vor, während und nach jeder Turnierprüfung einem VetCheck unterworfen, um Gesundheit und Verfassung zu kontrollieren; denn das tiermedizinische Zulassungskriterium lautet „fit to compete“. Handelt es sich bei der Erweiterung dieses Begriffes auf die Formel „animal welfare“ um ein anthropozentrisches Mantra in der angeblich tierschutzassoziierten Gegenwartdiskussion?
Tierwohl, „animal welfare“, Tiergerechtigkeit und Tierschutz[5] verlangen nach Abgrenzungen. Während Tiergerechtigkeit einen statischen Blick auf die Qualität der Tierhaltung wiedergibt, zielt der Tierschutz in ganz unterschiedlicher Art auf Schutzmaßnahmen für Wildtiere, Nutztiere und Luxustiere (vor allem im Haushalt gehaltene Tiere sowie Pferde). Tierwohl und „animal welfare“ können als Komplementäre eingestuft werden. Es bedeutet nur scheinbar eine self-fulfilling prophecy, wenn man dem Tierwohl primär dem tiergerechten Umgang mit Tieren anhängt und gleichzeitig das Tierwohl als Zweck einer tiergerechten Haltung einstuft.
Der britische Farm Animal Welfare Council (FAWC) hat das Konzept der „Fünf Freiheiten“ entwickelt, das einen Ansatz zur Optionalisierung, also zur praktischen Messung der Tiergerechtigkeiten in der Tierhaltung bietet. Diese fünf Freiheiten[6] sind:
Dabei orientiert sich die Messung der verschiedenen Aspekte des Tierwohls
(„animal welfare“) auf Basisindikatoren, nämlich
Legt man dem Begriff „animal welfare“ eine Skalierung in fünf Freiheiten zu- grunde, entwickeln sich mehr Allgemeinplätze denn konkrete Detailforderungen. Diese Kritik gilt jedenfalls für Luxustiere wie haushaltsgebundene Hunde und Katzen sowie stallgehaltene Pferde. Im Unterschied zu Nutztieren gibt es keine systematischen Sach- und Kostenzwänge, allenfalls bei den Tierhaltern Unkenntnis, also mangelnde Expertise, und gelegentlich Verwahrlosungstendenzen im Sinne von Verknappung der finanziellen Ressourcen. Einzig die Freiheit Nr. 5 erscheint relevant, ist aber bereits durch § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG hinreichend definiert, nämlich insbesondere die Pflicht des Tierhalters zu verhaltensgerechter Unterbringung und zur Ermöglichung artgerechter Bewegung. Diesem Aspekt folgend befassen sich Agrarwissenschaft[7] und Rechtswissenschaft[8] schwerpunktmäßig mit Nutz- und Wildtieren.
Der „animal turn“ nimmt in der Literatur in jüngster Zeit Rasanz auf, vor al- lem unter dem Aspekt der Tierethik[9]. Den naturwissenschaftlich ausgerichteten Monographien zur Tierethik sind allerdings auch rechtliche Diskurse vorangegangen. So formulierte Ach seinen Beitrag „Gerechtigkeit für Tiere?“[10] als „Skeptische Anfragen an einen political turn in der Tierethik“, wobei er davor warnte, tierische Fähigkeiten im Wege einer „Verherrlichung der Natur“
zu bewerten, und gleichzeitig, noch ganz im Anthropozän und der Anthropologie verhaftet, die Gleichheitsbetrachtung zwischen Mensch und Tier mit der Frage verknüpft „Politisch oder metaphysisch?“. Aktuell befassen sich Fell/Plodowski[11] mit dem ethisch begründeten Tierschutzrecht unter besonderer Berücksichtigung der Schlachtung trächtiger Rinder und der tierembryonenbezogenen Frage „Wann beginnt das Tier?“. Im Ergebnis ist die aktuelle Diskussion um die Tierethik volatil und weltidealistisch besetzt. Das könnte sich, auch im Zusammenhang mit „Animal welfare“, rasch verstärken, wenn nämlich die aktuelle Entscheidung des 1. Senats des BVerfG vom 24.03.2021[12] zu einem juridial turn oder gar legal turn führt. Hier sind große Potentiale denkbar. Diese Entscheidung befasst sich zentral mit Artikel 20a des Grundgesetztes. Nach Leitsatz 2 verpflichtet Art. 20a GG den Staat zum Klimaschutz, dies ziele auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. Leitsatz 2e) bezeichnet Art. 20a GG als eine justitiale Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden solle. Nach Leitsatz 3 ist die Vereinbarkeit wie in Artikel 20a GG Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtsfertigung staatlicher Eingriffe in Grundrechte. Besonders eindringlich Leitsatz 2.b): „Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, schließt die durch Artikel 20a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen auf gegebene besondere Sorgfaltspflicht ein, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.“. Zahlreiche Kommentatoren haben sich mit dieser „revolutionären“ Entscheidung des BVerfG befasst, und zwar unter Aspekten, wie „intertemporale Freiheitssicherung“, „intertemporale Systemgerechtigkeit“, „intertemporale Freiheitsschutz“ oder „Pflicht des Gesetzgebers zu effektivem Klimaschutz“[13]. Sollte die Rechtstellung des Tieres im Zusammenhang mit dem staatlichen Schutzauftrag aus Artikel 20a GG in Verbindung mit der privatrechtlichen Norm des § 90a BGB erstarken und der Dualismus Person einerseits und Objekt andererseits im Rahmen eines Animal turn aufgelöst werden, ist nicht auszuschließen, dass sich das BVerfG
demnächst mit der Frage befassen muss, ob es, auch bezogen auf Luxustiere wie Hunde, Katzen und Pferde, den Gesetzgeber auffordern muss, weitgehende Schutznormen zu kreieren. Das Tier „Pferd“, lat. equus caballus, steht im Bereich des Pferdesports in der Gefahr aktueller Ökonomisierung durch eine ständige Steigerung der Zahl internationaler Großturniere mit immer höheren Anforderungen etwa im Bereich der Parcour-Hindernisse beim Springsport[14].
Da die Internationale Reiterliche Vereinigung (FEI) und auch die nationale (deutsche) Reiterliche Vereinigung (FN) dem schnöden Mammon nicht abgeneigt sind, stellt sich die Frage der Balance zum Tierschutz, bezogen auf Gesundheit und Verfassung der Pferde. Die derzeitigen Definitionen der FEI und der FN zur veterinärmedizinischen Startberechtigung „fit to compete“ dürften neu gewichtet werden müssen, um zu verhindern, dass künftig der Spitzensport in Dressur, im Springen und in der Vielseitigkeit nicht ständig von den Staatsanwälten verfolgt werden wird, und zwar unter dem Aspekt der Leiden und Schmerzen im Sinne des § 17 Nr. 2b TierSchG. Langfristig könnte, wenn der casus „Artikel 20a GG und der Pferdespitzensport“ beim BVerfG landet, eine Art „animal mainstreaming“ Platz greifen. Anthropozän und die ausschließlich anthropozentrische Betrachtung der Empfindungsfähigkeit und der Intensivnutzung von Pferden werden dann an der Tagesordnung stehen[15].
In seiner Entscheidung vom 09.10.2019[17] gelingt es dem für das Pferdekauf- recht zuständigen 8. Zivilsenat des BGH nicht, das gesetzgeberische Dilemma des § 90a S. 3 BGB in seiner Bedeutung für die kaufrechtliche Gewährleistung tierkonform aufzulösen. Dies wiegt umso schwerer, als namhafte veterinärmedizinische Sachverständige, darunter hocherfahrene Forensiker, zunehmend kritisieren, die kaufrechtlichen Regeln des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SMG) würden dem Lebewesen Pferd nicht gerecht:
Nahezu wortähnlich zu Rn. 27 seines „Sommerekzem“-Urteils vom
29.03.2006[18] weist der BGH darauf hin, dass sich Tiere deshalb von beweglichen Sachen unterschieden, weil sie „während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung [unterliegen], die sowohl von den natürlichen Gegebenheiten des Tieres (Anlagen, Alter) als auch von seiner Haltung (Ernährung, Pflege, Belastung) beeinflusst“ würden. Allerdings geht der BGH in seinem Urt. vom 09.10.2019 a.a.O., speziell auf das Pferd bezogen, einen (differenzierenden) Schritt weiter. Ein solches Tier müsse gefüttert, gepflegt und tierärztlich versorgt werden und könne mit fortschreitendem Alter, insbesondere durch bestimmte biologische Entwicklungen, durch äußere Einwirkungen oder durch Umwelteinflüsse nachteilig verändert werden. Bezogen auf eine lange Lebenszeit könnten sich „nachteilige Veränderungen seiner körperlichen oder gesundheitlichen Verfassung“ ergeben (konkret: Einschränkungen des Bewegungsapparats und des Sehvermögens).
Die in sich konträre Dichotomie des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Ge- setzbuches (§§ 1 bis 240) gliedert sich nach Abschnitt 1 in natürliche und juristische Personen, während sich Abschnitt 2 mit Sachen und Tieren befasst[19]. Allerdings sollen Tiere keine Sachen sein (§ 90a S. 1 BGB). § 90a S. 3 BGB ordnet textlich komplementär an, dass auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften „entsprechend anzuwenden“ sind, „soweit nicht etwas anderes bestimmt“ sei. Der Gesetzgeber lässt also bei dogmatischer Betrachtung nicht zu, Tiere einer „dritten Dimension des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ zuzuordnen. Im klaren Widerspruch zur rechtshistorischen Dichotomie Person/Sache stehen Untersuchungen in der neuen disziplinübergreifenden Literatur, die mit unterschiedlichen Begründungen die anthropozentrische Zuordnung des Tieres zum Begriff der Sache auflösen wollen[20]. Ob diese häufig ethisch-moralisch-religiösen Ansätze zu einer lei-
denszentrierten Interpretation des § 90a S. 3 BGB (im Gegensatz zur Anthropozentrik) führen, mag dahinstehen, da in der besprochenen Entscheidung der BGH erneut die Sondervorschrift des § 90a S. 3 BGB funktional betrachtet und damit inzident den Ansatz verwirft, das Tier könne als dritte Kategorie zwischen Person einerseits und Sache andererseits in den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches schlüpfen. Die gesetzgeberische Entscheidung, ausgedrückt durch § 90a S. 3 BGB, wird restriktiv dahin interpretiert, dass die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit für die Funktion des Tieres nicht etwas anderes bestimmt ist[21].
Vom Animal Turn[22] zum Legal Turn: Pferdemedizinische Sachverständige kri- tisieren zunehmend, dass die kaufrechtlichen Normen des SMG auf den Pferdekauf „nicht passen“30. Bei Zugrundelegung anatomischer und physiologischer Kriterien gelange man nicht zu einer klaren Definition des Begriffes „Krankheit“. Die Pferdemedizin ist keine Naturwissenschaft, sondern eine Er-
Persönlichkeitsrechte für Tiere, Freiburg im Breisgau 2015; Buhl, Tiere im Recht – ein neues Rechtsgebiet in Europa? (zitiert nach www.verfassungsblog.de); Donaldson/Kymlicka, Zoopolis, Berlin 2013; Dürbeck, Narrative des Anthropozän – Systematisierung eines interdisziplinären Diskurses, Kulturwissenschaftliche Zeitschrift 2018, 1 bis 20; von Gall, Was heißt hier „wir“? – Die Junius-Einführung in die Tierethik von Herwig Grimm und Markus Wild, RW 2016, 489 bis 507; Hagencord, Diesseits von Eden. Verhaltensbiologische und theologische Argumente für eine neue Sicht der Tiere, 4. Auflage 2009; Hamann, Die tierliche Person, RW 2016, 508 bis 520; Michel/Stucki, Vom Recht über Tiere zu den Legal Animal Studies, Rechtswissenschaft (Basel) 2018, 229 bis 255; Obergfell, Tiere als Mitgeschöpfe im Zivilrecht, RW 2016, 388 bis 415; Oexmann/Voschepoth, Zur Neuvermessung der tierärztlichen Pferdekaufuntersuchung, RdL 2018, 149 bis 153; Peters, Vom Tierschutzrecht zu Legal Animal Studies: Forschungsdesiderate und –perspektiven, RW 2016, 325 bis 337; Peters/Stucki, Globales Tierrecht, Vom Recht der Tiere, Jahrbuch 2015/2016, Seite 1 bis 4; Peters, Vom Recht der Tiere, zitiert nach www.journal.hkw.de Seite 1 bis 5; Peters/Stucki, The Animal Turn – Was ist das und warum jetzt, Die Tierwende und das Gesetz, Bericht von der 1. Euro-
päischen Tierrechtskonferenz am 04./05.04.2014 in Basel (zitiert nach www.verfassungsblog.de); Raspé, Die tierliche Person – Vorschlag einer auf der Analyse der Tier-Mensch-Beziehung in Gesellschaft, Ethik und Recht basierenden Neupositionierung des Tieres im deutschen Rechtssystem, Berlin 2013; Schumann, § 90a BGB – bloße juristische Begriffskosmetik, NJW 1977, 287/288; Steding, § 90a BGB: Nur juristische Begriffskosmetik? – Reflektionen zur Stellung des Tieres im Recht, JuS 1996, 962 bis 964; Stucki, Grundrechte für Tiere, Baden-Baden 2016; Wohlers, Tierschutz durch Strafrecht? – zur Legitimation tierschutzstrafrechtlicher Normen, RW 2016, 416 bis 440
fahrungswissenschaft auf der Basis naturwissenschaftlicher Denkweise; sie arbeitet nach der Ausschlussmethode (Ausschlussdiagnostik) und komme nur begrenzt über kasuistische Feststellungen ohne Standardbildung ohne Evidenzbasierung hinaus. Selbst das Gesetz, der 1991 eingeführte § 90a S. 3 BGB, lässt eine Zielführung nicht erkennen. Die Kommentierung zu dieser Norm gleicht einem Dekonstruktivismus. Bamberger/Roth/Hau/Poseck[23] sprechen von „ethischem Postulat“ sowie „Fremdkörper im BGB“, J. Schmidt in Erman[24] von „gefühlige Deklamation“, Grüneberg/Ellenberger[25], Stresemann[26] von „symbolischer Gesetzgebung“, „Begriffskosmetik“ und „nichtssagende Regelung“. Stieper[27] sieht in Schaffung und Einordnung des § 90a S. 1 BGB nicht einmal eine „primäre Gesetzessystematik“, sondern lediglich ein weiteres „Bekenntnis des Gesetzgebers zum ethisch fundierten Tierschutz“, später durch die Grundgesetzänderung des Art. 20a GG[28] erweitert. Die gesundheitsassoziierte Sachmangeldefinition fällt ohne ausreichende Bezüge zu Anatomie, Physiologie sowie Biomechanik in den beispielhaften Reitdisziplinen Dressur und Springen aus; Begriffe wie „Abweichung von der physiologischen Norm“ folgen einer funktionalistischen und damit antropozentischen Betrachtungsweise[29]. Hingegen werden pferdespezifische Normen aus Tierschutz[30], Ethologie[31] und Genetik[32] vernachlässigt. Hinzutritt die Problematik tatrichterlicher Feststellung. Die Sachmangelbehaftung ist temporär, nämlich schlaglichtartig auf den Gefahrübergang (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) fokussiert. Schon „in der juristischen Sekunde danach“ können sich sowohl ex post als auch ex ante die anatomisch-physiologischen Verhältnisse intrinsisch wie extrinsisch verändert haben.
Der verstorbene Berliner Ordinarius Hertsch[33] pflegte, wenn er als pferdeme- dizinischer Sachverständiger vor Gericht auftrat, bisweilen zu erklären „Kondition und Konstitution eines Pferdes verändern sich sekündlich“. In jedem höheren Lebewesen, so die Lehrsätze der Botanik, laufen auf zellulärer Ebene Zelltod und Zellregeneration permanent nebeneinander ab. Herzfrequenz, Atemfrequenz, Körpertemperatur, Hormone, endogene Katecholaminwirkung und Gelenkstoffwechsel sind ständigen, teilweise sehr kurzfristigen oft seriellen Änderungen unterworfen. Eher triviale Beispiele: Die Pulsfrequenz eines Pferdes wird aktuell ermittelt und liegt dabei in einem Referenzbereich von 32 Pulsschlägen pro Minuten. Hört das Pferd, etwa als Kutschpferd, einen Peitschenknall, steigt die Pulsfrequenz rasch über 40 Pulsschläge pro Minute (noch kein pathologischer Pulsfrequenzbereich). Dieser Pulsfrequenzanstieg stellt eine Veränderung der „sekündlichen“ Beschaffenheit dar, ist aber eine bei Lebewesen normale Anpassungsreaktion, ohne die höhere Lebewesen nicht „auskommen“ könnten[34]. Oder man betrachte Verdauungsvorgänge, die gerade im Pferdeabdomen mit der anatomischen Besonderheit des Pferdeintestinaltraktes unablässig in Bewegung sind. Würde man nun eine abdominale Bildgebung generieren, wäre dies lediglich eine Momentaufnahme, die bereits im nächsten Augenblick eine veränderte Lage eines Darmabschnittes zeigen könnte. Folgt man neueren Erkenntnissen[35], liegen Pferde- und Menschengenom nicht so sehr unterscheidbar voneinander. Die menschliche Physiologie[36] beschreibt, dass Integrität der Körperhülle und Funktionen der Organe durch Regenerations- und Reparaturvorgänge erhalten werden müssen. Der (menschliche) Organismus besitze die Fähigkeit, verlorengegangenes Gewebe regenerativ zu ersetzen. Besondere Bedeutung komme der Physiologie der Wundheilung zu. Alle Organismen verfügten über eine Körperhülle, die nach Verletzung regeneriert bzw. repariert werden müsse. Bei den Regenerationsprozessen an Organen wie Herz, Leber und Nerven gebe es organspezifische Unterschiede. Seit der Entdeckung gewebsspezifischer Stammzel-
len in den meisten Organen gehe man davon aus, dass Organe ein intrinsisches regeneratives Potential aufweisen, das jedoch mit zunehmendem Alter abnehme. Bei neuronalen Systemen laufe die Regeneration (Neurogenese) unterschiedlich ab; im zentralen Nervensystem (ZNS) gebe es nur eine eingeschränkte Regenerationsfähigkeit. Demgegenüber besäßen die peripheren Nerven nach Verletzung eine beachtliche Regenerationsfähigkeit, die Wachstumsgeschwindigkeit solcher Nervenfasern liege bei 1 bis 3 mm pro Tag.
Blickt man erneut auf § 90a S. 3 BGB, bildet sich ein methodisches Para- doxon ab. Welche Funktion erfüllt diese schon im Wortlaut dogmatisch widersprüchliche Norm? Schlägt auf sie, verfassungsrechtlich geboten, der Animal turn durch? Gebieten die equine Anatomie und Physiologie eine extensive, aber normerhaltene Reduktion des Sachmangelbegriffes im Kontext der kaufrechtlichen Vorschriften der §§ 434 ff. BGB? In seinem hier besprochenen Urteil[37] legt sich der BGH dahin fest, dass die §§ 474 ff. BGB mangels abweichender Vorschriften gem. § 90a S. 3 BGB anzuwenden seien. Die Begründung wirkt nahezu lösungsorientiert. Es bedürfe keiner speziellen Vorschriften, sondern lediglich einer Differenzierung nach „neu“ und „gebraucht“. Die Grundsätze, die der BGH hinsichtlich dieser Abgrenzung gelten lässt[38], begründen jedoch gerade die oben geübte Kritik und spiegeln bestehende Unsicherheiten wider (vgl. BGH a.a.O. Rn. 27 bis 29).
Auf das Pferd bezogen will sich der BGH bei der Definition des tierischen Sachmangels u.a. leiten lassen vom Begriff der „Abweichung von der physiologischen Norm“[39]. Das Narrativ von der „physiologischen Norm“ widerspricht pferdemedizinischen Erkenntnissen und auch der Methode der Pferdeheilkunde. Die Tiermedizin zählt zu den Erfahrungswissenschaften. Während in der Humanmedizin durch sogenannte S3-Leitlinien evidenzbasierte Grundlagen geschaffen wurden und von den medizinischen Fachgesellschaften[40]
durch Evaluation laufend aktualisiert werden, gibt es in der Veterinärmedizin keine Evidenzbasierung. Der Grund liegt in der Ressourcenbeschränkung. Randomisierte kontrollierte Studien, möglichst im Doppelblindmodus, bedeuten in der medizinischen Forschung das nachgewiesene beste Studiendesign, um bei einer eindeutigen Fragestellung eine eindeutige Aussage zu erhalten und die Kausalität zu belegen. Die statistischen Anforderungen daran sind extrem hoch und in der Tiermedizin deshalb nicht zu gewährleisten, weil Pferde grundsätzlich zu den „nonverbalen Patienten“ zählen und eine ArztPatienten-Kommunikation verbaler/mimischer/gestikulativer Genese unmöglich machen. Hinzu treten die unvollkommenen diagnostischen Methoden im Bereich der Pathophysiologie und Pathogenese. In der tiermedizinischen Literatur ist im Zusammenhang mit equinen Zivilisationskrankheiten die Rede von „Diagnostik- und Behandlungsvakuum“[41].
Zwischen § 90a S. 3 BGB und dem Sachmangelbegriff beim Pferdekauf be- steht eine konzeptionelle Asymmetrie[42]. Im Sinne einer Exit-Strategie bieten sich folgende Lösungswege an, um diese konzeptionelle Asymmetrie pferde- und normengerecht aufzulösen.
In einer viel beachteten Entscheidung zur Gewährleistung beim Kauf eines
Pferdes hat sich, allerdings bezogen auf den Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB, der BGH mit der Beweislastverteilung im Zusammenhang mit einem latenten Mangel befasst[43]. Der pferdemedizinische Sachverständige hatte eine Vorschädigung der Sehnen des verkauften Pferdes als Ursache für eine nach Übergabe aufgetretene akute Verletzung ausgemacht. Berufe sich der Käufer darauf, dass der nach Gefahrübergang sichtbar gewordene akute Mangel auf einer Ursache beruhe, die ihrerseits einen vertragswidrigen Zustand darstelle, falle dies in seine Beweispflicht. Denn die in § 476 BGB a.F. vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers gelte nicht dafür, dass der sichtbar gewordene Sachmangel auf einer Ursache beruhe, die ihrerseits
eine vertragswidrige Beschaffenheit darstelle. Ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliege, habe vielmehr der Käufer darzulegen und zu beweisen. Beweise der Käufer, dass der sichtbar gewordene Mangel auf einem latenten Mangel beruhe, so greife zugunsten des Käufers auch insoweit die Vermutung des § 476 BGB a.F. ein, dass dieser latente Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden habe[44]. Hierin liegt eine, wenn auch vorsichtige Abkehr von der rein funktionalistischen Betrachtungsweise des Begriffes „Krankheit beim Pferd“ zugunsten einer biologisch-pathophysiologischen Akzentuierung. Denn der Tiermediziner unterscheidet bei den pathogenen Stadien[45]: Unter Disposition versteht man die Veranlagung oder Bereitschaft des Körpers, bei entsprechender Exposition mit schädigenden oder krankmachenden Einflüssen durch Ausbildung einer Krankheit zu reagieren. Die ererbte (angeborene) Disposition wird unterschieden von der erworbenen. Unter Latenz versteht der Veterinärmediziner ein Verborgensein, und zwar temporär den Zeitraum zwischen Infektion und Auftreten klinischer sichtbarer Symptome (das aus dem Lateinischen stammende Adjektiv „latent“ bedeutet verborgen, nicht wahrnehmbar). Die Manifestation schließlich bedeutet das Erkennbarwerden einer Krankheit. Die klinische Manifestation ist die Ausprägung typischer Krankheitssymptome mit folgender Dreifachstufung: Latenzstadium, Prodromalstadium (Vorläuferstadium, beginnende klinische Manifestation mit allgemeinen eher unspezifischen Symptomen) und Manifestation.
Eine ähnlich biologisch-dynamische Betrachtungsweise hat das OLG Stutt- gart vor einiger Zeit54 gewählt. Im Zusammenhang mit der Gewährleistung beim Tierkauf war die Problematik der Mangelhaftigkeit eines Dressurpferdes wegen einer Spat-Erkrankung[46] zu lösen. Leide ein Pferd im Zeitpunkt der kaufrechtlichen Übergabe an Spat, also einer deformierenden Gelenksentzündung, beschreibe dies ein physikalisches Merkmal des Tieres und sei daher unter den Begriff der Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu subsumieren. Wörtlich (Rn. 56): „Spat (Osteoarthrose tarsi) stellt eine chro-
nisch-deformierende Entzündung dar, welche im Laufe der Zeit zur Zerstörung der Gelenkknorpel und zur spitzzackigen riffeligen und blättrigen Knochenzubildung bis hin zur kompletten knöchernen Durchbauung der Gelenkspalten der straffen Sprunggelenksabteilungen führe. Infolge der Erkrankung könne das Pferd Schmerzen erleiden, denen es durch die Einnahme einer Schonhaltung zu entgehen suche. In der Folge könnten Muskelschwund und Lahmheit auftreten.“ Hier beschreibt das Berufungsgericht die lehrbuchartige Verschlechterung des malanatomischen Status und des pathophysiologischen Vorganges, wie er sich in seiner Chronifizierung steigert, und die zunehmende Deformierung des betroffenen Sprunggelenkes, die zum Verlust der Nutzbarkeit des gelenkaktiven Dressurpferdes führt. Neben der Schonhaltung, bei Pferden immer Ausdruck von habitueller Schmerzumgehung, werden die dauerhaften therapieresistenten Folgen der Atrophie und Bewegungsstörung in den Vordergrund gestellt.
Folgt man dem Mantra von Hertsch[47], entsteht für den Instanzrichter im
Rahmen der Beweiserhebung zum behaupteten gesundheitlichen Defekt des Pferdes das Problem der prozessualen Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO, und zwar - unabhängig von den Beweislasten - im Modus des Beweismaßes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[48] und des Bundesgerichtshofs[49] sollen an die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Es genüge, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen sei, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebiete, ohne sie völlig auszuschließen[50]. Wenn ein Richter die anthropogene und damit rein funktionalistische Lesart des Begriffes „Sachmangel eines Pferdes durch Gesundheitsdefizite“ aufgibt und stattdessen eine dynamisch-biologische Betrachtungsweise priorisiert, wird er wegen des forensischen Zeitablaufes der Beweisaufnahme, insbesondere einer solchen durch ein pferdemedizinisches
Sachverständigengutachten Jahr und Tag nach dem Zeitpunkt der Übergabe,
von vornherein skeptisch gegenüberstehen müssen[51]. Immerhin kann sich ein solch „moderner“ Richter auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 13 AEUV und 20a GG berufen. Pferde zählen nicht zur toten Materie, sondern zur lebenden, in § 1 S. 1 TierSchG als „Mitgeschöpf“ bezeichnet. Ihre Merkmale sind Individualität/Gestalt, Wachstum/Entwicklung, Stoffwechsel/Energieverbrauch, Bewegung/Reaktion auf Reize, Fortpflan-
zung/Vererbung sowie evolutionäre Artentwicklung. Exakt hier liegt der Kern der ungeklärten Problematik des § 90a S. 3 BGB in Ansehung des Sachmängelbegriffes beim Pferdekauf und in Abgrenzung zur „toten“ Materie.
Stellung und Bedeutung des Tieres, insbesondere der Luxustiere wie Katze, Hund und Pferd haben sich in den vergangenen Jahrzehnten stark gewandelt, ein Ende dieser Entwicklung ist nicht absehbar. In „Lehrbuch der Gerichtlichen Tierheilkunde“[52] heißt es im Kapitel „Tierschutzrecht“ grundsätzlich: „Das Verhältnis des Menschen zur Tierwelt hat im Laufe der Geschichte bis hin zur Gegenwart vielfältige Wandlungen durchgemacht. Heute ist das Mensch-Tier-Verhältnis davon geprägt, dass der Mensch mit der Tierhaltung positive Erwartungen verknüpft, sei es ökonomischer Gewinn, sei es Freude an dem Gefährten Tier, sei es Besitzerstolz, oder sei es auch Mittel zum Zweck der Selbstdarstellung. Gegen diese Arten der Nutzung eines Tieres im weitesten Sinne des Wortes, können keine grundsätzlichen Erwägungen erhoben werden. Gleichwohl ist dieses Recht auf Nutzung nicht schrankenlos und findet dort seine Grenzen, wo es mit negativen Auswirkungen für das gehaltene Tier verbunden ist. Das bedeutet, dass der Tierhalter, der ein Tier in Obhut hat, verpflichtet ist, dem Tier das zukommen zu lassen, was es für ein artgerechtes Leben benötigt.“ Diese Überlegungen, geboren aus der Betrachtung der Rechtstellung des Tieres im Anthropozän, vermitteln ein volatiles, eher Rechtsunsicherheit auslösendes Bild unter den Aspekten Animal welfare, Tierethik, Tierrechte sowie dem modernen Sachmangelbegriff beim Pferdekauf in Kontext mit der Analogieklausel des § 90a S. 3 BGB. Die Folgen für die tierärztliche Haftung sind vielfältig: Tierärztliche Tätigkeit, sowohl Diagnose als auch Therapie, ist in ein Defensivstadium eingetreten. Es bedarf der ständigen über-
zeugenden Aufklärung der häufig nicht unwissenden Patienteneigentümer. Konnte vor 30 Jahren die Aufklärung durch persönlichkeitsgebundene Wortgewalt ersetzt werden, sind heute nicht nur ökonomische Aspekte aus dem Integritätsgrundsatz zu berücksichtigen, auch der Tierschutz als ständiger Begleiter gibt eine Richtschnur vor. Es spricht Bände, dass der Gesetzgeber in dem Normenkatalog des PatientenrechteG den Tierarzt ausdrücklich nicht aufgenommen hat, später aber der für die Haftung der Human- und Veterinärmediziner zuständige 6. Zivilsenat des BGH die Beweislastregel des § 630h Abs. 5 S. 5 (grober Behandlungsfehler) auf einen Tierarzt rechtsähnlich anwendet. Diese kopernikanische Wende der Beurteilung des materiellen und prozessualen Tierarzthaftungsrechtes werden die Veterinäre nicht mehr loswerden.
Der animal turn vollzieht sich stetig. Die internationale Community der „Pferderechtler“ lässt sich nicht mehr stoppen[53]. Ob Benefit für das Sportpferd generiert werden wird, ist mit temporären wie substantiellen Unwägbarkeiten verbunden.
Der Forschungsbericht 2016 der Max-Planck-Gesellschaft[54] bezeichnet das globale Tierrecht als ein neues Rechts- und Forschungsgebiet. Tierrecht beschäftige sich mit grenzüberschreitenden Problemlagen, darum seien globale Lösungsansätze gefordert. Gegenwärtig sei das europäische tierbezogene Recht von drei Trends gekennzeichnet: (Erstens) habe eine Konstitutionalisierung von Tieranliegen durch die Annahme von Verfassungsvorschriften stattgefunden. Dadurch werde der Tierschutz aufgewertet und insbesondere in Deutschland eine Annäherung an andere Verfassungsgüter wie Forschungs- und Religionsfreiheit erreicht. (Zweitens) sei eine zivilrechtliche „EntSachlichung“ von Tieren zu verzeichnen, mit der die tradierte römischrechtliche Gleichsetzung von Tier und Sache aufgehoben werde. (Drittens) finde in der EU eine Supranationalisierung des tierbezogenen Rechts aufgrund der mitgliederstaatlichen Übertragung von Rechtssetzungskompetenzen an die
Europäische Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Handel, Umwelt und Verbraucherschutz statt. Über allem stehe der in der Geistes- und Sozialwissenschaft ausgerufene „animal turn“, in dem das Tier als Akteur und Subjekt, als „Anderer“ oder „Unterdrückter“ wahrgenommen werde.
Seit dem 01.04.2003 sind Tiere in der Schweiz per definitionem legis rechtlich keine Sachen mehr. Durch die Einführung des Art. 641a Abs. 1 des Zivilgesetzbuches[55] (ZGB) wurden sie von ihrem bisherigen Objektstatus gelöst. Damit wird ihrer Eigenart als Empfindungs- und Leidenslebewesen Rechnung getragen. Allerdings relativiert Art. 641a Abs. 2 ZBG den neuen Rechtsstatus dahin, dass, soweit für Tiere keine besonderen (spezifischen) Regelungen bestünden, für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften gelten. Damit gleicht die schweizerische Rechtslage dem (deutschen) § 90a S. 3 BGB. Eine Bürgerinitiative in Kanton Basel-Stadt, die kantonale Verfassung um einen Artikel für „das Recht von nicht-menschlichen Primaten auf Leben und körperliche und geistige Unversehrtheit“ zu ergänzen[56], scheiterte in der Abstimmung am 12.02.202266. Hätte die Initiative Erfolg gehabt, hätten Grundrechte der Affen mit Hilfe eines speziellen (menschlichen) Ombudsmannes und/oder eines Beauftragten aus dem Veterinäramt durchgesetzt werden müssen.
In diesem europäischen Staat zeigen sich aktuell die größten Fortschritte in der nationalen Konstitutionalisierung des globalen Tierrechts. Am 16.12.2021 wurde die novellierte Fassung des Art. 333 verabschiedet, der am 05.01.2022 in Kraft trat[57]. Die (nicht autorisierte) Übertragung der beiden ersten Absätze in die deutsche Sprache lautet:
Tier muss seine Rechte und seine Sorgfaltspflichten unter Wahrung seiner Empfindungsqualität wahrnehmen, sein Wohlergehen gemäß den Merkmalen jeder Art gewährleisten und die etablierten Regeln respektieren mit Einschränkungen in dieser und den anderen geltenden Vorschriften.
Dieser veränderte Rechtsstatus der Tiere als „mit Empfindungsfähigkeit ausgestattete Lebewesen“ schafft neben der dichotomischen Unterscheidung des Privatrechts in (natürliche und juristische) Personen einerseits und Sachen
(Güter) andererseits eine dritte Kategorie, nämlich das „lebende Eigentum“. Die neue Regelung in Art. 333 entkoppelt die beiden Konzepte mit der Titelüberschrift „Die Klassifizierung von Tieren und Gütern“ und fixiert, dass bei der Anwendung des Eigentumsparadigma auf Tiere deren Natur, Wohlbefinden und Empfindung berücksichtigt werden müssen.
Im Sinne der Monografie des Laureaten[58] soll eine kasuistische Auseinandersetzung mit signifikant auffälligen Situationen im Pferdesport erfolgen.
Heinz Meyer[60] beleuchtet „Die natürliche Kopf-Hals-Haltung des Pferdes und deren Veränderung durch die reiterliche Einwirkung“ unter tierschutzrechtlichen Aspekten wie Überzäumung, Wohlbefinden, Stress, Biomechanik und funktionelle Morphologie. Die veterinärmedizinischen Experimente, Untersuchungen und Aussagen zu den physischen und psychischen Auswirkungen der extremen Überzäumung hätten bisher zu keinem eindeutigen Bild geführt. Teilweise würden Gefährdungen der Gesundheit der exzessiv gebeugten Wirbelgelenke sowie Behinderungen bei der Fortbewegung, bei der Atmung und bei der Wahrnehmung angenommen. Da die extreme Abweichung von
der natürlichen Disposition des Pferdes aus der Perspektive der funktionellen Morphologie und Orthopädie nicht „unwahrscheinlich“ sei, bedürfe es für die Gewinnung wissenschaftlicher Daten weitergehender Forschung. Am 15.05.2010 hat das FEI-Bureau die neuen Stewards-Leitlinien zu Aufwärmtechniken im Dressursport genehmigt. Bewegungen, bei denen die Kopf- und Halshaltung des Pferdes in einer ausgehaltenen und festen Position gehalten würden, sollten nur für einen Zeitraum von nicht mehr als ungefähr zehn Minuten ohne Änderung ausgeführt werden. Dabei sei es dem Reiter nicht gestattet, grobe und/oder abrupte Hilfsmittel zu verwenden und durch eine feste Arm- und Handhaltung ständigen, unnachgiebigen Druck auf das Pferdemaul auszuüben[61]. In einem aktuellen rechtskräftigen Urteil[62] hat das Amtsgericht Aachen einen niederländischen Dressurreiter, Teilnehmer an Olympischen Spielen sowie Welt- und Europameisterschaften, vom Vorwurf, seinem Pferd anlässlich der Europameisterschaften 2015 in Aachen erhebliche und auch länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt zu haben, freigesprochen. Der Strafrichter hat den subjektiven Tatbestand verneint und den Freispruch damit begründet, es liege jedenfalls ein (nicht ausschließbarer) unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, Vernehmung eines im globalen Dressursport hochqualifizierten Spezialisten, könne ein Verstoß gegen das Regelwerk der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) nicht festgestellt werden. Der Angeklagte habe sich nämlich an die sportlichen Regeln gehalten. Die FEI habe im Jahr 2010 das Thema „Rollkur“ unter Beteiligung zahlreicher Experten auf Befürworter- und Gegnerseite aufgegriffen. Eine Arbeitsgruppe sei eingerichtet worden, um Rollkur, Hyperflexion und Low, deep, round (LDR) voneinander abzugrenzen. Nach der sodann generierten Guideline sei die Anwendung aggressiver Kraft („Rollkur“) verboten, der Angeklagte habe aber LDR praktiziert, ohne aggressiv zu Werke zu gehen. Rechtliche Ansatzpunkte zur Kritik dieser Entscheidung wird man nicht finden können; sie war eine Einzelfallentscheidung und stützte sich auf zwei Videosequenzen, in denen die beiden von der Staatsanwaltschaft Aachen aufgegriffenen Ritte aufgezeichnet waren. Da auf dem Trainings- und Abreiteplatz einer der Stewards dem angeklagten Reiter, wie es die Guidelines vorsehen, wegen temporär zu starker Einwirkung auf die Kopf-Hals-Haltung die gelbe Karte gezeigt hatte,
musste der Strafrichter sportregelkonform davon ausgehen, dass der Dressurreiter eine adäquate Reaktion gezeigt und danach nicht mehr mit Interventionsrelevanz zu starke Kraft angewendet hatte. Sportrechtlich wirft die „Rollkur“ zahlreiche bis heute unbeantwortete Fragen auf. Denn unter dem Aspekt des § 17 Nr. 2b TierSchG wird in der Dressur die Frage gestellt und beantwortet werden müssen, ob LDR zu einer nachhaltigen zulässigen Konditionierung bzw. didaktischen Förderung des Pferdes führt. Nur dann ist das rechtfertigende Element der Mensch-Tier-Beziehung gewahrt. Etwas anderes würde gelten, wenn die zu starke, zu abrupte oder zu lang andauernde Einwirkung auf die Kopf-Hals-Formation allein dem Ziel diente, von den Dressurrichtern höhere Wertnoten in Form von Prozenten zu erhalten.
Der Zweck des Barrens wird populär so beschrieben[63]: Während junge Pferde, die Sprünge noch nicht gut einschätzen könnten, zum Überspringen (ZuHoch-Springen) neigten, beschränkten sich ältere, erfahrene Pferde in der Regel auf die notwendige Sprunghöhe. Da die Sprungauflagen inzwischen sehr flach ausgebildet seien, falle die obere Stange bei der Berührung sehr leicht. Das könne bei Pferden zum Problem werden, wenn sie die Beine nicht ausreichend anziehen. Solche Pferde könne man durch Barren zu höherem Springen veranlassen. Barren stellt mithin eine Trainingsmethode für (ältere) Springpferde dar. Im Regelwerk der Deutschen Reiterlichen Vereinigung wird das Thema „Barren“ nomenklatorisch nicht berührt, dort ist lediglich von „Touchieren“ die Rede. So bestimmte § 920 Nr. 2 lit. j LPO, dass ein Verstoß gegen die Grundsätze sportlicher und fairer Haltung gegen das Wohl des Pferdes derjenige begehe, der ein Pferd im Rahmen eines Turnieres (Pferdeleistungsschau) „touchiert“, wobei auf die „Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 2“[64] verwiesen wird. Darin heißt es, falls ein Pferd „unsauberes Springen“ zeige, könne „evtl. richtig durchgeführtes Touchieren Abhilfe schaffen“, wenn (erstens) die Pferde über gute Durchlässigkeit verfügten und sich gleichmäßig und vertrauensvoll zum Sprung reiten ließen, (zweitens) die Reiter, ausgestattet mit solider reiterlicher Grundlage, Einzelhindernisse mit gutem Taxiervermögen anreiten könnten und (drittens) Helfer über Geschick und Gefühl beim Einsatz der „Touchierstange“ verfügten. Dabei wird die Tou-
chierstange definiert, sie dürfe ein maximales Gewicht von 2000 g bei 3 m Länge nicht überschreiten, sie müsse rund sein und mit einer glatten Oberfläche aus nichtsplitterndem Material hergestellt sein, nicht aber aus Metall. Im Gegensatz zur LPO-Konformität des Touchierens postulieren die zum Tierschutz im Pferdesport geschaffenen „Leitlinien zum Umgang mit und Nutzung von Pferden unter Tierschutzgesichtspunkten“[65], es gäbe keinen vernünftigen Grund für die Anwendung einer Methode des Barrens. Wie die Ausbildungsmethode im Pferdespringsport tierschutzkonform einzuordnen ist, soll nunmehr eine aus 27 Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Sport bestehende FN-Kommission klären, die seit Januar 2021 existiert, sich aber bisher noch nicht positioniert hat. Jan Tönjes[66] zitiert die FN dahin, der für die Kommission ausgewählte Personenkreis soll ein breites Spektrum umfassen, um zu klären, wie man Touchieren als Trainingsmethode in der Öffentlichkeit vermitteln kann. Bei der Frage, wo die Grenze zwischen dem erlaubten Touchieren und dem verbotenen Barren verlaufe, sollten neue wissenschaftliche Erkenntnisse und der Wandel der Gesellschaft, der Sport mit Tieren häufiger hinterfragt, Beratungsgegenstand sein. Aus der Warte des PostAnthropozän werden zwei Aspekte berücksichtigt werden müssen: Führt das Touchieren zu einer didaktisch-konditionierten Verbesserung der Aufmerksamkeit des Pferdes oder wird gar ein Schmerz mit Aufmerksamkeitssteigerung bewusst in Kauf genommen? Die Pferdeausbildung verläuft nicht nach dem Straf-, sondern dem Belohnungsprinzip. Neueren Erkenntnissen der kognitiven Wissenschaften im Bereich von Tieren wird man kaum die Erkenntnis abgewinnen können, dass der Schmerz zu einer dauerhaften nachhaltigen Verbesserung der Aufmerksamkeit des Pferdes über dem Sprung dient. Mithin wird auch die FN-Kommission nicht über das hinauskommen, was letztlich aus der Warte des Menschen intellektuellen pferdeassoziierten Stillstand im Anthropozän bedeutet.
Dass die psychogenen Faktoren Sportlerehrgeiz, Gewinner-Mentalität und Erfolgsgier in besonderer Weise als menschliche Charakteristika dem Anthro-
pozän zugeordnet werden, bedarf keiner tieferen Analyse der Sportpsychologie[68]. Nirgendwo mehr als im Sport können Erfolgswille, Erfolgskontrolle und Kontrollverlust den Sportler in ein Motivationsdilemma abgleiten lassen. Diese Risikobereitschaft scheint (ambitionierte) Sportreiter bis hin zu Exzessen zu befallen. Dabei spielt die leistungssteigernde Medikamentengabe eine besondere Rolle. Im Gegensatz zum Humanathleten, der über die Verfügbarkeit leistungssteigernder pharmakokinetischer Substanzen selbst verfügt, übernimmt das Pferd eine passive Rolle; es ist den pharmazeutischen Invektiven seiner Reiter und Trainer wehrlos ausgesetzt, als nonverbaler „Patient“ kann es sich nicht einmal „wehren“. Andererseits verlangen Tierschutz und das tierärztliche Berufsrecht, Pferde in Krankheitsfall zu behandeln und bei Indikation regelkonform Medikamente einzusetzen. In diesen systemischen Zwiespalt geraten die „Dopingvorwürfe im Reitsport“. Als Musterbeispiel sei das Medikament „Biodyl“ genannt. Hier handelt es sich um einen Wirkstoffcocktail bestehend aus ATP, Vitamin B12, Sodium Selenita, Phosphoraspartat und Magnesiumaspartat unter der in Frankreich und den Niederlanden verwendeten Arzneimittelbezeichnung (Handelsname) „Biodyl“. Dort existiert eine arzneimittelrechtliche Zulassung für das Pferd bei Indikation und Diagnose „Myopathien“. Als „Begründung für den Therapienotstand“ heißt es „kein für das Pferd zugelassenes Präparat“[69]. Das OLG Düsseldorf[70] befasste sich unter dem Aspekt der Tierarzthaftung mit dem Tod eines Pferdes nach intravenöser Injektion von „Biodyl“. Gestützt auf das Gutachten eines pferdeheilkundlichen Sachverständigen kam es zum Ergebnis, dass die Injektion mit dem Präparat „Biodyl“ den Tod des Hengstes unmittelbar kausal verursacht habe. Zwar könne „Biodyl“ nach Herstellerangaben oral, intramuskulär und/oder intravenös appliziert werden. Der Sachverständige habe aber deutlich gemacht, dass mangels eines Krankheitszustandes des Muskelsystems eine Indikation zur Verabreichung nicht existiert habe, vor allem nicht die Notwendigkeit für eine intravenöse Injektion. Der Tierarzt hätte sich für die orale
Anwendung entscheiden müssen, um bei Myopathie oder Myositis das ent-
zündete Gewebe nicht noch zusätzlich durch eine Spritze zu irritieren. Die Mechanismen zur Verhinderung unerlaubter Medikation und/oder Dopingmitteln im Reitsport erinnern assoziativ an den vergeblichen Kampf des traurigen spanischen Helden Don Quichote gegen die Windmühlen Andalusiens. Da pharmakokinetische Wirkstoffe, vor allem unter dem Aspekt der Pharmakointerdependenz, nach dem Prinzip der Enumerativität nur aufgelistet, aber nicht vollständig erfasst werden können, „hecheln“ die nicht evidenzbasierten Verbotslisten der Verbände hinter denjenigen Tierärzten hinterher, denen es gelingt, ein neues Compositum[71] zu entwickeln, ohne dass für die biochemischen Dopinginstitute in Köln, Leipzig oder Newmarket (England) die Möglichkeit vollständiger Detektierung besteht. Dazu heißt es in einer Arbeit zur „Dopingrelevanz inhalativ verabreichter Glucocorticoide (Budesonid) bei Sportpferden mit COB“[72], die Schwierigkeit der behandelnden Tierärzte für Sportpferde liege in der präzisen Fixierung von Karenzzeiten und Ausscheidungszeiten auf Basis „ungenügender Kenntnisse“. Oft sei nicht genau bekannt, wie lange eine Substanz wirklich im Körper bleibe und wann sie vollständig ausgeschieden sei. Gleichzeitig sei es wichtig, einen Unterschied zwischen Nachweis einer Substanz und Nachweis der Wirksamkeit der Substanz zu treffen. Durch eine fehlende Kenntnis dieses Unterschieds könne es zu einer erhöhten Dosierung und damit zu unbeabsichtigt positiven Medikamententests kommen. Dabei beschreibe die Nachweiszeit die Zeit, die vom Absetzen des Medikaments bis zum Erreichen der Konzentration vergehe, bei der eine Bestimmung des eingesetzten Wirkstoffes oder seines Metaboliten mit der verwendeten analytischen Methode nicht mehr möglich sei. Die Versuche der Pferdesportverbände[73] sind einerseits unter dem Aspekt der vollständigen Vermeidbarkeitsstrategie stumpfe Waffen gegen unerlaubte Medikation und Doping, allerdings werden sie von der Rechtsprechung gestützt. Im Vordergrund der Verteidiger der verbandsgerichtlichen Ahndung von Medikationsverstößen steht der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf mit zwei richtungsweisenden Entscheidungen[74]. Verbandsgerichtliche Entscheidungen unterlägen der gerichtlichen Kontrolle. Der Umfang der Nachprüfung sei jedoch mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie einge-
schränkt. Das staatliche Gericht dürfe prüfen, ob der betroffene der Vereinsstrafgewalt unterliege, die Strafe eine ausreichende Grundlage in der Satzung habe und das in der Satzung oder Vereinsordnung festgelegte Verfahren sowie allgemein gültige Verfahrensgrundsätze eingehalten worden seien. In beiden Entscheidungen des OLG Düsseldorf a. a. O. ging es um das auf das Muskel- und Skelettsystem von Pferden wirkende Arzneimittel „Flulixin“. Das OLG Hamm[75] ist in einer „strafrechtsähnlichen“ Entscheidung sogar zum Ergebnis gelangt, dass die Mitteilung eines Sportverbandes über eine verhängte Dopingstrafe gegenüber Dritten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Reiters nicht verletze. Die Betätigung als Turnierreiter sei nicht der Privat-, sondern der Sozialsphäre zuzuordnen. Bei Mitteilung einer wahren Tatsache aus diesem Bereich sei nur dann eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzunehmen, wenn die Aussagen zur Entfaltung einer erheblichen Breitenwirkung geeignet seien oder eine besondere Stigmatisierung nach sich ziehen könnten. Berichte ein deutscher Fachverband für das Reitwesen wahrheitsgemäß darüber, dass gegen eine Turnierreiterin durch die Disziplinarkommission dieses Verbandes wegen eines Medikationsverstoßes bei ihrem Pferd eine Ordnungsmaßnahme in Gestalt einer zwölfmonatigen Suspendierung verhängt worden sei, liege eine solche Tangierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vor. Die Frage, wie das Sportpferd im Post-Anthropozän einzuordnen ist, wenn es um unerlaubte Medikation und/oder Doping geht, lässt sich mit zwei Skizzierungen beantworten: Einmal bedarf es einer strengen Selbstverpflichtungserklärung aller Pferdesportler und der diese Pferde begleitenden Tierärzte dahin, dass bei allen in die Liste der Turnierpferde eingetragenen Pferde ein lückenloses zeitnahes „Medikationsbuch“ mit vollständigen Eintragungen geführt wird, ferner die Evaluierung etwa der Allgemeinen Doping- und Medikationskontroll-Regeln (ADMR) dahin, dass jede unvollständige, verspätete und/oder fehlerhafte Eintragung für Pferd und Reiter zu einer mindestens zweijährigen Turniersperre führe. Anderenfalls wird man das „pharmakokinetische Medikations- und Dopingmanagement“ der Reiter und der sie begleitenden Tierärzte in keine ausgewogene Balance zur wettbewerbs- und tierschützenden Kontrolltätigkeit der Verbände bringen können.
Auf dem Weg zum Post-Anthropozän wird das Luxustier Pferd aus der funktionalistischen Projektierung[76] von den nachstehenden (dogmatischen) Strukturen begleitet werden:
Die Autoren Messner/Renn[77] beschreiben im Kapitel „Transformation zur
Nachhaltigkeit: Herausforderungen für die Wissenschaft“, die Klima- und Erdsystemkrise habe die Wissenschaft in den Mittelpunkt des öffentlichen Diskurses gerückt. Die Bündelung und Vertiefung problembezogener wissenschaftlicher Erkenntnisse und ihre Aufbereitung zu Handlungsoptionen, die in einer tiefgreifenden Umbruchsituation gesellschaftlich und politisch diskutiert und entschieden werden könnten, seien eine zentrale, aber immer noch unterschätzte, gesellschaftliche Aufgabe der Wissenschaft. Es sei notwendig, sich Orientierungswissen zu verschaffen, dabei Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden, überkommende Leitbilder und Heuristiken in Frage zu stellen sowie neue kognitive Landkarten einer sich wandelnden Gegenwart und einer sich abzeichnenden Zukunft zu stellen[78].
Durch die verfassungs- und privatrechtliche Deobjektivierung des Tieres allgemein ist im ausgehenden Anthropozän das Luxustier (Reitpferd) in eine disruptive Phase seiner rechtlichen Subkategorie eingetreten. Im Diskurs um die Stellung des Luxustieres im Post-Anthropozän könnte man mit dem plakativen Satz „It´s the equine nature, stupid!“ agieren. Anlass dafür geben verfassungsrechtliche Postulate. So tragen nach Art. 13 Hs. 1 AEUV die Europäische Union und die Mitgliedsstaaten „den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen“ Rechnung. Nach Art. 20a GG schützt der Staat die Tiere. Das führt, bezogen auf das 20. Jahrhundert mit starker Ausprägung des Anthropozän, zu einer nachhaltigen Veränderung der „Morphologie“ des Luxustieres „Sportpferd“. Allerdings wird die Schwierigkeit der „Messung
des Tierschutzes“ unterschätzt. Philosophen[79] unterscheiden drei primäre Theorien oder Perspektiven zum Tierschutz, nämlich biologische Funktionen, natürliches Leben und affektive Zustände. Angemessen erscheint es, bei der Transformation des Pferdes in das Post-Anthropozän drei Kernfragen zu beantworten:
Hier handelt es sich um einen ethischen nonutilitaristischen Ansatz, der allen empfindungsfähigen Wesen einen moralischen Eigenwert zuspricht, weil sie empfinden können. Der Pathozentrismus stellt eine normative Ausgangsposition dar, aus der sich eine moralische Notwendigkeit des Tierschutzrechtes oder Tierrechts ableiten lässt. Historisch ist der Begriff Pathozentrismus als Gegenbegriff zum Anthropozentrismus entstanden, der Tiere und außermenschliche Natur nur aufgrund ihres Nutzens für den Menschen als ethisch relevant betrachtet. Peter Singer[80] definiert: „Wenn ein Wesen leidet, kann es keine moralische Rechtfertigung dafür geben, dieses Leiden nicht in Betracht zu ziehen. Unabhängig von der Art des Wesens verlangt der Gleichheitsgrundsatz, dass das Leiden mit dem gleichen Leiden – soweit vergleichbar – eines jeden anderen Wesens gleichgesetzt wird.“
Selbst wenn man mit der Dichotomie des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Personen von den Sachen abgrenzt, ist damit die Frage nach der nachhaltigen Beschaffenheit der Sache Sportpferd nicht beantwortet. In der nochmals aktualisierten Fassung des § 434 Abs. 2 S. 2 BGB heißt es, zu den Beschaffenheiten nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB gehörten „Art, Mängel, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben“. Mit dieser Neufassung geht eine „Neudefinition des Sachmangelbegriffs im Kaufrecht“ einher[81]. Besondere Bedeutung gewinnt dabei der Begriff der „Haltbarkeit“ einer
Kaufsache als Teil ihrer üblichen Beschaffenheit. Art. 7 lit. d Warenkauf-
Richtlinie[82] beschreibt die Haltbarkeit als „die Fähigkeit von Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten“ (Art. 2 Nr. 13 Warenkauf-RL). Die Frage der Haltbarkeit bei einem Sportpferd, dessen biologische Kondition und Konstitution ständigem Wandel unterliegt und disruptiven Veränderungen wie Krankheit und/oder traumatische Verletzung ausgesetzt ist, erscheint problematisch, jedoch nachvollziehbar, wenn man mit der Autorin Meller-Hannich93 auf den Aspekt der „Reparierbarkeit der Kaufsache“ abstellt. Dass der Halter eines Tieres verpflichtet ist, bei akuter und/oder chronischer Erkrankung seines Pferdes die Hilfe eines Pferdeheilkundlers in Anspruch zu nehmen (§ 2 Nr. 1 TierSchG), spiegelt kaufrechtlich den Aspekt wider, dass eine „Heilbarkeit“ besteht. Ist sie dem Pferd nicht gegeben, liegt ein kaufgewährleistungsrechtlicher Sachmangel vor. Einen in Richtung Nachhaltigkeit zielenden Gedanken verwirft Lüttringhaus[83] unter dem Aspekt Nachbesserung oder Nachlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB bei „Entkopplung des Mangels von der Physis der Kaufsache“ und verneint die Möglichkeit der Nacherfüllung bei der für die Bio-Zertifizierung erforderlichen Einhaltung „artgerechte“ Tierhaltungsbedingung: Insbesondere könnten Tiere nicht postum artgerecht im Freiland gehalten werden. Auch die künftige korrekte Behandlung ihrer Artgenossen beseitige nicht den Mangel des konkret erworbenen Produktes[84]. Dass der Aspekt der Nachhaltigkeit, wie er sich europarechtlich in den Artt. 3 Abs. 3 EUV, 37 GRCh und der deutschen Verfassungsnorm des Art. 20a GG finde, künftig bei zivilrechtlichen Vorhaben „durchschlage“[85], werde Ergebnis einer „ökologischen Analyse des Zivilrechts“ sein. Auch die Rechtsprechung müsse beginnen, das Nachhaltigkeitsziel des Art. 20a GG im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung von zivilrechtlichen Normen zu berücksichtigen[86].
Ich schließe mit diesem in pferdeheilkundlichen Gutachten des Laureaten regelmäßig verwendeten Modul[87].
Das Behandlungsbuch ist dem Turniertierarzt (§§ 40, 53 LPO) auf Verlangen vorzulegen. Fahrlässige und/oder vorsätzliche Verstöße gegen diese Dokumentationspflicht führen zur automatischen Disqualifikation und zu einer mindestens einjährigen Turniersperre.
Gesundheitsförderung und Vermeidung entwicklungsschädigender Ausbildung sind an das anatomische, physiologische und didaktische Nachhaltigkeitsprinzip zur Förderung von Gesundheit und Vermeidung von Verletzungsanfälligkeit gebunden.
[1] Peter F. Cronau, „Pferdesport wohin? Ein kritischer Blick hinter die Kulissen“, München/Wien/Zürich 1995
[2] Udo Ludwig, Pferdesport – Eine Spritze zu viel, Ausgabe 19 2009, S. 124
[3] Die Zäsur, die der „Animal turn“ bedeutet, spiegelte auch gesamtgesellschaftliche Neukonzeptionen des Tier-Mensch-Verhältnisses wider. Mit dem neuen Zugriff auf das Tier haben sich die etablierten Subdisziplinen der Geschichtswissenschaft (Wissenschaftsgeschichte, Transfergeschichte, Kolonialgeschichte) neu inspirieren lassen und neue Ansätze entwickeln können. Vor allem der Raumgeschichte, der Stadtgeschichte und der Körpergeschichte kommt ein besonderer Stellenwert innerhalb der Tiergeschichte zu (zitiert nach wikipedia.org/wiki/Tiergeschichte)
[4] Mieke Roscher: Human-Animal Studies, in: Thomas Kirchhoff (Hrsg.), Online Lexikon Naturphilosophie 2021: Die Human-Animal Studies gehen der Agenda nach, Transformationen in der Beziehung zwischen Menschen und den anderen Tieren, die sowohl Körper als auch deren diskursive Zuschreibungen betreffen, empirisch dicht und theoretisch fundiert sichtbar zu machen. Dabei zeigen sich die zentralen Herausforderungen einerseits in der interdisziplinären Perspektive, die das Themenfeld der Tier-Mensch-Verhältnisse erfordert, dem Zusammenbringen von naturwissenschaftlicher und kulturwissenschaftlicher Forschung, sowie andererseits in der Frage, wie dem Untersuchungsgegenstand Tier epistemiologisch angemessen begegnet werden kann. Kurz gefasst geht es darum, das semiotische und das „reale“ Tier historisch, philosophisch, künstlerisch, soziologisch und naturwissenschaftlich zusammenzudenken und zusammenzubringen.
[5] „Tierschutz im Pferdesport“ – Leitlinien zu Umgang mit und Nutzung von Pferden unter Tierschutzgesichtspunkten, herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Stand Juli 2020
[6] Nachweis auf der Webseite des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungs-
instituts für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Braunschweig, zu
www.thuenen.de/de/thema/nutztiersystemhaltung-&-aquakultur/wie-tiergerecht-ist-dienutztierhaltung.de
[7]Paula Martin Fernández, Developement of a multi-criteria evaluation system to essess animal welfare, Agrar- und Ernährungswissenschaftliche Dissertation, Kiel 2015
[8]Graef, Animal welfare in: NuR 2020, 604-609
[9] Diehl/Tuider (Hrsg.), Haben Tiere Rechte? – Aspekte und Dimensionen der Mensch-TierBeziehung, Bonn 2019, darin Wild, Animal Mainstreaming – Motivation und Bedeutung eines neuen Konzepts in der Tierethik, S. 323-335; Haudel, Theologie und Naturwissenschaften, Göttingen 2021; Jaeger (Hrsg.), Menschen und Tiere – Grundlagen und Herausforderungen der Human-Animal Studies, Heidelberg 2020; Korsgaard, Tiere wie wir – Warum wir moralische Pflichten gegenüber Tieren haben, - Eine Ethik, München 2021; Otterstedt/Rosenberger (Hg.) Gefährten – Konkurrenten – Verwandte. Die Mensch-Tier-Beziehung im wissenschaftlichen Diskurs, Göttingen 2009; Sachser, Der Mensch im Tier, 4. Auflage, Reinbek bei Hamburg 2020
[10] RW 2016, 468-487
[11] NuR 2020 300-309
[12] zu den Aktenzeichen 1BvR2656/18, 1BvR78/20, 1BvR96/20 und 1BvR288/20
[13]Ruttloff/Freihoff, Intertemporale Freiheitssicherung oder doch besser „intertemporale Systemgerechtigkeit“? – auf Konturensuche, in: MVwZ 2021 917-922; Schlacke, Klimaschutzrecht – Ein Grundrecht auf intertemporale Freiheitssicherung, in: MVwZ 2011 912-917; Beckmann, Das Bundesverfassungsgericht, der Klimawandel und der „intertemporale Freiheitsschutz“, in: UPR 2021, 241-251; Muckel, Pflicht des Gesetzgebers zu effektivem Klimaschutz, in: JA 2011 610-613; Sachs, Grundrechte: Klimawandel, in: JUS 2011, 708-711
[14]Evi Simeoni, Wie Golf mit großen Tieren – Pferdesport als Investment und Lifestyle-Faktor: Ludger Beerbaums lukrative Pläne, in: FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG vom 04.09.2021
[15] Zur Klimaklage eines peruanischen Landwirts gegen ein in Deutschland ansässiges Energieunternehmen Beschluss des OLG Hamm vom 30.11.2017 zu I-5 U 15/17
[16] Kersten, Natur als Rechtssubjekt. Für eine ökologische Revolution des Rechts, aus: Politik und Zeitgeschichte vom 06.03.2020; Fischer-Lescano, Natur als Rechtsperson, ZUR 2018,
205 ff.
[17] VIII ZR 240/18
[18] VIII ZR 173/05
[19]Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 11. Auflage 2016, § 10 Rn. 8 („Gegenbegriff“); Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. Auflage 2016, § 6 Rn. 230 („im Gegensatz“); ferner Schmoeckl/Rückert/Zimmermann, Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Band I Allgemeiner Teil, Tübingen 2003, §§ 90 bis 103 Rn. 3 ff.
[20]Ach, Gerechtigkeit für Tiere? RW 2016, 468 bis 488; Augsberg, Der Anthropozentrismus des juristischen Personenbegriffs – Ausdruck überkommener (religiöser) Traditionen, speziesistischer Engführung oder funktionaler Notwendigkeiten? RW 2016, 338 bis 362; Brensing,
[21] Diese Funktionsbezogenheit wird in den kaufgewährleistungsrechtlichen Entscheidungen des 8. Zivilsenats des BGH passim nicht verbalisiert.
[22]Murken, Animal Turn – Auf der Suche nach einem neuen Umgang mit Tieren, Herzogenrath 2015 dort passim; Alya James Allen Weise, Humanimalities: Secrifice and Subjectivation in Literature of the „the Animal Turn“, Dissertation at The Faculty of The Columbian College of Arts and Sciences of The George Washington University, Washington, D.C. 2019 30 Diese Formulierung kommt umgangssprachlich dem methodischen Konstrukt der juristischen, also norminduzierten Subsumtion durchaus nahe
[23] Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2019, § 90a Rn. 1
[24] Bürgerliches Gesetzbuch, 15. Auflage 2017, § 90a Rn. 1
[25] Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, § 90a Rn. 1
[26] in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1 Allgemeiner Teil, 8. Auflage 2018, § 90a Rn. 10
[27] J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1 Allgemeiner Teil,
Neubearbeitung 2017, Rn. 2
[28] eingefügt durch Änderung des GG im Jahre 2002
[29] Urt. des BGH vom 07.02.2007 zu VIII ZR 266/06 zur Kissing-Spines-Problematik unter dem Aspekt Abweichung von der röntgenologischen Norm ohne klinische Begleitsymptomatik
[30] etwa § 2 Nr. 2 TierSchG
[31] Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009, herausgegeben vom Bundeslandwirtschaftsministerium
[32] vgl. Meldepflicht der Hengsthalter zur „Bekämpfung genetischer Defekte“ nach Ziff. B.14 der ZVO-Mustersatzung (Stand Dezember 2017)
[33] vgl. „Anatomie des Pferdes“, 5. Auflage 2012, passim mit Schautafeln
[34] Darwins Evolutionstheorie: „Survival of the Fittest” (= Überleben der am besten angepassten Individuen durch Selektion)
[35]Distl, Wann sollen Gentests in der Pferdepraxis eingesetzt werden und wie ist deren Aussagekraft an Beispielen von WFFS, CA, limbalen Plattenepithelkarzinom und chronisch progressiven Lymphödem?, 29. Bayerische Tierärztetage vom 30. Mai – 2. Juni 2019 in Nürnberg, Vortragsband, Seiten 291 bis 296
[36]Brandes/Lang/Schmidt, Physiologie des Menschen, 32. Auflage 2019, Kap. 83, Seiten 981 bis 987
[37] vom 09.10.2019 zu VIII ZR 240/18 (vgl. Rn. 26)
[38] Urt. vom 15.11.2006 zu VIII ZR 3/06
[39] Urt. des 8. Zivilsenats des BGH vom 07.02.2007 zu VIII ZR 266/06; Urt. des 8. Zivilsenats des BGH vom 20.02.2013 zu VIII ZR 40/12; dem folgend die Instanzgerichte, etwa Urt. des OLG Oldenburg vom 05.02.2015 zu 14 U 29/12; Urt. des OLG Köln vom 25.08.2017 zu 6 U
188/16; Urt. des OLG Hamm vom 28.01.2019 zu 2 U 98/18
[40] publiziert vom „Portal der wissenschaftlichen Medizin“ (www.awmf.de)
[41]Fritz/Maleh, Zivilisationskrankheiten des Pferdes, Stuttgart 2016, Vorwort (S. 5 linke Spalte)
[42]Oexmann, Zur konzeptionellen Asymmetrie zwischen § 90a Satz 3 BGB und dem Sachmangelbegriff beim Pferdekauf – Anmerkungen zum BGH-Urt. vom 09.10.2019 zu VIII ZR 240/18 in: RdL 2020, 11 bis 15.
[43] Urt. vom 15.01.2014 zu VIII ZR 70/13
[44] BGH a.a.O. Rn. 21 unter Hinweis auf sein Urteil vom 23.11.2005 zu VIII ZR 43/05
[45]Wiesner/Ribbeck, Lexikon der Veterinärmedizin, 4. Auflage, Stuttgart 2000, dort passim 54 Urt. vom 08.02.2006 zu 3 U 28/05
[46] der umgangssprachliche Ausdruck „Spat-Erkrankung“ steht für lokale Periarthritis et Osteoarthrosis tarsi; so Brehm/Rijkenhuizen in: Dietz/Huskamp, Handbuch Pferdepraxis, 4. Auflage 2017, Seite 990 linke Spalte mit Darstellung der Ätiologie und Pathogenese
[47] vgl. Fn. 11, dass sich Kondition und Konstitution eines Pferdes sekündlich verändern können
[48] beispielhaft Kammerbeschluss vom 21.12.2012 zu 1 BvR 1711/09
[49] zuletzt Urt. vom 17.09.2019 zu VI ZR 396/18
[50]Seiler in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 42. Auflage 2021, § 286 Rn. 2 mit Rechtsprechungsnachweisen
[51] zu den prozessualen Besonderheiten im Tierarzthaftungsprozess Oexmann, Haftungsrechtliche Konvergenz zwischen Human- und Pferdemedizin, Pferdeheilkunde 2019, S. 253 ff.
[52] herausgegeben von Eickmeier/Fellmer/Moegle, Berlin und Hamburg 1990, hier bezogen auf
[53] Mieke Roscher vgl. Fn. 11
[54] Autoren Peters/Stucki, Globales Tierrecht, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, www.mpg.de/10892322
[55] Fundstelle: www.fedlex.admin.ch/eli/cc
[56] Implementierte Affenarten Schimpansen, Gorillas, Orang-Utans, Lemuren und Meerkatzen 66 Fundstelle: www.srf.ch/news/abstimmungen-13-februar-2022/abstimmung-basel-stadtkeine-grundrechte-fuer-affen-basel-lehnt-primaten-initiative-ab; dazu ergänzend „Abstimmung in der Schweiz: Grundrechte auch für Schimpansen?“ in der FAZ vom 11.12.2022
(www.faz.net/aktuell/gesellschaft/tiere/abstimmung-in-der-schweiz)
[57] Fundstelle: www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2021-20727
[58] vgl. Fn. 5
[59] Pauline Schröder, „Reiten in Rollkur“ – Eine Diskursanalyse zu einer umstrittenen Trainingsmethode, Bachelorarbeit Darmstadt 2020
[60] Pferdeheilkunde 2010, S. 388-413
[61] FEI-Bureau approves new stewards guidelines on warm-up techniques
(https://web.archive.org/web/2010070701151)
[62] vom 30.12.2021 zu 454 Cs 106/21 (zitiert nach juris.de)
[63] Nachweise bei Wikipedia.org/wiki/Barren_(Reitsport)
[64] Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 2, Ausbildung für Fortgeschrittene, 14. Auflage 2020, S. 188
[65] herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Stand Juli 2020
[66] Chefredakteur des Pferdeperiodikums St. Georg zum Thema „Barren/Touchieren? Zusammensetzung der FN-Kommission Ausbildungsmethoden Pferdesport“ (Nachweis www.stgeorg.de/news/mehr-sport/barren-touchieren-fn)
[67] vgl. oben A. II.
[68] vgl. Dorsch, Lexikon der Psychologie, 17. Auflage 2014, S. 1574 linke Spalte, Stichwort Sportpsychologie
[69] „Umwidmung von Arzneimitteln“, GPM-Fachinformation „Indikationen für die Pferdepraxis“, herausgegeben vom Arbeitskreis für Arzneimittel der Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM) unter Mitwirkung der Pferdemediziner Bienert, Emmerich, Feige, Gehlen, Gundel und Weinberger, veröffentlicht in Konsens mit der Bundestierärztekammer, der deutschen veterinärmedizinischen Gesellschaft und dem Bundesverband praktizierender Tierärzte, Frankfurt am Main 2018
[70] Urteil vom 19.01.1988 zu 8 U 89/87
[71] ich verwende bewusst nicht den Ausdruck „Medikamentencocktail“
[72] Inaugural-Dissertation Henrike Heinemann, FU Berlin 2017, S. 12
[73] Deutsche Reiterliche Vereinigung, Direktorium für Vollblutzucht & Rennen, Hauptverband für Traberzucht
[74] Urteil vom 23.07.2014 zu VI-U (Kart) 40/13; Urteil vom 09.09.2020 zu VI-U (Kart) 11/20
[75] Beschluss vom 08.08.2016 zu 3 W 41/15
[76] vgl. Urteil des BGH vom 07.02.2007 zu VIII ZR 266/06
[77] Deutschlands Neue Agenda – Die Transformation von Wirtschaft und Staat in eine klimaneutrale und digitale Gesellschaft, Hrsg. Grimm/Lang/Messner/Dirk Meyer/Lutz Meyer/Nikutta/Schaible, Berlin 2021, S. 386 ff.
[78] Sachs, J., Schmidt-Traub, G., Mazzucato, M., Messner, D., Nakicenovic, N., & Rockström,
[79] Veit/Browning, Perspectival pluralism for animal welfare, European Journal for Philosophy of Science 2021, 11:9, S. 1-14
[80] Praktische Ethik, 3. Auflage 2011, S. 50
[81] Croon-Gestefeld, Die nachhaltige Beschaffenheit der Kaufsache, in: NJW 2022, 497-502; ähnlich Meller-Hannich, Die Warenkaufrichtlinie und ihre Umsetzung, in: DAR 2021, 493497
[82] Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2019 93 a. a. O., S. 501
[83] Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche bei „ethischen“ Produkten und öffentlichen
Aussagen zur Cooperate Social Responsibility, in: AcP (2019), 30-62
[84] Lüttringhaus a. a. O., S. 59
[85] Bach/Kieninger, Ökologische Analyse des Zivilrechts, in: JZ 2021, 1088-1098
[86] grundsätzlich: Kunz, Tieradäquate Auslegung als methodische Erweiterung, in: ZBJV 2021, 327-339; Ladwig, Politische Philosophie der Tierrechte, Berlin 2020; Vogt, Christliche
Umweltethik, Freiburg im Breisgau 2021; Ladwig, Nichtideale Theorie der Gerechtigkeit für Tiere, Zeitschrift für Praktische Philosophie 2021, 143-174; Otterstedt/Rosenberger (Hrsg.), Gefährten – Konkurrenten – Verwandte. Die Mensch-Tier-Beziehung im wissenschaftlichen Diskurs, Göttingen 2009
[87] Epikrise medizinisch: Schlussbetrachtung = Beurteilung = Bewertung eines Krankheitsgeschehens nach Entstehung, Verlauf und Auslegung