Veröffentlicht von Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann am 24.08.2016

Allgemeines Persönlichkeitsrecht einer Reiterin: Mitteilung verhängter Disziplinarmaßnahmen durch Sportverband an Dritte

§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog, 831, 31 BGB i.V.m. Artt. 1, 2 Abs. 1 GG

Die Betätigung als Turnierreiterin ist nicht der Privat-, sondern der Sozialsphäre zuzuordnen. Wird aus diesem Bereich eine wahre Tatsache mitgeteilt, liegt darin nur dann eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, wenn diese Mitteilung geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung nach sich zu ziehen.

OLG Hamm, Beschluss v. 8.8.2016 – I-3 W 41/15

Zum Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrt von den Antragsgegnern Schmerzensgeld wegen einer behaupteten rechtswidrigen Veröffentlichung ihrer Sperrung wegen Dopings, Feststellung der weiteren zukünftigen Schadensersatzverpflichtungen sowie Unterlassung der Veröffentlichung außerhalb des Mittelungsorganes „Kalender“ des Antragsgegners zu 2). Die Antragstellerin reitet auf Turnieren (Pferdeleistungsschau; nachfolgend: PLS). Sie hat unter anderem auf der PLS Hamm-Heessen vom 04.07 bis 06.07.2014 teilgenommen. Die Antragsgegnerin zu 2) ist der deutsche Fachverband für den Reit-, Fahr- und Voltigiersport, dessen Zweck unter anderem in der Förderung des Breitensports und des Leistungssports in allen Disziplinen ist. Dem Antragsgegner zu 2) obliegen gemäß § 4 seiner Satzung unter anderem die Lenkung des Leistungssports in allen Disziplinen insbesondere durch die Verfassung einer einheitlichen Leistungsprüfungsordnung (LPO). Im Zusammenhang mit einem Dopingverstoß hat die Antragsgegnerin zu 2) letztlich durch Entscheidung vom 16.12.2014 der Antragstellerin wegen Einsatzes des Pferdes „Bella Johnson“ auf der PLS Hamm-Heessen vom 04.07. bis 06.07.2014 bei Vorhandensein einer Dopingsubstanz für die Dauer von 12 Monaten die Teilnahme an allen LP/PLS untersagt. Diese sowie weitere Nebenbestimmungen der Entscheidung wurden auf Veranlassung des Antragsgegners zu 1), der Justiziar der Antragsgegnerin zu 2) ist, in dem offiziellen Mitteilungsorgan der Antragsgegnerin zu 2), dem sogenannten „Kalender“, am 26.03.2015 veröffentlicht. Zuvor, am 16.03.2015, hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin das ursprünglich gegen die Entscheidung eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Ordnungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 2) der für den Turniersport in Westfalen und für den Stammverein der Klägerin zuständigen sogenannten Landeskommission (Landeskommission Westfalen/Kommission für Pferdeleistungsprüfungen in Westfalen; nachfolgend: KLW) die Ordnungsentscheidung zur Kenntnisnahme übersandt. Die KLW ist ein Organ der Antragsgegnerin zu 3) und für die Durchführung und die Überwachung des Turniersports zuständig. Die Antragsgegnerin zu 3), deren Geschäftsführer die Antragsgegner zu 4) und 5) sind, veranlasste sodann in der von ihr für ihre Mitglieder herausgegebenen Publikation „Reiter und Pferde in Westfalen“ von Mai 2015 im Bereich der für Verbandsmitteilungen vorgesehenen „Gelben Seiten“ eine Veröffentlichung der Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2). Ferner wurden sieben weitere Ordnungsmaßnahmen wegen diverser Verstöße, die teilweise mit Teilnahmeausschlüssen von 6 Monaten, teilweise lediglich mit Geldbußen geahndet wurden, in dieser Ausgabe veröffentlicht.

Die Antragstellerin ist nicht unmittelbar Mitglied der Antragsgegnerin zu 2) oder zu 3). Sie ist Stammmitglied im landwirtschaftlichen Reitverein Kalthof eV, welcher seinerseits wiederum Mitglied Antragsgegnerin zu 3) ist. Diese wiederum ist Mitglied der Antragsgegnerin zu 2).

Die Antragstellerin ist der Auffassung, eine Veröffentlichung der ihr gegenüber verhängten Sperre wegen Dopingmissbrauchs sei allenfalls in dem sogenannten „Kalender“ zulässig, sodass ihr ein entsprechender Untersagungsanspruch hinsichtlich anderer Publikationen zustehe. Sie behauptet, die Weitergabe der Entscheidung an die Antragsgegnerin zu 3) sowie die Veröffentlichung in der Publikation der Antragsgegnerin zu 3) beruhten ausschließlich auf der Erwägung, sie, die Antragstellerin, öffentlich an den Pranger zu stellen und zu diffamieren. Es handele sich insoweit ausschließlich um einen Racheakt, der nicht gerechtfertigt sei. Sie solle „fertig gemacht“ werden. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Veröffentlichung erfolgten öffentlichen Diskussion über ihre Person leide sie erheblich, sodass ihr ein Schmerzensgeld zu zahlen sei. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht.

Aus den Gründen:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO bietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Entscheidungen des Landgerichts, nämlich den Zurückweisungsbeschluss vom 17.11.2015 sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 10.12.2015, verwiesen. Ergänzend wird Folgendes bemerkt:

I. Die Antragstellerin, eine Veterinärmedizinstudentin und Turnierreiterin, hat gegen die Antragsgegner zu 1. bis 5. weder einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen oder an einzelne Dritte gerichteten Mitteilung der gegen sie durch die Disziplinarkommission des Antragsgegners zu 2. wegen eines Medikationsverstoßes bei ihrem Pferd verhängten Ordnungsmaßnahmen (u.a. in Gestalt eines 12 monatigen Ausschlusses von der Teilnahme an Reitturnieren), noch hat sie Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung zuzüglich Zinsen oder auf Feststellung des Bestehens etwaiger materieller oder zukünftiger immaterieller Schadensersatzansprüche. Gemeinsame Voraussetzung sämtlicher vorgenannter Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog, 831, 23 BGB i.V.m. Art 1, 2 Abs. 1 GG wäre nämlich die Rechtswidrigkeit eines (etwaigen) Eingriffes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin, an der es hier jedoch insgesamt fehlt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stellen nämlich die (von ihr primär angegriffene) Veröffentlichung der gegen sie ergangenen vorerwähnten Ordnungsmaßnahmen in der Mai-Ausgabe 2015 des Monatsperiodikums „Reiter & Pferde in Westfalen“ sowie eine an den Antragsgegner zu 3. gerichtete schriftliche Mitteilung über ebendiese Ordnungsmaßnahme keinen solchen rechtswidrigen Eingriffe dar. Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung ist allerdings zwischen den Antragsgegnern zu 1. und 2. (s. nachfolgend unter Gliederungspunkt 1.) und den Antragsgegnern zu 3. bis 5. (s. nachfolgend unter Gliederungspunkt 2.) wie folgt zu differenzieren:

1. Weder der Antragsgegner zu 2., bei dem es sich um den deutschen Fachverband für den Reit-, Fahr- und Voltigiersport handelt, noch der Antragsgegner zu 1., der als Justiziar für den Erstgenannten tätig ist, haben – entgegen dem teilweise missverständlichen Vortrag der Antragstellerin (vgl. Bl. 7 d.A.) – die primär angegriffene Veröffentlichung in der vorgenannten Zeitschrift selbst „publiziert“. Vielmehr handele es sich bei dem betreffenden Monatsperiodikum um das Mitteilungsblatt des Antragsgegners zu 3., einem rechtlich eigenständigen pferdesportlichen Landesverband und bloßem Mitglied des Antragsgegners zu 2., so dass die Publikationen in dieser Zeitschrift auch ausschließlich durch den Antragsgegner zu 3. verantwortet werden. Insofern kann den Antragsgegnern zu 1. und 2. die primär angegriffene Veröffentlichung der Ordnungsmaßnahme in der vorgenannten Zeitschrift nicht angelastet werden. Allerdings wurde die vorerwähnte Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Antragsgegners zu 3. kausal durch eine an diesen übersandte schriftliche Information des Antragsgegners zu 2. vom 26.03.2015, die mit „Veröffentlichung“ überschrieben und durch den Antragsgegner zu 1. unterzeichnet worden war sowie inhaltlich vor allem den Tenor der betreffenden Ordnungsmaßnahme wiedergab, veranlasst.

a. Ob diese schriftliche Mitteilung allein überhaupt schon einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin darstellt, kann im Ergebnis allerdings dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob für den Versand dieser Mitteilung deliktrechtlich tatsächlich die Antragsgegner zu 1. und 2. nebeneinander einzustehen hätten oder nur einer von ihnen verantwortlich wäre.

b. Ein durch die vorgenannte Mitteilung verursachter etwaiger Persönlichkeitsrechtseingriff ist nämlich jedenfalls nicht rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Hier wäre der Eingriff also nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse der Antragstellerin die schutzwürdigen Belange der Antragsgegner zu 1. und 2. überwöge. Konkret sind hier die Rechte der Antragstellerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ihres Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht der Antragsgegner zu 1. und 2. auf Meinungsfreiheit gegeneinander abzuwägen (vgl. zu den Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit BGH, Urt. vom 13.01.2015, Az.: VI ZR 386/13, Rn. 14, juris; BGH, Urt. vom 30.10.2012, Az.: VI ZR 4/12, Rn. 10, juris).

aa. Im Hinblick auf das Ergebnis dieser Abwägung kann in Bezug auf die Antragsgegner zu 1. und 2. auch dahinstehen, ob sie von vornherein die weitere Veröffentlichung ihrer zunächst bloß an den Antragsgegner zu 3. gerichteten Mitteilung über die verhängte Ordnungsmaßnahme bezweckten bzw. billigten oder ob sie nur von einer an einen einzelnen Adressaten gerichteten Information ausgingen. Die vorzunehmende Abwägung geht nämlich selbst dann gegen die Antragstellerin aus, wenn man zulasten der Antragsgegner zu 1. und 2. die erstgenannte Möglichkeit unterstellt, so dass ihre Mitteilung in den Auswirkungen unmittelbar oder später erfolgten und primär angegriffenen Publikation durch den Antragsgegner zu 3. gleichzusetzen wäre. Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen prinzipiell von deren Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. vom 25.06.2009, Az.: 1 BvR 134/03, Rn. 62, juris; BGH, Urt. vom 13.01.2015, a.a.O., Rn. 15, juris; BGH, Urt. vom 30.10.2012, a.a.O., Rn. 12, juris). Jedenfalls bei Vorgängen aus der Sozialsphäre verleiht das Persönlichkeitsrecht nämlich keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es genehm ist. Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen individueller Entfaltungschancen halten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. vom 29.06.2016, Az.: 1 BvR 3487/14, Rn. 14, juris).

(a) Der veröffentlichte Tenor der gegen die Antragstellerin verhängten Ordnungsmaßnahme stellt unstreitig eine wahre Tatsache dar, weil eine entsprechende Ahndung der Antragstellerin tatsächlich erfolgte und infolge ihrer Beschwerderücknahme durch Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 16.03.2015 auch mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Auch ist durch die angegriffene Veröffentlichung lediglich die Sozial- und nicht etwa die Privat- oder gar die Intimsphäre der Antragstellerin berührt. Die Sozialsphäre stellt sich nämlich als der Bereich dar, in dem sich die persönliche Entfaltung des Betroffenen von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (vgl. BGH, Urt. vom 20.12.2011, Az.: VI ZR 261/10, Rn. 16, juris). Die Betätigung der Antragstellerin als Turnierreiterin ist, selbst wenn dies nach ihrem eigenen Vortrag rein amateurmäßig erfolgte, klar der Sozialsphäre zuzuordnen, da Reitturniere auch eine Öffentlichkeitswirkung haben. So muss Zuschauern der Zugang zu den Turnieren regelmäßig nicht etwa durch die einzelnen Teilnehmer gestattet werden, sondern solche Veranstaltungen sind frei zugänglich und eine möglichst große Zuschauerzahl wird üblicherweise auch angestrebt. Zudem wird selbst über Amateurturniere und insbesondere über die dort erfolgreich platzierten Reiter in der Lokal- oder Fachpresse berichtet. Zu diesem der Sozialsphäre zuzurechnenden Komplex der Turnierteilnehmer gehört auch die Information, wenn bestimmte Sportler aufgrund eines mit der Sportausübung zusammenhängenden regelwidrigen Verhaltens (zeitweise) von der Turnierteilnahme ausgeschlossen oder mit einer anderen Ordnungsmaßnahme belegt worden sind. Die Zuordnung zu einer Sphäre richtet sich nämlich nicht danach, ob die zu berichtenden Tatsachen (wie etwa Turniersiege) positiv sind oder ob es sich um für den Betroffenen unangenehme Tatsachen (wie z.B. verhängte Ordnungsmaßnahmen) in einem aber grds. mit Außenwirkung ausgestatteten Lebensbereich geht.
(b) Zwar kann auch eine wahre Tatsachenmitteilung aus dem Bereich der Sozialsphäre das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen rechtswidrig verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für seine Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen, wenn sie also eine Persönlichkeitsrechtsverletzung anzurichten droht, die außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, Az.: 1 BvR 131/96, Rn. 46, juris). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH, Urt. vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 217/08, Rn. 37, juris). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil hier jedenfalls keine unverhältnismäßige Persönlichkeitsrechtsverletzung erkennbar ist. Bei der angegriffenen Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt des Antragsgegners zu 3. handelt es sich im Wesentlichen um eine wortgetreue Wiedergabe des Tenors der gegen die Antragstellerin ergangenen Ordnungsmaßnahme, die bereits durch eine (hier nicht angegriffene) Information im Mitteilungsblatt des Antragsgegners zu 2. publik geworden und damit dritten Personen schon bekannt war. Die Information hat einen rein objektiv sachlichen Charakter und ist in keiner Weise journalistisch zu einem Artikel oder sonstigen redaktionellen Beitrag, der ein gesteigertes Interesse der Leserschaft hervorrufen könnte, aufbereitet worden. Die Veröffentlichung enthält sich jeglicher eigener negativ wertender Kommentare oder Bemerkungen und erfolgte in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem rechtskräftigen Abschluss des Ordnungsverfahrens, so dass keine bereits in Vergessenheit geratenen Vorfälle wieder aufgefrischt wurden. Da die Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt des Antragsgegners zu 3. als einem pferdesportlichen Landesverband erfolgte, wurde keine allgemeine Breitenwirkung erzielt, weil sie sich im Wesentlichen an einen zahlenmäßig eingegrenzten, mit dem lokalen Reitsport verbundenen Personenkreis richtete, der prinzipiell auch Zugang zu der bereits zuvor erfolgten Veröffentlichung über das Mitteilungsblatt des Antragsgegners zu 2. hatte (s.o.). Da auch über keine strafrechtliche, sondern nur eine sportrechtliche Ahndung berichtet wurde, war deswegen auch keine unverhältnismäßige Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Isolierung der Antragstellerin zu erwarten, für die es im Übrigen selbst nach ihrem eigenen Vortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt. Allein der (nachvollziehbar als unangenehm empfundene) Umstand, vermehrt im Rahmen von Reitturnieren auf die sportrechtliche Ahndung angesprochen worden zu sein, reicht zur Begründung einer solchen Ausgrenzung oder Isolierung nicht aus, weil überhaupt nur ein (wenn auch ggf. nicht unwesentlicher) Teilbereich des sozialen Lebens der Antragstellerin betroffen wurde und sich die Antragstellerin offensichtlich weiterhin in Reitsportkreisen bewegte. Diese von der Antragstellerin hinzunehmenden Beeinträchtigungen werden demgegenüber klar durch die Interessen der Antragsgegner auf Meinungsfreiheit überwogen. Die Veröffentlichung von verhängten sportrechtlichen Ordnungsmaßnahmen fördert unter generalpräventiven Gesichtspunkten die Akzeptanz und Einhaltung des Sportregelwerkes, ohne welches eine geordnete, faire und im Reitsport auch tierschutzgemäße Sportausübung nicht möglich wäre, wofür die Antragsgegner zu 2. und 3. als Pferdesportverbände – auch im Allgemeininteresse – verantwortlich sind. Schließlich besteht ein anerkennenswertes Interesse insbesondere der Ausrichter von und der Teilnehmer an Reitsportturnieren, über das mögliche Teilnehmerfeld der Turniersportler unterrichtet zu sein und zu wissen, wenn bestimmte Personen aufgrund einer sportrechtlichen Ordnungsmaßnahme von Wettkampfteilnahmen ausgeschlossen sind (vgl. so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 30.01.2009, Az.: 14 U 131/08, Rn. 19, juris). Dieses Informationsinteresse der betroffenen Personen besteht unabhängig davon, dass im Reitsport die Turnierteilnahme gesperrter Reiter schon über das bundesweite, IT-gestützte Nennungssystem „FN-NEON“, in welches der Antragsgegner zu 2. die Sperrung unmittelbar einträgt, verhindert wird. Auch der Verweis der Antragstellerin auf Bedenken der Literatur gegen eine über das Internet erfolgte Veröffentlichung von Verbandssanktionen (vgl. Vieweg/Röhl, SpuRt 2009, 192 ff.) führt zu keiner abweichenden Bewertung, da es hier schon um einen anderen Sachverhalt, nämlich um die (bloß wiederholte) Veröffentlichung in einem Printmedium, geht. Zudem ist die dort aufgestellte Forderung nach Herstellung praktischer Konkordanz, wie zuvor dargelegt, beachtet worden.


bb. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Antragsgegners zu 3. auch nicht schon allein aus dem Umstand, dass überhaupt eine (wiederholte) Bekanntgabe der verhängten Ordnungsmaßnahme außerhalb des offiziellen Mitteilungsorgans des Antragsgegners zu 2. stattgefunden hat. Zwar ist in § 928 Nr. 4 der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (im Folgenden LPO) des Antragsgegners zu 2. bestimmt, dass Ordnungsmaßnahmen mit Ausnahme von Verwarnungen und Geldbußen bis 150,00 € im offiziellen Mitteilungsorgan der FN bekannt zu geben sind. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen speziellen (ggf. sogar allein relevanten) Rechtfertigungsgrund für die Veröffentlichung von Disziplinarmaßnahmen mit der Folge, dass jegliche abweichende Veröffentlichung automatisch rechtswidrig wäre oder aber zumindest deren Rechtswidrigkeit indiziert wäre. Die deliktsrechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung von Ordnungsmaßnahmen (als wahre Tatsachen) bestimmt sich nämlich nach den oben dargestellten Grundsätzen unabhängig von der konkreten Regelung in der LPO des Antragsgegners zu 2. Auch wird in der vorgenannten Bestimmung der LPO keine verbindliche Verpflichtung statuiert, Veröffentlichungen von Ordnungsmaßnahmen ausschließlich in der dort vorgesehenen Form vorzunehmen. Vielmehr wird dort bloß (aus vereinsrechtlicher Sicht) die übliche Veröffentlichungsform verhängter Ordnungsmaßnahmen bestimmt, ohne dass hierdurch eine ausschließlich zulässige Vorgehensweise vorgegeben würde. Da es für den zu beurteilenden Sachverhalt mithin nicht auf § 928 Nr. 4 LPO ankommt, kann die Wirksamkeit dieser Regelung – insbesondere im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit AGB-Schutzvorschriften und mit europarechtlichen Normen – dahinstehen.

2. Auch die Antragsgegner zu 3. bis 5. haben nicht rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt.

a. Auch hier kann dahinstehen, ob – wofür einiges spricht – überhaupt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin vorliegt. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsgegner zu 3. bis 5. tatsächlich insgesamt deliktsrechtlich relevant gehandelt haben.

b. Der Eingriff war nämlich jedenfalls aus den zuvor dargestellten Gründen (vgl. oben Gliederungspunkt 1. b.) nicht rechtswidrig.

II. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Grundlage von in Rechtsprechung und Literatur anerkannter Rechtsauffassungen getroffen werden kann.

(Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. jur. Burkhard Oexmann, Lippetal)