Veröffentlicht von Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann am 16.10.2014

Genießt die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) zu Unrecht den privilegierten Status „nicht wirtschaftlicher Verein“ im Sinne des § 21 BGB?

1.
Folgt man der aktuellen vereinsrechtlichen Literatur (etwa Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage, Köln 2012, ab Rn. 64), gilt für die Abgrenzungskriterien zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein (§§ 21, 22 BGB): Die Differenzierung zwischen wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Verein dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere dem Gläubigerschutz. Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung sollen zuerst auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen verwiesen werden. Werden die anderen Rechtsformen dem besonderen wirtschaftlichen Zweck ausnahmsweise nicht gerecht, muss sich der Verein dem Konzessionsverfahren stellen. Das kann auch dem Schutz der Mitglieder selbst dienen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine subjektive Abgrenzung allein aus dem in der Satzung niedergelegten Zweck ebenso wie eine rein am objektiven Bestehen eines Geschäftsbetriebs mit kaufmännischen Anforderungen orientierte Unterscheidung, die den Vereinszweck ganz ignoriert. Eine gemischte Theorie fragte früher danach, ob ein objektiv vorhandener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zum Selbstzweck geworden sei (Urteil des BGH vom 30.11.1994 zu I ZR 147/53). Griffiger, so die Kommentatoren Stöber/Otto a.a.O., Rn. 65, sei die Typologie wirtschaftlicher Vereine, die K. Schmidt ausgehend von einer teleologischen Sichtweise entwickelt habe (Abdruck in AcP 182, 1 ff.). Sie hat sich in der überwiegenden Literatur (in den Großkommentaren: Münchener Kommentar und Staudinger) und in der aktuellen Rechtsprechung (Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 08.04.1998 zu 3 Z BR 302/97; vgl. NJW-RR 1999, 765) durchgesetzt. Abzustellen ist allein auf die vorhandene Satzung und Praxis der Vereinigung. Das Vereinsregister kann in Zweifelsfällen eine Stellungnahme der nach § 22 zuständigen Behörde, der Industrie- und Handelskammer oder eines anderen geeigneten berufsständischen Organs einholen (§§ 9 Abs. 2 VRV, 380 FamFG). „Typen wirtschaftlicher Vereine“ (so Stöber/Otto a.a.O. Rn. 66): Der wirtschaftliche Verein verfolgt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

a)
Geschäftsbetrieb ist dabei eine planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete eigenunternehmerische Tätigkeit des Vereins. Einen Geschäftsbetrieb stellt insbesondere die auf Dauer angelegte Vereinstätigkeit dar, die

(1)
zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten führt (unternehmerisch tätiger Verein, der am Markt eine anbietende Tätigkeit entfaltet

(2)
zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit Mitgliedern führt (innerer Markt) mit plan- und regelmäßigem Austausch von Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt). Er begründet aber noch keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn der Verein seinen Mitgliedern „mitgliederschaftstypische geldwerte Leistungen“ erbringt.

(3)
durch Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der mitglieder-genossenschaftliche Zwecke verfolgt (kooperativer Träger ausgelagerter unternehmerischer Tätigkeitsfelder der Mitglieder). Hierbei reicht es, wenn dem Verein nur Teile der unternehmerischen Funktion von Mitgliedsunternehmen obliegen sollen. Das gilt insbesondere für eine Vereinigung, deren Zweck es ist, mit einem kaufmännisch organisierten Betrieb Hilfsgeschäfte für die gewerblichen Unternehmer der Mitglieder durchzuführen.

b)
Wirtschaftlich ist der Geschäftsbetrieb, wenn die Vereinstätigkeit auf Verschaffung von wirtschaftlichen Vorteilen irgendwelcher Art gerichtet ist. Für den Verein selbst kann ein wirtschaftlicher Vorteil bereits in der Erziehung kostendeckender Preise liegen, die es ermöglichen, die gesamten Kosten des Geschäftsbetriebes aus erzielten Entgelten aufzubringen. Stark differenzierend führen Stöber/Otto a.a.O., Rn. 68 wörtlich aus: „Es braucht sich nicht um den eigenen wirtschaftlichen Vorteil des Vereins selbst zu handeln. Es kann gerade auch ein wirtschaftlicher Vorteil nur der Vereinsmitglieder sein, der eine Vereinstätigkeit zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb macht. Wenn der Verein bei unternehmerischen Hilfsgeschäften anstelle der Mitglieder dauernd und planmäßig in rechtsgeschäftlich verbindlicher Weise am Rechtsverkehr mit Dritten teilnehmen will, kommt es auf die Entgeltlichkeit der Rechtsgeschäfte für den Verein nicht an. Eine geschäftliche Tätigkeit kann der Verein im Bereich der Produktion oder des Handelns, ebenso durch Dienstleistung verwirklichen. Die geschäftliche Betätigung kann mithin auf Erzeugung oder Umsatz von Gütern gerichtet sein; ebenso erfüllt aber eine Vermittlungstätigkeit, wie sie auch sonst auf den verschiedenen Gebieten des gewerblichen Lebens als Geschäft betrieben wird, das Erfordernis eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Der wirtschaftliche Vorteil, auf den die Tätigkeit gerichtet ist, kann auch in der Verhütung von Vermögensschädigungen bestehen; er braucht sich nicht in der Erzielung von Gewinn, sondern kann sich auch in der Verbilligung des Bezugs von Verbrauchsgütern äußern.“ Ergänzend verweise ich auf

BGH NJW 1966, 2007
BVerwG NJW 1998, 1166
OLG Celle NJW-RR 1996, 1502
OLG Hamm NJW-RR 2000, 698.

2.
Nun muss man unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Erwägungen auf die Struktur der Deutschen Reiterlichen Vereinigung sehr genau schauen. Ihr gehört nämlich kein einziger deutscher Reiter an. Vielmehr sind Mitglieder der FN ausschließlich die rund 7.000 deutschen Reitvereine. Deren rund 700.000 Mitglieder gehören nicht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung an. Gleichwohl, und spätestens jetzt wird die wirtschaftliche Ausrichtung nach § 22 BGB bestätigt, erbringt die Deutsche Reiterliche Vereinigung einen ganz wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit sowohl für die rund 700.000 Vereinsreiter, die nicht in den Mitgliederstamm integriert sind, und für die deutschen Pferdehalter, die weder Mitglied der Deutschen Reiterlichen Vereinigung noch Mitglied eines der Deutschen Reiterlichen Vereinigung angehörenden Reitvereins sind. Dazu überreiche ich

/        anliegend in Kopie die Gebührenordnung Turniersport der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.

Will jemand als Mitglied eines Reitvereins, der der Deutschen Reiterlichen Vereinigung angehört, Turnierreiter nach Maßgabe der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung werden, bedarf es der Erstausstellung der Jahresturnierlizenz nach § 20 LPO. Dafür muss der Reiter in der Leistungsklasse 1 (das sind die deutschen Berufs-Spitzenreiter) 153,00 € auf den Tisch legen. Lässt er, was immer zum ersten Oktober eines jeden Kalenderjahres notwendig wird, seine Jahresturnierlizenz nach § 20 LPO fortschreiben, muss er dafür wiederum 153,00 € auf den Tisch legen. Ganz ähnlich verhält es sich bei Pferdeeintragungen. Der Deutschen Reiterlichen Vereinigung sind vom Gesetzgeber im Rahmen des Tierzuchtgesetzes wesentliche Funktionen übertragen, allesamt geregelt in der Zuchtverbandsordnung (ZVO). Wenn nun jemand das von ihm gezüchtete Pferd, nennen wir ihn Bauer Schulte aus Amelsbüren, als Turnierpferd nach Maßgabe der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung eintragen lassen will, muss er, sofern die Eintragung in die dominierenden Listen 1 und 2 für Pferde geschieht, dafür 61,00 € bezahlen. Soll sein Pferd international Turniere gehen, bedarf es des FEI-Pferdepasses, der mit 169,00 € zu Buche schlägt. Ist ein solches Pferd inzwischen eingetragen und soll es verkauft werden, wobei Verkäufer und Käufer nicht Mitglieder eines Reitvereins und damit auch nicht Mitglieder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung sind, ist allein für die Umschreibung ein Betrag von
28,00 € fällig. Ein weiteres Beispiel: Ein auf Pferde spezialisierter Landwirt möchte seinen Betrieb von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung anerkennen lassen. Das kostet ohne Modul 180,00 €, mit Modul 235,00 € im günstigsten Fall und 265,00 € im ungünstigsten Fall. Nochmals und zum Mitschreiben auch für die Deutsche Reiterliche Vereinigung: Hier werden Leistungen erbracht, die mit dem vereinsinternen Verhältnis der Deutschen Reiterlichen Vereinigung zu seinen Mitgliedern, den rund 7.000 Reitvereinen in Deutschland, nichts zu tun haben. Vielmehr werden völlig externe der Zucht zuzuweisende Aufgaben erfüllt, für die hohe Beträge zu zahlen sind.

3.
Aus dem Jahresbericht 2013 der Deutschen Reiterlichen Vereinigung überreiche ich

/        anliegend jeweils in Kopie die Seiten 1 bis 3, 68 bis 76 sowie 135 bis 145.

Daraus folgt: Ende 2013 waren 105 vollschichtige Arbeitskräfte bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung beschäftigt, hinzu kamen drei Auszubildende und sieben Nachwuchsführungskräfte sowie eine Volontärin. Die FN ist personell derartig stark besetzt, dass sie nach den gesetzlichen Vorgaben einen Betriebsrat bilden muss, bestehend aus sieben Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung ist an Unternehmen beteiligt, und zwar in erster Linie am FNverlag mit einem Stammkapital von mehr 150.000,00 €, 15 vollschichtigen Mitarbeitern, fünf Teilzeitkräften und zwei Auszubildenden. Hinzu kommen zwei Geschäftsführer. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung ist zu 100 % Shareholder (Anteilseigner) dieser FNverlag GmbH. Dieser Verlag ist zugleich Monopolist in Deutschland für hippologische Literatur. Die Neuveröffentlichungen einschließlich digitaler Medien und E-Books bestätigen dies. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung hat ferner mit einem Stammkapital von 200.000,00 € die Equestrian Globe GmbH mit Sitz in Hasbergen gegründet, ferner die Deutsche Reitsport Vermarktungs-GmbH. Von besonderer Bedeutung ist das Thema „Informationstechnik“. Hier spiegelt sich wieder, dass die FN in erster Linie nicht für die 7.000 Mitgliedsvereine tätig ist, sondern für die rund 700.000 Vereinsreiter. Diese müssen aktuell in der Vorphase eines Turniers, während des Turniers und auch danach digital betreut werden. Dafür hat die Deutsche Reiterliche Vereinigung spezielle Systeme konzipiert, etwa NeOn, Toris, More Profile, Voris, Internetportal Pferd-Aktuell, Internetportal Vorreiter Deutschland, Help On, Software für Smartphones. Im Zusammenhang mit den Starts und Ergebnissen der rund 700.000 Vereinsreiter, allesamt nicht Mitglieder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, gibt es nachstehende Projekte (nur Zusammenfassung):

Livescoring
ARIS
APO
2014
Neon Max
Pferd LP
Thoty
Relaunch
FN ticket & travel
FN Kiosk App.

4.
Im Übrigen wiederhole ich: Die mehr als 110 vollschichtige Mitarbeiter der Deutschen Reiterlichen Vereinigung generieren einen Umsatz der FN von bis zu 30 Mio. Euro jährlich. Der im Jahre 2014 erfolgte Einkauf in der Internetfernsehen „clip my horse“ bestärkt die monopolistische wirtschaftliche Kraft der FN.

Exkurs:
Aus den eigenen Unterlagen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung ergibt sich, dass diese ganz überwiegend für Nicht-Mitglieder und damit wirtschaftlich im Sinne des § 22 BGB tätig ist, nämlich für die rund 700.000 Vereinsreiter in Deutschland und die (geschätzt) rund 500.000 Pferdezüchter und Pferdehalter, die nicht den Status eines Turnierreiters haben. Ich überreiche zunächst

/        anliegend in Kopie aus der Website der Deutschen Reiterlichen Vereinigung zu www.pferd-aktuell.de die am 07.10.2014 generierte Darstellung „Zahlen & Fakten“,

Pferdesport und Pferdezucht betreffend. Dort wird die genaue Zahl der der Deutschen Reiterlichen Vereinigung als Mitglied angehörenden Reitvereine mit 7.621 angegeben. Keiner der Turnierreiter ist Mitglied der Deutschen Reiterlichen Vereinigung. Zum Turniersport wird für das Jahr 2013 mitgeteilt, dass auf 3.492 Turnieren (Teilnehmer allesamt Nicht-Mitglieder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung) rund 1,5 Millionen Reiter (darunter Mehrfachnennungen) an den Start gegangen sind. Um dies zu ermöglichen, hat die Deutsche Reiterliche Vereinigung rund 81.000 Jahresturnierlizenzen nach § 20 der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (das ist das verbandseigene  Grundgesetz der deutschen Turnierreiterei) ausgestellt. Außerdem hatte die Deutsche Reiterliche Vereinigung 141.926 Turnierpferde fortgeschrieben und zusätzlich 2.044 internationale FEI-Pässe ausgestellt. Neu eingetragen waren 27.623 Pferde in die Listen 1 und 2 der Deutschen Reiterlichen Vereinigung. Das alles spiegelt sich in der Organisation der Deutschen Reiterlichen Vereinigung wieder. Ich überreiche

/        anliegend in Kopie die Veröffentlichung „Ansprechpartner“.

Danach unterhält die Deutsche Reiterliche Vereinigung sieben Fachbereiche und
22 Abteilungen. Mit Nicht-Mitgliedern (Turnierreiter und/oder Züchter) befassen sich drei von sieben Fachabteilungen und wenigstens 10 von 22 Abteilungen. Auch hier: Zielgruppen dieser drei Fachbereiche und 10 Abteilungen sind nicht Mitglieder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, sondern externe Turnierreiter, Pferdezüchter und Pferdehalter. Wie ausgewalzt die Tätigkeit für Externe ist, zeigen die nachstehenden in Kopie überreichten Veröffentlichungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, nämlich

/        Jahresturnierlizenz Reiten und Fahren
/        Turnierpferdeeintragung
/        Formularbesitzwechsel-Anzeige
/        Formular zur Beantragung eines internationalen Pferdepasses (FEI-Pass)
/        Erfolgsauskunft.

Gleichzeitig folgt aus den eigenen Veröffentlichungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, dass wenigstens 43 ihrer insgesamt 110 Mitarbeiter ausschließlich für Nicht-Mitglieder (Turnierreiter, Pferdezüchter und Pferdehalter) wirtschaftlich tätig sind. Dazu überreiche ich

/        anliegend in Kopie die Internetveröffentlichungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung

mit folgenden Erkenntnissen:

FN-Service-Eintragung Turnierpferde: 10 Mitarbeiter
FN-Service-Jahresturnierlizenzen: 9 Mitarbeiter
FN-Service-Eintragung Freizeitpferde: 4 Mitarbeiter
FN-Service-Nennungsverarbeitung: 4 Mitarbeiter
FN-Service-Erfolgsauskünfte/Pferdefortschreibungen: 4 Mitarbeiter
Zucht: 6 Mitarbeiter
Ansprechpartner Ausland usw.: 6 Mitarbeiter.

Das ganze korrespondiert mit dem Haushalt der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, wie von mir bereits zu den Akten gereicht. Lediglich aus Gründen der besseren Übersicht überreiche ich

/        anliegend in Kopie den Haushalt 01.01.-31.12.2012

der Deutschen Reiterlichen Vereinigung. Im Jahre 2012 hat die FN rund 11,9 Mio. Euro mit Dienstleistungen verdient, und zwar mit wirtschaftlichen Leistungen für Nicht-Mitglieder wie Turnierreiter, Pferdezüchter und Pferdehalter. Geht man in die Differenzierung, stößt man auf die Haushaltsstelle 1.020 („Dienstleistungen“). Die dortigen Zahlen für das Jahr 2012 muss man regelrecht der Zunge zergehen lassen, um zu erkennen, dass die FN nicht für ihre Mitglieder arbeitet, sondern für Nicht-Mitglieder. Im Einzelnen:

3,4 Mio. Euro Pferderegistrierung
2,2 Mio. Euro Fortschreibung
2,8 Mio. Euro Reiter-, Fahrer- und Voltigierlizenzen
1,9 Mio. Euro Service Nennungssystem
1,0 Mio. Euro Organisationsgebühren.

Die Haushaltsstelle 2010 („Personalkosten“) wird mit rund 6,3 Mio. Euro ausgewiesen. Vergleicht man diese Zahl mit den Einnahmen (Erlösen) aus Dienstleistungen, wird deutlich, dass die wirtschaftlichen Leistungen für Nicht-Mitglieder dazu dienen, nicht nur die beträchtlichen Personalkosten zu refinanzieren, sondern weitere Aktivitäten der Deutschen Reiterlichen Vereinigung finanziell abzusichern. Man nennt dies betriebswirtschaftlich „Quersubventionierung“. Solche „Quersubventionierungen“ sprechen in klassischer Weise dafür, dass die Deutsche Reiterliche Vereinigung in großem Stil für Nicht-Mitglieder wirtschaftlich tätig wird, wie es der oben zitierten Rechtsauffassung in Judikatur und Literatur entspricht.

5.
Ich überreiche anliegend in Kopie nachstehende Entscheidungen zu §§ 21, 22 BGB:

/        Beschluss des OLG Schleswig vom 18.04.2012 zu 2 W 28/12
/        Beschluss des OLG Jena vom 30.10.2012 zu 9 W 415/12 nebst
/        Kommentierung von Michael Röcken in NpoR Heft 4/2013
/        Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 23.06.2014 zu 12 W 66/12.

Schlussendlich überreiche ich

/        anliegend in Kopie den aktuellen Beitrag von von Appen/Schwarz, Der Idealverein im Milliardengeschäft Bundesliga-Fußball – Grenzen und Voraussetzungen wirtschaftlicher Tätigkeit, NpoR Heft 2/2014 (Seite 111 bis 114).

6.
Die Deutsche Reiterliche Vereinigung klebt geradezu an ihrem Status als Idealverein nach § 21 BGB, weil sie nur so das Normsetzungsprivileg aus Art. 9 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann. Indes, so verfahren in der Sportgerichtsbarkeit und auch vor den Kartellgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen, liegt darin ein vorsätzlicher langanhaltender Missbrauch des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 mit Zügen vorsätzlicher Wettbewerbsverzerrung nach Maßgabe der Artt. 100, 101 AEUV. So mischt sich die Deutsche Reiterliche Vereinigung mit ihren Allgemeinen Medikationskontroll- und Dopingregeln (ADMR) maßgeblich in das Turniergeschehen der rund 700.000 Vereinsreiter in Deutschland ein, die allesamt nicht Mitglied der Deutschen Reiterlichen Vereinigung sind. Ihnen wird genau vorgeschrieben, welche Medikamente vor Turnieren an Pferde appliziert werden dürfen oder nicht.

(Ende der Bearbeitung: 07.10.2014)

 

Dr. jur. Burkhard Oexmann
Rechtsanwalt + Lehrbeauftragter für Sportrecht (Universität Münster)
Rassenhöveler Straße 7 - 59510 Lippetal
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