Veröffentlicht von Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann am 09.01.2014

Sportregelwerk der Deutschen Reiterlichen Vereinigung: Ist die Beweislastumkehr bei Medikationsfällen mit den tierschutzrechtlichen Leitsätzen vereinbar?

Schriftsatz vom 06.01.2014

In dem Rechtsstreit

B.                                                     Sozietät Dr. Oexmann, Lippetal

(AZ: 50.B./)

g e g e n

Deutsche Reiterliche Vereinigung

VI U 40/13 (Kart)

schließe ich an meine Replik vom 30.12.2013 an:

1.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und dessen Justitiar haben sich in der Berufungserwiderung vom 12.12.2013 (mir sind fast die Tränen gekommen) darüber beschwert, der Kläger lasse durch mich die Akten unnötig aufblähen. Diese Kritik an meiner Prozessführung weise ich als kollegiale Ungehörigkeit zurück. Der Beklagte, monistischer Verband Deutschlands für Pferdezucht und Reiterei, betreibt einen eigenen Verlag (FN-Verlag), um mit Hunderten von Büchern die ausgesprochen komplexe und komplizierte Materie „Pferd“ unter die Reiter zu bringen. In dieser Situation ist es meine Kardinalpflicht aus § 1 Abs. 3 BORA, durch eine Vielzahl von Anlagen/Unterlagen, mögen diese auch nur peripher von Bedeutung sein, dem erkennenden Senat, der möglicherweise nicht tagtäglich mit Pferden umzugehen pflegt, die Problematik diverser Kartellrechtsverstöße des Beklagten und die Unwirksamkeit seiner eigenen Regelwerke (AGB) nahe zu bringen. Wenn, so meine kollegiale Empfehlung, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich in diesem Rechtsstreit mit den Anlagen überfordert fühlt, mag er sein Mandat niederlegen. Das wäre sein Grundrecht der freien Advokatur.

2.
Qualifiziert man mit dem 2. Zivilsenat des BGH (Reiterurteil vom 28.11.1994 zu II ZR 11/94) das gesamte Regelwerk des Beklagten, also die Leistungsprüfungsordnung (LPO) sowie die allgemeinen Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln (ADMR), als Allgemeine Geschäftsbedingungen, scheitern diese insbesondere an     § 305c BGB. Ich verweise nochmals auf meine Replik vom 30.12.2013, dort Tz. 5

3.
Zwischen § 6 Nr. 1 der Leistungsprüfungsordnung (LPO) des Beklagten und Art. 3 der Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regel für den Pferdesport (ADMR) des Beklagten bestehen unüberbrückbare Widersprüche. Sie werden damit nicht Vertragsbestandteil der Rechtsbeziehungen des Klägers mit dem Beklagten (§ 305c S. 1 BGB). Ich verweise auf die umfassende Kommentierung zur sogenannten Unklarheitenregel nach § 305c BGB bei: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Auflage, Köln 2011, § 305c Rn. 61 bis 104.

4.
§ 6 Nr. 1 LPO („Verpflichtung“) lautet wörtlich: „Die im Pferdeleistungssport gemäß § 1 beteiligten Personen sind zur Beachtung der „Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes“ (siehe auch Tierschutzgesetz) und zur sportlich-fairer Haltung gegenüber dem Pferd und untereinander verpflichtet.“

 

5.
Art. 3.1 der ADRM des Beklagten („Beweislast und Beweismaß“) regelt: „Liegt die Beweislast zur Wiederlegung einer Vermutung oder zum Nachweis außergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände gemäß diesen Bestimmungen bei dem Verantwortlichen (scil. dem Reiter oder Fahrer), dem ein Verstoß gegen die Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln vorgeworfen wird, so liegen die Anforderungen an das Beweismaß in der gleich hohen Wahrscheinlichkeit.“ Insoweit liegt ein Verweis auf Art. 3.1 Abs. 1 S. 1 u. 2 ADMR vor. Wörtlich: „Das Beweismaß besteht darin, dass die FN überzeugend darlegen kann, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln vorliegt, wobei die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismaß sind in jedem Fall höher als die gleich hohe Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweismaß, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt.“

6.
Ich komme zurück auf § 6 Nr. 1 LPO und überreiche

/        anliegend in Kopie die Publikation des Beklagten „Die Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes“.

Der Ethische Grundsatz 2 lautet: „Die Haltung des Pferdes muss seinen natürlichen Bedürfnissen angepasst sein.“ Auf Seite 13 der überreichten Grundsätze erläutert der Beklagte: „Der verantwortungsbewusste Züchter, Pferdehalter und Sportler muss für ausreichende, möglichst tägliche Bewegung des Pferdes sorgen – auch auf der Weide oder zumindest in einem Auslauf. Nur ganz wenige, unausweichliche Zwänge gebieten, von dieser Regel abzuweichen.“

 

7.
Damit korrespondieren andere Kommentierungen des Beklagten, publiziert in seinem eigenen Verlag. Ich überreiche

/        anliegend jeweils in Kopie zwei Vorblätter sowie die Seiten 13 bis 30 aus:
Haltung, Fütterung, Gesundheit und Zucht, Richtlinien für Reiten und
Fahren, Band 4, 13. Auflage, Warendorf 2006.

Darin ist unter Kap. 1.2 die „Verhaltensbiologie des Pferdes“ beschrieben. Kap. 1.2.3 befasst sich mit dem „Sozialleben in der Herde“. Kap. 1.3 („Verhaltensgerechter Umgang mit Pferden“) greift das Sozialverhalten der Pferde im Sinne von Überlebenssicherung auf und prägt dann folgenden Merksatz: „Jeder, der mit Pferden engen Kontakt hat, muss deren arttypisches angeborenes Verhalten verstehen und mit Umgang mit ihnen und bei ihrer Haltung entsprechend berücksichtigen.“ Sodann zitiert der Beklagte die gesetzliche Grundlage, insbesondere § 2 Nr. 2 TierSchG. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, darf, so die gesetzliche Regelung, die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

8.
Die derzeit bedeutendste europäische Pferdehippologin, die Universitätsprofessorin Dr. Margit Zeitler-Feicht, verlangt in strikter Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnis zum Bewegungsmodus des Herden- und Fluchttieres Pferd, dass dieses tagtäglich mehrstündlich freien Auslauf im Sozialverbund seiner Artgenossen erhält. Dazu überreiche ich anliegend jeweils in Kopie:

/        zwei Vorblätter sowie die Seiten 73 bis 93 aus: Zeitler-Feicht, Handbuch
Pferdeverhalten, Stuttgart 2001

/        Zeitler-Feicht, Tiergerechte Haltungsverfahren für Sport- und Freizeitpferde
gemäß den Leitlinien des BMELV, in: Pferdeheilkunde 2013, 476 bis 481.

Ergänzend überreiche ich (nochmals)

/        anliegend in Kopie einen Auszug aus den vom Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegebenen
„Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichts-
punkten“, Stand Juni 2009,

unter anderem verfasst und unterschrieben (Seite 28) vom Verbandstierarzt des Beklagten, dem mehrfach benannten

Zeugen Tierarzt Dr. med. vet. A., zu laden über den Beklagten.

9.
Wenn aber das eigene an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB zu messende Regelwerk des Beklagten den tagtäglichen freien Auslauf der Pferde im Sozialverband mit anderen Artgenossen verlangt, ist es, wie von mir mehrfach unter Angabe von Fachliteratur betont, dem Reiter nicht möglich, toxikologisch-pharmakologische Kontaminationen seines Pferdes auszuschließen. Es sei denn, er schließt es in einen luftdichten Tresor als Einzelwesen ein. Für meine Auffassung, dass das Regelwerk des Beklagten gegen die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 1 u. 2 BGB verstößt, spricht der Blick in die veterinärmedizinische Lehre über Infektiologie/Epidemiologie/Mik-robiologie. Insoweit verweise ich auf das Standardwerk von Selbitz/Truyen/Valen-tin/Weigand, Tiermedizinische Mikrobiologie, Infektions- und Seuchenlehre, 9. Auflage, Stuttgart 2011.

10.
Zunächst widme ich mich dem Thema „Erregerübertragung“. Im Vordergrund stehen die Ausscheidungswege beim Equiden, nämlich nach dem Modus indirekter Übertragung durch Blut, Sekrete und Exkrete. Weiter in den Fokus treten die Eintrittspforten beim kontaminierten Equiden, nämlich Sekrettröpfchen (Aerosole), Haut- und Muskelverletzungen, orale Aufnahme (der Veterinärmediziner spricht hier von direkter horizontaler Aufnahme). Bei der Erregerübertragung kommen aber auch unbelebte (mechanische) Vektoren in Betracht, wie etwa humane Personen oder der Verkehr der Tiere untereinander. Das eröffnet den freien Blick auf die §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 73a Nr. 3 TierSeuchG. Die dort beschriebenen absoluten Verhinderungsmechanismen sind

  • Fernhalte- und Absonderungspflicht des Tierhalters
  • Absonderung bei lebenden Tieren in der Form der Quarantäne.

11.
Es bedarf keines Hinweises, dass angesichts der oben beschriebenen Erregerübertragungen bzw. Kontaminationsvektoren Absonderung und Quarantäne mit den eigenen (ethischen) Regelungen des Beklagten zur Pferdehaltung nicht konform gehen. Hier liegt ein unüberbrückbarer Widerspruch auch und gerade im Sinne des § 305c BGB.

12.
Insoweit fasse ich zusammen: Folgt man der tierethischen Verpflichtung des Reiters, entsprechend dem Regelwerk des Beklagten und den von ihm selbst postulierten Ethischen Grundsätzen, Pferde tagtäglich im Sozialverbund für mehrere Stunden zum freien Auslauf auf Weiden, Ausläufe oder Paddock zu stellen, besteht eine nach den Regeln der Infektiologie/Epidemiologie/Mikrobiologie ständige Möglichkeit interequiner Kontaminationsvektoren via

  • Hautkontakt
  • Schleimhautkontakt
  • Speichel
  • Stutenrossesekret
  • Hengstsperma
  • Kot
  • Urin.

Dazu wiederhole ich: Auch im Sinne unerlaubter Medikation sind alle dafür maßgeblichen pharmakologisch relevanten Stoffe von einem Pferd auf das andere übertragbar (also via Haut, Schleimhaut, Speichel, Stutenrossesekret, Hengstsperma, Kot, Urin). Dazu berufe ich mich auf das

Gutachten eines tiermedizinischen Sachverständigen mit Schwerpunkt
Infektiologie und Epidemiologie und Mikrobiologie der Equiden.

13.
Abschließend komme ich zurück auf das Tierschutzgesetz (TierSchG). Der maßgebliche Kommentar von Hirt/Maisack/Moritz, 2. Auflage, München 2007, erläutert in Rn. 47 des Anhanges zu § 2 TierSchG, Pferde hätten täglich einen vielständigen Bewegungsbedarf im mäßigen Tempo. Unter naturnahen Haltungsbedingungen bewegten sich Pferde im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich. Unter Haltungsbedingungen sei zum Ausgleich für den Aktivitätsverlust täglich eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit anzubieten durch Arbeit, Training, Weidegang, Auslauf. Die Autoren des Standardkommentars a.a.O. verweisen auf die BMELV-Leitlinien Pferdehaltung, wie oben, die wissenschaftlichen Arbeiten der Autorin Zeitler-Feicht, wie oben, und schließlich auf ein Positionspapier, dessen Mitverfasser der von mir mehrfach benannte

Zeuge Tierarzt Dr. A.,

zugleich Verbandstierarzt des Beklagten, ist. Es heißt weiter in der Kommentierung von Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., der Blutkreislauf sei unmittelbar mit der Aktivität des Bewegungsapparates gekoppelt. Bei Bewegungsmangel werde die Durchblutung der Organe reduziert. Das bedinge Schäden, insbesondere am Bewegungsapparat. Darüber hinaus behindere Bewegungsmangel auch die Selbstreinigungsmechanismen in den Atemwegen und beeinträchtige den Hufmechanismus und den gesamten Stoffwechsel und führe so zu Leiden und Schäden. Zum Sozialverhalten schreiben die Autoren Hirt et al. in Rn. 48 a.a.O., als Herdentier verfüge das Pferd über ein differenziertes Sozialverhalten. Die Herde gebe dem Individuum Schutz und Sicherheit. Fehlten dem Pferd soziale Kontakte, könnten im Umgang mit ihm Probleme entstehen und Verhaltensstörungen auftreten. Das Halten eines einzelnen Tieres ohne Artgenossen sei tierschutzwidrig. Dabei berufen sich die Kommentatoren auf ein Positionspapier, das u.a. von dem

Zeugen Tierarzt Dr. A.,

dem Verbandstierarzt des Beklagten, im Jahre 2004 publiziert wurde.

14.
Von kartellrechtlich signifikanter Bedeutung ist die Regelung des Beklagten in Art. 3.2 ADMR, insbesondere die Beweisregel in 3.2.1. Ich zitiere:

„Bei dem von der FN eingesetzten WADA-akkreditierten Labor, dem Institut für
Biochemie der Deutschen Sporthochschule Köln, wird vermutet, dass dieses die Analyse der Proben gemäß dem Standard des Labors durchgeführt und die Proben entsprechend gelagert und aufbewahrt hat. Der Verantwortliche kann diese Vermutung widerlegen, indem er nachweist, dass eine Abweichung von dem Standard des Labors stattgefunden hat, die nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte. Widerlegt der Verantwortliche die besagte Vermutung, indem er nachweist, dass von dem Standard des Labors nach Satz 2 abgewichen wurde, dann trägt die FN die Beweislast dafür, dass die Abweichung das von der Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat.“

 

Mit dieser Beweisregel verstößt der Beklagte gegen alle kartellrechtlichen Verbote    (§ 82 GWB + Art. 101 AEUV; § 19 GWB + Art. 102 AEUV; § 20 GWB). Insoweit verweise ich auf Tz. 7. meiner Replik vom 30.12.2013. Diese Vorwürfe finden ihr tatsächliches Substrat in:

a)
Der Beklagte hat die Vergabe der Medikations- und Dopinganalysen unter Verletzung des Vergaberechts weder national sowie EU-weit ausgeschrieben.

b)
Der Beklagte wusste bei der Auftragserteilung an das Institut N.N. positiv von den Fehlern dieses Instituts bei der Akkreditierung durch die FEI im Jahre 2004. Insoweit beziehe ich mich auf den Schriftsatz vom 16.12.2013 (erwähnt unter Tz. 11. und überreicht durch meine Replik vom 30.12.2013). Die Fehler des Instituts in der Akkreditierungsphase durch die FEI stelle ich unter Beweis durch den

Tierarzt Dr. med. vet. C.

der seinerzeit als einer der internationalen FEI-Tierärzte in der Akkreditierungsphase tätig war.

c)
Die Beweisregel geht mit der tierärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB nicht konform. Schließlich bürdet die Regel dem betroffenen Reiter/Fahrer nicht nur die primäre, sondern auch die sekundäre Beweislast auf. Wie soll ein betroffener Reiter, selbst nicht Pharmakologe und/oder Toxikologe, dem Institut N.N. „Abweichungen von dem Standard“ nachweisen?

15.
In einem laufenden Medikationsverfahren hat die erste Kammer der Disziplinarkommission des Beklagten, wie der nationalen sowie internationalen Presse entnommen werden kann, soeben (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass Pferde untereinander Medikationen ohne Wissen des Reiters durch bloßen Körper-, insbesondere Hautkontakt zwischen den Gitterstäben ihrer Boxen so weitergeben können, so dass das Nachbarpferd im Sinne der ADMR kontaminiert wird. Dazu überreiche ich anliegend jeweils in Kopie folgende Presseartikel:

/        Deutsche Reiterliche Vereinigung vom 05.11.2013

/        DIE WELT vom 21.12.2013.

16.
Letztendlich wiederhole ich meinen Hilfsantrag,

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum
Kartellsenat des BGH zuzulassen.

17.
Ich bin gemäß der mich treffenden Verpflichtung aus §§ 138, 282 ZPO bestrebt, den Sachverhalt in allen für die Entscheidung notwendigen Einzelheiten vollständig vorzutragen. Sollte das Gericht jedoch der Auffassung sein, dass ich für eine Entscheidung sowohl bezüglich der Hauptforderung als auch der Nebenforderung notwendige Tatsachen nicht, nicht vollständig und/oder nicht mit den erforderlichen Beweisangeboten vorgetragen habe, bitte ich um einen richterlichen Hinweis gemäß     § 139 ZPO darüber, in welcher Art und Weise ich eventuell ungenügende Angaben und nicht ausreichend sachdienliche Anträge zu ergänzen haben könnte. Sollte das Gericht die Absicht haben, eine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, den ich übersehen oder für unerheblich gehalten habe oder anders als das Gericht beurteile (§ 139 Abs. 2 ZPO), erwarte ich einen solchen Hinweis. Nach    § 139 Abs. 4 ZPO bitte ich das Gericht, die erforderlichen Hinweise möglichst früh zu erteilen, damit ich ohne ansonsten nach § 139 Abs. 5 ZPO notwendige Schriftsatznachlässe oder Vertagungsanträge rechtzeitig reagieren kann. Nach einer eventuell durchgeführten Beweisaufnahme erbitte ich entsprechende sachliche Hinweise gemäß § 279 Abs. 3 ZPO, ob es ergänzenden Sachvortrages oder Beweisanerbietens bedarf. Für den Fall, dass das Gericht die mir nach §§ 139, 279 ZPO mitzuteilenden Erkenntnisse erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gewinnt, verweise ich schon jetzt auf die richterliche Verpflichtung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO.