Veröffentlicht von Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann am 28.11.2012

OLG Hamm: 50.000 Euro Schmerzensgeld für Sportverletzung eines Fußballers

von Rechtsanwalt Dr. Burkhard Oexmann, Lippetal

 

Wird ein Sportler im Wettkampf verletzt, kann er keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sein Gegenspieler eine regelkonforme dem Fairnessgebot entsprechende Spielweise an den Tag legt. Für rüde Foulspiele gilt etwas anderes, wenn nämlich der Gegner „den zur Verletzung führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt“ hat. So die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, das eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.

 

Im

Tatbestand

des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 24.10.2011 (12 O 241/11) heißt es wörtlich:

„Die Parteien nahmen als Feldspieler bei dem Fußball-Meisterschaftsspiel der Kreisklasse A 3 D. zwischen dem VfB 08 L., Verein des damals 32 Jahre alten Klägers, und dem VfL K., Verein des Beklagten, am 18.4.2010 auf der Sportanlage D. in L. teil. In der 74./75. Minute foulte der Beklagte den Kläger im Bereich des Mittelkreises mit gestrecktem Bein. Die Einzelheiten der vorausgegangenen Spielsituation und der konkrete Vorgang des Fouls sind zwischen den Parteien streitig. Der Schiedsrichter ahndete das Foul mit der gelben Karte. Der Kläger musste mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht werden. Er erlitt durch ein komplexes Distorsionstrauma schwere Verletzungen am linken Knie. Das hintere Kreuzband wurde ruptiert; das vordere Kreuzband mit Knochen abgesprengt. Posttraumatisch bildete sich wegen einer Dissektion der linken A. poplitea eine ausgeprägte Schwellung im Bereich des linken Unterschenkels. Der Kläger wurde wegen Auftretens eines Kompartmentsyndroms mehrfach stationär behandelt und operiert. Es erfolgte u.a. eine mediale und laterale operative Spaltung der Faszien am Unterschenkel. Dabei musste eine operative Revascularisation durchgeführt werden, um den linken Unterschenkel vor einer Amputation zu retten. Das Ergebnis der Venenbypassoperation wurde mit einem Fixateur externe gesichert, um die Rekonvalenszenz sicherzustellen. Es schlossen sich mehrere chirurgische Folgeeinriffe an. Der Kläger kann bis zum heutigen Tage nicht selbstständig gehen und ist auf Unterarmstützen angewiesen. Er ist vollständig arbeitsunfähig. Ihm entstand ein Erwerbsschaden in Höhe von 2.000,00 €.“

 

 

Das Landgericht verurteilte den nach seiner Meinung rüde foulenden Fußballspieler zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,00 € und stellte ferner fest, dass der Spieler verpflichtet sei, dem Kläger allen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass des streitgegenständlichen Sportunfalles zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfinde. Die dagegen gerichtete Berufung des foulenden Fußballers wies das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 22.10.2012 (6 U 241/11) zurück und führte dazu aus:

 

„Gründe

I.

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird gem. § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

 

Das Landgericht hat zum Hergang der Zweikampfsituation, die zur Verletzung des Klägers geführt hat, Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Augenzeugen, ferner zum Ausmaß der Verletzung sowie zur Art ihrer Entstehung durch Vernehmung des behandelnden Arztes Dr. M. als sachverständigen  Zeugen. Sodann hat es der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte mit großer Wucht in den Zweikampf gegangen sei und dabei den Grenzbereich der noch hinzunehmenden Härte deutlich überschritten habe. Darin liege unfaires Verhalten, das zur Haftung des Beklagten führe. Selbst wenn der Beklagte noch zu Beginn der Aktion die hinreichende Möglichkeit zur Balleroberung gehabt habe, habe dies die Rücksichtslosigkeit, mit der der Beklagte vorgegangen sei, nicht gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Mit näheren Ausführungen greift er insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Er meint, bei zutreffender Würdigung des Beweisergebnisses sei feststellbar, jedenfalls aber unwiderlegt, dass sein Angriff ausschließlich auf Balleroberung gerichtet gewesen und ohne große Härte sowie Sorglosigkeit ausgeführt worden sei. Keineswegs habe das Landgericht dahinstehen lassen dürfen, ob er und der Kläger die gleiche Chance gehabt hätten, den Ball zu erreichen. Fehlerhaft sei ferner, dass das Landgericht zur Bewertung seines, des Beklagten, Zweikampfverhaltens auf die Art der Verletzung abgestellt habe. Im Übrigen habe das Landgericht verkannt, dass die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen abgesprochen gewesen seien, was unter anderem daran deutlich werde, dass sie die vom Kläger gewählte Formulierung, er habe dem Gegner den Ball „weggespitzelt“, übernommen hätten. Das Landgericht habe vorhandene Widersprüche in den Zeugenaussagen nicht als unerheblich werten und Aussagen, die der Darstellung des Klägers entgegenstünden, nicht als Schutzbehauptungen abtun dürfen. Es bedürfe erneuter Feststellungen im Berufungsverfahren durch erstmalige Vernehmung des Zeugen A. sowie nochmalige Vernehmung der bereits vernommenen Zeugen.

 

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils samt darin enthaltener Bezugnahmen, die Sitzungsprotokolle des Landgerichts vom 18.07.2011 und 19.09.2011 sowie die Sitzungsniederschrift des Senats vom 22.10.2012.

 

II.

Die Berufung ist unbegründet. Denn das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

 

1.

Gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 BGB ist der Beklagte verpflichtet, den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass er während des Fußballspiels vom 18.04.2010 vom Fuß des Beklagten getroffen und dadurch verletzt worden ist. Denn die Körperverletzung des Klägers beruht auf rechtswidrigem fahrlässigem Verhalten des Beklagten. Zwar begründet nicht jedes Verhalten eines Fußballspielers mit Verletzungsfolgen für einen Mitspieler eine Haftung des Schadensverursachers. Eine Haftung scheidet vielmehr aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem – bei jeder Sportausübung zu beachtenden - Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht. In einem solchen Fall hat sich der Schädiger nicht fahrlässig verhalten (dazu BGH zfs 2010, 133 m. w. N.). Im Fußballsport fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Verschulden, wenn ein Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt (BGH VersR 1976, 591). Dass im vorliegenden Fall dennoch die Haftungsvoraussetzungen gegeben sind, beruht darauf, dass sich der Beklagte regelwidrig verhalten hat und den Sorgfaltsanforderungen, die von ihm als Teilnehmer des Fußballspiels zu beachten waren, nicht gerecht geworden ist. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich der Beklagte regelwidrig verhalten und daher vom Schiedsrichter wegen eines Verstoßes gegen die Fußball-Regel Nr. 12 zu Recht mit der gelben Karte verwarnt worden ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt auch ein Verstoß des Beklagten gegen die an den besonderen Gegebenheiten des Fußballsports orientierten Sorgfaltsanforderungen vor, weil der Beklagte rücksichtslos gehandelt hat. Rücksichtslos handelt ein Spieler entsprechend Fußball-Regel Nr. 12, wenn er ohne jede Rücksicht auf die Gefahr oder die Folgen seines Einsteigens für seinen Gegner vorgeht. Dass der verletzungsursächliche Körpereinsatz des Beklagten ohne jede Rücksicht auf die Gefahren für den Kläger erfolgt ist, hat das Landgericht festgestellt. Diese tatsächlichen Feststellungen sind gem. § 529 Abs. 1 ZPO auch der Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Denn das Landgericht hat sich mit dem Prozessstoff sowie dem Beweisergebnis umfassend und in rechtlich zutreffender Weise ohne Verstoß gegen Denkgesetze, Natur- oder Erfahrungsgesetze auseinander gesetzt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständig der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, bestehen nicht. Unvollständig sind die Feststellungen des Landgerichts entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon deswegen, weil es das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob die Parteien zu einem dem Verletzungszeitpunkt deutlich vorgelagerten Zeitpunkt einmal eine gleiche Chance zur Balleroberung gehabt haben. Denn maßgeblich abzustellen ist allein auf die Situation, in der sich die Parteien einander in der Bewegung schon so nahe gekommen waren, dass sie körperlich auf einander einwirken konnten. Für diesen Zeitpunkt ist unstreitig, dass der Kläger eher am Ball war. Zur Begründung der Notwendigkeit erneuter Feststellungen im Berufungsverfahren beruft sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, dass der von ihm benannte Zeuge A. bisher noch nicht zum Hergang des verletzungsursächlichen Geschehens vernommen worden ist. Denn in erster Instanz hat der Beklagte auf die Vernehmung dieses Zeugen jedenfalls für die erste Instanz verzichtet. Das hat zur Folge, dass er mit diesem Beweismittel gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Vernehmung des Zeugen ohne Nachlässigkeit des Beklagten unterblieben ist, sind nicht ersichtlich. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen resultieren weiter nicht daraus, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unerwähnt gelassen hat, dass der Zeuge K. im Gegensatz zu den weiteren Zeugen gemeint hat, der Beklagte sei mit gestrecktem Bein von links und nicht von rechts auf den Kläger zu gekommen. Denn dass diese Abweichung in der Erinnerung des Zeugen K. nicht unbeachtet geblieben ist, ergibt sich schon daraus, dass dieser Punkt ausweislich des Sitzungsprotokolls gesondert erörtert worden ist. Es ist nicht notwendig, in den schriftlichen Entscheidungsgründen eines Urteils auf jede Einzelheit einer Beweisaufnahme einzugehen. Da das Kerngeschehen, nämlich die Art, wie sich der Beklagte körperlich eingesetzt hat, von dem Zeugen K. im Wesentlichen ebenso geschildert worden ist wie von den Zeugen M. und H., war das Landgericht nicht gehindert, die Aussage des Zeugen K. jedenfalls insoweit als glaubhaft zu werten. Daran, im Rahmen der Beweiswürdigung den Aussagen der Zeugen M., K. und H. den Vorzug zu geben gegenüber den Bekundungen anderer Zeugen, war das Landgericht ferner nicht deswegen gehindert, weil die Zeugen M. und H. ebenso wie der Kläger formuliert haben, der Ball sei vom Kläger weggespitzelt worden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen dieser Zeugen nur rekonstruierte Erinnerungen (GA 195) zum Gegenstand haben und die Zeugen nach Gesprächen mit dem Kläger bestrebt gewesen sind, den Beklagten ungerechtfertig zu belasten, ergeben sich daraus nicht. Denn der Begriff des Wegspitzelns ist im Zusammenhang mit Erörterungen zum Verlauf von Vorgängen während eines Fußballspiels keineswegs ungewöhnlich. Dies kann der Senat aus eigener Kenntnis beurteilen. Ohne Erfolg verweist der Beklagte ferner darauf, dass die Zeugen M., K. und H. mit klarer Belastungstendenz zu seinem Nachteil ausgesagt haben (GA 195). Denn dies allein rechtfertigt noch keine Zweifel an der objektiven Richtigkeit der Bekundungen dieser Zeugen. Etwas anderes hätte allenfalls gelten können, wenn feststellbar wäre, dass die Zeugen bestrebt gewesen wären, den Beklagten über Gebühr zu belasten. Von einer überschießenden Belastungstendenz ist das Landgericht aber ohne Verstoß gegen § 286 ZPO nicht ausgegangen und musste das auch nicht. Gegenteiliges hätte das Landgericht im Übrigen auch nicht aus der Zeugenaussage des Schiedsrichters S. folgern müssen. Zwar dürfte dieser Zeuge, wie der Beklagte ausführt, tatsächlich keinerlei Nähebeziehung zu einer der beiden Parteien haben. Der Zeuge S. hat keine Erinnerung mehr an die genauen Einzelheiten des Verletzungsgeschehens gehabt. Die Feststellungen des Landgerichts werden daher durch seine Bekundungen nicht in Zweifel gezogen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen resultieren ferner nicht daraus, dass die Zeugen nicht geschildert haben, warum genau der Kläger zu Boden gegangen ist (GA 196), bevor er vom Beklagten getroffen wurde. Denn die Frage, warum sich der Kläger auf dem Boden befand, als er vom Fuß des Beklagten getroffen wurde, bedurfte nicht der Aufklärung und musste daher auch von den Zeugen nicht als wesentlich angesehen werden. Relevant für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten war allein der zeitliche Abstand zwischen dem Ballkontakt des Klägers und dem Körpereinsatz des Beklagten. Sachverhaltszweifel ergeben sich entgegen der Auffassung des Beklagten zudem nicht daraus, dass die Bekundungen der Zeugen M., K. und H. betreffend Äußerungen des Beklagten nach dem Spiel, so die Auffassung des Beklagten, als absolut atypischer Geschehensablauf einzustufen wären, weil kein Zeuge von zu erwartenden Wortgefechten oder Rangeleien berichtet habe (GA 197). Ein Verstoß gegen Denkgesetze im Rahmen der Beweiswürdigung folgt hieraus nicht. Immerhin hat der Zeuge K. berichtet, man habe gegen die Äußerungen des Beklagten protestiert, aber es sei zu keinerlei körperlichen Übergriffen gekommen. Schließlich begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen, dass das Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung des regelwidrigen Verhaltens des Beklagten auch auf die Schwere der Verletzung eingegangen ist (GA 194). Das Landgericht hat sich zwar in seinem Eindruck von der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen M., K. und H. bestärkt gesehen durch die als außergewöhnlich gewerteten Verletzungsfolgen. Die Entscheidungsgründe machen aber deutlich, dass es sich hierbei lediglich um eine Hilfsüberlegung gehandelt hat. Seine Überzeugung zum Geschehensablauf hat das Landgericht nach den Ausführungen in den Entscheidungen nur aufgrund der Aussagen der Zeugen M., K. und H. gewonnen.

 

3.

Die Angemessenheit des zuerkannten Schmerzengeldes, die Höhe des geforderten materiellen Schadensersatzes und die Möglichkeit des Eintritts weiteren materiellen und immateriellen Schadens stehen im Berufungsverfahren außer Streit. Nach alledem war die Berufung mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 97, 543, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor.“

 

(Stand: 28.11.2012)