Veröffentlicht von Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann am 05.05.2014

Due diligence beim Pferdekauf (Teil II)

Due diligence beim Pferdekauf
- Untersuchungsobliegenheit nach §§ 90a S. 3, 442 Abs. 1 S. 2 BGB –
- Teil II (Fortsetzung zu Teil I, RdL 2014, 33 bis 36) –
von Rechtsanwalt Dr. jur. Burkhard Oexmann, Lippetal

VIII. Rückblick
Unter der Überschrift „Modernes Recht – moderne Zeiten“ schreibt Nassall[1], bei Einführung des modernen Schuldrechts zum 01.01.2002 habe der Gesetzgeber das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht neu gestaltet und dabei nicht nur die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt, sondern „auch dem modernen Rechtsempfinden heutiger Kaufvertragsparteien Rechnung“ getragen. Das Viehgewährschaftsrecht habe der Gesetzgeber als „reformunfähig“ angesehen. In der Folgezeit habe der BGH grundlegende Rechtsfragen, allesamt das Pferd betreffend, geklärt: Zur Zumutbarkeit einer Mangelbeseitigungsaufforderung[2], zur Unternehmerstellung des Verkäufers[3], zur Reichweite der Vermutung nach § 476 BGB[4], zur Beschaffenheitserwartung nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf die tatsächliche Markterwartung[5], zur öffentlichen Versteigerung im Sinne des § 474 Abs. 1 S. 2 BGB[6], zur gesamtschuldnerischen Haftung zwischen Pferdeverkäufer und kaufuntersuchendem Experten[7], zur Verteilung der Beweislast beim Verbrauchsgüterkauf[8]. Mit diesem Editorial konform geht die legalostatistische Erfassung von Judikatur und Literatur. Gibt man bei juris.de die Suchworte Kauf, Pferd und Mangel ein, erhält man acht Urteile[9], die seit dem 01.01.2013 verkündet wurden. Darunter befinden sich nicht die Entscheidungen, die sich mit dem Kombinationsproblem Pferdekauf und tierärztliche Kaufuntersuchung befassen. Die wissenschaftliche Bemühung um das Pferdekaufrecht spiegelt sich erst Recht in den Fachaufsätzen wider. juris.de gibt für die Zeit ab dem 01.01.2002 genau 21 Aufsätze an, die dem Suchmodus Kauf ? Pferd ? Mangel entsprechen[10]. Allein in der vorliegenden Zeitschrift „Recht der Landwirtschaft“ (RdL) habe ich drei Aufsätze publiziert, nämlich zum Begriff des Sachmangels beim Pferdekauf[11], zur forensischen Zukunft des Röntgenleitfadens[12], zur aktuellen Entwicklungen des Pferdekaufrechts[13]. Der schriftstellerische Fleiß hat, soweit ersichtlich, elf spezifische Monographien hervorgebracht, die sich mit dem Pferdekauf, häufig in Kombination mit der tierärztlichen Kaufuntersuchung, befassen. Chronologisch sind es die Autoren Neumann[14], Beger[15], Riedel[16], Adamczuk[17], Brückner/Rahn[18], Wolkowski[19], Althaus/Genn[20], Rosbach[21], von Bardeleben[22], Voschepoth[23], Bleckwenn[24].

IX. Pferdeverkäufer und Tierarzt als Gesamtschuldner
In zwei taggleichen Urteilen hat der für das Werkvertragsrecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH am 22.12.2011[25]entschieden, dass der Verkäufer eines sachmangelbehafteten Pferdes zusammen mit dem anlässlich des Kaufes gutachtlich-untersuchenden Tierarztes dem Käufer als Gesamtschuldner haftet (§§ 280 Abs. 1, 421, 423, 437, 634 Nr. 4 BGB). Dem war eine seit längerer Zeit divergierende Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte[26] vorausgegangen. Der BGH argumentierte verblüffend einfach: Die Gleichstufigkeit der Verpflichtungen des Pferdeverkäufers und des kaufuntersuchenden Tierarztes ergebe sich daraus, dass sowohl der Verkäufer als auch der Tierarzt die Unterbringungs- und Behandlungskosten mit einer Geldzahlung ersetzen müssten, ohne dass einer der Schuldner nur subsidiär oder vorläufig für die andere Verpflichtung einstehen müsse. Auf die Einordnung als Verwendungsersatz nach § 347 Abs. 2 BGB oder als Schadensersatz komme es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob ein Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses oder des positiven Interesses geltend gemacht werde. Auch sei unerheblich, dass der Verkäufer möglicherweise trotz fehlenden Verschuldens hafte, während die Haftung des Tierarztes Verschulden voraussetze. Entscheidend sei allein, dass sowohl der Verkäufer als auch der Tierarzt verpflichtet seien, die Unterbringungs- und Behandlungskosten zu ersetzen. Insoweit werde ein inhaltsgleiches Gläubigerinteresse befriedigt. Sowohl der Verkäufer als auch der Tierarzt hätten für die Beseitigung des gleichartigen Vermögensnachteils einzustehen, den der Käufer dadurch erlitten habe, dass jeder von ihnen seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt habe. Auch komme es nicht darauf an, dass Verkäufer und Tierarzt, bezogen auf das Kaufgeschäft, nicht im selben Lager stünden und kein gemeinsames Interesse verfolgten. Ohne Belang sei auch, dass Verkäufer und Tierarzt unterschiedliche Hauptleistungspflichten zu erfüllen hätten.

X. Kaufrecht und Pferdeheilkunde
In den beiden Leitsatzentscheidungen des BGH vom 22.12.2011[27] findet eine „Veterinarisierung“ des Gewährleistungsrechts beim Pferdekauf statt. Der Pferdeheilkunde kommt nach Befund und Diagnostik erhebliche Bedeutung zu. Der Kaufrechtssenat des BGH hat sich in seiner Grundsatzentscheidung vom 07.02.2007[28] mit der orthopädisch relevanten Rückenerkrankung „Kissing-Spines-Syndrom“ befasst. Nachdem die Pferdeheilkunde in den Jahren 2000 bis 2005[29] zum Ergebnis gelangt war, dass bis zu 92 % aller im Rücken röntgenologisch auffälligen Pferde keinerlei Rückenschmerz („back pain“) entwickeln, hat der BGH die Abweichung von der „physiologischen Norm“ nur dann für sachmängelrelevant erachtet, wenn eine klinische Begleitsymptomatik additiv hinzutrete. Diese auf den ersten Blick verkäuferfreundliche Entscheidung findet sein käuferfreundliches Pendant in der aus dem Baurecht stammenden „Symptom-Rechtsprechung“. Denn der Käufer    eines Verbrauchsgutes muss nicht die Mangelursache beweisen, sondern lediglich das Mangelsymptom[30]. Die Pferdeheilkunde selbst gibt sowohl in Ansehung des Sachmangelbegriffs der §§ 90a S. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 u. 2 BGB (Kaufrecht) als auch des Schadensersatzanspruchs aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 S. 1 BGB (Expertisenhaftung des kaufuntersuchenden Fachtierarztes für Pferde) hinreichend Argumentationsmaterial für eine strenge „Eigenhaftung“ des Käufers wegen grob-fahrlässiger Nichtkenntnis des Sachmangels (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB) und damit im Sinne der Due diligence beim Pferdekauf. Im Vordergrund steht dabei die Leistungsphysiologie des Pferdes. Durch den hohen Grad an Mechanisierung in der Landwirtschaft hat das Pferd seine volkswirtschaftliche Funktion als Zug- und Arbeitstier nahezu verloren. Das Pferd wird heute überwiegend in der Freizeit und beim Sport genutzt. Dabei zeigen sich, je nach Belastung, zahlreiche signifikante und auch messbare Veränderungen. Derartig starke Belastungen, die mit großen Verschiebungen der Homöostase verbunden sind, sollen aber nur gesunden und austrainierten Pferden zugemutet werden. Die Folgen von Belastungen als Reaktion bei den einzelnen Organsystemen spiegeln sich wider in[31]: Atmungssystem, Herz-Kreislauf-System, Blut, Muskulatur und Muskelstoffwechsel sowie Thermoregulation. Die aktuelle Entscheidung des Kaufrechts-Revisionssenats des BGH vom 15.01.2014[32] bestätigt diese Tendenz zur „Veterinalisierung“ des Pferdekaufrechts. Der BGH musste sich im Rahmen der Gewährleistung beim Kauf eines Pferdes mit der Beweislastverteilung im Zusammenhang mit einem latenten Mangel befassen. Damit wird der Blick des Zivilrichters auf die Pathogenetik sowie Pathophysiologie eines behaupteten gesundheitlichen Sachmangels nach Maßgabe der §§ 90a S. 3, 434 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 u. 2 BGB gelenkt, und zwar unter den Aspekten Disposition, Latenz und Manifestation. Die veterinärmedizinische Terminologie unterscheidet diese Begriffe wie folgt: Disposition sei die Veranlagung oder Bereitschaft des Körpers, bei entsprechender Exposition mit schädigenden oder krankmachenden Einflüssen durch Ausbildung einer Krankheit zu reagieren, wobei ererbte (angeborene) Dispositionen von erworbenen unterschieden werden. Latenz wird definiert als Verborgensein, also dem Zeitraum zwischen Infektion und Auftreten klinisch sichtbarer Symptome (das Adjektiv latent (lat.) bedeutet verborgen, nicht wahrnehmbar). Die Manifestation, so die veterinärmedizinische Terminologie, bedeutet das Erkennbarwerden einer Krankheit. Die klinische Manipulation geht mit der Ausprägung typischer Krankheitssymptome einher, und zwar im Dreiklang Latenzstadium, Prodromalstadium und Manifestation. Dabei bedeutet Prodromalstadium soviel wie Vorläufigkeitsstadium, also die beginnende klinische Manifestation mit allgemeinen eher unspezifischen Symptomen[33]. Die Arbeitstechniken in der Pferdepraxis bestätigen gleichfalls die „Veterinalisierung“ des Pferdekaufrechts mit der Zwangsläufigkeit zur Due diligence im Sinne des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB. Beispielhaft sei die Lahmheitsuntersuchung herangezogen. In der veterinärmedizinischen Fachliteratur[34] heißt es, die Lahmheitsuntersuchung gehöre zu den häufigsten Tätigkeiten eines Pferdepraktikers. Entsprechend wichtig sei es, dass der Veterinär sich solide Grundkenntnisse zur Anatomie, Pathologie und Funktion der Pferdegliedmaßen aneigne. In der Regel erfordere die Lahmheitsdiagnose ein systematisches Vorgehen. Zu fordern seien:

1. Anamnese, Adspektion und Palpation,
2. Hufprüfzange,
3. Beugeproben (Provokationsproben),
4. Röntgenuntersuchung,
5. Ultraschalluntersuchung,
6. perineurale Injektionen (sog. diagnostische Anästhesien),
7. synoviale Injektionen.

XI. Zur Psychologie des Pferdekaufes
Der Soziologe und Dipl.-Psychologe Heinz Meyer fasst seine Untersuchung „Zur Psychologie von Pferdekauf und Kaufuntersuchung“[35] wie folgt zusammen: Nach allgemeinen Hinweisen auf Verkauf und Kauf als den Austausch von Gütern, auf das menschliche Handeln und Erleben sowie auf das Pferd - psychologisch als „großes, warmes, weiches Leben“ verstanden – würden verschiedene psychologische Aspekte des Pferdeverkaufs, des Pferdekaufs sowie der Kaufuntersuchung expliziert. Die Interessen des Verkäufers unterschieden sich von denen des Käufers, und aus den divergenten Interessen resultierten verschiedene Erlebnisgefüge. Diese Gefüge bestünden nicht nur aus rationalen Kalkulationen; in sie gingen vielmehr auch affektive Neigungen, Erinnerungen und Erwartungen, Hoffnungen und Befürchtungen, Erkenntnisse und Vermutungen, das Selbstverständnis und die Urteile anderer ein. Besonders komplex sei das Erlebnisgefüge in der Regel beim Käufer, komplexer als beim Verkäufer. Im Erlebnisgefüge des Käufers gewännen neben den genannten Faktoren die Selbsteinschätzung der reiterlichen Kompetenz sowie die psychischen Verläufe eine integrale Bedeutung, die im allgemeinen mit dem Umgang mit dem Pferd und speziell mit dem Reiten verbunden seien. Für den Verkäufer wie für den Käufer stellten die Veräußerung ebenso wie der Erwerb eines Pferdes meist außergewöhnliche Ereignisse dar. Demgegenüber handele der als Gutachter tätige Tierarzt in der Regel im Rahmen seiner allgemeinen Praxis und Routine. Mit diesen seien stets Gesichtspunkte der Haltung verbunden. Verkäufer und Käufer erwarteten vom Tierarzt in unterschiedlicher Weise das umfassende, durch Fakten abgesicherte, eindeutige und uneingeschränkte Urteil. Sie räumten dem Gutachter nicht in gleicher Weise die Konzentration auf ein ausschließlich auf die Fakten gestütztes und von ihnen restringiertes Urteil ein. Die psychische Situation des Tierarztes werde vor allem dann komplex, wenn er sich nicht auf das fachliche Urteil beschränke, sondern aufgrund ökonomischer Überlegungen und persönlicher Beziehungen die Fakten selektiv wahrnehme und im Gutachten interessengeleitet interpretiere. Diese psychologisierende Betrachtung des Pferdekaufs lässt sich rückkoppeln an die „ökonomische Analyse des kaufrechtlichen Sachmängelgewährleistungsrechts“[36]. Bei der ökonomischen Analyse des Rechts geht es, zusammengefasst, darum, die Effizienz unterschiedlicher Regelungen mit den Instrumenten der Ökonomie zu bewerten. Ausgangspunkt dabei sind die drei Grundannahmen (1.) Knappheit der Ressourcen, (2.) Eigennutzentheorem und (3.) rational handelnde Individuen. Jedenfalls beim Pferdekauf lässt die Annahme der ökonomischen Analyse des Rechts, Individuen handelten rational, Ausnahmen zu. Es spart nämlich die Strategien aus, mit denen potentielle Pferdeverkäufer potentielle Pferdekäufer zum Kontrakt veranlassen wollen. Döring[37] schreibt zum Käuferverhalten: Erfolgreich sei ein Unternehmen erst dann, wenn ein Kunde die angebotene Ware nicht nur anschaue, sondern tatsächlich kaufe. Vor diesem Hintergrund bemühe sich das Marketing um die Erforschung des Käuferverhaltens. Der homo oeconomicus, eine von der Wirtschaftstheorie entwickelte Kunstfigur, strebe nach Nutzenmaximierung, indem er als Käufer die Vorteilhaftigkeit einzelner Angebote sorgfältig prüfe und sich dann dem Rationalprinzip folgend für die Alternative (sprachlich korrekt: Variante) mit dem günstigsten Preis-Leistungs-Verhältnis entscheide. Kaufhandlungen würden aber nicht nur durch den kontrollierenden Verstand, sondern auch durch seelische Vorgänge gesteuert. Es gebe kognitive Prozesse (prüfender Verstand), aber auch aktivierende Prozesse (gefühls- und emotionenassoziiert). Danach seien vier Typen von Kaufentscheidungen zu differenzieren:

  • impulsive Kaufentscheidungen (große Emotion, wenig prüfender Verstand, weil geringe Geldausgabe)
  • extensive Kaufentscheidung (große Emotion, sorgfältige Prüfung bei hoher Geldausgabe)
  • habitualisierte Kaufentscheidung (Gewohnheitskäufe mit geringem Geldaufwand)
  • limitierte Kaufentscheidung (emotionslos mit begrenztem Prüfungsaufwand, weil das Leistungsangebot leicht vergleichbar sei).

Unterstellt man folglich, dass ein Muster beim Pferdekauf „emotionale Asymmetrie zwischen Pferdeverkäufer und Käufer“ lautet, besteht unter dem Aspekt der groben Fahrlässigkeit nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB das stringente Bedürfnis nach einem „Übereilungsschutz“, wie der Gesetzgeber sie in die Vorschriften über rechtsgeschäftlichen Formzwang eingebracht hat (Schriftform bei der Bürgschaft unter Privatleuten[38], notarielle Beurkundung bei Immobilarverträgen[39]).

XII. Verhaltensökonomie
Der Kognitionspsychologe und Nobelpreisträger für Wirtschaft Daniel Kahneman widmet sich in seinem grundlegenden Werk „Schnelles Denken, Langsames Denken“[40] der Verhaltensökonomie. Er liefert eine völlig andere Sichtweise darüber, was in unserem Gehirn passiert, wenn wir andere Menschen oder Dinge beurteilen. Kahneman ist in seinem Lebenswerk der Frage nachgegangen, ob der Mensch eher der Intuition oder mehr der Vernunft folge. Im Anhang seines Hauptwerkes „Schnelles Denken, Langsames Denken“[41] heißt die Zusammenfassung zum Kapitel „Urteile unter Unsicherheit: Heuristiken und kognitive Verzerrungen“[42]: Zu beschreiben seien drei Heuristiken, die bei der Urteilsbildung unter Unsicherheit benutzt würden: (i) Repräsentativität, die für gewöhnlich angewendet werde, wenn Menschen die Wahrscheinlichkeit schätzen sollten, mit der ein Objekt oder Ereignis A zur Klasse oder zum Prozess B gehöre; (ii) Verfügbarkeit von Beispielen oder Szenarien, die oft benutzt werde, wenn Menschen die Häufigkeit einer Klasse oder die Plausibilität einer bestimmten Entwicklung beurteilen sollten; und (iii) Anpassung an einen Anker, die für gewöhnlich bei numerischen Vorhersagen angewandt werde, wenn ein relativer Wert verfügbar sei. Diese Heuristiken seien höchst ökonomisch und für gewöhnlich effektiv, aber sie führten zu systematischen und vorhersehbaren Irrtümern. Ein besseres Verständnis dieser Heuristiken und Verzerrungen, zu denen sie führten, könnte Urteile und Entscheidungen in Situationen der Unsicherheit verbessern[43]. Unter dem Regime der Kognitionspsychologie sowie der Verhaltensökonomie haftet dem Kauf eines Pferdes starker Hoffnungscharakter an. Der Hoffnungskauf (lat.: emtio spei) ist ein Kaufvertrag, der die Chance auf einen möglichen Gewinn zum Gegenstand hat[44]. Ob auf einen solchen Hoffnungskauf      § 453 Abs. 1 BGB Anwendung findet, mag an dieser Stelle offen bleiben. Immerhin sind sich Rechtsprechung und Literatur einig, dass auf entgeltliche Geschäfte, die jemandem eine Erwerbsmöglichkeit verschaffen, kaufrechtliche Regeln Anwendung finden[45]. Nun wird beim Pferdekauf nicht nur eine Hoffnung erworben (bei Sportpferden etwa mit der Chance, in hochdotierten Prüfungen internationaler Reitturniere große Geldpreise zu gewinnen). Vielmehr selbstverständlich auch das Pferd, seine biologische Substanz, als Kaufgegenstand in das Rechtsgeschäft nach den     §§ 433 ff. BGB implementiert. Rechtsdogmatisch kann es nicht überraschen, dass ausgerechnet die Kommentierung zu § 453 BGB[46] die Bedeutung einer due diligence diskutieren, wenn auch primär unter dem Aspekt des Unternehmenskaufs. Zum Thema des vorhergehenden Beitrages „due diligence und grobe Fahrlässigkeit nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB“ Westermann a.a.O. wörtlich: „Ob das Unterlassen einer due diligence, bei deren Durchführung die später aufgetretenen Mängel aufgedeckt worden wäre, als solche bereits grobe Fahrlässigkeit iS des § 442 darstellt, kann entgegen einer in Beraterkreisen verbreiteten Annahme noch nicht mit dem Argument bejaht werden, es bestehe eine entsprechende Verkehrssitte. Dazu würde es einigermaßen fester und als maßstäblich anerkannter Regeln und Gepflogenheiten im Hinblick auf die vorzuliegenden Dokumente und die vom Verkäufer zu ermöglichenden Befragungen durch den Käufer bedürfen, an denen es bis jetzt fehlt. Obwohl sich Prüfungen im Rahmen von Finanz- und Steuerfragen möglicherweise standardisieren lassen, dürfte es doch schwierig sein, für bestimmte Arten von Unternehmen ein auf andere Fälle übertragbares, nicht nur individuell brauchbares Verfahren anzugeben, das einzuhalten im konkreten Fall geboten ist. … Auch die Annahme, dass ein Fall der groben Fahrlässigkeit schon vorliege, wenn es wirtschaftlich für den Käufer günstiger gewesen wäre, die Aufwendungen für eine due diligence zu machen als das Risiko einer späteren Durchsetzung von (zumeist schwierigen) Gewährleistungsansprüche einzugehen, ist nur begrenzt tragfähig, da nach der gesetzlichen Risikoverteilung der Verkäufer für Mängel jedenfalls weitgehend verschuldensunabhängig haftet und somit der Käufer ohne konkrete Anhaltspunkte nicht gehalten ist, überhaupt Kosten für die Aufklärung anzuwenden, … Insgesamt reicht im Regelfall ein Unterlassen einer nicht eigens angebotenen due diligence zur Annahme grober Fahrlässigkeit iS des § 442 nicht aus, erst Recht nicht zur Entwertung vom Verkäufer gebotenen Garantien, während ein Verzicht des Käufers, eine ihm angebotene due diligence durchzuführen, bevor er sich zum Kauf entschließt, einen vertraglichen Verzicht auf weitere Aufklärungen oder Beschaffenheitsvereinbarungen darstellen wird.“ Während in der Literatur[47] jegliche Verpflichtung des Käufers im Sinne einer Due Diligence verneint und das Unterlassen einer Due Diligence als nicht grob-fahrlässig betrachtet wird, hat der für das Immobilarrecht zuständige 5. Zivilsenat schon vor 30 Jahren eine andere Tendenz erkennen lassen. In seinem Urteil vom 07.12.1984[48] heißt es wörtlich: „Die Kläger wussten beim Kauf, dass sich das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet befindet. Sie sind von den Maklern darauf hingewiesen worden, dass auf dem Grundstück „nichts gebaut werden darf“ und „bauliche Änderungen“ nicht möglich sind. Das Berufungsgericht hätte daher der Frage nachgehen müssen, ob sich unter diesen Umständen den Käufer der Verdacht hätte aufdrängen müssen, das Wochenendhaus könnte ohne Baugenehmigung errichtet worden sein, und ob sie sich dann dadurch, dass sie eine diesbezügliche Erkundigung unterlassen haben, grob-fahrlässig der Möglichkeit verschlossen haben, Kenntnis von dem Mangel zu erlangen …“. Diese Überlegung kann auf das Pferd, das ähnlich einem Wochenendhaus in einem Landschaftsschutzgebiet eine „Geschichte“ in sich birgt, nahezu 1:1 übertragen werden. Jede tierärztliche Kaufuntersuchung beginnt mit Anamnese und Vorbericht[49]. Die Erklärung des Besitzers und Verkäufers eines Pferdes sei wesentlicher Bestandteil der gesamten Kaufuntersuchung. Die Vorgeschichte des Pferdes solle Auskünfte geben über Besitzdauer, bisherige klinische oder röntgenologische Untersuchungen, Erkrankungen und deren Verlauf, tierärztliche Behandlungen in den letzten drei Monaten, aktuelle Medikation des Pferdes, Operationen nach Datum und Art, Untugenden und Verhaltensauffälligkeiten, aktualisierte Eintragung der Impfprophylaxe im Equidenpass, Betreuer/Trainer des Pferdes, Ausbildungsstand und Turniererfolge, Haltungsform (Stall, Weide, Offenstall), Fütterung und Einstreu (nasses Heu, Silage, Sägespäne),  Impfungen und parasitologisches Management. Dieser Pflichtenkatalog für den kaufuntersuchenden Tierarzt schlägt reziprok auf den eigenüblichen Sorgfaltsmaßstab des Käufers eines Pferdes durch. Durch die beiden Grundsatzentscheidungen des 7. Zivilsenats des BGH vom 22.12.2011[50] sind die Sekundärpflichten vom Pferdeverkäufer und Tierarzt nach Maßgabe der § 434 ff. BGB (Käufer) sowie §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 S. 1 BGB (Tierarzt) nahezu kongruent. Der Zwang zur tiermedizinischen Untersuchung eines für den Kauf in Aussicht genommenen Pferdes hat nicht nur sozialen (Tierschutz!) und ökonomischen Hintergrund, sondern selbstverständlich auch die Funktion präventiver Streitvermeidung. Mögen diese Überlegungen bei ökonomischer Fokussierung auf ein Freizeitpferd nicht durchschlagen; beim Erwerb eines Sport- und Turnierpferdes führt die Unterlassung einer spezifischen tierärztlichen Kaufuntersuchung durch den potentiellen Käufer zum due-diligence-Tatbestand im Sinne des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB.

XIII. Zusammenfassung
Das Pferd ist keine Sache (§ 90a S. 3 BGB), sondern ein lebender Organismus mit sich ständig ändernder Kondition und Konstitution. Wegen dieser organischen Komplexität sind valide Aussagen über die momentane Gesundheit des Pferdes und die künftige Entwicklung ohnehin nur möglich, wenn tiermedizinische Untersuchungen erfolgen. Das Tatbestandsmerkmal „grobe Fahrlässigkeit“ im Sinne des      § 442 Abs. 1 S. 2 BGB verletzt das Postulat richtlinienkonformer Umsetzung des Art. 2 Abs. 3 der EU-Kaufrechts-Richtlinie (hier: die ideengeschichtliche auf den Philosophen Kamp zurückgehende Bedeutung des Ursprungs des Adverbs „vernünftigerweise“). Vernunft als oberstes Erkenntnisvermögen reguliert den Verstand. Die ökonomische Analyse des kaufrechtlichen Sachgewährleistungsrechts folgt der Vorstellung, durch Vermeidung unnötiger Streitigkeiten die Transaktionskosten zu minimieren. Beim Pferdekauf besteht, bezogen auf die Gesundheit und sportliche Nutzbarkeit des Tieres, statt im übrigen Kaufrecht häufig anzutreffender Wissensasymmetrie zwischen Verkäufer und Käufer eher ein Wissensgleichgewicht (ergo: ein Unwissensgleichgewicht), sofern es sich bei beiden Vertragsparteien nicht um Tierärzte handelt. Die Urteile des 7. Zivilsenats des BGH vom 22.12.2011 zur gesamtschuldnerischen Haftung von Pferdeverkäufer und Tierarzt führt zu einer „Veterinarisierung“ des Gewährleistungsrechts beim Pferdekauf. Verkaufspsychologisch bewegt sich der Pferdekäufer zwischen den Gegenpolen „kognitiver Prozess“ (prüfender Verstand) und „aktivierender Prozess“ (Gefühlsassoziation). Zwar stellt der Pferdekauf keinen reinen Hoffnungskauf (lat.: emtio spei) dar, ihm haftet aber starker Hoffnungscharakter mit emotionalen, teilweise irrationalen Momenten an. Beim Sport- und Turnierpferd führt die Unterlassung tierärztlicher Kaufuntersuchung zur groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB (Verletzung der due diligence als angemessene Sorgfalt). Nur der Veterinär kann die gesundheitlichen Mängelaspekte Disposition, Latenz und Manifestation abklären[51]. Besonders bei Sportpferden kommt deren Einsatz nur bei Gesundheit unter dem veterinärmedizinischen Kürzel „fit to compete“ in Frage[52].

 


[1] NJW-Editorial Heft 15/2014 vom 10.04.2014

[2] Urteil vom 09.01.2008 zu VIII ZR 210/06

[3] Urteil vom 07.12.2005 zu VIII ZR 126/05

[4] Urteil vom 29.03.2006 zu VIII ZR 173/05

[5] Urteil vom 07.02.2007 zu VIII ZR 266/06

[6] Urteil vom 24.02.2010 zu VIII ZR 71/08

[7] Urteile vom 22.12.2011 zu VII ZR 7/11 + VII ZR 136/11

[8] Urteil vom 15.01.2014 zu VIII ZR 70/13

[9] Urteil des OLG Koblenz vom 08.01.2013 zu 2 U 1066/12; Urteil  des BGH vom 20.02.2013 zu VIII ZR 40/12; Urteil des OLG Frankfurt vom 01.03.2013 zu 4 U 49/11; Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.05.2013 zu 13 U 53/13; Urteil des OLG Frankfurt vom 27.08.2013 zu 15 U 7/12; Urteil des AG Northeim vom 07.11.2013 zu 3 C 30/13; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 05.12.2013 zu 7 U 24/13; Urteil des BGH vom 15.01.2014 zu VIII ZR 70/13

[10] Bemmann, Der Pferdekauf im Jahr nach der Schuldrechtsmodernisierung, AUR 2003, 233-238; von Westphalen, Die Beweislastumkehr zu Gunsten des Pferdekäufers nach § 476 BGB, ZGS 2004, 341-344; von Westphalen, Zum Ausschluss der Beweislastumkehr bei Pferdekauf wegen Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels, ZGS 2005, 101-103; von Westphalen, Haftungsrechtliche Aspekte der tierärztlichen Kaufuntersuchung von Pferden, VersR 2005, 1055-1060; Westermann, Zu den Gewährleistungsansprüchen des Pferdekäufers, ZGS 2005, 342-348; Brinkmann, Der Pferdekauf nach der Schuldrechtsreform, AUR 2005, 181-189; von Westphalen, Zur Auslegung von § 476 BGB bei Verschleiß und Bedienungsfehlern, ZGS 2005, 210-216; Schmoeckel et al., Kauf eines Reitpferdes nach der Schuldrechtsmodernisierung, JA 2005, 704-709; von Westphalen, Die Kaufuntersuchung des Tierarztes – Haftungsfalle mit großem Potential, ZGS 2005, 54-60; Bemmann, Die Viehauktionen nach der Schuldrechtsreform, AUR 2006, 189-193; Faust, Zur Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf, hier beim Tierkauf, LMK 2006, 185484; Tiedtke, Zum Selbstvornahmerecht des Käufers bei Mängeln der Kaufsache, EWiR 2006, 611-612; Geisler, Nacherfüllungsverlangen als strikte Voraussetzung für mangelbedingten Schadensersatzanspruch, jurisPR-BGHZivilR 5/2006 Anm 2; Brömmelmeyer, Der Nacherfüllungsanspruch der Käufers als trojanisches Pferd des Kaufrechts? JZ 2006, 493-499; von Westphalen, Der BGH auf der Suche nach dem Normpferd, ZGS 2007, 168-171; Kniefert, Wann ist ein Pferd mangelhaft?, NJW 2007, 2895-2896; Scheuch, Normabweichender Röntgenbefund allein kein Sachmangel bei Tieren, jurisPR-BHGZivilR 15/2007 Anm2; Poelzig, Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Das mangelhafte Reitpferd, JuS 2008, 618-623; Marx, Fallstricke in Pferderechtsprozessen seit Abschaffung des Viehgewährleistungsrechts, NJW 2010, 2839-2845; Wertenbruch, Die Besonderheiten des Tierkaufs bei der Sachmängelgewährleistung, NJW 2012, 2065-2070; Hofmann, „Der Pferdekauf“, JA 2013, 16-27

[11] RdL 2007, 85 ff.

[12] RdL 2007, 116 ff.

[13] RdL 2008, 113 ff.

[14] Lorenz Neumann, Das Pferdekaufrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung, Warendorf 2006

[15] Oliver Beger, Die tierärztliche Kaufuntersuchung im Kontext mit der Beschaffenheitsvereinbarung beim Pferdekauf, Leipzig 2006

[16] Benjamin Marcus Riedel, Pferde im Verbrauchsgüterkauf, Aachen 2007

[17] Felix Adamczuk, Pferdekaufrecht – Rechtsgeschichte des Pferdekaufs, geltendes Recht, Perspektiven, Böttingen 2007

[18] Sascha Brückner/Antje Rahn, Pferdekauf heute, 3. Auflage, Warendorf 2010

[19] Boris Wolkowski, Die rechtliche Behandlung der Kaufuntersuchung beim Pferdekauf, Hamburg 2010

[20] Jürgen Althaus/Hermann Josef Genn, Die Kaufuntersuchung des Pferdes, Hannover 2011

[21] Peter Rosbach, Pferderecht, München 2011

[22] Gordon von Bardeleben, Rechtliche Besonderheiten des Pferdekaufs unter besonderer Berücksichtigung der tierärztlichen Kaufuntersuchung, Butjadingen-Stollhamm 2013

[23] Dorothee Voschepoth, § 476 BGB beim Pferdekauf, Hamburg 2014

[24] Eike Bleckwenn, Die Haftung des Tierarztes im Zivilrecht, Berlin und Heidelberg 2014

[25] Urteil zu VII ZR 7/11 in RdL 2012, 66; Urteil zu VII ZR 136/11 in RdL 2012, 65

[26] OLG Schleswig vom 23.06.2011 zu 13 U 22/10; OLG Karlsruhe vom 11.12.1997 zu 11 U 16/97; OLG Hamm vom 26.01.2005 zu 12 U 121/04; OLG Stuttgart vom 10.05.2011 zu 1 U 6/11

[27] verweisen auf Fn. 71

[28] VIII ZR 266/06;: RdL 2007, 205

[29] Dissertation von Mathilda Holmer, Röntgenbefunde an den Dornfortsätzen klinisch rückengesunder Warmblutpferde, vet. Diss., München 2006

[30] Szalai, Anmerkung zum Urteil des BGH vom 09.03.2011 zu VIII ZR 266/09, in VuR 2011, 235/236; Lorenz, Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 09.03.2011 zu VIII ZR 266/09, in LMK 2011, 317572; beide kommentierend die Rechtsprechung des Kaufrechtssenats des BGH: Urteil vom 11.02.2009 zu VIII ZR 274/07; Urteil vom 09.03.2011 zu VIII ZR 266/09; Urteil vom 15.06.2011 zu VIII ZR 139/09

[31] Dietz/Huskamp, Handbuch Pferdepraxis, 3. Auflage, Stuttgart 2006, Seite 34-59

[32] VIII ZR 70/13; diese Entscheidung bestätigt die Kohärenz von Pferdesport und Pferdegesundheit (hier bei einem Dressurpferd für Turnierprüfungen auf Championats-Niveau). Dazu der grundlegende Beitrag von Heinz Meyer, Das Pferd im Sport: Gesund und fit to compete, in: Pferdeheilkunde 2000, 381-393, mit folgenden Kapiteln: „Das Tierschutzgesetz“; „Die Leitlinien“; „Die ethischen Grundsätze der FN und der LPO“; „Das Reglement der FEI“; „Gesundheit, Krankheit und Fitness“; „Quantitative Einbußen der Gesundheit“; „Qualitative Einbußen der Gesundheit“; „Eliminierung und Kaschierung von Krankheitssymptomen“; „Beseitigung von Störungen der natürlichen Leistungsentfaltung“; „Unnatürliche Steigerung der Leistungsentfaltung“; „Leistungsvermögen, Ausbildungsstand und Leistungsbereitschaft“; „Die Zucht und der Tierschutz“

[33] vgl. Wiesner/Ribbeck (Hrsg.), Lexikon in der Veterinärmedizin, Stuttgart 2000, zu den Stichwörtern Disposition, Latenz und Manifestation

[34] Hanbücken/Kersten/Dahmen, PferdeSkills, 2. Auflage, Stuttgart 2014, Seite 44-86,

[35] Pferdeheilkunde 2002, 273-283

[36] vgl. Teil 1 dieser Untersuchung in RdL 2014, 33 ff., 35/36

[37] Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 25. Auflage, München 2013, Seiten 378 ff.

[38] §§ 126 Abs. 1, 765 S. 1 BGB

[39] §§ 128, 311b Abs. 1 S. 1 BGB

[40] vollständiger Titel: THINKING. FAST and SLOW. Daniel Kahneman, Schnelles Denken, Langsames Denken, 19. Auflage, München 2011

[41] vgl. Fn. 86

[42] Seiten 521 bis 544

[43] vgl. Tversky, A. & Kahneman, D. (1974). Judgment under uncertainty: Heuristics and biasis. In: Science, 1085, 1124-1131

[44] Flume, Rechtsakt und Rechtsverhältnis – Römische Jurisprudenz und modernes Denken, Paderborn 1990, § 9 III.4.

[45] Westermann in: Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetz, Schuldrecht Besonderer Teil I, 6. Auflage, München 2012, § 453 Rn. 4 m.N. der reichsgerichtlichen Rechtsprechung in Fn. 16

[46] Westermann a.a.O. Rn. 58 bis 60

[47] Faust in: Bamberger/Roth, BGB, Band 1, 3. Auflage, München 2012, § 442 Rn. 20 bis 23

[48] zu V ZR 141/83; Abdruck in WM 1985, 230/231 = DNotZ 1985, 303-305

[49] Hanbücken/Kersten/Dahmen, PferdeSkills, 2. Auflage, Stuttgart 2014, Seite 11/12; ausführlich Althaus/Genn a.a.O. (Rn. 66) Seite 50/51

[50] zu VII ZR 7/11 (RdL 2012, 66) sowie zu VII ZR 136/11 (RdL 2012, 65)

[51] aktuell zur Haftung bei Due Diligence: Urteil des KG vom 17.09.2013 zu 7 U 160/12 sowie Urteil des LG Düsseldorf vom 15.10.2013 zu 7 O 6/12; kommentierend Chab, Haftung beim Due Diligence – Gerichte entwickeln erste Haftungsansätze, in: AnwBl 2014, 444/445

[52] vgl. den in Fn. 78 ausschnittweise wiedergegebenen Aufsatz von Heinz Meyer zum „Pferd im Sport“