Veröffentlicht von Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann am 30.01.2013

Zwillingsschwangerschaft: Fetofetales Transfusionssyndrom

von Dr. jur. Burkhard Oexmann, Rechtsanwalt in Lippetal

 

Der Geburtsschaden in der Arzthaftung führt zu gravierenden wirtschaftlichen Schäden und belastet die Beteiligten oft Jahrzehntelang bis an die Grenze menschlicher Akzeptanz. Im Fall einer Zwillingsschwangerschaft mit fetofetalem Transfusionssyndrom haben wir in unserer Klageschrift vom 11.01.2011 u.a. ausgeführt:

34.

Die Obduktion ergab als Diagnose ein fetofetales Transfusionssyndrom. Darüber hinaus wurde eine ausgeprägte Herzinsuffizienz festgestellt, welche der Beklagte zu 1. sogar nach Hinweis auf eine solche ausgeschlossen hatte.

 

Beweis: anliegende Kopie des Gutachtens des Instituts für Pathologie der J. G.-Universität M.

 

35.

Dem Beklagten zu 1. ist ein Diagnosefehler vorzuwerfen, denn das fetofetale Transfusionssyndrom wurde nicht erkannt, obwohl ausreichende Symptome eine Erkennung ermöglichten. Beim fetofetalen Transfusionssyndrom sind beide Feten durch eine Herzinsuffizienz bedroht. Indizien für ein FFTS sind: Gewichtsdifferenz, unterschiedliche Blasenfüllung (Akzeptor prall gefüllt, Donor gering gefüllt oder nicht darstellbar), kardiale Belastung des Akzeptors (insbesondere rechts), stark differente Fruchtwassermengen (Poly-/Oligohydramnie), Hypervolämie des Akzeptors mit Ausbildung einer Herzklappeninsuffizienz und eines Hydramnions.

36.

Nach dem Gutachten der Obduktion „spricht die Tatsache der ausgeprägten Hypervolämie und Hydrops des Fetus mortuus in Verbindung mit der deutlichen Erythroblastose der Plazenta und der klinischen Beschreibung einer auffälligen Anämie des anderen Zwillingspartners für eine terminal acute Bluttransfusion bei chronischem feto-fetalem Transfusions-Syndrom“.

 

Beweis: anliegende Kopie des Berichtes des Instituts für Pathologie der J. G.-Universität M.

 

 

37.

Dies hätte der Beklagte zu 1. auch frühzeitig erkennen und diagnostizieren können und müssen. So lag während der gesamten Schwangerschaft eine Gewichtsdifferenz zwischen den Feten vor. Des Weiteren stellte er während eines Fehlbildungsultraschalles am 08.10.2009 einen Zerofluß sowie eine singuläre Nabelschnurarterie und eine Wachstumsretardierung bei einem der Gemini fest.

 

Beweis: anliegende Kopie des Arztbriefes der Beklagten vom 03.12.2010

 

38.

Außerdem stellte der Beklagte zu 1. am 27.10.2009 eine Verminderung des Fruchtwassers bei Fetus 1 fest, welches ebenfalls ein Anzeichen für ein fetofetales Transfusionssyndrom ist.

 

Beweis: anliegende Kopie des Berichtes des Beklagten zu 1. vom 27.10.2009

 

39.

Am 17.11.2009 vertrat OA Dr. F. den Beklagten zu 1., welcher eine Herzinsuffizienz bei Geminus 1 feststellte. Als der Kläger zu 3. den Beklagten zu 1. auf diese Diagnose ansprach, erwiderte dieser, dass keine Herzinsuffizienz vorläge, denn eine solche habe er in dieser Konstellation noch nie gesehen. Weiter stellte der Beklagte zu 1. am 27.11.2009 eine zunehmende Zentralisation der A. cerebri media sowie eine Zunahme des Umbilicalis-Widerstandes und einen Zerofluss mit angedeutetem Revers-Flow bei Geminus 1 fest. Aufgrund dieser Symptome hätte der Beklagte zu 1. bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt ein fetofetales Transfusionssyndrom erkennen können und müssen. Aufgrund der ganzen Symptome (Fruchtwasserverminderung, Wachstumsretardierung, Herzinsuffizienz, Zerofluss, erhöhter Umbilicalis-Widerstand) ist es nicht mehr nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 1. das fetofetale Transfusionssyndrom nicht erkannt hat, so dass dieser vorwerfbare Behandlungsfehler grob fahrlässig ist.

 

40.

Darüber hinaus ist dem Beklagten zu 1. ein Therapiefehler vorzuwerfen. Trotz der oben geschilderten Symptome, welche auf ein fetofetales Transfusionssyndrom hindeuteten, erlaubte er der Klägerin zu 2., das Wochenende zu Hause zu verbringen. In der Dokumentation wurde diesbezüglich „aktuell keine Untersuchungen ausstehend“ festgehalten.

 

Beweis: anliegende Kopie der Dokumentation des Beklagten zu 1.

 

41.

Der Beklagte zu 1. hätte die stationäre Behandlung der Klägerin zu 2. jedoch nicht über das Wochenende einschränken dürfen. Vielmehr hätte er das FFTS therapieren müssen, entweder durch konservative oder invasive Maßnahmen oder durch eine vorzeitige Sectio, welche in der 31. SSW möglich ist. Nach dem neusten Stand der Medizin wird eine endoskopische selektive Laserablation der plazentaren Anastomosen empfohlen. Dieses Verfahren hat den Vorteil einer kausalen Therapie, ist aber mit einem hohen logistischen und apparativen Aufwand verbunden. Ich überreiche

 

/ anliegend in Kopie Rath, Gembruch, Schmidt, Geburtshilfe und Perinatalmedizin, 2. Auflage, 2010, S. 616.

 

42.

Die Überlebensraten werden dabei mit 70-80 % für mindestens einen Fetus und 50-60 % für beide Feten angegeben. Die neurologische Langzeitmorbidität liegt bei den überlebenden Feten bei ca. 10 %, die Morbidität ist am geringsten, wenn beide Feten überleben. Ich verweise auf bereits überreichte Anlage K12, Rath/Gembruch/Schmidt, a.a.O., S. 115.

 

43.

Der Beklagte hat vorliegend jedoch gar keine Therapiemöglichkeit ergriffen, womit ein Therapiefehler zu bejahen ist. Durch die Versäumung einer Therapie ist der Kläger zu 1. erheblich geschädigt worden. Bei den Untersuchungen vor der Geburt wurden bei dem Kläger zu 1. keine Auffälligkeiten oder Behinderungen festgestellt. Unmittelbar nach der Geburt wurde der Kläger zu 1. als weiß, schlaff und apnoisch beschrieben. Da auch nach einer Maskenbeatmung keine Besserung eintrat, wurde er intubiert.

 

Beweis: anliegende Kopie des Berichtes des Prof. Dr. med. V. L. vom 03.11.2009.

 

 

 

44.

Der Kläger zu 1. lag 9 Wochen lang in der Kinderklinik H Davon musste er 5 Wochen auf der Intensivstation behandelt werden. Er wurde langzeitbeatmet und entwickelte diverse Komplikationen: ausgeprägte hypoxische Hirnschäden (Periventrikuläre Leukomalazie) mit einer großen intracraniellen Zyste, Tetraparese mit Schluckbeschwerden, Wachstumsretardierung und völlige Taubheit. Durch die Zyste am Hinterkopf ist das Sehfeld des Klägers zu 1. bereits jetzt eingeschränkt und es ist noch nicht abschließend geklärt, ob er dreidimensional oder lediglich zweidimensional sieht. Der Kläger zu 1. ist nicht in der Lage, Gebärdensprache zu lernen, da die oberen Extremitäten von der Lähmung betroffen sind. Er kann nicht alleine sitzen oder laufen. Weiterhin muss er durchschnittlich dreimal in der Woche zur Behandlung in diverse Krankenhäuser. Er ist auf Pflegestufe 3 eingestuft worden. Hätte der Beklagte zu 1. aufgrund der vorliegenden Symptome die richtige Diagnose gestellt und anschließend rechtzeitig therapiert, hätten diese Langzeitschäden vermieden werden können.

 

Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens.

 

45.

In dem oben geschilderten Zusammenhang ist dem Beklagten zu 1. ein weiterer Behandlungsfehler vorzuwerfen. Denn am 27.11.2009 gelingt es ihm nicht, den ductus venosus darzustellen. Es schob es auf die Lage der Gemini und entließ die Klägerin zu 2. ins Wochenende. Dies ist nicht mehr nachvollziehbar, denn er hätte die Klägerin zu 2. zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal untersuchen müssen, da sich die Lage der Kinder rasch verändert. Es ist also unter keinen Umständen mehr nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 1. die Klägerin zu 2. nicht noch mal auf ihr Zimmer geschickt hat, um sie 2 oder 3 Stunden später noch einmal untersuchen zu können. Der Beklagte handelte folglich auch in diesem Zusammenhang grob behandlungsfehlerhaft.

 

46.

Darüber hinaus ist dem Beklagten zu 1. ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Ein Arzt muss seinen Patienten auch über den Verlauf des Eingriffs aufklären. Diese Verlaufaufklärung erstreckt sich auf Art, Umfang und Durchführung des Eingriffes. Der Beklagte zu 1. hat der Klägerin zu 2. am 08.10.2009 gesagt, dass die Möglichkeit einer Frühgeburtlichkeit besteht, er sie aber rechtzeitig in die Uniklinik F. für Pränatalogie verlegen und den Kaiserschnitt dort selbst durchführen werde. Ab der 31. SSW erkundigte sich die Klägerin zu 2. täglich bei dem Beklagten zu 1., wann sie verlegt werde. Dieser antwortete jedoch jedes Mal, dass noch genügend Zeit bestünde. In einem späteren Gespräch nach der Geburt des Klägers zu 1. fragte die Klägerin zu 2. erneut, warum der Beklagte zu 1. sie denn nicht verlegt habe. Diesmal antwortete der Beklagte zu 1., dass er kein Vertrauen in die Uniklinik F. habe. Zusätzlich finden von Krankenhaus überhaupt keine Verlegungen in die gynäkologische Abteilung der Uniklinik F. statt. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte von Anfang an nicht vorhatte, die Klägerin zu 2. rechtzeitig zu verlegen. Damit hat er sie nicht über die tatsächlich geplante Durchführung der Entbindung und daher nicht über den Verlauf der Therapie und Behandlung aufgeklärt.

 

47.

Darüber hinaus ist darin zugleich ein Therapiefehler gesehen worden. Ein Therapiefehler wird nämlich auch angenommen, wenn der Arzt durch Fehlorganisation dem Patienten qualifizierte Helfer vorenthält. Der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. haben keine geburtshilfliche Abteilung mit angeschlossener Klinik, so dass der Beklagte zu 1. bei der Beklagten zu 2. eine solche Höchstrisikoschwangerschaft wie die der Klägerin zu 2. gar nicht hätte betreuen dürfen. Darüber hinaus standen dem Beklagten zu 1. dadurch auch nicht die logistischen und apparativen Möglichkeiten zu, die für eine Therapie, die dem Stand der Medizin und Technik entspricht, nötig gewesen wären. Da der Beklagte zu 1. von Anfang an nicht vorhatte, die Klägerin zu 2. zu verlegen, sie aber in diesem Glauben ließ, nahm er ihr die Möglichkeit, sich in qualifizierter Betreuung zu begeben, welche der Beklagte zu 1. der Klägerin zu 2. damit vorenthielt. Darin ist sogar ein grob fahrlässiger Behandlungsfehler zu sehen, da unter keinen Umständen nachvollziehbar ist, dass er die Klägerin zu 2. nicht rechtzeitig in die Kinderklinik der Uniklinik F. und damit in ein für Risikoschwangerschaften qualifiziertes Klinikum überwiesen hat.

 

48.

Weiter ist ein Befunderhebungsfehler gegeben. Auf dem Weg in den OP hat die Klägerin zu 2. den Beklagten zu 1. darum gebeten, die Plazenta ins Referenzzentrum zu schicken, damit die Todesursache des Geminus 1 festgestellt werden konnte. Dies sicherte er ihr zu. Am 04.12.2009 erfuhren jedoch die Klägerin zu 2. und der Vater des Klägers zu 1., dass dies nicht veranlasst worden ist. Stattdessen wurde die Plazenta in einen Formalineimer gesteckt und in die Pathologie des Krankenhauses gebracht. Der Chef der Pathologie erklärte, dass er keinen Auftrag bekommen habe, die Plazenta an das Referenzzentrum zu schicken. Darüber hinaus seien auf dem Antragsformular auch keine Besonderheiten vermerkt gewesen, so dass er von einem normalen Fall ausgegangen sei und die Plazenta zerschnitten habe.

 

Beweis: Zeugnis des am 30.11.2009 zuständigen Pathologen, zu laden über die Beklagte zu 2.

 

49.

Dadurch konnte keine Gefäßdarstellung mittels Kontrastmittels zum Nachweis eines fetofetalen Transfusionssyndroms mehr durchgeführt werden. Damit hat der Beklagte zu 1. die Befunderhebung in einem Fall unterlassen und ggf. sogar vereitelt, in dem eine Befunderhebung zweifelsfrei geboten gewesen wäre, insbesondere da die Klägerin zu 1. dies zur Aufklärung der Todesursache des Geminus 1 verlangte. Damit ist auch ein Befunderhebungsfehler gegeben. Dieser Befunderhebungsfehler veranlasste die Klägerin zu 2. und den Kläger zu 3., eine Obduktion des Geminus 1 durchführen zu lassen, welches die Klägerin zu 2. und den Kläger zu 3. psychisch erheblich belastete und ihren Zustand noch verschlechterte.

 

50.

Schließlich darf ein Arzt seinen Patienten nicht mit unsicheren oder unbestätigten Verdachtsdiagnosen beschweren. In einem Gespräch nach der Entbindung sagte der Beklagte zu 1. der Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 3., dass ein fetomaternales Syndrom ausschlaggebend gewesen sei. Dabei handelte es sich um einen unsicheren und unbestätigten Verdacht, der darüber hinaus noch falsch war. Durch diese Aussage aber wurde der Klägerin zu 2. suggeriert, sie treffe eine Schuld für den sich anschließenden intrauterinen Fruchttod des Geminus 1 und der Schwerstschädigung des Klägers zu 1 Dies führte zu einer starken psychischen Belastung und einer Depression der Klägerin zu 2 In der Äußerung, der im Ergebnis falschen Verdachtsdiagnose ist somit ein weiterer Behandlungsfehler zu sehen.

 

51.

Zusammenfassend ist den Beklagten vorzuwerfen:

- der Beklagte zu 1. erkannte fehlerhaft nicht, dass es sich um eineiige Zwillinge handelte und hat das fetofetale Transfusionssyndrom nicht in Betracht gezogen,

- der Beklagte zu 1. hat die Klägerin zu 2. nicht in eine Klinik mit Perinatalzentrum verlegt und hat sie darüber getäuscht, dass er niemals vorhatte sie zu verlegen,

- der Beklagte zu 1. hat zu lange mit der Sectio gewartet, was zu einer intrauterien Herzinsuffizienz führte,

- der Beklagte zu 1. hat am 27.11.2009 nicht zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal versucht, den ductus venosus darzustellen

- der Beklagte zu 1. durfte die Klägerin zu 2. am 27.11.2009 nicht über das Wochenende aus der stationären Behandlung entlassen,

- der Beklagte hat die Notsectio am 30.11.2009 zu spät durchgeführt,

- die Beklagte zu 2. war für die neonatale Behandlung des Klägers zu 1. nicht ausreichend ausgestattet und auch der Neonatologe brachte die erforderliche Ausrüstung nicht mit, so dass dem Kläger zu 1. nach der Entbindung nicht die nötige Behandlung zu Teil wurde,

- der Beklagte zu 1. unterließ es, notwendige Befunde zur Aufklärung des fetofetalen Transfusionssyndroms zu erheben,

- der Beklagte zu 1. belastete die Klägerin zu 2. und den Kläger zu 3. mit falschen Verdachtsprognosen.

 

52.

Durch diese vorwerfbaren Behandlungsfehler sind dem Kläger zu 1. erhebliche hypoxische Hirnschäden entstanden. Der Kläger zu 1. lag 9 Wochen lang in der Kinderklinik. Davon musste er 5 Wochen auf der Intensivstation behandelt werden. Er wurde langzeitbeatmet und entwickelte diverse Komplikationen: er leidet unter einer mittelschweren, zentralen Koordinationsstörung.

 

Beweis: anliegende Kopie des Berichtes des Klinikums vom 01.06.2010.

 

53.

Es besteht der hochgradige Verdacht auf das Vorliegen einer symptomatischen Epilepsie.

 

Beweis: anliegende Kopie des Berichtes des Klinikums vom 22.07.2010.

 

54.

Weiter liegt eine armbetonte spastische Tetraparese und eine periventrikuläre Leukomalazie beidseits vor, wodurch der Kläger zu 1. unter maximalen motorischen Einschränkungen leidet.

 

Beweis: anliegende Kopie des Berichtes des Klinikums vom 22.07.2010.

55.

Schließlich treten immer wieder rezidivierende Infekte, Erbrechen und Durchfall auf. Der Kläger zu 1. leidet unter erheblichen Schluckbeschwerden aufgrund derer er häufig über eine Magensonde ernährt werden muss. Wird er nicht über eine Magensonde ernährt, so geschieht dies mit der Flasche. Durch die intracranielle Zyste am Hinterkopf ist das Sehfeld bereits jetzt eingeschränkt und es ist noch nicht absehbar, ob er drei- oder zweidimensional sieht oder vielleicht sogar blind ist, da er noch nicht einmal mit den Augen fixiert. Das Sehvermögen ist daher noch pathologisch. Weiter ist der Kläger zu 1. nicht in der Lage, die Gebärdensprache zu lernen, da die oberen Extremitäten von der Lähmung betroffen sind. Er kann nicht ohne fremde Hilfe laufen oder sitzen und noch nicht einmal liegen, da er keine stabile Lage findet. Auch die kognitive Aufnahmefähigkeit ist bisher völlig ungeklärt. Weiterhin muss der Kläger zu 1. durchschnittlich dreimal in der Woche zur Behandlung in diverse Krankenhäuser und ist auf Pflegestufe 3 eingestuft worden. Der durch das Versorgungsamt festgestellte Grad der Behinderung beträgt 100. Abschließend lässt sich sagen, dass der Kläger zu 1. bei einer Größe von 65 cm und einem Gewicht von 5,6 kg insgesamt allenfalls auf dem Stand eines Kindes von 2 oder 3 Monaten ist. Ich überreiche

 

Beweis: 1.

anliegend in Kopie Bericht Klinikums vom 09.08.2010,

2.

anliegend in Kopie vorläufiger Arztbrief der Universitätsmedizin vom 23.06.2010,

3.

anliegende Kopie des Bescheides des Versorgungsamtes vom 26.11.2010.

 

56.

Der Kläger zu 1. ist der Auffassung, dass ein einmaliges Schmerzensgeld einen Betrag von mindestens 500.000,00 € ausmachen muss, um als angemessen angesehen werden zu können. Eine Orientierung erfolgte dabei an dem Urteil des OLG Köln vom 20.10.2006 zu 5 U 130/01. Die Funktion des Schmerzensgeldes besteht darin, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden und ferner Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben. Daher müssen diejenigen Umstände, die dem Schaden sein Gepräge geben, eigenständig bewertet werden. Aus deren Gesamtschau bestimmt sich die angemessene Entschädigung. Vorliegend hat der Kläger zu 1. schwerste Hirnschäden erlitten, aufgrund derer seine Lebensqualität stark eingeschränkt ist, weil er immer auf umfassende fremde Hilfe angewiesen ist und auch künftig sein wird. Er wird niemals ein normales Leben führen und erwerbsfähig sein können. Darüber hinaus stellt diese schwere Hirnschädigung eine Einbuße der Persönlichkeit dar. Aufgrund seiner Taubheit und der Visusbeeinträchtigung erschrickt er bei jeder Berührung, insbesondere auch der der Eltern, so dass zu ihm kaum ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Durch diese fehlende Beruhigung ist es äußerst unausgeglichen und als „Schreikind“ zu bezeichnen. Weiter ist zu berücksichtigten, dass den Beklagten hier mehrere grob fahrlässige Behandlungsfehler vorzuwerfen sind, insbesondere das grob fahrlässige Nichterkennen des fetofetalen Transfusionssyndroms und die grob fahrlässige Nichtüberweisung in ein qualifiziertes Krankenhaus.

 

57.

Im Hinblick auf die Schwere und Fortdauer der Beeinträchtigungen ist auch eine Schmerzensgeldrente von monatlich 500,00 €, die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemacht wird, neben der Kapitalentschädigung gerechtfertigt. Gem. § 9 ZPO ergibt sich daraus ein Gegenstandswert des Klageantrags zu 2. von 21.000,00 €. Eine Orientierung erfolgte an dem Urteil OLG Zweibrücken vom 22.04.2008 zu 5 U 6/07. Ich überreiche

 

/ anliegend in Kopie Prof. Dr. Andreas Spickhoff, „Die Entwicklung des Arzt- rechtes 2008/2009“, NJW 2009, S. 1716 ff., S. 1720.

 

Der Kläger zu 1. ist körperlich und geistig schwerstgeschädigt und wird aufgrund dessen niemals erwerbsfähig sein und niemals ein normales Leben führen können. Er wird immer auf Hilfe in der Lebensführung angewiesen sein, wobei diese erforderliche Hilfe für den Kläger zu 1. eine zusätzliche Belastung darstellt, da er erhebliche Schwierigkeiten hat, Vertrauen aufzubauen. Diesen Leidenszustand wird er tagtäglich verarbeiten müssen. Darüber hinaus wird er es aufgrund der körperlichen und geistigen Schwerstschädigung Zeit seines Lebens schwer haben, die ihm angeborene Menschenwürde in unserer Leistungsgesellschaft fortdauernd zu behaupten. Daher wäre eine einmalige Zahlung eines Kapitalbetrages allein nicht ausreichend geeignet, den erlittenen Schaden des Klägers zu 1. auszugleichen.

 

 

 

58.

Da der Kläger zu 1. lebenslang erhebliche Beeinträchtigungen im Versorgungs- und Erwerbsbereich, aber auch im Persönlichkeitsbereich wird hinnehmen müssen, gebe ich den Streitwert bezüglich des Feststellungsantrages zu 3. vorläufig mit 300.000,00 € an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass man bei dem Verdienstausfallschaden schon allein von knapp 2.500.000,00 € ausgehen kann. Denn seit der Entscheidung des BGH vom 05.10.2010 zu VI ZR 186/08 darf es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereicht werden, „wenn das Schadenereignis ein Kind trifft, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstandes zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist. Das folgt daraus, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, dass der Geschädigte in einem sehr frühen Zeitpunkt seine Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde und dass sich daraus die besondere Schwierigkeit ergibt, eine Prognose über den Verlauf anzustellen. … Zutreffend werden deshalb in solchen Fällen auch der Beruf, die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern herangezogen.“ Bei der Prognose, die für die Schätzung der entgangenen Einnahmen gem. § 287 ZPO anzustellen ist, sind daher für den Verdienstausfall die Berufe, Qualifikationen und Einkommen der Eltern zu berücksichtigen. Vorliegend sind die Eltern des Klägers zu 1. haben beide studiert und sind Mediziner. Die Mutter des Klägers zu 1. ist Gynäkologin, der Vater ist Chirurg und es haben somit beide einen Facharzttitel erlangt. Der Vater hat darüber hinaus promoviert und befindet sich derzeit in der 2. Facharztausbildung, was als zusätzliche Qualifikation zu berücksichtigen ist. Für die Prognose kann man also davon ausgehen, dass der Kläger zu 1. auch Akademiker geworden wäre, wenn er während der Geburt nicht geschädigt worden wäre. Daher kann man als Berechnungsgrundlage ein Jahresnettoeinkommen von 60.000,00 € zugrunde legen. Geht man weiter davon aus, dass dieser Beruf über 41 Jahre ausgeübt worden wäre, so ergibt sich eine Summe von 2.460.000,00 €, die als Verdienstausfall zugrunde gelegt werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. erhebliche vermehrte Bedürfnisse haben wird, so dass eine vorläufige Bewertung von 3.000.000,00 € angemessen ist.

 

59.

Die Klägerin zu 2. leidet seit der Geburt des Klägers zu 1. und aufgrund des Todes des Geminus 1 unter einer akuten psychischen Depression von Krankheitswert und ist in psychologischer Behandlung. Es ist nicht geklärt, ob sie sich jemals wieder in der Lage fühlen wird, ihren Beruf als Ärztin aufzunehmen, wodurch eine Einbuße an Lebensqualität gegeben ist. Darüber hinaus muss sie den Kläger zu 1. 24 Stunden am Tag pflegen, so dass ihr jetziges Leben nicht mehr mit ihrem vorherigen Leben vergleichbar ist und es auch niemals wieder sein wird.

 

Beweis: anliegende Kopie des psychologischen Attestes vom 01.04.2010.

 

60.

Aufgrund dieser erheblichen Beeinträchtigung ist die Klägerin zu 2. der Auffassung, dass ein einmaliges Schmerzensgeld einen Betrag von mindestens 20.000,00 € ausmachen muss, um als angemessen angesehen werden zu können. Eine Orientierung erfolgte dabei an dem Urteil des OLG Saarbrücken vom 30.06.2004 zu 1 U 386/02-92. Zu berücksichtigen war hier neben der erheblichen Einbuße an Lebensqualität insbesondere die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes. Denn der Beklagte zu 1. hat hier mehrmals versucht die Todesursache des Geminus 1 zu verschleiern. Zunächst hat er die Plazenta nicht wie zugesichert in die Pathologie nach M. geschickt. Später hat er versucht der Klägerin zu 2. eine Obduktion des Geminus 1 auszureden, in dem er ihr sagte, es sei ihre Sache, wenn sie ihr Kind aufschneiden lassen wolle, wodurch er die psychische Belastung der Klägerin zu 2. darüber hinaus noch verstärkte. Die psychische Belastung und die posttraumatische Verarbeitung erreichte hier Krankheitswert, da sie hier zu einer seelischen Erschütterung führte wegen derer sich die Klägerin zu 2. in psychologischer Behandlung befindet. Die Klägerin zu 2. erlitt aufgrund der fehlerhaften Behandlung folglich eine eigene Gesundheitsschädigung, welche vorliegend schmerzensgeldwürdig ist.

 

61.

Auch bei der Klägerin zu 2. ist der Schadensumfang noch nicht abschließend vorhersehbar, da sie sich weiterhin in psychologischer Behandlung befindet und nicht absehbar ist, ob sie jemals wieder ihren Beruf als Ärztin wird ausüben können. Den Feststellungsantrag zu 5. bewerte ich vorläufig mit 10.000,00 €.

 

62.

Der Kläger zu 3. ist der Auffassung, dass ein einmaliges Schmerzensgeld einen Betrag von mindestens 20.000,00 € ausmachen muss, um als angemessen angesehen werden zu können. Eine Orientierung erfolgte dabei am dem Urteil des OLG Saarbrücken vom 30.06.2004 zu 1 U 386/02-92. Auch der Kläger zu 3. leidet seit der Geburt des Klägers zu 1. und dem Tod des Geminus 1 an einer schweren Depression, also an einem psychopathologischen Zustand, weshalb auch er in psychologischer Behandlung ist. Er leidet und Schlaf- und Konzentrationsstörungen, so dass er seinen Beruf erst Mitte November 2010 wieder aufnehmen konnte, allerdings weiterhin im eingeschränkten Umfang. Zu beachten ist bei der Schmerzensgeldhöhe auch hier, dass der Beklagte zu 1. die Befunderhebung vereitelt hat, so dass der Geminus zu 1 obduziert werden musste. Für diese Obduktion redete der Beklagte zu 1. dem Kläger zu 3. zusätzlich noch ein schlechtes Gewissen sein. Auch das Leben des Klägers zu 3. ist seit der fehlerhaften Behandlung nicht mehr mit seinem vorigen Leben vergleichbar und wird sich auch künftig nicht wieder regulieren. Insbesondere ist bei der Schmerzensgeldhöhe auch außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 3. seinen Lebensmut verloren hat und ununterbrochen den Sinn seines eigenen Lebens und das des Klägers zu 1. hinterfragt. Seine Depression stellt sich damit als ernsthafte Krankheit dar und ist schmerzensgeldwürdig.

63.

Auch das Ausmaß des Schadens hinsichtlich des Klägers zu 3. ist noch nicht endgültig absehbar, da er sich weiterhin in therapeutischer Behandlung befindet und eine Besserung seines Zustandes nicht zu prognostizieren ist. Auch die Auswirkungen auf seinen Beruf sind noch nicht abschließend beurteilbar. Ich bewerte den Feststellungsantrag zu 7. vorläufig ebenfalls mit 10.000,00 €.

64.

Mithin beläuft sich der Gesamtstreitwert vorläufig auf 3.521.000,00 €.

(Stand: 29.01.2013)