Veröffentlicht von Prof. Dr. jur. Burkhard Oexmann am 20.10.2003

Checkliste für Mehrbedarfsrente gem. § 843 Abs. 1 BGB

von Dr. jur. Burkhard Oexmann, Rechtsanwalt beim OLG Hamm

Die Ersatzpflicht des Schädigers wegen vermehrter Bedürfnisse des Geschädigten („Vermehrung seiner Bedürfnisse“) umfaßt alle verletztungsbedingten ständigen Mehraufwendungen für die persönliche Lebensführung. Die Rente soll ein Ausgleich für Vermögensnachteile sein, die dem Verletzten infolge der dauerhaften Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Folglich sind alle Aufwendungen zu erstatten, die der Erhaltung oder Verbesserung des körperlichen Zustands, der Linderung des Leidens oder der Befriedigung zusätzlicher Bedürfnisse dienen:

1.

Erstattungsfähig sind folgende Aufwendungen:

  • Pflege- und Therapiekosten

  • Kosten für krankengymnastische, geistige und erzieherische Betreuung oder die Wahrnehmung der Rechts- und Vermögensangelegenheiten des Geschädigten durch andere.

Als Maßstab für die Angemessenheit der Vergütung können die jeweils in Betracht kommenden Tarifgehälter herangezogen werden. Die tarifliche Entlohnung des Pflegepersonals ist in der Anlage 1 b zum Bundesangestelltentarin (BAT), der „Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst“, geregelt. Diese ist abgedruckt u.a. bei Böhm-Spiertz, Die Dienstverhältnisse der Angestellten bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben BAT Teil II; Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht Band IV unter P 305.

Zusätzliche Kosten entstehen für Personal, das außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, an Wochenenden, in den Ferien oder bei Krankheit der Hauptkraft beschäftigt werden muß. Zu ersetzen hat der Schädiger grundsätzlich nicht die aufwendigste Pflege, sondern nur solche Maßnahmen, die ein verantwortungsbewußter Geschädigter in einem solchen Fall auch getroffen hätte. Der jeweilige Arbeitszeitbedarf wird sich grundsätzlich nur mit aufwendigen Untersuchungen feststellen lassen. So kommt bei dauernder Pflege eine Vielzahl von unterschiedlichen, zu unregelmäßigen Zeiten anfallenden Verrichtungen in Betracht. Um die Schwierigkeiten bei der Bedarfsermittlung zu vermeiden, kann zwar nicht grundsätzlich auf die von den Unfallversicherungsträgern für die Bemessung des Pflegegelds verwandten, nach bestimmten Verletzungsfolgen typisierende abstrakte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden. Doch muß man nicht ganz auf Pauschalierungen und Mittelwerte verzichten (vgl. BGH VersR 1983, 458). Als Anhaltspunkt für die Schätzung des Schadens können die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen dienen. Auch wenn auf die Einstellung einer fremden Pflegekraft verzichtet wird und Familienangehörige die Hilfeleistung auf sich nehmen, so entsteht die Forderung mit dem Eintritt des Bedürfnisses unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Bedarf zu Aufwendungen führt oder von anderer Seite unentgeltlich befriedigt wird (so OLG Bremen VersR 1972, 940 mit weiteren Nachweisen, bestätigt durch BGH VersR 1973, 1067; Drees, VersR 1988, 784 (786)). Um den Umfang des Schadens auch in einem solchen Fall bestimmen zu können, sind die Pflegeleistungen der Verwandten grundsätzlich „marktgerecht“ zu bewerten (BGH VersR 1978, 149 ff.; BGH VersR 1986, 173; OLG Stuttgart VersR 1977, 1038 ff. mit weiteren Nachweisen: OLG Köln VersR 1992, 506), insbesondere nach dem Tariflohn einer vergleichbaren, unter Umständen nur teilzeitbeschäftigten Ersatzkraft. Eine unter den Kosten für eine bezahlte Hilfskraft liegende, die zusätzliche Mühewaltung des Verwandten angemessen ausgleichende Ersatzleistung soll allerdings in Betracht kommen, wenn die familiäre Pflege weniger aufwendig ist und mit Personen durchgeführt werden kann, die im Erwerbsleben nicht mehr oder nur noch eingeschränkt einsatzfähig wären (vgl. Drees, VersR 1988, 784 (786) mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm NZV 1994, 68).

Erstattungsfähig sind auch die Kosten einer Haushaltshilfe. Dazu BGH NJW-RR 1992, 792: Die Unfähigkeit eines Geschädigten, den eigenen Haushalt nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen zu können, werde in aller Regel nicht dadurch kompensiert, daß der Geschädigte nicht mehr berufstätig sei und seine verbliebene Kraft voll im Haushalt einsetzen können. Daß der Geschädigte tatsächlich keine Haushaltshilfe eingestellt habe, lasse seinen Ersatzanspruch nicht entfallen, sofern es sich um einen im Verhältnis zum Schädiger überobligationsmäßigen Verzicht handele, auf den sich der Schädiger nicht berufen könne. In derartigen Fällen bemessen sich der nach § 843 BGB zu ersetzenden Mehraufwand nach dem Nettolohn, der für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht zumutbaren Hausarbeiten an einer Hilfskraft gezahlt werden müsse (so schon BGH VersR 1989, 1273). Einer spezifizierten Darlegung bedürfe es dazu nicht; gegebenenfalls sei der Umfang der zugrunde zu legenden Arbeiten nach § 287 ZPO zu schätzen.

2.

Mehrbedarf wegen des Ausfalls der Arbeitsleistung im Haushalt

Eine weitere Einbuße kann sich daraus ergeben, daß der Geschädigte vorübergehend oder auf Dauer nicht imstande ist, den Haushalt zu führen und Gartenarbeiten oder Reparaturarbeiten etc. zu verrichten oder sich der Haushalt infolge der verletzungsbedingten Behinderung aufwendiger gestaltet. Für das Ausmaß des Schadens kommt es auf die Hausarbeit an, die der Verletzte sonst tatsächlich geleistet hätte und nun nicht erbringen kann (BGH VersR 1974, 1016 ff.). Der Ausfall der Haushaltsführung wird in die Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse nur insoweit eingeordnet, als er sich auf die Bedarfsdeckung des Geschädigten bezieht. Sofern die Unterhaltsleistung für die übrigen Familienangehörigen betroffen ist, wird die Einbuße dagegen dem Erwerbsschaden zugeordnet (BGH VersR 1974, 162 ff.). Dieser Teil des Schadens wird in der Regel nach der Zahl der im Haushalt lebenden Personen ermittelt, und zwar als Bruchteil (BGH VersR 1985, 356 ff.). Der Schaden kann aber, sofern nicht anderweitiges nachgewiesen wird, unter Berücksichtigung der von Schulz-Borck/Hofmann wiedergegebenen und vom BGH anerkannten Werte über den Arbeitszeitbedarf durchschnittlicher Familien geschätzt werden (vgl. Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl. 2000, S. 13 ff.; BGH VersR 1979, S. 670 ff.; OLG Frankfurt, VersR 1982, S. 981 ff.). Danach beträgt der Zeitbedarf etwa eines 4-Personen.Haushalts 56,4 Wochenstunden (so Schulz-Borck/Hofmann, S. 15, Fn. 53). Ein Anhaltspunkt für den Wert der entgangenen Haushaltsführung bieten die Kosten, die für eine vergleichbare Ersatzkraft aufgewendet werden müßten (BGH VersR 1968, 852; 62, 1107 ff.). Als Vergleichsmaßstab dienen –wie im Unterhaltsschadensrecht-die Eingruppierungen insbesondere nach dem BAT. So hat das OLG Frankfurt (VersR 1982, 981 ff.) die Tätigkeit einer Hausfrau, die einen 4-Personen-Haushalt zu versorgen hatte, nach einer gem. BAT VI b vergüteten Hauswirtschafsleiterin bewertet. Für reduzierte Haushalte kommen im allgemeinen niedrigere Einstufungen in Betracht. Für die Höhe de Schadensersatzes muß es unerheblich sein, ob die Hausarbeit von Verwandten unentgeltlich übernommen wird oder ob der Geschädigte den ganzen Haushalt oder Teilbereiche davon durch entlohnte Hilfskräfte führen läßt (Drees, VersR 1988, S. 784 ff.). Der Schaden ist dann gegebenenfalls nach dem fiktiven Bruttogehalt einer Ersatzkraft zu berechnen (OLG Hamburg, VersR 1985, 646 ff.; OLG Frankfurt, VersR 1982, 981 ff.).

3.

Mehraufwendungen aufgrund des veränderten Wohnbedarfs

Zu ersetzen sind die Kosten einer höheren Wohnungsmiete, falls der Umzug durch die Behinderung erforderlich wird (OLG Celle, VersR 1962, 292; BGH NJW 1982, 757). Des weiteren sind bauliche Veränderungen größeren Ausmaßes zu ersetzen, soweit sie erforderlich sind (vgl. dazu die Empfehlungen der DIN-Normen 18024 und 18025 sowie die gemeinsamen Richtlinien der Unfallversicherungsträger über die Gewährung von Wohnungshilfe zur Eingliederung Behinderter, abgedruckt u.a. in BG 81, 221: ferner Lohmar BG 81, 216). Hierzu kommen Sonderausstattungen wie ein behindertengerechtes Bad und WC, ein Lift, Stütz- und Haltevorrichtungen, angepaßte Küchenmöbel und dergleichen. In besonderen Fällen werden zudem ein Therapieraum (OLG Nürnberg, VersR 1971, 260) sowie ein Raum für die Pflegekraft benötigt. Geschädigten, die aufgrund des Unfall eine behindertengerechte Wohnung bzw. ein Haus haben erstellen lassen, ist nur ein „bereinigter Anteil“ an den Baukosten zu erstatten (BGH VersR 1982, 238 ff).

Von weitreichender Bedeutung für die wohnbedingte Mehrbedarfsberechnung nach § 843 BGB ist das Urteil des OLG Stuttgart vom 30.01.1997 (14 U 45/95; VersR 1998, 366). Die drei Leitsätze lauten:

1.     Dem infolge eines Behandlungsfehlers schwerbehindert geborenen Kindes ist es gestattet, den ausstattungsgemäßen und räumlichen Mehrbedarf im Haus der Eltern zu decken.

2.     Der Mehrbedarf bemißt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte.

3.     Für den ausstattungsbedingten und für den räumlichen Mehrbedarf kann der Geschädigte eine Kapitalabfindung verlangen, die er auch zur Deckung des besonderen Aufwands in das Haus der Eltern, die ihn betreuen, einbringen darf.

In diesem Urteil des OLG Stuttgart a.a.O. werden folgende Bemessungsmerkmale unterschieden:

?   Ausstattungsmehrbedarf

?   flächenmäßiger Mehrbedarf.

4.

Mehrkosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug

Problematisch ist, ob dem Geschädigten die vollen Anschaffungskosten eines behindertengerechten Pkw zu ersetzen sind. Dies wird vielfach verneint (vgl. Stein-MüKo, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl. München 1997, § 843 Rdn. 38). Entscheidend ist aber darauf abzustellen, ob sich der Verletzte ohne die Behinderung überhaupt kein Kfz zugelegt hätte, so u.a. dann, wenn er wegen des geringen Einkommens oder der Möglichkeit, einen Dienst- oder Werkswagen zu benutzen, sich ohnehin kein Kfz angeschafft hätte. Dann sind ihm die ganzen Beschaffungskosten zuzusprechen (BGH VersR 1970, 899 ff; 64, 1307 ff). Ansonsten sind von dem Schädiger die Kosten für Sonderausrüstungen nebst Montage und Ersatz zu tragen (OLG München, DAR 84, 58 ff). Ferner ist er mit den Mehrkosten für die Beschaffung eines teureren Fahrzeugtyps zu belasten, falls ein Kfz der bisherigen Art den Bedürfnissen des Behinderten nicht gerecht wird (OLG München, VersR 1984, 245 ff.). Des weiteren ist ein Teil der Betriebskosten von dem Schädiger zu ersetzen (BGH NJW-RR 1992, 792 ff.; OLG München VersR 1984, 245 ff.). Schließlich sind die erforderlichen Mehraufwendungen für Reparaturen zu tragen. Hat das Fahrzeug wegen starker Inanspruchnahme eine kürzere Nutzungsdauer, ist der Schädiger auch an den Anschaffungskosten eines neuen Kfz zu beteiligen (OLG München VersR 1984, 245).

5.

Kosten für die Wartung und Instandsetzung medizinischer und orthopädischer Hilfsmittel (künstliche Gliedmaßen, Brillen, Hörgeräte, Stützkorsett) sowie technische Hilfsmittel (Rollstuhl, Behindertenaufzug, erhöhte Unterrichts- und Ausbildungskosten (Stein-MüKo, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., München 1997, § 843 Rdn. 39).

6.

Schließlich können sich erhöhte Kosten dadurch ergeben, daß der Verletzte vermehrten Kleiderund Wäscheverschleiß hat (BGH VersR 1972, 940; OLG München VersR 1984, 245 ff.; OLG Stuttgart VersR 1977, 1038 ff.), sowie laufend besondere Nahrung, Getränke, Stärkungs- oder Körperpflegemittel benötigt (BGH VersR 1956, 22; OLG Stuttgart VersR 1977, 1038 ff.; OLG Celle VersR 1975, 1103 ff.).

7. Putzhilfevergütung

Das OLG Köln VersR 1992, 506, hat sich mit der Bemessung eines Pflegegeldes, einer Putzhilfevergütung und eines Mietzuschusses befaßt. Ob die Wohnung tatsächlich von einer Putzhilfe gereinigt werde, sei unerheblich; entscheidend für die Eintrittspflicht des Schädigers sei vielmehr, ob die Beschäftigung einer Haushaltshilfe notwendig sei (so schon BGH VersR 1981, 357). Schon für das Jahr 1991 hat das OLG Köln a.a.O. als Putzhilfenvergütung einen Stundensatz von 17,00 DM brutto (= 15,00 DM netto) für angemessen angesehen.

8.

Eigener Anspruch der Eltern

Leitsatz 1 des Urteils des OLG Düsseldorf vom 20.11.1997 (8 U 69/96; VersR 1999, 232) lautet: Die Eltern des durch eine ärztliche Fehlbehandlung geschädigten Kindes sind berechtigt, den behinderungsbedingten Mehrbedarf für Pflege und Versorgung, der wirtschaftlich in dem Aufwand für den gemeinsamen Unterhalt enthalten ist, als eigenen Schaden geltend zu machen.

9. Elternleistungen

Elternleistungen sind nicht unbegrenzt erstattungsfähig. Dazu der BGH NJW 1999, 2819: Von Eltern in ihrer Freizeit für ihr in seiner Gesundheit geschädigtes Kind erbrachte Betreuungsleistungen sind nur dann als vermehrte Bedürfnisse des Verletzten gem. § 843 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig, wenn sie sich soweit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabenbereich der Eltern herausheben, daß der entgeltliche Einsatz einer fremden Pflegekraft nicht nur theoretisch, sondern bei vernünftiger Betrachtung als praktische Alternative ernsthaft in Frage gekommen wäre.

10. Darlegungslast

Im Rahmen der vermehrten Bedürfnisse bedarf es keiner spezifizierten Darlegung. Gegebenenfalls ist der Umfang der zugrunde zu legenden Arbeiten zu schätzen (§ 287 ZPO). Soweit die Instanzgerichte eine konkrete Darlegung des unfallbedingten Mehrbedarfs an Haushaltshilfe verlangen, ist ausschließlich darauf abzustellen, daß im Rahmen des § 287 ZPO (haftungsausfüllende Kausalität) nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden können wie in anderen Fällen, denn diese Vorschrift erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 74, 221; wiederholend BGH NJW-RR 1992, 792; aktuell OLG Hamm DAR 2003, 118).

11. Schlüsselwörter

?    Ausstattungsmehrbedarf

?    Benzinkosten für Pkw-Benutzung

?    Betreuungsaufwand

?     Diätkosten

?    Erziehungskosten

?     Haushaltskosten

?    Haushaltshilfekosten

?    Kleiderpauschale

?     Kosten des flächenmäßigen Mehrbedarfs

?     Kosten eines behindertengerechten Fahrzeugs

?     Kosten für die Beschaffung eines Ersatzautos mit Automatikgetriebe

?     Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Hauses

?     Kosten für medizinische Dauerbehandlung

?     Kosten für Mehrfahrten mit dem Pkw

?     Kosten für Pflege- und Stärkungsmittel

?     Kosten für Wagenpflege und Reparaturen

?    Krankengymnastikkosten

?     Mietzuschuß

?    Pflegekosten (Pflegegeld)

?     Putzhilfevergütung

?    Therapiekosten

?     Wohnbedarfskosten

12.

Angehängt sind Tabellen für

?   Ermittlung des täglichen Pflegebedarfs

?   die hauswirtschaftliche Versorgung.

Ende der Bearbeitung: 20.10.2003

Ermittlung des täglichen Pflegebedarfs

Wochentag

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Samstag

Sonntag

Pflegezeit/ Art der Verrichtung

Datum:

Datum:

Datum:

Datum:

Datum:

Datum:

Datum:

Beispiel: Waschen

7.15 bis 7.33 Uhr 21.20 bis 21.30 Uhr

7.10 bis 7.31 Uhr 21.05 bis 21.18 Uhr

7.23 bis 7.42 Uhr 20.40 bis 20.55 Uhr

8.12 bis 8.35 Uhr 21.40 bis 21.58 Uhr

6.50 bis 7.14 Uhr 20.11 bis 20.22 Uhr

7.16 bis 7.41 Uhr 21.13 bis 21.28 Uhr

7.34 bis 7.51 Uhr 21.32 bis 21.48 Uhr

Waschen

             

Duschen

             

Baden

             

Zahnpflege

             

Kämmen

             

Rasieren

             

Entleerung Darm/Blase

             

Mundgerechte Zubereitung der Nahrung

             

Aufnahme der Nahrung

             

Aufstehen und Zubettgehen

             

An- und Auskleiden

             

 

Wochentag

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Samstag

Sonntag

Gehen *)

             

Stehen *)

             

Treppensteigen *)

             

Verlassen u. Wiederaufsuchen der Wohnung

             

*) nur soweit ein Hilfebedarf im Zusammenhang mit den übrigen Verrichtungen entfällt!

Hauswirtschaftliche Versorgung

Wochentag

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Samstag

Sonntag

Pflegezeit/ Art der Verrichtung

             

Einkaufen

             

Kochen

             

Wohnungsreinigung

             

Spülen

             

Wechseln u. Waschen der Wäsche u. Kleidung

             

Beheizen

             

Gesamt: