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Sport und Recht Vorlesung 28.04.2009 Uni Münster

Sport und Recht 28.04.2009 Dr. jur. Burkhard Oexmann

Zivilrechtliche Haftung im Sport
1.   Haftende Personenkreise
2.   Vertragliche Ansprüche
3.   Deliktische Ansprüche
4.   Haftungsbeschränkung, Mitverschulden, Haftungsausschluß
5.   Grundlagen der Haftung im Sportverein
6.   Haftung des Sportlers
7.   Haftung des Sportvereins und der Sportveranstalter
8.   Haftung des Dritten gegenüber Sportlern
9.   Schadensersatzumfang nach §§ 249 ff BGB
10. Kasuistik schadensgeneigter Sportarten
11. Schadenskompensation im Innen- und Außenverhältnis durch Versicherungsschutz
12. Versicherungsschutz bei Sportunfällen

1. Haftende Personenkreise
• 
Veranstalter = diejenige Person oder Institution, welche ein Sportereignis organisatorisch durchführt und das finanzielle Risiko trägt
• 
Sportler = wer aktiv an der Sportveranstaltung mitwirkt
•  Zuschauer = wer wissentlich der Sportveranstaltung beiwohnt, ohne veranstaltungstypische Funktion inne zu haben
•   
Eigentümer der Sportstätte
•   
Funktionäre und Offizielle = Schiedsrichter, Betreuer, Mannschaftsarzt usw.
Verein = Personenvereinigung, die auf Dauer angelegt ist, einen eigenen Namen führt und in der sich Personen von wechselndem Bestand zu einem bestimmten gemeinsamen, durch Satzung festgelegten Zweck zusammengeschlossen haben.

2. Vertragliche Ansprüche
• 
§ 280 I 1 BGB
unter den unmittelbaren Vertragspartnern
• 
§§ 241 II, 311 III, 280 I 1 BGB
Mittelbare Vertragspartner = Vertrag mit Schutzwirkung zG Dritter (Leistungsnähe, Einbeziehungsinteresse, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit des Dritten)

2. Vertragliche Haftung
Beispiele für vertragliche Sportlerhaftung

• 
Top-Rope-Klettern (OLG Karlsruhe, VersR 05, 228)
•   
Kartbahn: Benutzungsordnung iSd § 305 II BGB („Gelbe Flagge“)
• 
Quad-Tour (BGH, 09.09.2008, VI ZR 279/06)

3. Deliktische Haftung
§ 823 I BGB
§ 823 II BGB iVm Schutzgesetz z.B. UVV, GSPG
§ 831 I 1 BGB
§ 31 BGB als haftungszuweisende Norm
Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung z.B. ** § 833 S. 1 BGB (Pferd)

■*
§ 7 I StVG (Ralleyfahrzeug, Motorrad)
■*
§ 33 I 1 LuftVG (Heißluftballon, Segelflugzeug)

Anforderungen an deliktische Handlung: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
■*
Konkretisierung durch Normen und Verbandsregelwerke
■*
Differenzierung nach Verletzungsgefährlichkeit der Sportart

Abstrakt gilt die Reziprozitätstheorie:
Ø Je höher das Gefahrenpotential, desto gewichtiger muss der Regelverstoß sein, um eine Haftung zu begründen.

Beispiele für deliktische Haftung, insb. Pferd

Haftungskonstellationen
- Reiter wird vom Pferd verletzt, dessen Reiter nicht Halter ist
- Reiter wird von Pferd eines anderen Reiters verletzt, der selbst Halter des schädigenden Pferdes ist
- Unbeteiligter Dritter wird vom Pferd verletzt

Kasuistik Pferdeunfälle

• 
Ausritt in Gruppe OLG Koblenz NZV 2006, 304
• 
Abstand halten OLG Schleswig NZV 2004, 304
•   
Durchgehen OLG Düsseldorf v. 11.06.2003 (I-4 U 207/01)

4. Haftungsbeschränkung, Mitverschulden, Haftungsausschluß

Haftungsbeschränkungen

• 
Vertragliche Beschränkungen durch AGB iSd §§ 305 ff BGB
• 
z.B. Begrenzung auf bestimmte Handlungen
• 
Wirksamkeit muss im einzelnen geprüft werden

Mitverschulden

•   
Richtet sich nach § 254 BGB
• 
Auch bei Gefährdungshaftung (§§ 833 S. 1 BGB, 9 StVG, 34 LuftVG)
• 
Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Geschädigten erforderlich, d.h. der Sportler muss seine Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten in vorwerfbarer Weise vernachlässigt haben
•   Bei Verschuldenshaftung:
Sportteilnahme löst Risiken aus („Sport ist Mord“); daher stets gegenseitige Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge
•   
Kasuistik:
BGH NJW 1972, 627 (Skiunfall)
OLG Karlsruhe NJW 1978, 706 (Bergsport)
OLG Hamm NJW-RR 1990, 925 (Segelsport)
Der Geschädigte muss sich demnach der drohenden Gefahr bewusst sein
Alleinige Abwälzung auf den Schädiger wäre widersprüchlich

Haftungsauschluß
Ulpians Digesten: "volenti non fit iniura"
RG 1928: Einwilligung in die Verletzungsgefahr beim Boxsport; Risikoübernahme beim Sport = „Handeln auf eigene Gefahr“
Ausdrücklich durch Aushang oder Individualschreiben
BGH 1961/1974; Fußballer nimmt Verletzung bei regelkonformen Spiel in Kauf; Schadensersatz nur bei Nachweis eines Regelverstoßes
- Kopernikanische Wende der Rspr.
- heute nur noch zulässig:
Beschränkungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (OLG Koblenz VersR 1993,1164)

•   
bei stillschweigendem Ausschluss: ältere Rspr. bejahend
•   
Neuere Rspr.: Reitsportunfälle verneinend, Ausnahme bei drohender Eigengefährdung
• 
Sport im Übrigen: verneinend, aber Ursächlichkeit erfordert (OLG Koblenz SpuRt 1995, 137)

Unterscheidung zwischen
Parallelsportarten: Vermeidung von Körperkontakt z.B. Schwimmen, Rennrad, Skifahren
Kampfsportarten: Kontakt mit Gegner ist wesenstypisch z.B. Boxen, Fußball, Basketball, Judo, Handball

Sport und Recht Vorlesung 28.04.2009 Uni Münster
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

Möglichkeit zur Kontaktaufnahme:
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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Mittwoch, 21. Juli 2010 für Sie aktualisiert.
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