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Schadensersatz für asbestbedingte Erkrankungen und Tod

Produkthaftungsrecht: Schadensersatz für asbestbedingte Erkrankungen und Todesfälle

Dr. jur. Burkhard Oexmann, Rechtsanwalt am OLG Hamm

01.

Zum Thema „Asbest: Berufsgenossenschaften befürchten bis zu 20.000 Todesfälle bis zum Jahr 2020“ heißt es in einer aktuellen Pressemitteilung der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) vom 17.12.2002: „Das ganze Ausmaß der Asbestkatastrophe in Deutschland wird immer deutlicher sichtbar - sowohl in humanitärer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. 931 Todesfälle infolge asbestverursachter Berufskrankheiten verzeichneten die Berufsgenossenschaften allein im Jahr 2001, seit 1980 waren es insgesamt schon über 11.000. Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erwartet das Maximum der Fallzahlen erst zwischen 2005 und 215. Bis zum Jahre 2020 seien 20.000 Todesfälle durch Asbest in Deutschland zu befürchten. Diese Prognosen basierten auf den Daten für den Asbestverbrauch in Deutschland, der in den siebziger Jahren seinen höchsten Stand erreichte. Im Jahr 1978 entfielen in Deutschland von ca. 1,5 Mio. Tonnen asbesthaltiger Produkte 1.075.000 Tonnen auf die Bauwirtschaft, weitere 311.000 Tonnen auf die Chemieindustrie.

02.

Die ganze gegenwärtige und künftige Dramatik asbestassoziierter Erkrankungen bis hin zu Todesfällen kann nur verstehen, wer sich die schier unendliche Kette der Anwendungen von Asbest im 20. Jahrhundert ansieht:
Anstrichmassen
Bremsbeläge, Bremsklötze, Bremsbänder (für Kraftfahrzeuge und Maschinen, aber auch Fahrräder)
Brandschutzklassen
Dachziegel, Dach(well)platten, Dachschindeln
Dichtungen (vom Ofenrohr bis zum Raketentriebwerk)
Dochte
Durchlauferhitzer
Eisenbahnwaggons
Elektroisolation (z.B. Kabelummantelungen, Träger für Heizwicklungen oder Isolation von Schaltanlagen)
Fackeln
Farben
Fassadenplatten
Feuerlöschmassen
Filtermassen, -platten
Filze aus Asbestwolle
Flugzeugbau
Flüssigkeitsfilter (z.B. Wein, Bier, Arzneimittel)
Fußbodenbeläge (z.B. Flex-Platten)
Gartenartikel (z.B. Blumenkästen)
Gasmaskenfilter
Gewebe für Decken, Ofenvorleger, Zeltstoffe, Vorhänge
Haushaltsartikel (z.B. Haartrockner, Föne, Bügeleisen, Toaster usw.)
Handschuhe (z.B. für Arbeiten an Öfen)
Heißrauchableitungen
Hosen
Heizplatten
Isoliermassen (z.B. für Dampfkessel)
Jacken
Kälteisolation (z.B. von Kühlräumen, -schränken, -behältern oder Kältemaschinen)
Kaminumkleidungen
Kanalisationsrohre
Katzenstreu
Klebstoffe (z.B. für Keramik)
Knetmasse für Rohranschlüsse
Kitte und Spachtelmassen
Kork-Asbestmassen
Kunstholz
Kupplungsbeläge
Lacke
Löschdecken
Lüftungsanlagen
Matratzen
Minigolfbahnen
Ofenauskleidungen (in Industrie und Haushalt)
Papier und Pappe
Pinsel und Bürsten für aggressive Flüssigkeiten
Pumpendichtungen
Raketentriebwerke
Rohre (Trinkwasser und Abwasser)
Schalldämpfungsmassen und -körper
Schiffsbau
Schnüre
Schuhe
Schürzen
Schutzanzüge und Schutzschilde
Schwellen und Türrahmen
Stiefel
Straßenbaumaterial
Stuckmassen für Decken und Wände
Spritzasbest
Schallisolierung (z.B. Konzertsäle, Eisenbahnwaggons)
Tapeten
Textilien
Transformatoren
Unterbodenschutz
Wannen, Becken usw.
Wärmeisolierung (z.B. Dampfkessel, in Filmprojekten, bei Nachtspeicherheizungen usw.)
Zylinderkopfdichtungen.

Gesundheits- und/oder lebensgefährlicher Asbest findet sich nach wie vor in: Isolierungen in Kraftwerken und Schiffsbauten, Brandschutz in öffentlichen Gebäuden und privaten Hochhäusern, Heizungsanlagen, Fassaden- und Dachverkleidungen. Asbestquellen im Haushalt sind:         Isolierungen,         Dämmplatten,         PVC-Fußböden,         Haushaltsgeräte         wie Elektronachtspeicherheizung, Elektro- und Wärmeisolierung (Fön, Toaster).

03.

Asbest und die von ihm ausgelösten Gesundheitsgefahren:

a)

Das griechische Wort „asbestos“ bedeutet „unauslöschlich“. Mit Asbest wird heute ein natürlich vorkommendes, vorwiegend aus Magnesiumsilikat bestehendes, kanzerogenes Fasermaterial bezeichnet. Asbest verfügt aufgrund seiner kristallinen Struktur über eine äußerst hohe Reißfestigkeit sowie Hitze- und Kältebeständigkeit. Eine besondere Resistenz gegenüber körpereigenen Staubabwehrmechanismen wird den Amphibolasbesten zugeschrieben, da sie sich wesentlich länger im Lungengewebe festsetzen können. Aus dieser Mineralogie des Asbestes heraus besteht zwischen der nadelförmigen Geometrie seiner Fasern und der toxischen, in der Regel auch kanzerogenen Wirkung ein enger Zusammenhang. Deshalb werden in wissenschaftlichen Studien nur Fasern mit einer Länge von > 5 Mikrometer und einem Durchmesser von < 3 Mikrometer, die zueinander in einem Verhältnis > 1 : 3 stehen, verwendet, da primär aus deren konzentrierten Auftreten die Entstehung von asbestbedingten pathologischen Fällen abgeleitet wird.

b)

Die Gefahren sämtlicher Asbestarten für den Menschen sind durch die Inhalation ihrer Fasern begründet. Wird Asbest in größeren Mengen regelmäßig eingeatmet, können bei einer längeren und vor allem intensiven Exposition, die über mehrere Jahre bis Jahrzehnte hinweg besteht, die Atemwege von den Asbestfasern angegriffen werden, wenn sie nicht die körpereigenen Abwehrmechanismen zerstört werden. Die ersten Reaktionen des asbestkontaminierten Menschen sind Atemwegsbeschwerden, Husten und Auswurf. Bei den in der Folge auftretenden pathologischen asbestbedingten Erscheinungen ist zwischen dem bösartigen (malignen) und den nicht bösartigen (non-malignen) Erkrankungen zu unterscheiden. Die nicht bösartigen, allerdings fibrogenen Krankheitsbilder weisen keinen Tumor auf. Sie unterteilen sich im wesentlichen in die Asbestose (Lungenfibrose), die bedeutendste Form aller Asbesterkrankungen, der benignen Pleura und des benignen Rippenfells. Die durch Asbeststaub hervorgerufenen karzinogenen (also malignen) Erkrankungen sind der Lungenkrebs sowie der Lungenfell-, Bauchfell- und Rippenfellkrebs (Mesothelion), ferner der gastrointestinale Krebs und bei Frauen mit verstärkter Asbeststaubexposition das Ovarialkarzinom.

04.

Die Manifestation asbestbedingter Erkrankungen korreliert mit der Latenzzeit. Unter dieser Latenzzeit ist der Zeitraum zwischen der ersten Asbeststaubexposition (= Asbeststaubinhalation) und der Manifestation der asbestbedingten Krankheit zu verstehen. Dieser Zeitraum entspricht in der Regel einer Dauer von mindestens zehn, meistens jedoch über dreißig Jahren. Dadurch wird die Krankheit selbst zumeist erst sehr spät diagnostiziert, so daß der Betroffene in der Regel den Tag der Diagnose nicht (mehr) erlebt. Ein besonderes Problem, das sowohl medizinisch als auch juristisch im Zusammenhang mit der ungewöhnlich langen Latenzzeit steht, stellt der Ursächlichkeitsnachweis der medizinischen und zivilrechtlichen Kausalität zwischen dem Tumor und dem kanzerogenen Stoff Asbest dar. Der Betroffene ist in aller Regel in der Latenzphase auch gegenüber vielen anderen Umweltkanzerogenen exponiert. Diese können unter Umständen bereits für sich allein kanzerogen wirken oder im Zusammenwirken mit einer Asbeststaubbelastung das Risiko, an Krebs zu erkranken, beträchtlich steigern (Multikausalität). Hinzu kommt, daß zwar die pathologischen Veränderungen am Röntgenbild und bei der Computertomograhie erkannt werden können, es jedoch nur mittels chirurgischen Eingriffs durch Lungenbiopsie und Transmissionselektronenmikroskopie (TEM) möglich ist, Ablagerungen von Asbestfasern und die Asbestbedingtheit einer Erkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ante mortem nachzuweisen. Mit der TEM können sowohl die Faserart als auch sämtliche Fasergrößen ermittelt werden. Der Nachweis von Asbeststaubfaserablagerungen allein stellt jedoch noch keinen Nachweis für die Asbestbedingtheit der Krankheit dar. Fast alle Asbestarten, Krokydolit ausgeschlossen, werden früher oder später durch körpereigene Abwehrmechanismen zerstört. Außerdem treten in der Normallunge Asbestkörperchen in einer Größe von ca. 30 bis 50 Mikrometer Länge auf, die an den Enden mit Proteinen umgarnt sind. Ihre Häufigkeit liegt bei ca. 7+/-13 Asbestkörperchen pro Gramm Lungenfeuchtgewebe bzw. 9+/-13 Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe.

05.

Asbestrelevante Kontaktgruppen mit gegenwärtigem und/oder künftigem hohen

Erkrankungsrisiko sind:

a)

Entsprechend der oben aufgelisteten Anwendungen von Asbest mit Schwerpunkt ab 1960 stehen im Vordergrund

  • Arbeiter im Baugewerbe, in der Metallindustrie, im Bereich der Elektrotechni, in der chemischen Industrie und im Schiffsbau

  • Mitarbeiter der Elektrokonzerne (Kraftwerke)

  • Marinesoldaten der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee.

b)

Die Krankheitsbilder im Zusammenhang mit beruflichen und/oder nicht beruflichen Asbestexpositionen sind im einzelnen:

aa)

Bei der Asbestose werden, pathogenetisch betrachtet, Asbestfasern im Lungeninterstitium als Staubpartikel von den Alveozyten aufgenommen, gelangen in das lymphatische System und werden von Fibroblasten einverleibt. Schließlich gelangen sie über die oberflächlich periphere Lymphdrainage des Lungenparenchym in das pleurale Mesothelien. Die Asbestose tritt im Unterschied zum Mesotheliom vor allem bei Personen in Erscheinung, die regelmäßig asbestbedingt mit Asbestfasern in Kontakt kommen.

bb)

Unter den Begriff Mesotheliom fallen Tumore, die von den serösen Häuten ausgehen. Sie treten vorwiegend in der Pleura und im Peritoneum auf (Pleura- und Peritoneal-Mesotheliom). Epidemiologische Studien haben gezeigt, daß die Entstehung eines Mesothelioms nicht zwingend ein Resultat einer Asbestexposition ist, sondern ebenso durch eine Exposition gegenüber anderen Feinstäuben wie Talkum entstehen kann. Allerdings ist grundsätzlich von einer Asbestbedingtheit des pleuralen und peritonealen Mestothelioms auszugehen, da bisher nur für Asbestexpositionen umfangreiche ätiologische Nachweise geführt wurden. Studien, die eine Verbindung zwischen der Entstehung eines Mesothelioms und dem Zigarettenkonsum nachweisen, existieren bisher nicht. Vielmehr ist gerade bei Nichtrauchern im Gegensatz zu Rauchern eine wesentliche statistische Häufung von Mesotheliomen zu beobachten.

cc)

Schon früh wurde als (tödliche) Erkrankung der asbestbedingte Lungenkrebs (Bronchialkarzinom) erkannt. Darunter fanden sich das Plattenepitelkarzinom, ferner das Adenokarzinom. Beim asbestbedingten Lungenkrebs ist die syncarzinogene Wirkung von Asbest insbesondere mit dem Zigarettenkonsum erwiesen. Das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, ist bei einem Asbestzementarbeiter grundsätzlich doppelt bis achtmal so groß wie dasselbe Risiko in der Allgemeinbevölkerung. Im Rahmen der Anerkennung eines asbestbedingten Lungenkrebs wurde bisher darauf abgestellt, ob beim Betroffenen zumindest die Symptome einer leichten Asbestose vorliegen. Das Modell nach Woitowitz geht von einer Asbeststaubbelastung von 25 Faserjahren und den pathologischen Veränderungen im Sinne einer Asbestose aus. Andere Lungenwissenschaftlicher gehen davon aus, daß eine Asbestbelastung von über 1.000 Asbestkörperchen pro Gramm Trockengewicht der Lunge bei einer Person mit einer Asbestexposition und Lungenkrebs als Indiz für den ursächlichen Zusammenhang angenommen werden sollten, auch wenn keine Lugenfibrose vorliegt.

06.

Dem durch berufliche und/oder nicht berufliche Asbestexposition Erkrankten stehen Ansprüche gegen den Produzenten des asbesthaltigen Werkstoffes zu:

a)

Da das verschuldensunabhängige Produkthaftungsmodell in Deutschland erst seit dem 01.01.1990 gilt, sei zunächst hingewiesen auf eine groß angelegte Untersuchung, die bereits in 1964 in einer amerikanischen Medizinerzeitschrift publiziert wurde und letzte Zweifel an der pathogenen Wirkung des Asbestes ausräumte. Gleichwohl wurde das vollständige Asbestverbot in der Bundesrepublik Deutschland erst in 1989 durchgesetzt.

b)

Der asbestproduzierenden Industrie ist diese Untersuchung in den Jahren ab 1964 bekannt geworden, so daß in der Fortsetzung der Produktion asbesthaltiger Baustoffe und ihrem Vertrieb eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB liegt.

c)

Weitere Anspruchsgrundlage bietet der Verstoß der Asbestindustrie nach 1964 gegen § 319 StGB und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Unter gefährlichen Stoffen im Sinne dieser Vorschrift versteht man Materialien, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Der asbestverarbeitenden Industrie sei schon an dieser Stelle das (vermutete) Argument aus der Hand geschlagen, asbesthaltige Produkte seien mit Billigung des Gesetzgebers hergestellt und vertrieben worden. Dazu Horn NJW 1986, 153: „Daß eine Behörde den Handel mit gesundheitsgefährdenden Gegenständen im Sinne des § 319 StGB erlaubt, ist zwar denkbar, wohl kaum aber, daß sich die Erlaubnis ausdrücklich auf die Verschweigung der Gesundheitsgefährlichkeit bezieht. Eine behördliche Genehmigung aber, die zwar den Handel, nicht aber den „Handel mit Verschweigung“ erlaubt, rechtfertigt den allein tatbestandsmäßigen Handel mit Verschweigen nicht.“

07.

Exkurs: Asbestbedingte Berufskrankheiten

Bis Ende 1991 konnte ein Lungenkrebs als Berufskrankheit nur entschädigt, wenn gleichzeitig als Brückenbefund eine Asbestose und/oder eine Erkrankung der Pleura (Rippen- und Bauchfell) diagnostiziert wurde. Fehlen diese Begleitsymptome, kann seit 1992 auch beim Nachweis einer hohen Asbestfaserstaubbelastung eine Anerkennung als Berufskrankheit erfolgen. Es muß eine kumulative Asbestfaserstaubdosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren vorgelegen haben. Seit 1997 kann beim Vorliegen der genannten Brückensymptome auch asbeststaubverursachter Kehlkopfkrebs als Berufskrankheit entschädigt werden. Asbesterkrankungen sind Langzeiterkrankungen. Unter Berücksichtigung der spezifischen Latenzzeit zeigen die wissenschaftliche Erkenntnisse zwei unterschiedliche biologische Wirkungen des Asbestes:

  • die Erzeugung von Narbengewebe (fibrogener Effekt)

  • die Krebserzeugung (karzinogener Effekt).

Dabei kann es auch zu einer Kombination beider Effekte kommen. In der Berufskrankheitenverordnung (BKV) von Oktober 1997 sind folgende Krankheiten aufgeführt:

  • Nummer 4103: Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbest staub verursachte Erkrankung der Pleura

  • Nummer 4104: Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbest staub Lungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaubdosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren

  • Nummer 4105: Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Baufells und des Perikards.

08.

Die nach § 286 ZPO zu beweisende Deliktshaftung des Herstellers des asbesthaltigen Materials zielt auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO) mit den Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten auf folgende Rechtsfolgen:

a)

Im Vordergrund steht der immaterielle Schadensersatz (Schmerzensgeld). Da die Höhe des Schmerzensgeldes seit dem Jahre 2001 in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte der Bundesrepublik Deutschland nahezu inflationäre Größenordnung annimmt, sollte als Richtschnur ein Mindestbetrag von 100.000,00 Euro angesetzt werden. Ist der Tod des Erkrankten bereits eingetreten, sollte der Rechtsnachfolger einen Betrag von wenigstens 250.000,00 Euro intendieren.

b)

Regelmäßig tritt durch die asbestassoziierte Erkrankung Arbeitsunfähigkeit ein. Zu fordern ist also ein materieller Ausgleich für den Erwerbsschaden.

c)

Eine dritte Schadensersatzgruppe wird von den vermehrten Bedürfnissen (§ 843 BGB) gebildet.

09.

Asbestspezifische Rechtsnormen werden in der modernen Zeit gebildet durch Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG - Chemikaliengesetz) in der Fassung vom 20.06.2002 (BGBl I S. 2090) ChemikalienVerbotsverordnung vom 15.10.2002 (BGBl I S. 4047) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 15.11.1999 (BGBl I S. 2233)

10.

Rechtsprechung und Literaturnachweise:

  • Asbest - Informationen über Abbruch, Sanierung und Instandsetzungsarbeiten, herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften, Frankfurt 12/1998

  • Asbest, Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums Heidelberg, letzte Aktualisierung August 2002

  • OLG Düsseldorf BauR 1995, 724 = NZA 1995, 685 = GewA 1995, 246

  • Horn, Strafrechtliche Haftung für Produktion von und Handel mit vergifteten Gegenständen, NJW 1986, 153

  • Kuchenbauer, Asbest und Strafrecht, NJW 1997, 2009

  • Pütz, Asbest-Report, Köln 1989

  • Schönberger/Mehrtens/Valtentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl., Berlin 1998

  • Tünnesen-Harmes/Büge, Asbestsanierung von Gebäuden, BauR 1997, 373

  • Werschitz, Asbest am Arbeitsplatz, Wien 1997

  • Westphalen, Graf von, Produkthaftungshandbuch, Band 1, 2. Aufl., München 1997.

11.

Ende der Bearbeitung: 31.07.2003

 

Schadensersatz für asbestbedingte Erkrankungen und Tod
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Mittwoch, 21. Juli 2010 für Sie aktualisiert.
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