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Produkthaftungsklage wegen fehlerhaften Airbags

Produkthaftungsrecht: Produkthaftungsklage einer querschnittsgelähmten Autofahrerin wegen fehlerhaften Airbags

Landgericht Hannover
-19. Zivilkammer -
Volgersweg 65
30175 Hannover

22.04.2003

Unser Zeichen: 50.B..../M.... u.a.bw

Schriftsatz

In dem Rechtsstreit

B.                                        RAe Dr. Oexmann pp., Hamm

g e g e n

1.  D. AG

2.  M. u.a.

19 O 196/02

fußt mein petitum auf zwei Säulen:

■    Ausschließlich der Fahrer-Front-Airbag der Beklagten zu 1. hat die HWS-Fraktur der Klägerin mit nachfolgender Querschnittslähmung verursacht. Grund war die unausgereifte, im Fall der Klägerin verletzungsverursachende Technologie.

■    Die akute Therapie der Beklagten zu 2. bis 6. war insuffizient. Angesichts der Instabilität der HWS-Fraktur hätte am 17.08.1999 eine ventrale interkorporelle Spondylodese durchgeführt werden müssen.

Dies vorangeschickt trage ich für die Klägerin ergänzend folgendes vor:

1.

Die Beklagte zu 1. haftet sowohl nach den (verschuldensunabhängigen) Grundsätzen der Produkthaftung, ferner verschuldensabhängig nach allgemeinen deliktischen Grundsätzen (insbesondere §§ 823, 826 BGB); denn obwohl sie wußte, daß schon im Jahr 1996 in der internationalen medizinischen und verkehrstechnischen Literatur zahlreiche Todesfälle und Schwerstverletzungen, ausschließlich durch Airbags verursacht, beschrieben waren, hat sie den die Klägerin verletzenden Fahrer-Front-Airbag eingebaut und trotz ihrer positiven Kenntnis von der Gefährlichkeit dieses Airbags keinerlei Warnhinweise erteilt:

a)

Der Airbag der Beklagten zu 1. war fehlerhaft konstruiert:

aa)

Es war nicht ausgeschlossen, daß der Airbag bei Überschlagskollisionen um die Längsachse („Überschlag“) nicht ausgelöst wurde. Damit wurde das Risiko einer HWS-Fraktur heraufbeschworen; denn bei einer Überschlagskollision wirken auf den Fahrer keinerlei Kraftvektoren in Längsrichtung der Fahrzeugbewegung ein, so daß beim Aufblähen des Airbags entweder der Oberkörper im Brustbereich abrupt gestoppt wird, so daß durch die abknickende Vorwärtsbewegung des Kopfes eine Halswirbelfraktur eintritt, oder der Airbag den Kopf nach hinten wegknickt, so daß durch diese Rückwärtsbewegung Halswirbelkörper frakturieren.

Beweis:         

  • Gutachten eines (medizinischen) Biomechanikers,

  • Gutachten eines Kraftfahrzeugtechnikers für Insassenunfallsicherheit.

bb)

Nach dem vom Ehemann der Klägerin eingeholten Gutachten ist das Fahrzeug der Klägerin mit einer Endgeschwindigkeit von 30 bis 40 km/h mit einer Erdbarriere kollidiert. Bei derartig geringen Kollisionsgeschwindigkeiten mußte der Airbag der Beklagten so konstruiert sein, daß er nicht auslöste.

Beweis:          Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen.

cc)

Die Treibstoffmenge war nicht variabel steuerbar. Aus dem alten Lehrsatz von Newton („actio = reactio“) folgt, daß abhängig von der Geschwindigkeit die den Luftsack aufblähende Treibstoffmenge in Relation zur Vorwärtsbeschleunigungskraft des Oberkörpers des Fahrers stehen muß. Das hatte die Beklagte zu 1. bzw. ihr Zulieferer nicht bedacht.

Beweis:          Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen.

Ich merke an, daß das Airbag-Rückhaltesystem im Fahrzeug der Klägerin gutachterlicherseits asserviert ist, jederzeit also einem kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen zur Überprüfung zur Verfügung steht.

dd)

Indem die Beklagte keine inneren Kunststoffbänder in den Luftsack integrierte und damit das unsystematische Eindringen des Airbags in die körperliche Sphäre der Klägerin nicht verhinderte, wurde ein weiterer schwerwiegender Konstruktionsfehler verursacht. Denn durch die ungesteuerte Voluminierung des Airbags wurden dessen Sicherheitsfunktionen ins Gegenteil (kontraproduktive Verletzungsmechanik) verkehrt.

Beweis:          Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen.

ee)

Der Aufblähvorgang beim Luftsack war nicht regulierbar, erfolgte insbesondere nicht in zwei Stufen. Geschwindigkeitsabhängig (Kollisionsgeschwindigkeiten bis 60 km/h und solche darüber) hätte indes ein wenigstens in zwei Stufen additiv arbeitender regulierbarer Aufbläher konstruiert sein müssen.

Beweis:          Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen.

ff)

Die Auslösungssensorik war unzureichend. Eine zu geringe Zahl von Sensoren, keine notwendige Kombination von mechanischen und elektronischen Sensoren und schließlich die im Fahrzeug vorgenommene fehlerhafte Anordnung der Sensoren führten dazu, daß trotz der geringen Kollisionsgeschwindigkeit von 30 bis 40 km/h die volle Wucht des aufgeblähten Luftsacks mit Oberkörper und/oder Kopf der Klägerin kollidierte („Kollision nach der Kollision“) und so die Halswirbelfraktur mit Querschnittslähmung verursachten.

Beweis:         

  • Gutachten eines medizinischen Biomechanikers,

  • Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen.

gg)

Überhaupt war das gesamte Rückhaltesystem der Beklagten zu 1. fehlerhaft konstruiert. Der Airbag durfte nur in Kombination mit Gurtstraffern und Gurtkraftbegrenzern eingesetzt werden, damit der Oberkörper nicht zu nahe an den Airbag geriet (Stichwort: Distanz zwischen Oberkörper des Fahrers einerseits und Mittelpunkt des Lenkrads, dort die Anordnung des Airbagsystems, mindestens 25 cm).

Beweis:         

  • Gutachten eines medizinischen Biomechanikers,

  • Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen.

hh)

Der Luftsack selbst war zu großvolumig konstruiert. Statt des Volumens von 120 Litern hätte eine Voluminierung von 80 Litern völlig ausgereicht und dabei ein zu schnelles und zu plötzliches Eindringen des Luftsacks in den Körpernahbereich der Klägerin verhindert.

Beweis:         

  • Gutachten eines medizinischen Biomechanikers,

  • Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen.

ii)

Das schon beschriebene weitere Rückhaltesystem des Fahrzeugs der Beklagten zu 1., nämlich Gurt und Gurtstraffer, waren ebenfalls unzureichend konstruiert. Von einer ausreichenden, nicht verletzungsfördernden Konstruktion hätte nur gesprochen werden können, wenn der Oberkörper der Klägerin formadäquat (also kraftschlüssig) unmittelbar nach der Kollision an die Sitzlehne fixiert worden wäre.

Beweis:         

  • Gutachten eines medizinischen Biomechanikers,

  • Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen.

jj)

Fehlerhaft war auch die Formgebung des Airbags, der sich letztlich, den Gesetzen der Physik folgend, wie ein runder Ballon nicht nur dem Oberkörper der Klägerin entgegenstemmte, sondern diesen, vor allem den Kopf nach hinten wegknickte und damit die Halswirbelfraktur hervorrief. Der Form nach mußte der aufgeblähte Airbag wie eine vor der Klägerin querliegende Wulst („Wurst“) aussehen.

Beweis:         

  • Gutachten eines medizinischen Biomechanikers,

  • Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen.

kk)

Außerdem fehlte ein Gurtkraftbegrenzer, der in Abhängigkeit zu den von der Kollision ausgelösten Kraftvektoren adäquat hätte aktiviert werden müssen.

Beweis:         

  • Gutachten eines medizinischen Biomechanikers,

  • Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen.

b)

Ich laste der Beklagten zu 1. ferner einen Instruktionsfehler an. Sie mußte die Konsumenten über alle Risiken des Airbags bei Kollisionen im Überschlag und/oder geringer Aufprallgeschwindigkeit aufklären (notfalls mittels eines Schalters dem Verbraucher die Entscheidungsmöglichkeit überlassen, das Fahrer-Airbag-System vollständig zu deaktivieren). Diese Kombination von Instruktionsfehler und unterlassenem Warnhinweis mußte spätestens Anfang 1999 in eine gezielte Rückrufaktion einmünden.

2.

Der Beklagten zu 1. waren diese gravierenden Mängel des Fahrer-Front-Airbagsystems im Zeitpunkt der Herstellung des Fahrzeugs im September 1998 positiv bekannt. Die US-amerikanische Nationalbehörde für Verkehrssicherheit auf Autobahnen (National Highway Traffic Safety Administration - NHTSA -) veröffentlichte im Jahre 1995 Zahlen, nach denen allein in den USA bis dahin 152 Verkehrstote erfaßt waren, bei denen der Tod ausschließlich durch den Airbag verursacht worden war. Im Juni 1997 veröffentlichten die an der Freien Universität Berlin tätigen Wissenschaftler Maxeiner und Hahn im amerikanischen „Journal of Trouma“ einen Aufsatz über Airbag-induzierte tödliche Hals- und Nackenverletzungen. Diese Traumata, so die Autoren, rührten aus verschiedenen Umständen her, so aus dem Aspekt des „out-of-position“, ferner aus dem Luftsack, der mit großer Gewalt gegen Gesicht und Kinn schlage.

3.

Ich überreiche anliegend jeweils in Fotokopie:

■   Happer/Toor, Air Bag development, März 2000

■   Birch, Smarter Bags From Renault, US-amerikanische Zeitschrift „Automotive Engineering International“, September 1999

■   Etzold, Renault - Dazwischen liegt ein Lidaufschlag, Süddeutsche Zeitung vom 15.08.2001.

Bereits im Juni 1998, also längst vor Fertigstellung des Unfallfahrzeugs der Klägerin, veröffentlichte der französische Mutterkonzern der Beklagten zu 1. seine Absichten, das Airbag-System entscheidend zu verbessern. Es werde kombiniert mit einem zweistufigen Gurtstraffer, ferner mit geringerem Gasvolumen zum Aufblähen der Luftsäcke. Daraus folgt der zweite gravierende Vorwurf an die Beklagte zu 1., nämlich trotz positiver Kenntnis der Gefährlichkeit des bis dahin konstruierten Fahrer-Front-Airbag-Systems keine aufklärenden Konsumentenhinweise erteilt zu haben.

4.

Die Klägerin ist aufgrund des Konstruktionsfehlers der Beklagten zu 1. und der fehlenden Warnhinweise querschnittsgelähmt und daher nicht selbst in der Lage, sich ausreichend argumentativ durch Literaturstudium, Internet-Recherche usw. mit der produkthaftungsrechtlichen Problematik dieses Falles auseinanderzusetzen. Wegen dieser gravierenden Störung der prozessualen Waffengleichheit berufe ich mich auf die vom VI. Zivilsenat des BGH zum Arzthaftungsprozeß entwickelten Besonderheiten im Zivilrechtsstreit und gehe von einer verminderten Darlegungslast der Klägerin aus. Widrigenfalls bitte ich um rechtzeitige Hinweise nach §§ 139, 278 ZPO.

Die nicht rechtsschutzversicherte Klägerin ist gegenüber der Beklagten zu 1., einem weltweiten Automobilkonzern, auch finanziell im Nachteil. Trotz des Sprachgebots des § 184 GVG überreiche ich anliegend aus der internationalen (teilweise in englischer Sprache abgesetzten) Fachliteratur folgende Aufsätze:

■   Zusammenfassung aus dem Aufsatz von Maxeiner/Hahn, Airbag-induzierte tödliche Halsund Nackenverletzungen, a.a.O., (Juni 1997)

■   Airbag 2000plus-Symposium vom 4. bis 6. Dezember 2000 in Karlsruhe, Fraunhofer-Institut, Presseinformation November 2000

■   Literaturreport über Airbag-Defekte und Sicherheit

■   Sances, Biomechanismen der Airbag-Verletzungen

■   Segui-Gomez, Driver Air Bag Effectiveness by Severity of the Crash, Amerikanisches Journal für öffentliche Gesundheit, Oktober 2000

■   Bericht der australischen Straßenverkehrsbehörde über eine fallbezogene Studie von mit Air-bags ausgestatteten Unfallfahrzeugen (Stand 02.07.2001) mit umfangreicher Literaturangabe

■   McFeely et al., Sekundäre Hör schädigungen durch Airbag-Auslösung, Stand September 1998, mit umfangreichen Literaturnachweisen.

5.

Der vorliegende Prozeß dürfte, soweit es um die produkt- und sonstige deliktsrechtliche Haftung der Beklagten zu 1. geht, in der Bundesrepublik Deutschland, soweit ersichtlich, juristisches Neuland beschreiten. Ich überreiche anliegend jeweils in Fotokopie:

■   Löhle, Airbag - Zu den Schutzwirkungen der Sicherungssysteme AIRBAG und SICHERHEITSGURT und ihre Grenzen - Erkenntnisse aus der Unfallrekonstruktion - PRODUKTHAFTUNG, zfs 1996, 1 ff.

■   Kluth, Die Produkthaftung für Airbag-Systeme, WiB 1997, 738 ff. Zu den Komplexen

■   Biomechanik und Airbag

■   Wirksamkeit von Airbag-Systemen

■   Auslösung eines Airbags

■   Aufbau und Bauteile von Airbag-Systemen

verweise ich auf die Monographie von Rokosch, Airbag und Gurtstraffer, Würzburg 2002, Seiten 33 bis 86.

6.

Zum - unveränderten - Gesundheitszustand der Klägerin überreiche ich

  • anliegend in Fotokopie den Arztbrief der Werner-Wicker-Klinik (Zentrum für Rückenmarkverletzte) vom 26.07.2001.

Den Inhalt mache ich zu meinem Sachvortrag und berufe mich vorsorglich auf das

Gutachten eines medizinischen Sachverständigen.

7.

Angesichts der instabilen Fraktur bei C4/5 (so die Erstdiagnose der Beklagten zu 2. bis 6.) verdichtete sich der an § 276 BGB gemessene Therapiekorridor auf die von mir in der Klageschrift beschriebene ventrale interkorporelle Spondylodese. In

Verletzungen der Wirbelsäule, Hefte zur Unfallheilkunde, herausgegeben von Borri/Rüther, Heidelberg u.a. 1980, Seite 94,

heißt es, bei Verletzungen der Halswirbelsäule bestünden „klare Operationsindikationen“. Um die Dekompression des Wirbelkanals zu erreichen, müßten Operationsmethoden zur Anwendungen kommen, die die Halswirbelsäule stabilisierten. Das werde durch eine schonende „offene Reposition von ventral oder dorsal erreicht“.

Wegen der Notwendigkeit, cervikale Frakturen mit Tetraplegie möglichst binnen sechs Stunden posttraumatisch chirurgisch zu behandeln, und zwar vorwiegend mit dem Ziel der Dekompression, jedenfalls Beseitigung der Kompressionsgefahr bei instabilen Frakturen verweise ich auf

Dietz (Hrsg.), Klinik der Rückenmarksschädigung, Stuttgart u.a. 2001, Seiten 40 bis 42.

8.

Noch zur materiellen Klageerwiderungsschrift der Beklagten zu 1. vom 17.12.2002:

a)

Die Verjährungseinrede geht erkennbar ins Leere, da – das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz läßt grüßen – Verjährung ohnehin erst mit Ablauf des 31.12.2002 eingetreten wäre, der Beklagten zu 1. die Klageschrift nach eigenem Vortrag am 24.10.2002, also mehr als zwei Monate vorher, von Amts wegen zugestellt wurde. Im übrigen trägt die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zu 1. nicht ansatzweise etwas Substantiiertes zur Frage vor, wann bei der (querschnittsgelähmten, zur völligen Untätigkeit verurteilten) Klägerin Kenntnis von Schaden und Schädiger vorgelegen haben soll. Ich berufe mich erneut auf das

Zeugnis des Ehemannes der Klägerin, b.b.,

unter Verwahrung gegen die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß Kenntnis von Schaden und Schädiger nicht vor Mitte 2002 eingetreten ist.

b)

Daß die Beklagte zu 1. kein Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes und der sonstigen deliktsrechtlichen Vorschriften nach §§ 823 ff. BGB ist, kann ebenfalls nicht ernsthaft diskutiert werden.

c)

Die Behauptung, der Airbag des Unfallfahrzeugs entspreche „den objektiven und berechtigten Sicherheitserwartungen der durchschnittlichen Produktbenutzer“, ist eine unbewiesene Wunschvorstellung der Beklagten zu 1. Mit Ausnahme der Beklagten zu 1. und einiger weniger hochspezialisierter technischer Sachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland hat im Zeitpunkt Oktober 1998 niemand in Deutschland gewußt, daß der Airbag der Beklagten zu 1. nach den im Eingang dieses Schriftsatzes umfangreich beschriebenen Parametern völlig fehlerhaft konstruiert und geradezu dafür prädestiniert war, Fahrzeugfahrer bis hin zum Tod schwer und irreversibel zu schädigen, wobei ohne Aktivierung des Airbags diese Fahrer so gut wie unverletzt geblieben wären (Hautabschürfungen und Hämatome ausgenommen).

Beweis:         

  • Gutachten eines medizinischen Biomechanikers,

  • Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen.

d)

Der Airbag der Beklagten zu 1. entsprach auch nicht dem objektiven Standard technischer Erkenntnisse des Jahres 1998. Der Hinweis auf den Crashtest der NCAP ist geradezu lächerlich und im Hinblick auf die irreversible Körperverletzung der Klägerin geradezu zynisch, also moralisch verwerflich (dieses unglaubliche Verhalten der Beklagten zu 1. wird bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes nachhaltig zu berücksichtigen sein). Bekanntlich wird der Provokationstest durch die NCAP mit Geschwindigkeiten von 62 km/h durchgeführt, so daß zum vorliegenden Fall jegliches tertium comparationis fehlt.

Beweis:         

  • Gutachten eines medizinischen Biomechanikers,

  • Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen.

e)

Die Beklagte zu 1. schweigt – damit Geständnisfiktion des § 138 ZPO – ausdrücklich zu meiner Behauptung, ein Hinweis auf die nachhaltige Gefährlichkeit des Airbags bei niedrigen Kollisionsgeschwindigkeiten fehle vollständig.

f)

Das Verletzungsbild der Klägerin steht in keinem kausalen Zusammenhang mit einer etwaigen Deformation des Daches und/oder der Dachsäulen. Denn das würde schwere Schädelverletzungen der Klägerin voraussetzen; derartiges ist unstreitig nicht eingetreten.

g)

Daß das Steuerungssystem des streitgegenständlichen Airbags bei dem Fahrzeug der Klägerin jemals überprüft wurde, bestreite ich mit Nichtwissen.

h)

Besonders zynisch – ich wiederhole diesen Vorwurf an die Beklagte zu 1. – sind die Darlegungen unter 4. des Schriftsatzes der Beklagten zu 1. vom 17.12.2002 (Seiten 22/23 dort). Offensichtlich will die Beklagte zu 1. das Gericht und die übrigen Prozeßbeteiligten im Ungewissen lassen, möglicherweise sogar vorsätzlich „an der Nase herumführen“. Durch die zu Eingang dieses Schriftsatzes erwähnten und im Original überreichten Schriftstücke ergibt sich, daß die Beklagte zu 1. längst vor der Fertigstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs positive Kenntnis davon besaß, daß ihr (fehlerhaft konstruiertes) Rückhaltesystem erhebliche Gesundheitsgefahren für die Fahrer des Fahrzeugs mit sich brachte.

9.

Nunmehr zur materiellen Klageerwiderungsschrift der Beklagten zu 2. bis 6. vom 26.02.2003:

a)

Die widerstreitenden Behauptungen zum verdichteten Therapiekorridor nach § 276 BGB sind ausgetauscht. Das Gericht mag Beweis durch Einholung eines medizinischen Gutachtens erheben, wobei peinlichst darauf zu achten sein wird, daß zwischen dem künftigen Gutachter einerseits und den Beklagten zu 3. bis 6. andererseits kein auch nur irgendwie gearteter beruflicher und/oder persönlichen Kontakt besteht (die gesellschaftlichen Veranstaltungen nebst Damenprogramm auf diversen Ärztekongressen sind hinreichend bekannt).

b)

Die Dokumentationsrüge bleibt unverändert bestehen. Folgt man –jedenfalls arbeitshypothe-tisch– der Darstellung der Beklagten zu 2. bis 6., war bereits bei der Einlieferung der Klägerin deren grausames Lebensschicksal besiegelt. Dies in nur wenigen Zeilen darzustellen, erscheint ebenfalls zynisch, jedenfalls ärztlich-arrogant.

c)

Daß der Exkulpationsbeweis nach § 831 BGB erst gar nicht angetreten wird, spricht Bände (wahlweise: beredtes Schweigen).

d)

Ebenfalls unverständlich bleibt es, daß die Beklagtenseite für die angebliche Aufklärung der Klägerin substantiell überhaupt nichts vorträgt und, obwohl beweisbelastet, keinen Beweis anbietet. Da die materielle Klageerwiderungsfrist für die Beklagten zu 2. bis 6. abgelaufen ist, wird dies auch nur noch unter Verletzung der Prozeßförderungsvorschriften der (seit dem 01.01.2002 novellierten) Zivilprozeßordnung möglich sein. Vorsorglich wiederhole ich unter Verwahrung gegen die Darlegungs- und Beweislast meinen Beweisantritt

Zeugnis des Ehemannes der Klägerin, b.b.

e)

Die Verjährungseinrede der Beklagten zu 2. bis 6. stellt sich als anwaltliche Pflichtübung dar. Trotz der Darlegungs- und Beweislast wird zur Frage, wann bei der Klägerin Kenntnis von Schaden und Schädiger jedenfalls für die Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO vorgelegen hat, nichts Substantielles vorgetragen.

10.

Zwecks Amtszustellung füge ich zwei beglaubigte und zwei einfache Abschriften bei.

(Dr. Oexmann)
Rechtsanwalt

 

Produkthaftungsklage wegen fehlerhaften Airbags
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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