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Dokumentation - landwirtschaftliche Produkthaftung

Produkthaftungsrecht: Dokumentationspflicht und landwirtschaftliche Produkthaftung

Am 01.01.2005 tritt die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Lebensmittelsicherheit in Kraft. Sie legt für alle EG-Mitgliedsstaaten, ohne daß es der Transformation durch die Binnengesetzgeber bedarf, verbindlich Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts sowie das Verfahren zur Lebensmittelsicherheit fest. Damit ergibt sich ein weiterer zwingender Grund für jeden Landwirt, aus Vorsorge gegen die Inanspruchnahme wegen Produkthaftung seine Betriebsabläufe umfassend zu dokumentieren. Rechtsanwalt Dr. Burkhard Oexmann, Lippetal, beschreibt die Einzelheiten dieser Dokumentationspflicht.

Einführung

Seit dem 01.12.2000 erfaßt die verschuldensunabhängige Produkthaftung auch landwirtschaftliche Erzeugnisse. Landwirte haben diese Haftungsverschärfung bereits am eigenen Leibe zu spüren bekommen. Da durch die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers landwirtschaftlicher Naturprodukte praktisch eine Risikoverlagerung auf die Betriebshaftpflichtversicherungen stattfindet, haben die Versicherer ihre Prämien erhöht. Ursache dafür sind Belastungen, die etwa durch einen Personenschaden, welcher auf gentechnisch veränderten oder BSE-verseuchten Produkten beruht, entstehen können. Schon aufgrund des seit dem 01.08.1997 in Kraft getretenen Produktsicherungsgesetzes ist dem Landwirt in Ergänzung zur Betriebshaftpflichtversicherung eine Rückrufkostenversicherung zu empfehlen. Um den Entlastungsbeweis nach § 1 Abs. 2, 3 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) zu führen, sind genaue Dokumentation sowie deren Archivierung durch den Hersteller des Produktes notwendig. In § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ProdHaftG sind Einzelfälle geregelt, wonach eine Ersatzpflicht des Herstellers des landwirtschaftlichen Produktes ausgeschlossen ist. Die möglichst genaue und ausführliche Dokumentation ist die einzige Absicherung des Landwirtes gegenüber Ansprüchen Dritter. Zusätzlich kann sie den Versicherten vor der Inanspruchnahme durch den Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis bewahren (§ 61 des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG –).

Grundzüge der Produkthaftung

Bevor auf den Umfang der Dokumentationspflicht eingegangen wird, ist der Umfang der Haftung des Landwirtes nach dem Produkthaftungsgesetz in groben Zügen zu skizzieren. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG ist der Hersteller eines Produktes verpflichtet, sofern durch den Fehler des Produktes jemand getötet, der Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Als Fehler eines Produktes kommen nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler in Betracht. Im Bereich der Haftung für Naturprodukte ist allein der Fabrikationsfehler relevant. Dieser liegt vor, wenn ein einzelnes Produkt denjenigen Anforderungen nicht genügt, die sich der Hersteller selbst auferlegt hat, wenn es also den für die Produktserie definierten Sicherheitsstandard verfehlt. Weicht das Produkt folglich im Vergleich von der Beschaffenheit anderer Produkte des Herstellers ab, liegt ein Fabrikationsfehler vor. Im Rahmen des Produkthaftungsrechtes existiert kein sog. Produktbeobachtungsfehler, da grundsätzlich keine Produktbeobachtungspflichten des Herstellers bestehen. Hier besteht jedoch die eigentliche Neuerung, welche sich für den Landwirt aufgrund des Inkrafttretens der EU-Verordnung 178/2002 zum 01.01.2005 ergibt.

Erfordernis der Lebensmittelsicherheit

Bereits vor 3.500 Jahren existierten lebensmittelrechtliche Dokumentationspflichten. Dementsprechend stellt die Verordnung 178/2002 in Sachen Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln keine gänzliche Neuerung dar. Die Regelung erfolgte in einer Verordnung und nicht in einer Richtlinie, da bei Verordnungen keine Umsetzung in nationales Recht notwendig ist, diese erlangen unmittelbare Geltung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Hintergrund des Erlasses der Verordnung sind die diversen Skandale in der nahen Vergangenheit, wie beispielsweise BSE, Gülleschlamm und Nitrophen. Durch die Verordnung werden effiziente Lebensmittelrückrufaktionen ermöglicht, indem unmittelbar nachgehalten werden kann, wohin das kontaminierte Produkt geliefert wurde und wer damit in Kontakt gekommen ist. Zusätzlich wird ein Schnellwarnsystem bei der Europäischen Kommission für rasches Handeln bei Rückrufaktionen eingerichtet.

Bisher bestanden für den Landwirt nur in Teilbereichen Dokumentationspflichten (siehe § 6 Düngeverordnung oder das Bestandsbuch für Tierarzneimittelgaben). In Art. 18 der EU-Verordnung 178/2002 ist das Gebot der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln geregelt, welches die Grundlage der Dokumentation als Vorsorgemaßnahme im Rahmen der landwirtschaftlichen Produkthaftung bildet. Um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln zu gewährleisten, ist eine andere Möglichkeit als die ausführliche Dokumentation für den Landwirt nicht gegeben. Es fragt sich jedoch, welchen Inhalt die Dokumentation haben muß. Diesbezüglich gibt die EU-Verordnung keinerlei Vorgaben. Hinsichtlich der Art der Dokumentation können Parallelen zur Dokumentationspflicht des Arztes im Rahmen der Arzthaftung gezogen werden. Grundsätzlich zulässig sind daher handschriftliche Dokumentationen, wobei im Regelfall Aufzeichnungen in Stichworten ausreichen.

Umfang, Art und Weise der Dokumentation

Es besteht im Bereich des Arzthaftungsrechtes kein Anspruch auf eine lückenlose Dokumentation, Rechtsfolge einer unvollständigen Dokumentation kann aber die Beweislastumkehr zugunsten des Patienten sein, wenn die Aufklärung des Sachverhalts hierdurch erschwert wird. Die beweisrechtlichen Konsequenzen reichen von der Erleichterung der Beweisführung bis hin zur Umkehr der Beweislast.

In Anlehnung an diese Grundsätze ist demnach auch bei der Dokumentation des Landwirts als zwingende Vorsorgemaßnahme im Rahmen der Produkthaftung darauf zu achten, daß die Dokumentation lückenlos ist und eine Rückverfolgbarkeit des Produktes unproblematisch zuläßt. Für die Beweiskraft der EDV-Dokumentation ist zu fordern, daß ein Back-Up-System benutzt wird, welches nachträgliche Änderungen sichtbar macht. Anderenfalls kommt der EDVDokumentation nicht die erforderliche Beweiskraft zu. Bezüglich der Anforderungen an die Dokumentation wird vielfach vertreten, daß an Großbetriebe größere Anforderungen als an Kleinbetriebe gestellt würden. So hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verlautbaren lassen, Kleinbetriebe sollten nicht überfordert werden. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes können für alle Betriebe nur dieselben Voraussetzungen an ihre Dokumentation zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln gestellt werden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß eine EDVDokumentation mit Back-up-System zulässig und ausreichend ist. Unabhängig von der Größe des Betriebes ist zu fordern, daß die Dokumentation lückenlos und schlüssig ist sowie die Rückverfolgbarkeit des Produktes zuläßt.

Insgesamt sind drei Arten der Dokumentation notwendig, die Schlagdokumentation, die Lagerdokumentation und die Transportdokumentation. Die Schlagdokumentation wird bereits von den meisten Landwirten geführt. Hier sind die wesentlichen Anbaudaten über Bodenbearbeitung, Düngung, Saatgut, Pflanzenschutz, Angaben zu Bodenuntersuchungen und Vorfruchtdaten lückenlos aufzulisten. Im Rahmen der Lagerdokumentation ist nachzuhalten, wie das landwirtschaftliche Produkt von der Ernte bis zur Vermarktung gelagert wird. Zu erfassen sind daher Daten der Einlagerung wie Belüftung, Trocknung, Temperatur, Schädlingsbefall sowie laufende Kontrollmaßnahmen. Diese Aufzeichnung muß in einer sog. Lagerkartei mit den oben genannten Details über die Lagerung des Ernteproduktes erfolgen. Weiterhin erforderlich ist eine Transportdokumentation. In dieser müssen sämtliche Daten aufgezeichnet werden, aus denen sich erschließt, wer das landwirtschaftliche Produkt womit und wohin transportiert hat. Hierüber sind gegebenenfalls Auslieferungspapiere zu erstellen und aufzubewahren.

Zusammenfassung

Seit dem 01.12.2000 haftet der Landwirt verschuldensunabhängig für landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht einer ersten Verarbeitung unterzogen wurden, nach dem Produkthaftungsgesetz. Bisher war es für den Endverbraucher schwierig nachzuweisen, daß ein landwirtschaftliches Naturprodukt bereits vor der Verarbeitung fehlerbehaftet war. Dieses Beweisproblem wird sich nach Inkrafftreten der EU-Verordnung 178/2002 zum 01.01.2005 ändern; künftig sind Landwirte zur lückenlosen Dokumentation und ihrer Archivierung verpflichtet. Auch wenn das ProdHaftG eine Produktbeobachtungspflicht des Herstellers nicht kennt, wird diese durch die EU-Verordnung für Erzeuger von Naturprodukten eingeführt. Die Folgen der Dokumentationspflicht sind weitreichend. Zum einen kann der Verbraucher nun den Nachweis leichter führen, daß ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes bereits vor der Verarbeitung fehlerbehaftet war. Gleichzeitig stellt eine lückenlose Dokumentation jedoch auch eine Entlastung für den Landwirt dar. Kann er nachweisen, daß das Produkt sachgerecht bei ihm angebaut, gelagert und transportiert wurde, führt er den Entlastungsbeweis. Bei einer lückenlosen Dokumentation werden sich gleichzeitig die Absatzchancen seiner Produkte verbessern. Da auch abnehmende Unternehmen zum Nachweis der Rückverfolgbarkeit der Produkte verpflichtet sind, werden sie Produkte mit ordnungsgemäßer Dokumentation anderen vorziehen. In Anlehnung an den Arzthaftungsprozeß wird es bei einer unvollständigen Dokumentation gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast analog § 282 ZPO kommen. In diesem Fall muß nicht der Verbraucher nachweisen, daß das Produkt bereits beim Hersteller mit einem Fehler belastet war, vielmehr muß der Landwirt beweisen, daß das Naturprodukt nicht bereits bei ihm mit dem geltend gemachten Fehler behaftet war; der Bundesgerichtshof (BGH) nimmt zugunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr bei schuldhaftem Verstoß des Herstellers gegen seine Befundsicherungspflicht an (ständige Rechtsprechung seit der Limonadenflaschen-Entscheidung vom 07.06.1988, VI ZR 91/87).

 

Dokumentation - landwirtschaftliche Produkthaftung
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Mittwoch, 21. Juli 2010 für Sie aktualisiert.
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