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Cross Compliance, Landpachtrecht und Rückverfolgbarkeit

Produkthaftungsrecht: Cross Compliance, Landpachtrecht und Rückverfolgbarkeit

Rechtsanwalt Dr. jur. Burkhard Oexmann, Lippetal

Kaum ein Berufszweig wie der des Landwirts ist mit derartig vielen häufig nicht mehr überschaubaren Normen aus dem europäischen wie nationalen Recht konfrontiert. Diese Rechtsunsicherheit wird durch sich widersprechende Urteile oder fehlende Auslegungsbestimmungen verstärkt. Der Autor, Rechtsanwalt Dr. Burkhard Oexmann, Lippetal, gibt mit seinem Beitrag Verständnishilfen:

Cross Compliance

Die „Überkreuzverpflichtung“ der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates der Europäischen Union vom 29.09.2003 (kurz: GAP-VO), die deutsche Übersetzung für das Unwort „Cross Compliance“, begründet eine Kopplung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe einerseits mit der Erfüllung von Grundanforderungen an Betriebsführung sowie den „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ anderseits (Artt. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 GAP-VO). Verstöße gegen die Erfüllung dieser Grundanforderungen werden nach Art. 6 GAP-VO sanktioniert, und zwar mit Kürzung oder Ausschluß der stützenden Direktzahlungen. Fahrlässige Verstöße führen zu einer Kürzung zwischen 5 und 15 % für ein Kalenderjahr (Art. 7 Abs. 2 GAP-VO). Vorsätzliche Verstöße werden mit einer Mindestkürzung von 20 % bis zur totalen Streichung geahndet, und zwar für ein oder mehrere Kalenderjahre (Art. 7 Abs. 3 GAP-VO). Verstöße gegen die Grundanforderungen bedeuten also eine Verletzung eigener Interessen des Betriebsinhabers im Sinne von „Selbstschädigung“.

Landpachtrecht

§ 586 Abs. 1 S. 3 BGB legt dem Pächter die Verpflichtung „zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache“ auf. Damit würde der Verstoß gegen die „Überkreuzverpflichtung“ der Betriebsinhaber nicht nur eine Selbstschädigung darstellen, sondern auch eine vertragliche Pflichtverletzung gegenüber dem Verpächter. Voraussetzung wäre aber, daß der Direktzahlungsanspruch (ZA) in unmittelbarer Beziehung zur Pachtsache steht, also ein Junktim im Sinne von Flächengebundenheit bzw. Flächenakzessorietät begründet. Das ist indes zu verneinen. Denn eine Auslegung der in § 586 Abs. 1 S. 3 BGB begründeten Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtfläche dahin, daß sich der Pächter um den Erwerb von Zahlungsansprüchen bemühen, diese erhalten und bei Rückgabe der Pachtsache an den Verpächter übertragen muß, widerspricht dem in der GAP-VO verankerten Grundsatz der flächenungebundenen Zuordnung der Zahlungsansprüche als spezifischem Vermögenswert des Betriebsinhabers. Das folgt sowohl aus dem kollisionsrechtlichen Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts gegenüber dem nationalen Recht als auch aus der europarechtlichen Pflicht zur gemeinschaftskonformen Auslegung der Vorschriften des nationalen Rechts. Ein Verpächter kann sich deshalb auf die zur Rückgabe von Milchreferenzmengen und Rübenlieferrechten ergangenen ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen nicht berufen. Anders als der als Betriebsprämie strukturierte Zahlungsanspruch (ZA) war die Milchquote eine an die zur Milcherzeugung genutzte Fläche und die Person des Milcherzeugers gebundene abgabefreie Lieferberechtigung und das Prinzip der Flächenbindung bei Bewirtschafterwechsel in Art. 7 der EWG-Verordnung Nr. 857/84 des EU-Rates geregelt. Demgegenüber wird in der GAP-VO der Grundsatz der flächenungebundenen Zuordnung der Zahlungsansprüche als spezifischer Vermögenswert des Betriebsinhabers verankert. Die Zahlungsansprüche sind nicht flächenakzessorisch, d.h. sie werden nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche, sondern dem Betriebsinhaber, im Fall der Fremdnutzung landwirtschaftlicher Fläche also dem Pächter, zugeordnet. Diese Rechtsauffassung hat das Landwirtschaftsgericht Neubrandenburg mit Urteil vom 19.07.2005 (LW 2/05-94/05-) überzeugend begründet.

Rückgabe der Pachtsache bei Pachtende

Daß Verletzungen der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter keine rechtliche Relevanz im Verhältnis zum Landverpächter bedeuten, bestätigt die aktuelle Rechtsprechung zu der bei Gerichten und sonstigen Juristen lange umstrittenen Frage, ob der Pächter bei Pachtende nach § 596 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, die Pachtsache zusammen mit den Zahlungsansprüchen nach der GAP-VO an den Verpächter entschädigungslos zu übertragen. Das OLG Rostock (Urteil vom 07.03.2006; 12 U 7/05) und das OLG Naumburg (Urteil vom 30.03.2006; 2 U 127/05) haben entschieden, es bestehe keine Verpflichtung des Pächters, bei Pachtende Zahlungsansprüche gemäß der GAP-VO an den Verpächter zu übertragen. Zahlungsansprüche stünden grundsätzlich nur dem einzelnen Betriebsinhaber zu. Sie seien nicht flächenakzessorisch. In den Begründungen wird zu Recht darauf hingewiesen, die Zahlungsansprüche bestünden nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz aus einem flächenbezogenen und einem betriebsindividuellen Betrag, die beide untrennbar miteinander verbunden seien.

Rückverfolgbarkeit

Seit dem 01.12.2000 haftet der Landwirt verschuldensunabhängig für Schäden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche nicht einer ersten Verarbeitung unterzogen wurden, nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Seit dem 01.01.2005 verpflichtet die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 jeden Landwirt zur lückenlosen Dokumentation und ihrer Archivierung im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Erzeugung. Seit dem 01.01.2006 gehört diese Dokumentationspflicht zur Rückverfolgbar-keit bei der Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln zur Überkreuzverpflichtung („Cross Com-pliance“). Verstößt der Landwirt gegen die die Rückverfolgbarkeit sichernde Dokumentationspflicht, riskiert er bei fahrlässigen Verstößen einjährige Kürzungen der Direktzahlungen bis zu 15 %. Bei nachhaltiger Vorsätzlichkeit können ihm die Direktzahlungsansprüche ganz gestrichen werden, und zwar sogar für mehrere Jahre. Bewirtschaftet dieser Landwirt als Pächter fremde Flächen, hat dies, wie oben aufgezeichnet, keinerlei Einflüsse auf seine pachtrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verpächter. Allerdings sei der die Rückverfolgbarkeit nicht dokumentierende Landwirt nachdrücklich gewarnt: In Anlehnung an den Arzthaftungsprozeß wird es bei unvollständiger Dokumentation der landwirtschaftlichen Erzeugung unter Umständen zu einer Umkehr der Beweislast analog § 282 ZPO kommen. In diesem Fall muß nicht der Verbraucher nachweisen, daß das Produkt bereits beim Hersteller mit einem Fehler belastet war. Vielmehr hat der Landwirt zu beweisen, daß das Naturprodukt nicht schon bei ihm mit dem geltend gemachten Mangel behaftet war. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) nimmt zugunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr bei schuldhaftem Verstoß des Herstellers gegen seine Befundsicherungspflicht an (ständige Rechtsprechung seit der Limonadenflaschen-Entscheidung vom 07.06.1988; VI ZR 91/87). Verstößt der Landwirt gar vorsätzlich gegen seine Dokumentationspflicht im Rahmen der Rückverfolgbarkeit bei der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, riskiert er, da es sich um eine versicherungsvertragliche Obliegenheitsverletzung handelt, sogar seinen Versicherungsschutz.

 

(Ende der Bearbeitung 26.05.2006)

 

Cross Compliance, Landpachtrecht und Rückverfolgbarkeit
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Mittwoch, 21. Juli 2010 für Sie aktualisiert.
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