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Benzol: Krebsgeisel des 21. Jahrhunderts?

Produkthaftungsrecht: Benzol: Krebsgeisel des 21. Jahrhunderts?

Dr. jur. Burkhard Oexmann, Rechtsanwalt in Lippetal

01.

Im März 2003 erschien im Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie (Seite 126 bis 152) der von Woitowitz/Thielmann/Norpoth/Henschler/Hallier (Arbeits- und Sozialmediziner, Toxikologen und Onkologen) verantwortete Aufsatz „Benzol als Ausnahmekazerogen in der Prävention und seine gentoxischen Folgen: Toxikologische, arbeitsmedizinische und sozialmedizinische Aspekte“. Unter der Überschrift „Krebserregend – na und?“ befaßte sich Wandtner in der FAZ vom 21.05.2003 mit dieser umfangreichen wissenschaftlichen Arbeit. Daß Benzol krebserregend für den Menschen sei, stehe außer Zweifel. Die Meinungen gingen aber auseinander, was das Ausmaß der Gefährdung und das Spektrum der Erkrankungen betreffe. Die Abbauprodukte griffen das Erbgut an. Sie schädigten vor allem das Knochenmark und die Zellen des Blutes. Die Autoren Woitowitz et al. wendeten sich vehement gegen die von anderen Forschern vertretene Auffassung, aufgrund epedemiologischer Daten lasse sich nur die akute myeloische Leukämie auf das Einwirken von Benzol zurückführen, und verweisen auf Untersuchungsergebnisse der amerikanischen Umweltbehörde, die zusätzlich einen Zusammenhang mit anderen Leukämieformen und sog. peripheren Non-Hodgkin-Lymphomen belegten. Benzol könne demnach auch Blutzellen außerhalb des Knochenmarks in Tumorzellen verwandeln. Mitunter wanderten blutbildende Stammzellen von der Peripherie auch wieder ins Knochenmark zurück. Entschieden widersprechen die Autoren der – für Entschädigungsansprüche wichtigen – Aussage anderer Fachleute, bei einer Benzolkonzentration von weniger als einem Milliliter pro Kubikmeter Luft über 40 Berufsjahre hinweg gebe es keine gesicherten Anhaltspunkte für ein erhöhtes Erkrankungsrisiko. Diese Schlußfolgerung beruhe vornehmlich auf den tödlich verlaufenden Erkrankungen. Woitowitz et al., so Wandtner a.a.O., erinnerten daran, daß es für krebserzeugende Stoffe keine Schwellendosis gebe. Auch wenn man in einer Studie unterhalb einer bestimmten Konzentration keine zusätzlichen Krebserkrankungen mehr ermitteln könne, dürfe man daraus nicht auf das Fehlen einer krebserzeugenden Wirkung schließen. Das Risiko lasse sich lediglich nicht mehr statistisch erfassen. Umso erstaunlicher mutet es an, wie gelassen man die Tatsache hinnehme, daß von einem nachweislich krebserregenden Stoff wie Benzol jährlich Millionen Tonnen produziert und verarbeitet würden. Wie beim Asbest könne es Jahrzehnte dauern, bis sich ein Anstieg von Krebserkrankungen abzeichne. Vielleicht werde man dann mit Unverständnis und Zorn auf die Benzol-Wirtschaft der heutigen Zeit zurückblicken.

02.

In der Tat drängen sich signifikante Parallelen zur Asbets-Problematik geradezu auf. Obwohl bereits in 1964 eine im Journal der Amerikanischen Medizinervereinigung veröffentlichte Untersuchung letzte Zweifel an den krankmachenden Effekten des Asbestes publiziert wurde, kam es zum Totalverbot für dieses Material in Deutschland erst in 1989. In den 60-er und 70-er Jahren, der Hochzeit der Asbestverarbeitung in Deutschland, wurden jährlich 230.000 Tonnen Asbest als Arbeitsmaterialien eingesetzt und verbraucht. Dem gegenüber lag der Verbrauch von Benzol im Jahr 2000 deutschlandweit bei 2,8 Mio. Tonnen. Die Latenzzeit, ein Spezifikum der Onkologie, ist bei der Manifestation asbestverursachter Erkrankungen besondern lang. Im Dezember 2002 veröffentlichten die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) nähere Zahlen zum Ausmaß der von Ihnen so apostrophiert „Asbestkatastrophe in Deutschland“. Seit 1980 seien mehr als 11.000 Menschen an den gesundheitlichen Folgen des Asbest verstorben. Im Jahre 2001 seien 931 Todesfälle infolge asbestverursachter Berufskrankheiten von den Berufsgenossenschaften verzeichnet worden. Der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften befürchtet bis 2020 bis zu 20.000 Todesfälle durch Asbest in Deutschland. Daraus folgt: Latenzzeiten von 20 und mehr Jahren sind nicht nur nicht ungewöhnlich, sonder eher die Regel. Was dies für Benzol bedeutet und/oder bedeuten wird, kann derzeit nur erahnt werden.

03.

Die arbeitsmedizinisch-sozialrechtlichen-toxikologischen-onkologischen Gutachter in Woitowitz a.a.O. haben ihre umfangreichen nicht nur für die deutsche Arbeitsmedizin bahnbrechenden Untersuchungen dahin zusammengefaßt, präventivmedizinische und toxikologisch-onkologische Sachverhalte begründeten es, Benzol in mehrfacher Hinsicht als Ausnahmekanzerogen zu apostrophieren. Kasuistische Fallerfahrungen zeigten, daß speziell bei Erkrankungen an den verschiedenen Subtypen der Non-Hodgkin-Lymphome (NHL), zumindest unterhalb extrem hoher kumulativer arbeitsbedingter Benzol-Einwirkungen, neuerdings besondere Berufskrankheiten rechtliche Einschränkungen überwunden werden sollten:

  • Die Hypothese von der Nicht-Verursachung peripherer NHL durch Benzol

  • Die Hypothese von der Gültigkeit eines „Abschneidekriteriums“ der haftungsausfüllenden Kausalität in Höhe einer kumulativen Dosis „von 40 ppm-Benzoljahren und weniger“.

Anhand des gegenwärtigen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Wirkungsmechanismen des Benzols bzw. seiner Metabolite werde die Pathogenese der Benzol-induzierte hämatopoetischen und insbesondere der lymphoproliferativen Malignome detailliert dargestellt. Sowohl tierexperimentelle als auch unspezifische zytogenetische Befunde am Menschen bestätigten, daß die peripheren lymphatischen Zell-Linien neben denjenigen des Knochenmarks ebenfalls Ziel-Effektorzelle der multiplen, multifunktionellmechanistischen Benzol-Kanzerogenese seien. Arbeitsmedzinisch-epedemiologische Ergebnisse kennzeichneten die akute myeloische Leukämie als den häufigsten Tumor nach arbeitsbedingter Benzoleinwirkung. Darüber hinaus seien jedoch die lymphatischen Leukämien und die weiteren Subtypen der LHL feste Bestandteile im breiten Diagnosespektrum benzolexponierter Arbeitnehmer. Es werde im Einzelnen begründet, warum beim gegenwärtigen Erkenntnisstand den beiden o.g. einschränkenden Hypothesen weder aus toxikologischer noch aus arbeits- oder sozialmedizinischer Sicht gefolgt werden könne. Stattdessen bedürfe es auch bei kumulativen Einwirkungen von deutlich unter 40 ppm-Benzoljahren einer qualifizierten Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität unter Würdigung aller relevanten Besonderheiten des Einzelfalles. Dringend werde unter dem Aspekt des „responsible care“ präventiver Handlungsbedarf angemahnt, da die in Deutschland z. Zt. geltenden Technischen Berichtkonzentrationen des gentoxischen (klastogenen) Gefahrstoffes Benzol für die entsprechenden Arbeitsplätze als mit Abstand zu hoch anerkannt seien.

04.

Die materiellrechtlichen (produkthaftungsrechtlichen) Ableitungen für den von der Rechtsprechung bisher nicht erfaßten Gefahren im Bereich des Benzols sind:

a)

Hämatotoxische Wirkungsmechanismen des Benzols und seiner Metabolite sind: Benzol wird vorwiegend in der Leber durch oxidativen Angriff zunächst in ein Epoxid, sodann in phenolische Perevate, d.a. u.a. Phenol, umgewandelt. Schlüsselenzym dieser Oxidationen ist Cytochrom. Die Metaboliten verteilen sich im Organismus und erreichen u.a. das Knochenmark. Die Spuren dieser Verteilung finden sich in der Leber, der Niere, den Blutzellen, dem Knochenmark, der Milz und den Muskeln. Benzol besitzt eine ausgeprägt toxische Wirkung auf das Knochenmark und die Zellen des Blutes. Bei den zahlreichen unterschiedlichen Einzelwirkungen machen Benzol auch im toxikologisch-onkologischen Sinne zu einem Ausnahmekanzerogen.

b)

Bei der pathogenetischen Betrachtung der benzolinduzierten Leukämien und Lymphome stehen die Wirkungen auf das Knochenmark im Vordergrund. Denn Benzol bzw. seine Metabolite schädigen vorwiegend das Knochenmark und die Zellen des Blutes durch ihre notorisch gentoxische Wirkung. Die dort befindlichen Stammzellen als Mutationen aller Erytrozyten, Strombozyten, Granolozyten und Lymphozyten werden in ihrer Reifung gehemmt und schließlich durch Veränderungen ihres Erbguts in Tumorzellen umgewandelt. Entsprechend der Wirkungsweise des Benzols ist bei Exponierten zunächst eine Abnahme an Leukozyten, Erytrozyten und Strombozy-ten, ferner an Lymphozyten zu beobachten. Stammzellen und Vorläuferzellen werden durch den gentoxischen Eingriff vielfältig mutiert. Sie verlieren im zunehmenden Maße die Fähigkeit, sich zu vermehren. Ein Teil von ihnen stirbt ab und wird im Knochenmark durch Fettgewebe unter dem klinischen Bild der applatischen Anämie ersetzt. Aus der Mitte der geschädigten und mutierten Stamm- bzw. Vorläuferzellen gewinnt schließlich diejenige Zelle, die Fähigkeit zur schrankenlosen Vermehrung, zu sog. klonalem Wachstum, deren Wachstums-Kontrollgene durch Benzol-induzierte Mutationen zerstört wurden.

c)

Für die produkthaftungsrechtliche Spezifika der nach § 286 ZPO haftungsbegründenden und nach § 287 ZPO haftungsausfüllenden Kausalität ergeben sich folgende rechtlichen „Brücken-symptome“:

·     Expositionsbedingungen

·     Expositionsdauer

·     Latenzzeit.

05.

Nach der Berufskrankheit Nr. 1303 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist die zentrale Frage einer haftungsausfüllenden Kausalität bei Patienten mit Non-Hodgkin-Lymphom nach arbeitsbedingter Einwirkung von Benzol zu beantworten. Insoweit kommen als Arbeits- und Berufskrankheiten rechtlich signifikante Tätigkeitsbereiche und- arten in Betracht:

·     Lackierer in Kfz-Werkstätten beim Lackieren

·     Chemiearbeiten beim Befüllen der Kessel mit Benzol

·     Tankwagenfahrer beim Transport von Otto-Kraftstoffen

·     Tankwarte beim Betanken und bei der Reinigung der Hände mit Benzin

·     Chemiearbeiter bei Reinigungsarbeiten in Braunkohle-Schwellereien

·     Kfz-Mechaniker bei der Reinigung mit Waschbenzin

·     Elektroinstallateure bei der Reparatur von Zapfseulen

·     Tankwagenfahrer bei den Tankreinigungen

·     Maler bei Spritzlackierarbeiten, Reinigung mit Waschbenzin

·     Tankwarte bei der Handbetankung

·     Drucker bei der Maschinenreinigung mit benzolhaltigen Mitteln

·     Kfz-Mechaniker bei der Reinigung mit Otto-Kraftstoffen

·     Chemielaboranten bei Benzolexposition in der Analytik.

06.

Ende der Bearbeitung: 31.07.2003

 

Benzol: Krebsgeisel des 21. Jahrhunderts?
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Mittwoch, 21. Juli 2010 für Sie aktualisiert.
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