Das Rechtsportal der Sozietät Dr. Oexmann - Rechtsanwälte aus Lippetal
  Telefonischer Kontakt
Themenauswahl
Informationen und Kanzlei
Tipps und Service
Pay Pal

Pay Pal
Ihr letztes Thema
Pay Pal

Newsletter Anmeldung

eMail-Adresse:

51 Artikel zu diesem Themengebiet [<<Erstes] | [<zurück] | [weiter>] | [Letztes>>] | 


Diesen Text für private Zwecke drucken:


Publikation downloaden:
PDF Dokument
Sie möchten sich zu diesem Thema von einem Experten beraten lassen?
Gerne! Nehmen Sie unverbindlich mit uns Kontakt auf und unsere Experten stehen Ihnen zur Seite.
» Kontaktaufnahme


Verschärfte Haftung des Turnierveranstalters


Pferderecht: Neue Haftungsrisiken für Reitvereine
Verschärfte Haftung des Turnierveranstalters

Eine alte Volksweißheit lautet: "Der Fall war einfach, bis die Juristen kamen". In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage der Haftung eines westfälischen Reit- und Fahrvereins für Schäden bei einem Reitturnier im September 2005 befasst und dabei sowohl zur zivilrechtlichen Verantwortung des Vereins als auch zur teilweisen Unwirksamkeit der Turnierausschreibung einen Paradigmenwechsel herbeigeführt. Der Autor, der auf das Pferderecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Burkhard Oexmann, Lippetal, analysiert die neue Situation und gibt Handreichungen für die besonders betroffenen (ehrenamtlichen) Vereinsvorstände.

Allgemeine Verkehrssicherungspflicht
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, im "Verkehr", also im Zusammenleben der Menschen, Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, folgt aus dem Grundsatz, dass jeder, der durch die Eröffnung eines Verkehrs auf seinem Grundstück oder auf andere Weise Gefahrenquellen schafft, alle Maßnahmen zu treffen hat, die zum Schutz Dritter notwendig sind. Diese vom Bundesgerichtshof seit 1963 entwickelte Verkehrssicherungspflicht entspringt nicht dem Eigentum, sondern ergibt sich daraus, dass jedermann, der eine eigene oder fremde, eine bewegliche oder unbewegliche Sache benutzt, durch die Dritte gefährdet werden können, die Verpflichtung hat, die Gefährdung von dritten Personen tunlichst abzuhalten. Diese allgemeine Verkehrssicherungspflicht hat in den "Verkehrspflichten für den Sport" eine besondere Ausformung erfahren, und zwar insbesondere im Bereich der Sportveranstaltungsunfälle. So gelten für Sportstätten die Normen der Landesbauordnungen für Gebäude, die anerkannten Regeln der Bautechnik, die einschlägigen DIN-Normen sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.

Verkehrssicherungspflicht beim Sport
Für die Verkehrssicherungspflicht der Veranstalter eines Reitturniers zeigen sich die Verantwortungsstrukturen noch komplexer und komplizierter; es geht nämlich nicht nur um die Gefahrenabwehr zugunsten der beteiligten Menschen, sondern auch um den Schutz der Pferde, die nach der gesetzgeberischen Vorstellung der verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung aus § 833 S. 1 BGB in ihrem Gefahrenpotential nicht steuerbar und damit unberechenbar sind.

Abreiteplatz (erster Fall)
Das OLG Köln musste sich im Urteil vom 05.09.1995 (22 U 23/95) mit der Frage befassen, welche Sicherheitsstandards der Platz zum Abreiten der Pferde erfüllen müsse. Der Turnierveranstalter hatte ein weitläufiges bäuerliches Wiesengelände zur Verfügung gestellt, das nicht speziell für Reitveranstaltungen hergerichtet worden war. Wie auf landwirtschaftlich genutzten Wiesenflächen üblich fanden sich Unebenheiten, Vertiefungen und auch Steine, vor allem aber ein Grenzstein. Nach den richterlichen Feststellungen war dieser ohne weiteres als heller Fleck im Grün der Wiese erkennbar. Damit, so das OLG Köln a.a.O., liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor; denn der Turnierveranstalter hätte davon ausgehen dürfen, dass die Reiter auf dem Wiesengelände ihr Augenmerk auf die Bodenverhältnisse richteten und deshalb den Grenzstein sehen würden. Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Sportanlage beschränke sich nämlich darauf, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgingen und nicht ohne weiteres erkennbar seien.

Abreiteplatz (zweiter Fall)
Im Fall des OLG Oldenburg (Urteil vom 09.11.2000 zu 8 U 120/00) war ein 9-jähriges Mädchen als Zuschauerin eines ländlichen Reitturniers auf einem Abreiteplatz durch einen Pferdetritt verletzt worden. Zur Durchführung seines Reitturniers hatte der ländliche Reitverein auf seinem Vereinsgelände einen Abreiteplatz eingerichtet. Dieser war durch eine rund ein Meter hohe aus Stahlrohren bzw. Holzlatten bestehende Umzäumung von dem übrigen Gelände abgegrenzt. Die Holzlattenumzäumung des Abreiteplatzes schloss dabei nicht direkt an den den Spring-parcours einzäunenden Stahlrohrzaun an, sondern endete an beiden Seiten jeweils in einer Öffnung, die den Turnierteilnehmern als Eingang bzw. Ausgang zum Abreiteplatz diente. Auf dem Abreiteplatz befand sich nahe dem Ausgang zu dem Springparcours eine Anzeigetafel, auf der die Startreihenfolge der Pferde eingesehen werden konnte. Das junge Mädchen begab sich mit seiner Tante auf diesen Abreiteplatz. In der Nähe der Anzeigetafel wurde es von einem scheuenden Pferd mit einem Huf ins Gesicht getroffen und erlitt schwerste Verletzungen. Die Klage gegen den veranstaltenden Reitverein blieb ohne Erfolg. Zwar sei es Pflicht des Vereins gewesen, der durch das Einreiten und Ausreiten der Pferde auf dem Abreiteplatz hervorgerufenen besonderen Gefahren möglicher Verletzungen von Zuschauern durch Maßnahmen Rechnung zu tragen, die ihm zum Schutz der Besucher zuge-mutet werden konnten. Diese Schutzmaßnahmen hätten aber angesichts des ländlichen Charakters des Reitturniers nicht überspannt werden dürfen. Ein Sicherheitsabstand wie bei großen, von Profisportlern besuchten und von größeren Sponsoren unterstützten Reitturnieren, bei denen durch umfangreiche Absperrmaßnahmen jeglicher Kontakt zwischen Zuschauern und Pferd vermieden werde, könne nicht verlangt werden. Ländliche Reitturniere lebten von dem Engagement und der ehrenamtlichen Tätigkeit der Vereinsmitglieder und würden überwiegend nur von Teilnehmern besucht, die den Reitsport als Hobby betrieben. Wolle man unter die-sen Umständen auf ländlichen Reitturnieren den Sicherheitsstandard der großen Reitturniere erreichen, müssten für Teilnehmer und Zuschauer größere, vollkom-men abgesperrte und überwachte Bereiche vorhanden sein, die Begegnungen zwi-schen beiden ausschlössen. Hier hätten die vorhandenen Umzäunungen des Abreiteplatzes ausreichende Vorkehrungen dafür bedeutet, dass ein unkontrolliertes Zu-sammentreffen von Zuschauern und Pferd vermieden werde.

Turnierparkplatz
Mitte Januar 2005 fand in der Niedersachsenhalle in Verden ein Dressurturnier statt. Auf dem Weg von der Abreitehalle (Winterzeit!) zum Tagesparkplatz kam ein Pferd zu Schaden, als es sich losriss und beim Weggaloppieren schwer stürzte. Die Klägerin behauptete, neben dem Weg zwischen Abreitehalle und Tagesparkplatz hätten sich auf der daneben liegenden Sandbahn zwei Pferde in vollem Galopp plötzlich von hinten genähert, so dass es zu einer Schrecksituation bei dem verunglückten Pferd gekommen sei. Da dem veranstaltenden Verein der genetische Fluchttrieb der Pferde bekannt gewesen sei, sei es eine Verpflichtung gewesen, die Reitbahn durch entsprechende Gitter und/oder Flatterbänder vor der Wegstrecke zwischen Abreitehalle und Tagesparkplatz abzusperren oder aber einen anderen Verladeplatz für die Pferde einzurichten. Das OLG Celle (Urteil vom 05.02.2009 zu 8 U 120/08) bestätigte die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts Verden. Die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Pferdeleistungsschau bestehe nicht darin, für die Unterlassung jeder Benutzung des benachbarten Reitgeländes Sorge zu tragen. Tatsächlich habe sich für die Klägerin lediglich das allgemeine Ri-siko verwirklicht, welches mit dem Halten eines Pferdes und der damit einhergehenden spezifischen Tiergefahr verbunden sei. Niemand könne ausschließen, dass Pferde auf bestimmte Umweltreize reagierten und zu einem nicht berechenbaren Verhalten neigten, insbesondere der Fluchtreiz ausgelöst werde. Das könne insbesondere auch durch das Verhalten anderer Pferde verursacht werden. Wer wie die Klägerin an einem großen Reitturnier teilnehme, müsse immer damit rechnen, dass auch ihr Pferd infolge unkontrollierter Bewegungen, Geräusche oder ähnliches durch andere Pferd nicht zu vorhersehbarem Verhalten neige, sich losreiße und selbst verletzte. Die Klägerin könne nicht erwarten, dass derartige Großveranstaltungen ohne jede Geräuschentwicklungen stattfänden und das Gelände weiträumig abgesperrt werde, nur um ihrem Pferd einen störungsfreien Weg von der Abreitehalle zum Parkplatz zu ermöglichen.

Fangständer
Das aktuelle Urteil des BGH vom 23.09.2010 (III ZR 246/09) befasst sich mit der Haftung des (westfälischen) Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die Verletzung eines Reitpferdes. Der Verein hatte in "Reiter und Pferde in Westfalen" das Turnier ausgeschrieben und dabei "Allgemeine Bestimmungen" veröffentlicht. Darin hieß es wörtlich: "Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede Haftung für Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden ausgeschlossen ...der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen." Die Stute des Klägers nahm an einer Springpferdeprüfung der Klasse M teil. Am Ende des Parcours befand sich ein Kombinationshindernis, bestehend aus einem Oxer und einem Steilsprung. Nachdem das Pferd das erste Hindernis dieser Kombination übersprungen hatte, kollidierte es mit einem rechts neben dem Steilsprunghindernis aufgestellten Fangständer, der als fest verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß ausgeführt war und dessen oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des Hindernisses. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen im Kniebereich und musste nach intensiver Therapie wegen infauster Prognose euthanasiert werden. In allen drei Instanzen (Landgericht Münster, Oberlandesgericht Hamm und Bundesgerichtshof) wurde der veranstaltende Reitverein zum Schadenersatz verurteilt. Der BGH betonte zunächst, dass dem Kläger, Vater der turnierreitenden Tochter, ein eigener Schadenersatzanspruch zustehe. Zwar sei die Veranstaltung des Reit- und Springturniers als Preisausschreiben, einem Unterfall der Auslobung, zu qualifizieren. Auch wenn das Preisausschreiben ein einseitiges Rechtsgeschäft darstelle, bestünden schon im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisgericht Rechtsbeziehungen im Sinne einer schuldrechtlichen Sonderverbindung, aus der Nebenpflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechnen hätten, erwüchsen. Der Turnierveranstalter (Reitverein) hafte wegen des Verlustes des Pferdes, weil er die ihm obliegenden Sorgfalts- und Sicherheitspflichten in von ihm zu vertretender Weise verletzt und dadurch den Tod des Pferdes verursacht habe. Der Verein sei verpflichtet gewesen, geeignete Wettkampfanlagen zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufwiesen, mit denen die Teilnehmer nicht zu rechnen bräuchten. Diese Anforderungen habe der Fangständer nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen Dr. Schüle (stellvertretender Vorsitzender der in Dortmund ansässigen Gesellschaft für Pferdemedizin und ständiger hippologischer Sachverständiger vor den Gerichten Norddeutschlands) nicht entsprochen, da er niedriger gewesen sei, als das zu überspringende Hindernis und von diesem nicht optisch (etwa durch Blumenschmuck) abgesetzt gewesen sei. Der Fangständer habe deshalb seine Funktion, das Pferd wie in einem Trichter auf das zu überspringende Hindernis hinein zu leiten, nicht erfüllt, sondern vielmehr dazu eingeladen, selbst übersprungen zu werden. Dann aber hätte der Fangständer so konstruiert sein müssen, dass er gefahrlos übersprungen werden konnte. Schlussendlich hat sich der BGH mit der Frage des Haftungsausschlusses in den allgemeinen Bestimmungen der Turnierausschreibung befasst und mit Signalwirkung für alle Zukunft festgestellt, dass diese Regelungen (wie oben zitiert) gegen geltendes Recht verstießen (§§ 309 Nr. 7 lit. a und b, 305 c Abs. 2 BGB). Zwar stelle die Turnierausschreibung keine nach §§ 305 ff. BGB kontrollfähigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar; denn der Reitverein nehme nicht fremde, sondern ausschließlich eigene rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch. Anders verhalte es sich jedoch, soweit es um vorformulierte und vom Veranstalter vorgegebene Ausschlüsse oder sonstige Beschränkungen der Haftung für Verletzungen von Rechtsgütern der Teilnehmer (oder in den Schutzbereichen einbezogener sonstiger Dritter) gehe. Die verwendeten allgemeinen Bestimmungen beträfen hierbei nämlich nicht lediglich die Regelung der "eigenen Verhältnisse" des Verwenders (Veranstalters), sondern griffen auf die geschützten Rechtspositionen Dritter über.

Konsequenz
Alle (westfälischen) Reitvereine, die für die kommende Saison 2011 Reitturniere planen, müssen ihre Turnierausschreibung radikal ändern, um nicht die Haftungsrisiken uferlos auszuweiten und durch möglicherweise grob-fahrlässige Fehlgestaltung der Turnierausschreibung den grundsätzlichen Versicherungsschutz durch die Deutsche Sporthilfe (ARAG-Büro in Lüdenscheid) zu gefährden. Außerdem werden zur Vermeidung einer eigenen Haftung aus § 31 BGB die Vereinsvorstände (Organe) peinlichst genau darauf achten müssen, dass die Ausgestaltung des Turniergeländes und das dazugehörige Equipment nicht mit grundlegenden Regeln der Turnierreiterei in Konflikt geraten. Denn die (neue) Haftungsprivilegierung von Vereinsvorständen gilt nicht beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB).

Dr. Burkhard Oexmann, Lippetal
(die oben besprochenen Entscheidungen können vom Verfasser per eMail kostenlos angefordert werden: burkhard.oexmann@oexmann.de)
 

Verschärfte Haftung des Turnierveranstalters
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

Möglichkeit zur Kontaktaufnahme:
Kontakt




Diese Publikation haben wir das letzte mal am Montag, 13. Dezember 2010 für Sie aktualisiert.
51 Artikel zu diesem Themengebiet [<<Erstes] | [<zurück] | [weiter>] | [Letztes>>] |