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Statt Handschlag nur Quittung beim Pferdekauf

Pferderecht: Statt Handschlag nur Quittung beim Pferdekauf

Rechtsanwalt Dr. jur. Burkhard Oexmann, Lippetal

Das Landgericht Münster hat in einem aufsehenerregenden Urteil vom 10.01.2006 (9 S 106/05) die bisherige Praxis beim Pferdekauf „gekippt“, die nämlich dahin ging, daß Bargeld gegen Pferd nebst Papieren getauscht wird, ohne daß der Verkäufer eine Quittung erteilt. Dies war, nicht nur in Westfalen-Lippe, über Jahrzehnte landwirtschaftlicher Handelsbrauch. Damit hat die Berufungskammer des Landgerichts Münster gebrochen und erklärt, wenn der Pferdekäufer das Pferd dem Käufer nebst Eigentumsurkunde übergebe, sei dies ein „gewichtiges Indiz“ dafür, daß der Kaufpreis gezahlt sei. Dabei könnten Zweifel an der behaupteten Erfüllung nicht ausgeschlossen werden, so daß dies zu Lasten des Käufers gehe, den die Beweislast für die Kaufpreiszahlung treffe. Das Landgericht Münster a.a.O. wörtlich: „Dies folgt aus der allgemeinen gesetzlichen Beweislastverteilung, nach der derjenige, der behauptet, eine Forderung erfüllt zu haben, dafür darlegungs- und beweispflichtig ist. Eine Umkehr der Beweislast kommt nicht in Betracht. Insbesondere handelt es sich bei dem vorliegenden Geschäft nicht um einen sogenannten Handkauf. Hierunter versteht man Bargeschäfte des täglichen Lebens, bei denen der Vertragsschluss und die Erfüllung üblicherweise in einem Akt zusammenfallen, so dass angenommen werden kann, die Kaufpreisforderung sei gleichzeitig mit der Übergabe der Sache erfüllt worden. Hierzu gehören z. B. Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs. Die Veräußerung eines Pferdes kann jedoch nicht als Handkauf angesehen werden; eine zur Umkehr der Beweislast führende Vermutung, bei Übergabe des Pferdes sei auch zugleich der Kaufpreis erfüllt worden, besteht nicht.“

Das Urteil des Landgerichts Münster und auch die vorangegangene erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Ahaus (15 C 238/04) stützen sich maßgeblich auf eine vom Amtsgericht Ahaus eingeholte schriftliche Äußerung des Zuchtleiters des Westfälischen Pferdestammbuchs, Dr. Friedrich Marahrens. Dieser hatte unter dem 25.05.2005 schriftlich zu Protokoll gegeben: „… im Pferdehandel gibt es keine festgelegten Verfahrensweisen. War es früher üblich, einen Handkauf per Handschlag zu besiegeln, so weisen Juristen schon seit Jahrzehnten darauf hin, dass ein schriftlicher Kaufvertrag viele Probleme ausräumen würde. Vor allem das neue Kaufrecht hat dazu geführt, dass sowohl die Beschaffenheit des Pferdes konkret vereinbart wird, als auch detailliert beschrieben wird, in welchem Umfang der Verkäufer haftet. Daher wird eine Verfahrensweise, dass der Verkäufer Pferd und Papiere abgibt, der Käufer in bar ohne Quittung zahlt, als absolet zu bezeichnen sein.“

Konsequenz für alle Pferdekäufer: Auch wenn gegen Bargeld das gekaufte Pferd, Equidenpaß und Eigentumsurkunde übergeben werden, reicht dies nicht aus, um die Bezahlung des verein-

barten Kaufpreises zu beweisen. Der Käufer muß darauf bestehen, sich eine schriftliche Geldempfangsquittung des Verkäufers ausstellen zu lassen.

 

Ende der Bearbeitung: 03.03.2006

 

Statt Handschlag nur Quittung beim Pferdekauf
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
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