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Sachmangel Pferdekauf - von der Kasuistik zur Typologie

Pferderecht: Zum Begriff des Sachmangels beim Pferdekauf – von der Kasuistik zur Typologie

von Rechtsanwalt Dr. jur. Burkhard Oexmann, Lippetal

„Roma locuta causa finita“. Die bisweilen in Rechtsprechung und Literatur kultivierten Irritationen über die angebliche Unanwendbarkeit der seit dem 01.01.2002 schuldrechtsmodernisierten Regeln über den Verbrauchsgüterkauf auf Pferde sind beendet. Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat mit leitsatzgeprägtem Urteil vom 29.03.2006 (VIII ZR 173/05, RdL 2006, 205) entschieden, daß die kaufvertragsrechtlichen Normen der §§ 434 ff. BGB einschließlich derjenigen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) auf den Pferdekauf Anwendung finden, wegen § 90a S. 3 BGB allerdings analog. Damit hat der BGH den Paradigmenwechsel im Vieh- und insbesondere Pferdekaufrecht, ausgelöst durch die „Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter“ und zum 01.01.2002 in deutsches Recht transformiert durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, endgültig vollzogen. Angesichts der kasuistischen Rechtsprechung und der bisweilen unstrukturierten Äußerungen in der Literatur bleiben jedoch zahlreiche Fragen offen, so die nach dem Begriff des Sachmangels beim Pferdekauf gemäß §§ 90a S. 3, 434 Abs. 1 BGB. Hieran anschließend soll der Versuch unternommen werden, die Tatbestandsmerkmale Beschaffenheit und Verwendungseignung beim Pferdekauf zu typisieren.

Privilegierte Rechtstellung des Tieres

Tierschutz hat seit dem 01.08.2002 Verfassungsrang; denn nach Art. 20a GG schützt der Staat „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen … die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“. Damit ist jeder Richter verpflichtet, den Begriff des Sachmangels beim Pferdekauf nach §§ 90a S. 3, 434 Abs. 1 BGB verfassungskonform auszulegen und dabei die Generalklausel des § 1 TierSchG wie folgt zu berücksichtigen: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“ Nimmt man diese Deduktionskette, nämlich Verfassungsrang des Tierschutzes in Art. 20a GG, Generalklausel des Tierschutzes in § 1 TierSchG und Sachmangel im Sinne der §§ 90a S. 3, 434 Abs. 1 BGB, erscheint die darauf gestützte Argumentation der Gerichte bei der Feststellung von Sachmängeln beim Pferdekauf dogmatisch wie veterinärmedizinisch defizitär.

Formvarianz kontra Normabweichung

Das Tier ist ein Lebewesen, dessen Kondition und Konstitution sich ständig im Fluß befinden und dabei verändern. Diese Grunderkenntnis über die Wechselwirkung von Anatomie, Biomechanik und Physiologie wird ergänzt durch die Differenzierung zwischen anatomischen Formvarianzen einerseits und angeborenen oder erworbenen pathologischen Normabweichungen andererseits. Fokussiert man den Begriff des Sachmangels beim Pferdekauf auf die Gesundheit des Tieres, scheint diese Unterscheidung zwischen Formvarianz und Normabweichung ebenso fundamental wie unabänderlich. So basiert der Röntgenleitfaden der Bundestierärztekammer und der Gesellschaft für Pferdemedizin aus dem Jahr 2003 auf exakt dieser Unterscheidung. Daß Kondition und Konstitution eines Pferdes ständigem Wandel unterliegen, zeigt der Blick auf die Leistungsphysiologie dieses Tieres. Dietz/Huskamp, Herausgeber und Koautoren des Standardwerkes „Handbuch der Pferdepraxis“, 3. Aufl., Stuttgart 2006, S. 34 ff., differenzieren insoweit: Atmungssystem (Sauerstoffverbrauch und Kohlendioxidabgabe, Atmungsfrequenz, Ventilation und Perfusion der Lunge), Herz-Kreislauf-System (Herzschlagfrequenz, Schlagvolumen, Blutdruck), Blut (Volumen, Erythrozytenzahl, Hämatokrit, Hämaglobin, Blutsenkungsgeschwindigkeit, Leukozyten, Blutplasma, Hormone, Metabolite, Elektrolyte, Enzyme), Muskulatur und Muskelstoffwechsel (Muskelfasertypen, Lactat, Säure-Base-Haushalt), Thermoregulation und Schweißsekretion (hyperthermische Abgabemechanismen, Elektrolytverlust, Dehydratation).

Sachmangelkasuistik

In der Rechtsprechung hat sich zum Sachmangel beim Pferdekauf eine durch Publikation zahlreicher Gerichtsurteile dokumentierte Kasuistik entwickelt, die sich in sechs Gruppen unterteilen läßt. An erster Stelle (Gruppe 1) stehen die Defekte der knöchernen Strukturen, nämlich Erkrankungen des Iliosakralgelenks (Kreuz-Darmbein-Gelenks)1, Kissing-spines-Syndrome2, Osteochondrosis dissecans (OCD)3, Podotrochlose4, „Spat“ = Periarthritis und Osteoarthrosis5, Über-biß6, Hufknorpelverknöcherung7, Gleichbeinfraktur8, HWS-Achsenverschiebung9, HWS-Veränderung10, cystoider Knochendefekt11. Zu den Defekten der weichteiligen Strukturen (Gruppe 2) zählen: ERU = Equine Rezidivierende Uveitis (= periodische Augenentzündung)12, Fesselträgerentzündung13, angeborener Herzfehler14, Insertionsdesmopathie15, Kehlkopfpfei-fen16, gynäkologische Zuchtuntauglichkeit17, Weichteilzyste18, Defekt der linken Halsvene (V. jugularis sinistra)19, Tendinitis des Fesselträgers20, inkomplette Kastration21 und Patellasyn-drom22. Zu den Allergien (Gruppe 3) gehört insbesondere das Sommerekzem23. Der Formenkreis epidemischer Erkrankungen (Gruppe 4) umfaßt die Borreliose24. Verhaltensstereotypien (Gruppe 5) sind Weben25, Koppen26 und das Schlagen gegen Wände (Störung des Lokomotionsverhal-tens)27. Als Mängel reiterlicher Nutzbarkeit (Gruppe 6) werden von der Rechtsprechung definiert Unrittigkeit28, Dressuruntauglichkeit29 und Springuntauglichkeit30.

Sachmängel nach § 434 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB

Thema der juristischen Dissertation von Neumann ist „Das Pferdekaufrecht nach der Schuld-rechtsmodernisierung“31. Im Rahmen der Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB werden als individuelle Beschaffenheitsmerkmale und -fehler beim Pferdekauf32 aufgelistet: Alter und Gesundheitszustand, Exterieur, Interieur, Ausbildungsstand und sportliche Erfolge sowie Rassezugehörigkeit und Abstammung. Im Rahmen der fehlenden Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB unterscheidet Neumann a.a.O. Verwendungszweckkategorien, Einbeziehung des Verwendungszwecks in den Vertrag und Beeinträchtigungen der Eignung zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung33. Mindestanforderungen bei der Feststellung von Abweichungen von der objektiven Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB sollen nach Neumann a.a.O. sein: Gesundheitliche Defekte, Schönheitsfehler, Verhaltensstörungen und Ausbildungs-defizite34.

Elemente der tierärztlichen Kaufuntersuchung

In seiner veterinärmedizinischen Dissertation35 „Die tierärztliche Kaufuntersuchung im Kontext mit der Beschaffenheitsvereinbarung beim Pferdekauf“ diskutiert Beger folgende Details des Untersuchungsgangs bei der Kaufuntersuchung: Nationale, Vorbericht und Impfstatus, Allgemeinuntersuchung, neurologische Untersuchung. orthopädische Untersuchung, Röntgenuntersuchung, gynäkologische und andrologische Untersuchung, labordiagnostische Untersuchung, Untersuchung auf Doping (gemeint sind körperfremde Substanzen nach § 67a der Leistungsprüfungsordnung – LPO – der Deutschen Reiterlichen Vereinigung – FN -) und genetische Tests.

Typisierung des Sachmangelbegriffs

Bei der juristischen Diskussion des pferdekaufrechtlichen Sachmangelbegriffs (§§ 90a S. 3, 434 Abs. 1 BGB) sei zunächst auf folgende juristische36 und veterinärmedizinische37 Literatur verwiesen: Für die Subsumtion unter den Begriff „Sachmangel“ im Sinne von Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB), Eignung der Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB), Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung bei Ausweisung einer Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) werden ohne Anspruch auf Enumeration folgende Typizitäten als Arbeitshypothese vorgeschlagen:

  • Identifikations- und Individualisierungsdaten: Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Alter, Abstammung, Lebensnummer, Fohlenbrand und Größe

  • anatomische und physiologische Merkmale: Exterieurmängel, Gesundheit, Krankheiten, Zuchttauglichkeit

  • Merkmale reiterlicher, fahrerischer oder züchterischer Nutzung: Leichtrittigkeit, Eignung für Jugendliche, für Reitanfänger und für Damen, Geländetauglichkeit, Zugfestigkeit, Straßensicherheit, Zuchttauglichkeit

  • sportliche Eignung und Erfolge für solche: Orientierung an den sieben Reitdisziplinen (Distanzreiten, Dressur, Fahren, Reining, Springen, Vielseitigkeit und Voltigieren) und an Turniererfolgen nach der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung

  • Verhaltensauffälligkeiten oder Freiheit von solchen: „schmiedefromm“, „verladefromm“, keine Hengstallüren, Kleben, Weben, Koppen, Steigen, Störungen des Lokomotionverhaltens, Stätigkeit.

Begriff der Beschaffenheit

Die juristische Literatur faßt den Begriff der Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB weit. Der Entwurf zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz38 formuliert zu § 434 Abs. 1 S. 1 BGB: „Der Entwurf legt den subjektiven Fehlerbegriff zugrunde, in dem in erster Linie darauf abgestellt wird, dass die Sache die vereinbarte Beschaffenheit hat. Es kommt also zunächst auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarung an. Das entspricht Artikel 2 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, dem zufolge die Kaufsache vertragsgemäß sein muss.“ Das bedeutet Rezeption und europarechtlich gebotene Transformation des Art. 2 Abs. 1 und 2 der EU-Kaufrechtsrichtlinie, in der sich die Standardbestimmung an der „Vertragsmäßigkeit“ orien-tiert39.

Inkongruente Richtlinienumsetzung

In der Literatur40 wird die europarechtlich inakzeptable Diskrepanz zwischen § 434 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 und 2 BGB einerseits und Art. 2 Abs. 1 und 2 der EU-Kaufrechts-Richtlinie offengedeckt. Art. 2 Abs. 2 EU-Kaufrechts-Richtlinie bestimmt den Standard „Vertragsmäßigkeit“ in den Buchstaben a), b), c) und d). Diese vier verschiedenen Kriterien können miteinander kombiniert und kumuliert werden, soweit sie sich nicht widersprechen41. Abweichend von diesem Kombinations- und Kumulierungsmodell räumt das deutsche (neue) Kaufrecht der Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB absoluten Vorrang ein; denn die Eignung der Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) und/oder für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) gewinnt nur dann an Relevanz, „soweit“ die Beschaffenheit nicht vereinbart ist. Die Literatur sieht in dieser Diskrepanz die Gefahr eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission, und zwar wegen Verstoßes gegen das Gebot transparenter Richtlinienumsetzung durch die Mitgliedstaaten. Um diesen dogmatischen Konflikt aufzulösen, schlägt Schinkels42 vor, in der vertraglich vorausgesetzten Verwendung nach § 434 Abs. 1 S. 1 S. 2 Nr. 1 BGB keine Vertragsvereinbarung zu sehen. Vielmehr bewege sich die vertraglich vorausgesetzte Verwendung in einer Grauzone zwischen Geschäftsgrundlage und Vertrag. Anders als eine Beschaffenheitsangabe könne der Verkäufer eine Verwendung nicht dergestalt in sein Angebot aufnehmen, daß der Käufer sie durch die Annahme notwendig zur vertraglich vorausgesetzten mache. Eine Verwendung werde nur dann zur vertraglich vorausgesetzten, wenn der Käufer konkludent eine tatsächlich angestrebte Verwendung kundtue. Der Verkäufer müsse trotz des Richtlinienwortlauts nicht zustimmen. Es reiche aus, wenn sich der Verkäufer hiergegen nicht verwahre, da dann ein nachträgliches Berufen auf die nicht gegebene Zustimmung als venire contra factum proprium anzusehen sei. § 434 Abs. 1 BGB verfehle hinsichtlich der Relation von vereinbarter Beschaffenheit und vertraglich vorausgesetzter Verwendung das Gebot transparenter Richtlinienumsetzung. Während es nach dem Wortlaut der deutschen Norm den Anschein habe, daß die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nur Bedeutung erlange, soweit es an einer Beschaffenheitsvereinbarung fehle, könne bei richtlinienkonformer teleologischer Reduktion von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB umgekehrt die vertragliche Voraussetzung einer Verwendung gegenüber einer hiermit unvereinbaren Beschaffenheitsvereinbarung für die Beurteilung der Vertragsgemäßheit vorrangig sein.

Gesundheit als zentrales Beschaffenheitsmerkmal

Wenn auch der Gesetzgeber43 ausdrücklich darauf verzichtet hat, den Begriff der Beschaffenheit zu definieren, mithin unmittelbar anhaftende physische Eigenschaften von außerhalb der Sache selbst liegenden Umständen nicht unterschieden werden können und müssen, so steht beim Pferdekauf im Zentrum der Sachmängelproblematik der (normabweichende) Gesundheitszustand, mithin die Krankheit des Pferdes. Im wesentlichen nach Körperteilen gegliedert werden kauf-rechtsrelevante Krankheiten wie folgt aufzulisten sein: Haut: Tumor, Sarkoid und Sommerekzem; Herz-Kreislauf-System: kongenitaler Herzfehler; Atmungsorgane: chronisch obstruktive Bronchitis (COB), Kehlkopflähmung; Zähne und Kiefer: Fehlstellungen (Überbiß); Magen-Darm-Trakt: Gastritis (Gastropathie) und chronisch rezidivierende Koliken; männliche Geschlechtsorgane: Kryptorchismus und Samenstrangfistel post castrationem; weibliche Geschlechtsorgane: mangelnder Schamschluß („Blubberstute“); endokrine Erkrankungen: equines Cushing-Syndrom; Nervensystem: Ataxie und Nervparalysen; Auge: equine rezidivierende U-veitis (ERU); Wirbelsäule: Insertionsdesmopathie des Ligamentum nuchae, Rückenbeschwerden einschließlich Kissing-Spines-Syndrom (KSS) und Iliosakralgelenk (ISG) = Kreuz-Darmbein-Gelenk; Schulter- und Beckengliedmaße: Carpitis, Patellaluxation und Patellafixation, Piephacke, Spat = Periarthritis und Osteochondosis dissecans (OCD); Mittelfuß: Griffelbeinfraktur, Überbeine und Tendinitis; Fessel und Fesselgelenk: Arthritis, Stelzfuß und Mauke; Hufbein: Pododermatitis, Hufrehe, Vernagelung, Hufrolle (insbesondere Podotrochlose), Bockhuf und Strahlfäule; Infektionsschutz: Influenza-, Tetanus-, Herpes- und Hautpilzprophylaxe, Impfung gegen Tollwut und Bekämpfung endogener Parasiten (Stichwort: Wurmtracht des Pferdes)44. Die Gesundheit des Pferdes ist zentrale Aufgabe seines Halters. § 1 TierSchG definiert den Gesetzeszweck generalklauselartig dahin, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Wörtlich: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“ Der Turnierreiter, sofern in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) organisiert, ist während und außerhalb von Pferdesportveranstaltungen den ethischen Grundsätzen des Pferdefreundes entsprechend dem Beschluß des Verbandsrats der FN vom 04.05.1995 verpflichtet. Grundsatz 3 lautet: „Der physischen und psychischen Gesundheit des Pferdes ist unabhängig von seiner Nutzung oberste Bedeutung einzuräumen.“

Minderung des Verkehrswertes

Der Gesundheit des Pferdes kommt aber nicht nur wegen des Tierschutzgesetzes und den ethischen Grundsätzen der deutschen Reiterei überragende Bedeutung zu; gesundheitliche Beeinträchtigungen führen zu einer Minderung des Verkehrswertes eines Pferdes. In der „Liste zur Beurteilung von Minderungen des Verkehrswertes eines Pferdes“45 werden aufgeführt: Hautkrankheiten: Neubildungen, Hautveränderungen, allergische Erkrankungen und Narben; Krankheiten des Herzens und der Halsvenen: Herz und Verschluß der Halsvenen; Krankheiten der Atemwege: Kehlkopflähmung und chronische Bronchitis; Krankheiten der Zähne, Zunge und Kiefer: angeborene Zahnfehlstellungen, Erkrankung einzelner Zähne, Erkrankung der Zunge, chronische Entzündung des Kiefergelenks; Krankheiten des Rachens: Defekte am Gaumensegel, Defekte am Kehldeckel und Luftsackerkrankungen; Eingeweidebruch (Hernien); Krankheiten der Gefäßorgane: Krankheiten der männlichen Geschlechtsorgane und Krankheiten der weiblichen Geschlechtsorgane; Krankheiten des Auges: Einschränkungen des Sehvermögens; Krankheiten der Ohrmuscheln; orthopädische Probleme: Sehnenentzündung (Tendinitis), Sehnenscheidenentzündung (Tendovaginitis), Überbeine (Exostosen), chronisch deformierende Gelenkserkrankungen wie Arthrose deformans, Arthrose und Podotrochlose, Gelenkfrakturen sowie Knochen- und Knorpelauflösungen im Gelenk, Griffelbeinfraktur, Hufknorpelverknöcherung, Hornspalten, Hufrehe, Bockhuf, Flach- und Vollhufe, Hahnentritt, Stellungsfehler, Piephacke; Gewährsmängel und Verhaltensstörungen: Kehlkopfpfeifen, Koppen, Interieurfehler. Der Wertminderungskatalog unterscheidet die vier Verwendungsdisziplinen des Pferdes Sport, Freizeit, Show und Zucht. Die Minderungsfaktoren liegen zwischen 5 % und 100 %46. Beispiele: Eine Exostose am Röhrbein mit einem Ausmaß von weniger als 1 cm ohne Schmerzhaftigkeit mindert den Wert eines Sportpferdes um 5 bis 10 %. Die chronische Tendovaginitis bei einem Freizeitpferd mit Lahmheit führt zum vollständigen Wertverlust.

Verhaltensprobleme

Legt ein Pferd Problemverhalten an den Tag, mindert dies seine Nutzung und auch seinen Wert. Zum insoweit relevanten Problemverhalten des Pferdes zählen: Im Stall Koppen, Weben, Boxenlaufen und Boxenschlagen; im Umgang mit dem Menschen Verladeprobleme, Probleme beim Hufschmied, Aggressivität (Beißen und Schlagen) und bei der Nutzung durch den Menschen Zungenstrecken, Headshaking, Kleben, Scheuen (Phobien), Steigen, Bocken und Sattelzwang.

Rittigkeit

Ähnlich den anderen deutschen Warmblutpferdezuchtorganisationen beschreibt der Verband hannoverscher Warmblutzüchter sein Zuchtziel in der besonderen Eignung für den Reitsport. Angestrebt würden Pferde, die u.a. aufgrund ihrer inneren Eigenschaften und Rittigkeit als Leistungs- und Freizeitpferd geeignet seien. Ein Rassemerkmal sei die Rittigkeit. Erwünscht sei ein Pferd, das bei guter Maultätigkeit willig und aufmerksam an den Hilfen stehe, gelassen mit dem Reiter zusammenarbeite und diesem ein gutes Sitzgefühl vermittle. Es solle sich aus aktiver Hinterhand und bei elastisch schwingendem Rücken im natürlichen Gleichgewicht bewegen. Takt, Losgelassenheit und Anlehnung sollen erkennbar sein. Kriterien für die Rittigkeit junger Hengste in der vom Tierzuchtgesetz vorgeschriebenen Veranlagungsprüfung sind Takt, Losgelassenheit, Maultätigkeit, Anlehnung, Selbsthaltung, Gleichgewicht, Dehnungsbereitschaft, Reaktion auf Reiterhilfen, Sitzgefühl und Elastizität47. Rittigkeit bedeutet mithin die physische Eigenschaft des Pferdes, sich unverkrampft unter dem Reiter zu bewegen und dabei gehorsam den Reiterhilfen zu folgen. Rittigkeit stellt aber nicht nur eine physische Eigenschaft des Pferdes dar, sondern dient den Vermarktungsorganisationen der Pferdezuchtverbände als generelles Aushängeschild und individuelles Marketingargument. Die Rechtsprechung48 bejaht Unrittigkeit und Unbeherrschbarkeit eines Pferdes als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, sieht aber eine Unvereinbarkeit mit der gesetzlichen Vermutung des § 476 BGB, weil das Pferd schnellen Veränderungen seines Allgemein- und Gesundheitszustandes nach seiner „Art“ unterliege49. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, ob Rittigkeit und Gerittensein als dem Pferd anhaftende physische Eigenschaft isoliert betrachtet werden können. In zutreffender hippologischer Erkenntnis hat das Landgericht Göttingen50 ausgeführt, für die Rittigkeit eines Pferdes sei eine Vielzahl von Faktoren und nicht zuletzt die zwischen Pferd und Reiter bestehende „Chemie“ für das Verhalten des Pferdes von erheblichem Gewicht.

Unklare Begriffsstrukturen

Die bisherige Rechtsprechung läßt weder zum Begriff des Sachmangels beim Pferdekauf noch zur Konkurrenz- oder Kollusionsproblematik von Beschaffenheitsvereinbarung einerseits (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) und Verwendungseignung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB) andererseits klare Strukturen erkennen. So heißt es im Urteil des BGH vom 07.12.2005 zur periodischen Au-genentzündung51, ein Pferd, das mit der periodischen Augenentzündung infiziert sei, sei krank und damit nicht mangelfrei. In einem Nebensatz schaut der BGH auf das Erwerbsmotiv des Käufers, das entweder auf ein Nutztier oder den Kauf für einen Hobbyreiter gerichtet sei. In der Sommerekzem-Entscheidung des BGH vom 29.03.200652 wird das Sommerekzem als Allergie bezeichnet, bei der während der Sommermonate durch Mückenstiche eine (vorübergehende) lokale Entzündungsreaktion der Haut ausgelöst werde, die zu starkem Juckreiz des Pferdes führe und dadurch Scheuerstellen und Haarbruch an Mähne und Schweif verursache. Zur pathologischen Symptomatik aufgrund einer genetisch bedingten Disposition des Pferdes im Laufe seines Lebens wörtlich: „Der Käufer eines Tieres haftet nach § 434 BGB nur dafür, dass das Tier (bei Gefahrübergang) nicht krank ist und sich auch nicht in einem – ebenfalls vertragswidrigen - Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird.“ Die Erkrankung eines Pferdes wird mithin mit seinem Sachmangel gleichgesetzt. Im Fohlenurteil vom 15.11.200653 bezeichnet der BGH – eher apodiktisch und ohne veterinärmedizinische Analyse – den angeborenen Herzfehler eines Fohlen als nicht behebbaren Mangel im Sinne der §§ 90a S. 3, 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 10.08.200654 bedeutet die OCD im Kniescheibengelenk einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, da kein altersbedingter Verschleiß in Betracht komme, sondern eine genetische und/oder traumatische Ursache vorliege. Diese Begründung stellt also nicht nur auf eine veterinärmedizinisch untermauerte Momentaufnahme des Gesundheitsstatus des Pferdes ab, sondern berücksichtigt das Alter des Pferdes und den bis dahin eingetretenen altersadäquaten körperlichen Abnutzungs- oder Verschleißvorgang. Drei weitere aktuelle Entscheidungen befassen sich mit dem vertraglich vereinbarten und/oder bei Vertragsabschluß vorausgesetzten Verwendungszweck des Pferdes. So schließt das OLG Düsseldorf55 eine Beschaffenheitsvereinbarung als Turnierdressurpferd (auch) aus, wenn die Parteien in der Kaufvertragsurkunde ausdrücklich erklärt haben, das Pferd sei nicht gesund und nicht versicherungsfähig; denn ein turniergeeignetes Pferd müsse die Eigenschaften Gesundheit und Versicherungsfähigkeit positiv aufweisen. Das OLG Hamm56 bezeichnet die eingeschränkte Sporttauglichkeit eines Pferdes als Sachmangel, ohne näher unter die Voraussetzungen Beschaffenheitsvereinbarung, Verwendungseignung nach Vertrag und Verwendungseignung nach den gewöhnlichen Dingen zu unterscheiden. Das OLG Oldenburg57 differenziert beim Erwerb eines Pferdes den Kauf zu Freizeitzwecken oder zum Turniersport.

Vertikale und horizontale Begriffselemente

Folgt man dem Urteil des OLG Hamm vom 10.08.200658, so wird die jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut („soweit“) subsidiäre Verwendungseignung bei der Prüfung des Sachmangels beim Pferdekauf der (ausdrücklichen und/oder konkludenten) Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gleichgestellt. Darauf deutet die Begründung des Gerichts, eine OCD im Kniescheibengelenk stelle einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, deshalb hin, indem ausgeführt wird, es liege kein altersbedingter Verschleiß, sondern eine genetische und/oder traumatische Ursache vor. Legt man diese Rechtsprechungstendenz bei dem Versuch, den Sachmangel beim Pferdekauf zu typisieren, zugrunde, ergeben sich als denkbare Erwerbsmotive des Pferdekäufers: Nutzpferd für Gewerbe und Zucht, Freizeitpferd, Turnierpferd. Ich möchte diese Unterscheidung als vertikale Differenzierungskriterien bezeichnen. Darunter gelagert findet sich eine horizontale Bemusterung, die auf den altersadäquaten Gesundheitszustand des Kaufpferdes abstellt: Dieser beginnt beim Fohlen bis zum Absetzen von der laktierenden Mutterstute, setzt sich beim Aufzuchtpferd im Alter von etwa sechs Monaten bis etwa drei Jahren fort, geht dann über auf das Pferd, das angeritten und/oder eingefahren wird, und endet schließlich beim Freizeit- oder Turnierpferd, je nach konkreter Nutzung. Eigenschaften, die für einen gefahrbegrenzten oder komfortablen Umgang mit dem Pferd sprechen, finden sich in der Rechtsprechung kaum. So erwähnt das AG Hannover59 im Zusammenhang mit dem Kauf eines Schulpferdes „gewisse Charaktermerkmale“. Das OLG Hamm60 nennt „hengstisches Verhalten“ aus residualem aktiven Hodengewebe nach inkompletter Kastration. Das Landgericht Stade61 erwägt allgemeine Unrittigkeit, Kopfschlagen und Kreuzgalopp in jeder Wendung. Dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 16.03.200662 lag eine vom veterinärmedizinischen Sachverständigen festgestellte Verhaltensstörung (Störung des Lokomotionsverhaltens) in Form von Schlagen mit den hinteren Extremitäten gegen Wände zugrunde. Das Gericht sah keinen Einfluß dieser Verhaltensatypizität auf die Eignung als Turnierpferd für das Springreiten. Allerdings fehle dem Pferd die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der gewöhnlichen Stallhaltung und des mit dem Besuch von Turnieren unweigerlich verbundenen Transportes des Pferdes; das Gericht bejahte einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, ohne jedoch in Beschaffenheitsvereinbarung, Verwendungseignung nach dem Vertrag und Verwendungseignung im gewöhnlichen Sinne zu differenzieren.

Zusammenfassung

  • Auch wenn die Vertragsparteien Beschaffenheiten des Pferdes konkret vereinbaren, können sich darüber hinaus Sachmängel aus fehlender Verwendungseignung ergeben. Die aus dem Wortlaut des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB („soweit“) abgeleitete Subsidiarität der Verwendungseignung gegenüber der Beschaffenheitsvereinbarung des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB verletzt das europarechtliche Gebot transparenter Richtlinienumsetzung und ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 und 2 EU-Kaufrechtsrichtlinie theologisch zu reduzieren (Kombinations- und Kumulierungsmodell).

  • Vertraglich vorausgesetzte Verwendungseignung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) oder Eignung für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) richten sich nach dem dem Verkäufer erkennbaren Erwerbsmotiv des Käufers.

  • Folgende vier Pferdetypen werden nach Erwerbsmotiv unterschieden: Gewerbe-, Zucht-, Freizeit- und Turnierpferd (vertikale Typisierungskriterien).

  • Anknüpfungstatsachen für das Erwerbsmotiv des Käufers sind Freiheit des Pferdes von gebrauchsmindernden (angeborenen oder erworbenen) Krankheiten, ferner Fehlen gefährlichen und/oder wertmindernden Problemverhaltens (horizontales Typisierungskriterium). Mangelnde Gesundheit folgt der Differenzierung zwischen anatomischer Formvarianz und pathologischer Normabweichung.

  • Rittigkeit scheidet als Merkmal der Verwendungseignung aus. Dies gilt sowohl für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO, da Rittigkeitskriterien immer im multifaktoriellen Beziehungsgeflecht zwischen Pferd und Reiter stehen, als auch für die Unanwendbarkeit der Beweisvermutung des § 476 BGB, weil sich Kondition und Konstitution eines Pferdes im ständigen Fluß befinden.

(Ende der Bearbeitung: 29.01.2007)

 

1AG Herne ZGS 2005, 199; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1369

2LG Hannover ZGS 2006, 98; OLG Celle, Urteil vom 31.05.2006, 7 U 252/05 (unveröffentlicht)

3OLG Düsseldorf ZGS 2004, 271; LG Münster, Urteil vom 07.10.2004, 2 O 339/03 (unveröffentlicht); LG Münster, Urteil vom 10.12.2004, 10 O 716/03 (unveröffentlicht); OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2005, 26 U 2/05 (unveröffentlicht); LG Oldenburg, RdL 2006, 152

4 AG Soest, Urteil vom 10.03.2004, 13 C 79/03 (unveröffentlicht); LG Lüneburg, Urteil vom 28.09.2004, 4 O 389/03 (unveröffentlicht)

5LG Lüneburg RdL 2005, 66; AG Bad Gandersheim RdL 2005, 66; OLG Hamm RdL 2005, 66; OLG Koblenz ZGS 2006, 36; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2006, 3 U 28/05 (unveröffentlicht)

6LG Münster, Urteil vom 02.05.2006, 4 O 198/05 (unveröffentlicht)

7LG Bochum, Urteil vom 26.10.2005, 4 O 132/05 (unveröffentlicht); LG Bielefeld, Urteil vom 03.07.2006, 25 O 340/04 (unveröffentlicht)

8LG Essen, Urteil vom 03.05.2006, 12 O 449/04 (unveröffentlicht)

9LG Duisburg, Urteil vom 11.10.2004, 2 O 71/03 (unveröffentlicht)

10OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2006, 19 U 87/05 (unveröffentlicht)

11LG Essen, Urteil vom 14.02.2005, 3 O 254/03 (unveröffentlicht)

12LG Münster, Beschluß vom 07.12.2004, 3 S 109/04 (Rechtsmittelentscheidung zum Urteil des Amtsgerichts Borken vom 02.06.2004, 15 C 146/03; unveröffentlicht); BGH AUR 2006, 247

13OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.07.2006, 18 U 96/05 (unveröffentlicht)

14OLG Schleswig OLGR Schleswig 2006, 193

15OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2006, 19 U 116/05 (unveröffentlicht)

16AG Worbis RdL 2005, 146

17OLG Düsseldorf ZGS 2004, 271

18LG Braunschweig AUR 2005, 379

19LG Detmold, Urteil vom 19.01.2005, 9 O 126/04 (unveröffentlicht)

20LG Limburg, Urteil vom 15.06.2005, 2 O 411/04 (unveröffentlicht)

21OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2006, 11 U 143/05 (unveröffentlicht)

22LG Kleve, Urteil vom 15.06.2005, 2 O 34/05 (unveröffentlicht)

23OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, 11 U 43/04 (unveröffentlicht); LG Kiel, Urteil vom 27.10.2005, 7 S 39/05 (unveröffentlicht); BGH NJW 2006, 2250

24LG Verden RdL 2005, 176

25LG Aurich ZGS 2005, 40; OLG Oldenburg RdL 2005, 65

26AG Worbis RdL 2005, 146

27LG Kassel, Urteil vom 16.03.2006, 7 O 1571/02 (unveröffentlicht)

28AG Paderborn, Urteil vom 23.02.2004, 55 C 58/03 (unveröffentlicht); OLG Oldenburg RdL 2005, 65; LG Coburg, Urteil vom 11.03.2005, 23 O 349/04 (unveröffentlicht)

29OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2005, I-22 U 82/05 (unveröffentlicht)

30OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2006, 11 U 142/05 (unveröffentlicht)

31Lorenz Neumann, Diss. jur., Berlin 2005, erschienen im FN-Verlag der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, Warendorf, 2006

32Neumann a.a.O., S. 70

33Neumann a.a.O., S. 89

34Neumann a.a.O., S. 93

35Oliver Beger, Diss. med.vet., Leipzig 2005

36Adolphsen, Die Schuldrechtsreform und der Wegfall des Viehgewährleistungsrechts, Agrarrecht 2001, 203; Aurich/Aurich, Zuchttauglichkeit und Wertminderung bei Stuten – ein Diskussionsbeitrag zur Taxtation von Zuchtpferden, Pferdeheilkunde 2006, 23; Beger, Die tierärztliche Kaufuntersuchung im Kontext mit der Beschaffenheitsvereinbarung beim Pferdekauf, Diss. Med. Vet. Leipzig 2006; Bemmann, Das Pferd im Verbrauchsgüterkauf, Pferdeheilkunde 2005, 142; Bemmann, Tierärztliche Kaufuntersuchung von Pferden – Die Röntgenklasse II im Spiegel der Rechtsprechung, AUR 2005, 248; Bemmann, Osteochondrose und Kaufuntersuchung aus juristischer Sicht, RdL 2006, 85; Bemmann, Der richtlinienkonforme Verbrauch von Tieren, RdL 2006, 197; Berger, Der Beschaffenheitsbegriff des § 434 Abs. 1 BGB, JZ 2004, 276; Brinkmann, Der Pferdekauf nach der Schuldrechtsreform, AUR 2005, 181; Emmert, Vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache und Haftungsausschluß des Verkäufers, NJW 2006, 1765; Grigoleit/Herresthal, Die Beschaffenheitsvereinbarung und ihre Typisierungen in § 434 I BGB, JZ 2003, 233; Grundmann/Bianca (Hrsg.), EU-Kaufrechts-Richtlinie, Köln 2002; Hassemer, Kaufverträge nach der Schuldrechtsreform – Vertragsgestaltung gegenüber Verbrauchern und im Handelsgeschäft, ZGS 2002, 95; Häublein, Der Beschaffenheitsbegriff und seine Bedeutung für das Verhältnis der Haftung aus culpa in contrahendo zum Kaufrecht, NJW 2003, 388; Jarras/Beljin, Die Bedeutung von Vorrang und Durchführung des EG-Rechts für die nationale Rechtssetzung und Rechtsanwendung NZVw 2004, 1; Lehmann, Informationsverantwortung und Gewährleistung für Werbeangaben beim Verbrauchsgüterkauf, JZ 2000, 280; Lorenz, Fünf Jahre „Neues“ Schuldrecht im Spiegel der Rechtssprechung; Maultzsch, Der Ausschluß der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB, NJW 2006, 3091; MK-Westermann, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, Schuldrecht Besonderer Teil I, 4. Aufl., München 2004, § 434 Rn. 5 bis 19; Neumann, Das Pferdekaufrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung, Warendorf 2006; Oexmann, Forensische Probleme der Tierarzthaftung beim Pferd, Tierärztliche Praxis 2002, 344; Oexmann, Die forensische Zukunft des Röntgenleitfadens, demnächst Pferdeheilkunde 2007; Oexmann, Kissing-Spines-Syndrom als Sachmangel beim Pferdekauf, demnächst Tierärztliche Praxis 2007; Oexmann/Wiemer, Die Beweislastumkehr des § 476 BGB im Rahmen des Pferdekaufs – „Art der Sache“ und „Art des Mangels“, Pferdeheilkunde 2004, 368; Palandt-Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage, München 2007, § 434 Rdn. 1 bis 96; Pfeiffer, Unkorrektheiten bei der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in das deutsche Recht, ZGS 2002, 94; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, Neuwied 2006, § 434 Rdn. 1-112; Roth, Standzeit von Kraftfahrzeugen als Sachmangel, NJW 2004, 330; Schinkels, Zum Vorrang der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) vor damit unvereinbaren Beschaffenheitsangaben, ZGS 2004, 226; Schinkels, Sachmangel statt culpa in contrahendo beim wirtschaftlichem Totalschaden eines als Unfallfahrzeug gekauften Pkw, ZGS 2005, 333; Schmidt, Die Beschaffenheit der Kaufsache, BB 2005, 2763; Schulze/Ebers, Streitfragen im neuen Schuldrecht, JuS 2004, 462; Tröger, Grundfälle zum Sachmangel nach neuem Kaufrecht, JuS 2005, 503; Westermann, Zu den Gewährleistungsansprüchen des Pferdekäufers, ZGS 2005, 342; von Westphalen, Die Kaufuntersuchung des Tierarztes – Haftungsfalle mit großem Potential, ZGS 2005, 54; von Westphalen, Zum Ausschluß der Beweislastumkehr bei Pferdekauf wegen Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels, ZGS 2005, 101; von Westpha-len, Der Sachmangel beim Pferdekauf, RdL 2006, 284

37 Aurich, Reproduktionsmedizin beim Pferd, Stuttgart 2005; Dietz/Huskamp, Handbuch Pferdepraxis, 3. Aufl., Stuttgart 2006; Rolle/Mayr, Medizinische Mikrobiologie, Infektions- und Seuchenlehre, 7. Aufl., Stuttgart 2002; Stashak, Adams’ Lahmheit bei Pferden, 4. Aufl., Alfeld und Hannover 1989; Taylor/Hillyer, Klinische Diagnostik in der Pferdepraxis, Hannover 2001; Wiesner/Ribbeck, Lexikon der Veterinärmedizin, 4. Aufl., Stuttgart 2000; Wintzer, Krankheiten des Pferdes, 2. Aufl., Berlin 1997; Wißdorf/Gerhards/Huskamp, Praxisorientierte Anatomie des Pferdes, Alfeld und Hannover 1998

38 Drucksache 14/6040 des Deutschen Bundestages vom 14.05.2001

39 Grundmann/Bianca, EU-Kaufrechts-Richtlinie, Köln 2002, Art. 2 Rn. 8; dazu ferner: Berger JZ 2004, 276; Brink mann AUR 2005, 181; Grigoleit/Herresthal JZ 2003, 233; Häublein NJW 2003, 388; Lorenz NJW 2007, 1; Palandt-Weidenkaff a.a.O., § 434 Rn. 8 bis 30; Schmidt in Prütting et al. a.a.O., § 434 Rn. 14 bis 27; Schmidt BB 2005, 2763; Schulze/Ebers JuS 2004, 462; Tröger JuS 2005, 503; Westermann ZGS 2005, 342; von Westphalen RdL 2006, 284

40 Pfeiffer ZGS 2002, 94; Schinkels ZGS 2004, 226

41 Grundmann a.a.O., Art. 2 Rn. 19 unter Hinweis auf Lehmann JZ 2000, 280, 283

42 a.a.O., Seite 231 rechte Spalte

43 Bundestags-Drucksache 14/6040 a.a.O., S. 213

44 Wegen aller Einzelheiten sei auf die gesamte veterinärmedizinische Fachliteratur verwiesen, insbesondere aber auf Dietz/Huskamp a.a.O. passim

45 herausgegeben von Pick/von Salis/Schüle, Erndtebrück 2003; zur Bemessung des Verkehrswertes von Sportpfer den: Schneider, Zur Taxation von Sportpferden, Erndtebrück 1998

46 Lebelt, Problemverhalten beim Pferd, Stuttgart 1998; Zeitler-Feicht, Handbuch Pferdeverhalten, Stuttgart 2001

47 Klimke/Klimke, Grundausbildung des jungen Reitpferdes, 6. Aufl., Stuttgart 2005; Richtlinien für Reiten und Fahren, herausgegeben von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, Band I: Grundausbildung für Reiter und Pferd, 28. Aufl., Warendorf 2005; Band II: Ausbildung für Fortgeschrittene, 13. Aufl., Warendorf 2001; grundlegend: Müseler, Reitlehre, 48. Aufl., Stuttgart 2006, S. 54 ff.; ferner Knopfhart, Grundlagen des Dressurreitens, 2. Aufl., Berlin und Hamburg 1979, S. 31: „Sie (scil. die Losgelassenheit) bezieht sich sowohl auf den physischen als auch auf den psychischen Zustand des Pferdes. Körperlich versteht man darunter den natürlichen Gebrauch des Bewegungsapparates, besonders der daran beteiligten Muskeln und Gelenke. Die Muskeln sollen für die geforderte Leistung an- und abgespannt werden; in diesem Wechsel liegt ihr zweckmäßiger Gebrauch bei geringster Ermüdung.“

48 OLG Oldenburg, Urteil vom 11.05.2004, 8 W 76/04 (RdL 2005, 65)

49 Unrittigkeit bzw. schlechter Rittigkeitszustand sind nach dem Urteil des LG Coburg vom 11.03.2005 (23 O 349/04, nicht veröffentlicht) unter den Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB zu subsumieren.

50 Beschluß vom 17.10.2005, 9 S 10/05 (RdL 2006, 14)

51 VIII ZR 126/05; RdL 2006, 98 = NJW 2006, 988 = AUR 2006, 247

52 VIII ZR 173/05; RdL 2006, 205 = NJW 2006, 2250 = AUR 2006, 314

53 VIII ZR 3/06; www.juris.de

54 2 U 19/05; bisher unveröffentlicht

55 Urteil vom 30.09.2005, 22 U 82/05, RdL 2006, 13

56 Urteil vom 04.08.2006, 11 U 142/05, bislang nicht veröffentlicht

57 Urteil vom 20.09.2006, 4 U 32/06, RdL 2006, 319

58 2 U 19/05; bislang unveröffentlicht

59 Urteil vom 11.07.2006, 455 C 3962/06, RdL 2006, 10

60 Urteil vom 14.06.2006, 11 U 143/05, bisher unveröffentlicht

61 Urteil vom 24.05.2006, 2 O 212/04, RdL 2006, 232

62 7 O 1571/02, bisher unveröffentlicht

 

Sachmangel Pferdekauf - von der Kasuistik zur Typologie
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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