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Rechtsfragen für Berufsreiter

 

Rechtsfragen für Berufsreiter

Rechtsanwalt Dr. Oexmann, Lippetal

Kurzmanuskript vom 03.11.2011

 

I. Pferdekaufrecht

1. Kaufuntersuchung

2. Röntgenleitfaden 2007

3. Sittenwidriger Wucher beim Kaufpreis

4. Sachmängel (Kaskade)

a) Soll-Ist-Divergenz (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB)

b) Eignung für vertragliche Vereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB)

c) Eignung für gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB)

d) Beworbene Eigenschaften (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB)

5. Sachmängel (Kasuistik)

a) Nutzungszweck

b) Turniersportliche Disziplinen

c) Angeborene und/oder erworbene Krankheiten

d) Verhaltensprobleme

e) Rittigkeitsprobleme

6. Speziell: Angeborene/erworbene Krankheiten

a) Gruppe 1: Defekte der knöchernen Strukturen (OCD, KSS, Podotrochlose, 

    Periarthritis, zystoide Knochendefekte, Iliosakralgelenk)

b) Gruppe 2: Defekte der weichteiligen Strukturen (Insertionsdesmopathien,

Kehlkopfpfeifen, ERU, Störungen des Cardiovaskulärsystems, Stenosen der Jugularvenen, Tendinitis, inkomplette Kastration, Patellasyndrom, gynäkologische Zuchtuntauglichkeit)

c) Gruppe 3: Allergien (Sommerekzem)

d) Gruppe 4: Epidemische Erkrankungen (Botulismus)

e) Gruppe 5: Verhaltensstereotypen (Weben, Koppen, Scheuen, Steigen, Stö-

   rungen des Lokomotionsverhaltens)

7. Speziell: Rittigkeitsprobleme

a) Zuchtziele für deutsche Warmblutpferde (Zuchtbuchordnung der FN, Ver-

    bandssatzung)

b) Rassemerkmale Rittigkeit: Willig an den Hilfen stehen, innere Gelassen-

    heit, aktive Hinterhand, elastisch schwingender Rücken

 

c) OLG Oldenburg RdL 2005, 65: Rittigkeit zwar Sachmangel, aber unverein-

    bar mit § 476 BGB

d) LG Göttingen RdL 2006, 14: Rittigkeit = multifaktorielles Produkt mit indi-

    vidueller Wechselwirkung zwischen Reiter und Pferd

e) meine Meinung: Interdependenz-Theorie

 

8. Speziell: Verhaltensprobleme

a) Im Stall: Koppen, Weben, Boxenlaufen und Boxenschlagen

b) Im Umgang mit dem Mensch: Probleme beim Verladen, beim Hufschmied,

    Aggressivität, Beißen und Schlagen

c) Bei der Nutzung durch den Menschen: Zungenstrecken, Headshaking, Kle-

    ben, Scheuen (Phobien), Steigen, Bocken und Sattelzwang

9. Anatomische Formvarianz versus pathologische Normabweichung

a) Röntgenleitfaden 2007 der Bundestierärztekammer

b) Urteil des BGH vom 07.02.2007 zu VIII ZR 266/06 (Notwendigkeit klini-

    scher Begleitsymptomatik)

10. Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB

a) Prioritär gegenüber Minderung und Rücktritt

b) Kein Gattungs-, sondern Stückkauf (individualisiertes Pferd)

c) Keine Ersatzlieferung (Ausnahme Voltigierpferd; Stichwort: Emotionale Be-

    ziehung zwischen Mensch und Pferd)

d) Vollständige Mängelbeseitigung ohne Rezidivität (Dackel-O-Bein-Urteil des

    BGH)

11. Minderung nach § 441 BGB

            a) Wahlrecht des Käufers

            b) Mangeltabelle von Schüle et al.

            c) Beispiele: Angeborene Kieferanomalien 5 - 50 %; Exostose am Röhrbein

               5 - 50 %; Stenose der V. jugularis 10 - 100 %

12. Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB

            a) Unternehmerbegriff nach §§ 14, 476 BGB

            b) BGH vom 29.03.2006 zu VIII ZR 173/05: Bei Abschluss eines Rechts-

                geschäftes in Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruflicher

                Tätigkeit; gewerbliche Tätigkeit setzt selbständiges und planmäßiges auf

                eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt

                voraus

            c) Internetauftritt, Verkaufsanzeigen im Internet oder in Pferdezeitungen

 

13. Formularverträge

            a) Muster 1: Verkäufer = Verbraucher

            b) Muster 2: Verkäufer = Unternehmer

            c) Keine Umgehungsgeschäfte (BGH NJW 2007, 759)

14. Beweisvermutung nach § 476 BGB

            a) "Art der Sache"

            b) "Art des Mangels"

            c) Inkubationszeit

            d) Genetische Prädisposition (Sommerekzem-Fall)

e) Kasuistik aus der Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit des § 476 BGB:

   Koppen, Weben, Tendinitis, Borreliose, Gastropathie, Unrittigkeit

15. Prozessfragen

            a) Sechs-Monats-Regel des § 476 BGB

            b) Selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO

            c) Privilegierung des Käufers: Beschränkung seiner Substantiierungslast auf

                Mangelsymptom

 

 

II. Tierarzthaftung

1. Übersicht über die vertragliche Tierarzthaftung (§§ 280 Abs. 1 S. 1, 276 Abs. 2 BGB): Aufklärung, Dokumentation, Kaufuntersuchung, Röntgenleitfaden 2007, Drittbezogenheit der Primärpflichten, Zug-um-Zug-Verurteilung

2. Aufklärungspflichten des Tierarztes

            a) Tierschützerische Motivation

            b) Wirtschaftliches Integritätsinteresse des Auftraggebers

            c) Klare Abgrenzung zur Aufklärungsobliegenheit des Humanmediziners

3. Dokumentation

            a) Zweck der Dokumentation: Sicherung der Therapiekontinuität, kein

                forensisches Abwehrinstrumentarium

            b) Rechtsgrundlage: Berufsordnung der jeweiligen Landestierärztekammern

                und der Länder-Heilberufsgesetze

            c) Herausgabeanspruch des Auftraggebers (Sonderfall Röntgenverordnung)

4. Tierärztliche Pferdekaufuntersuchung

            a) Werkvertrag

            b) Umfang: Klinisch und röntgenologisch

            c) Klinischer Teil umfasst Adspektion, Palpation und Auskultation

            d) Röntgenologischer Teil umfasst die radiologische Darstellung einzelner

                Gelenke und Wirbelkörper (knöcherne Körperteile)

5. Röntgenleitfaden 2007

            a) Herausgeber Bundestierärztekammer unter Mitwirkung namhafter

                deutscher Pferdeveterinäre (Hertsch, Gerhards, Jahn, Brunken)

            b) Standardisierte röntgenologische Untersuchung mit Angabe der

                Projektionsebenen

            c) Interpretationshilfen für auffällige röntgenologische Befunde und

                Einstufung in die Klassen I bis IV

            d) Die Seiten 1 bis 5 des Röntgenleitfadens 2007 in Kopie anbei

6. Drittbezogenheit der Tierarzthaftung

            a) Neue Rechtslage ab 2002: §§ 241a Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB

            b) Höchstrichterlich ungeklärt, ob der Tierarzt für Fehler der Kaufuntersu-

                chung auch dem Pferdeverkäufer haftet, wenn der Pferdekäufer die

                Untersuchung in Auftrag gegeben hat

7. Zug-um-Zug-Verurteilung des Tierarztes

            a) OLG Hamm NJW-RR 1996, 736

            b) Haftet der Tierarzt wegen fehlerhafter Pferdekaufuntersuchung, erhält er

                Zug um Zug gegen Zahlung des Schadensersatzes das untersuchte Pferd

            c) Pointe: So soll mancher Tierarzt das Reiten gelernt haben!

 

 

III. Halterhaftung (§ 833 BGB)

1. Urteil des BGH vom 17.03.2009 zu VI ZR 166/08

            a) Verletzung eines Tierarztes durch Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen

            b) Kein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen "Handeln auf eigene Gefahr"

            c) Fallbezogene Prüfung auf mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes mit

                der Folge der Anspruchsminderung (§ 254 BGB)

2. Urteil des LG Erfurt vom 23.02.2007 zu 3 O 1529/06

            a) Reitunfall beim Ausritt ohne Reithelm

            b) Sorgfaltspflicht des Reitstallbetreibers

            c) Nur Hinweis- , keine Kontrollpflicht wegen des Schutzes durch Reitkappen

3. Urteil des OLG Hamm vom 25.04.2006 zu 9 U 7/05

            a) Entweichen eines Pferdes aus vermieteter Box eines Landwirtes

            b) Nächtlicher Zusammenstoß mit Pkw bei einer Geschwindigkeit von

                65 km/h (Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des Kfz-Fahrers)

            c) Schadensquotierung nach Haftungsanteilen (Haftungsrechtliche Kollision

                zwischen § 833 S. 1 und § 7 Abs. 1 StVG)

4. Urteil des OLG Koblenz vom 16.03.2006 zu 5 U 1708/05

            a) Reitunfall in der ersten Reitstunde

            b) Reitanfänger ohne Reiterfahrung und ohne körperliche Balance

            c) Hohe Sorgfaltspflichten des Reitlehrers (Longenpflicht, kein Galopp)

5. Urteil des OLG Stuttgart vom 24.01.2011 zu 5 U 114/10

            a) Pferdehalter beauftragt 13-jähriges Mädchen, an zwei von anderen

                Jugendlichen geführten Pferden hinten vorbeizugehen, um die Stalltür

                zu öffnen. Dabei keilt ein Pferd aus.

            b) Kein Mitverschulden der 13-Jährigen nach Auffassung des OLG Stuttgart:

                Kindern gereicht es nicht zum Verschulden, wenn sie objektiv unsorgfältig

                sind, weil von ihnen nicht mehr erwartet werden kann, als dass sie die

                ihnen geläufigen Verhaltensweisen an den Tag legen. Sie müssen nicht

                einkalkulieren, welche ihnen noch nicht geläufigen Gefahren von einem

                Pferd ausgehen können.

6. Urteil des OLG Hamm vom 22.09.2009 zu 9 U 11/09

            a) Reitlehrer erteilt auf seinem eigenen Pferd therapeutischen Reitunterricht.

                Dabei kommt es zum Sturz des Reitschülers.

            b) Volle Haftung des Reitlehrers des Reitlehrers aus § 833 S. 1 BGB. Keine

                Entlastungsmöglichkeit nach § 833 S. 2 BGB, weil der Reitlehrer im

                Hauptberuf einer anderen Profession nachging und Reitunterricht nur im

                Nebenberuf erteilte.

7. Fremdreiterrisiko

            a) Haftpflichtversicherung wegen der Risiken aus der Haltung eines Pferdes

                umfasst nicht das Fremdreiterrisiko

            b) Daher in jedem Fall, gleichgültig ob entgeltlicher oder unentgeltlicher

                Beritt, Fremdreiterrisiko in den Haftpflichtversicherungsvertrag ausdrück-

                lich mitaufnehmen lassen

8. Verschärfte Haftung des Turnierhalters

            a) Westfälischer Reitverein benutzte anlässlich eines von ihm veranstalteten

                Turniers einen verkehrsunsicheren Fangständer, an dem sich ein Pferd so

                schwer verletzt, dass es schließlich euthanasiert werden muss.

            b) Im Ausschreibungstext hatte der Verein die nennenden Turnierreiter

                darauf hingewiesen, dass die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-

                keit beschränkt werde.

            c) Ganz anders der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.09.2010 zu III ZR

                246/09: Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-

                keit verstoße gegen § 309 Nr. 7a + b BGB (eine Rechtsregel über die

                Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

            d) Damit allgemeine Haftungsregelung: Wegen Verletzung der Verkehrs-

                sicherungspflicht muss der eingetragene Reitverein für die Schäden aus

                dem verkehrsunsicheren Fangständer uneingeschränkt haften.

 

 

IV. Pferdemedikation und Pferdedoping

1. Tierschützerische Pflichten gegenüber dem Pferd

            a) § 2 TierSchG: Angemessene Ernährung und Pflege, verhaltensgerechte

                Unterbringung, keine Einschränkung der artgerechten Bewegung

            b) Spezielle Pflichten: "gute Behandlung" verlangt: Vorstellung beim

                Tierarzt bei Krankheitsverdacht, prophylaktische Impfungen, Entwurmun-

    gen, Heilbehandlung durch Tierarzt, Geburtshilfe

c) Daraus resultiert die Medikationspflicht im Krankheitsfall

d) Zu unterscheiden sind Medikamente, die eine gleichzeitig Nutzung des

    Sportpferdes ausschließen, von solchen "Medikamenten", die einer

    sportlichen Nutzung, möglicherweise in reduziertem Umfang, nicht

    entgegenstehen

2. Trainingskontrollen im Pferdesport

            a) Beschluss des Präsidiums der FN vom 02.09.2009: Einführung von

                Trainingskontrollen in ganz Deutschland

            b) Auch nach zweieinhalb Jahren sind Strukturen für diese geplanten

                Trainingskontrollen nicht ersichtlich

            c) Im Anhang Kopie meines Beitrages "Trainingskontrollen im Pferdesport"

            d) Grundsätzliche kartellrechtliche Bedenken

3. ADMR

            a) Aktuelle Fassung in Kopie anbei

            b) Problemfall "Medikationskontrolle"

            c) Beweislastumkehr

4. Sportgerichtsbarkeit im Pferdesport

            a) Anbei in Kopie mein Beitrag "Schiedsgerichtsbarkeit im Pferdesport"

            b) Rechtsschutzprobleme

Rechtsfragen für Berufsreiter
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

Möglichkeit zur Kontaktaufnahme:
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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Freitag, 04. November 2011 für Sie aktualisiert.
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