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Rechtsansprüche des Tierarztes während der Behandlung

Rechtsansprüche des Tierarztes bei Verletzungen und Schäden während der Behandlung

Rechtsanwalt Dr. jur. Burkhard Oexmann, Lippetal

Können Tierärzte auf zivilrechtliche Schadenskompensation hoffen, wenn sie während der Behandlung des Tierpatienten von diesem verletzt werden?

Tierhalterhaftung
Um diese Frage zu beantworten, bedarf es einer rechtshistorischen Reminiszenz. Seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt § 833 S. 1: "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." Während das Deliktsrecht grundsätzlich vom Verschuldensprinzip geprägt wird, stellt § 833 S. 1 BGB eine Ausnahme dar, es begründet eine reine Gefährdungshaftung (Kausalhaftung). Diese knüpft an die arteigene Verhaltensweise und Wesensbeschaffenheit der Tiere an. Dabei sind die Begriffe "arteigene Verhaltensweise" und "Wesensbeschaffenheit" extensiv auszulegen; denn schon das sog. Normalverhalten eines Tieres stellt sich durchaus als gefährlich dar. Der Normzweck des § 833 S. 1 BGB besteht darin, funktional einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass Dritte als potentiell Verletzte und/oder Geschädigte das Halten von Tieren und damit auch die von diesen ausgehenden Gefahren als "erlaubtes Risiko" dulden müssen. Der Zweck der Anordnung der Gefährdungshaftung liegt in der Wiederherstellung des Gütergleichgewichts durch Abnahme des Schadensrisikos. Je höher, häufiger und unausweichlicher die opferrelative Gefahr erscheint, desto eher stellt die Tierhalterhaftung das notwendige Korrelat zur Zulassung der Tiergefahr dar. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf meine Monographie zur zivilrechtlichen Haftung des Pferdehalters (1).

Bundesgerichtshof vom 17.03.2009
Während der Fußgänger auf der Straße oder der Zuschauer am Rand eines Abreiteplatzes aus freiem Motiv in die Nähe gefährdender Tiere kommt, gehen bestimmte Berufsgruppen wie Tierärzte oder Hufschmiede, die zwangsläufig mit Tieren umgehen, einerseits berufsbedingt und andererseits in besonders hohem Maße Tiergefahren ein. Das Interesse des Tierarztes an einer weitreichenden Tierhalterhaftung steht dem Interesse des Tierhalters an einer Begrenzung einer ausufernden Haftung entgegen. Hier hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2009 (2) grundsätzlich neue Pflöcke eingeschlagen und damit ältere Instanzurteile ausgehebelt (3). Sachverhalt: Der Kläger, Tierarzt, nahm bei einem 700 kg schweren Araber mit der linken Hand eine rektale Fiebermessung vor. Dabei wurde er von dem Pferd gegen den rechten Daumen getreten und erlitt eine Trümmerfraktur. Landgericht Bochum und Oberlandesgericht Hamm wiesen die Schadensersatzklage des Tierarztes gegen den Tierhalter mit der Begründung ab, das Schadensereignis sei vom Schutzbereich des § 833 S. 1 BGB nicht umfasst. Der Tierarzt habe im Rahmen seiner erhöhten berufsspezifischen Risiken "auf eigene Gefahr" gehandelt. Anders der BGH, der die restriktive Behandlung des § 833 S. 1 BGB durch die Vorinstanzen verwarf und entschied, es sei nur in engen Ausnahmefällen denkbar, die Tierhalterhaftung schon im Anwendungsbereich, also dem Grundsatz nach, auszuschließen und eine vollständige Haftungsfreistellung wegen Handelns auf eigene Gefahr anzunehmen. Außerhalb dieser seltenen Ausnahmen müssten in jedem Fall die Verursachungs- und Verschuldensanteile nach den Regeln über das mitwirkende Verschulden nach § 254 BGB abgewogen werden, wobei eine vollständige Haftungsfreistellung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht komme. Nach Auffassung des BGH liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, wenn der Tierarzt aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vornehme und dabei verletzt werde. Von einem Handeln auf eigene Gefahr im Sinne einer bewussten Eigengefährdung ohne triftigen Grund könne bei einem Tierarztbehandlungsvertrag nicht die Rede sein.

Zustimmung in der Fachliteratur
Diese Entscheidung und ihre Begründung sind in der juristischen Fachliteratur (4) mit dem Adverb "vollumfänglich" begrüßt worden. Der Tierarzt müsse sich der Tiergefahr aussetzen, wenn er seine tierärztlichen Pflichten erfüllen wolle. Er handele jedoch keineswegs widersprüchlich, wenn er den Tierhalter wegen der Realisierung der Tiergefahr in die Haftung nehme. Denn der Tierarzt setze sich den erhöhten Risiken aufgrund des Behandlungsvertrages aus. Der BGH habe anschaulich formuliert, "dass man das Handeln desjenigen, der sich einem Tier aus beruflichen Gründen im Interesse des Tierhalters helfend nähert, gerade nicht rechtlich in ungefährliche Handlungen auf Gefahr des Tierhalters und in gefährliche Handlungen auf Gefahr des Handelnden aufteilen kann."
Mitwirkendes Verschulden
Allerdings schränkt der BGH relativierend ein: Ob das Verhalten desjenigen, der sich der Tiergefahr vertragsgemäß aussetze, bei der Schadensverursachung mitgewirkt habe, sei ausschließlich nach § 254 BGB zu beurteilen. Für ein die Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten sei aber regelmäßig der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Dass dieser zu den Handlungen des Geschädigten beim Umgang mit dem Tier möglicherweise mangels Kenntnis nicht ausreichend vortragen könne, rechtfertige keine Umkehr der Beweislast. Der Geschädigte habe insoweit im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast konkret zu einem Handeln vorzutragen, der Schädiger habe sodann zu beweisen, inwieweit der Vortrag des Geschädigten unrichtig sei.

Beweisfragen
Dies bedeutet für die Zukunft: Grundsätzlich genießt jeder Tierarzt bei Verletzung eines von ihm diagnostizierten und/oder therapierten Tieres den vollen Schutz der verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung; die denktheoretischen Einschränkungen durch die Exkulpation nach § 833 S. 2 BGB können vernachlässigt werden, da erfahrungsgemäß Schreck- und /oder Abwehrreaktionen des Tieres in Diagnose und Behandlung außerhalb der Sorgfaltssphäre des Tierhalters liegen, also nicht im Ansatz beherrschbar oder steuerbar sind. Allerdings ist es Pflicht des klagenden Tierarztes, den Vorgang, in dessen Verlauf er von dem Tier verletzt worden ist, substantiiert, d.h. detailgetreu wiederzugeben, um im Bestreitensfall einem Sachverständigen die Möglichkeit zu eröffnen, die Handlungsweise des Tierarztes zu überprüfen. Es bleibt aber bei der grundsätzlichen Beweislast des Tierhalters, der sich exkulpieren muss. Bleiben Zweifel im Rahmen des Mitverschuldens, wird dem Tierarzt ein ungeschmälerter kompensatorischer Schadenersatzanspruch aus der Tierhalterhaftung zugesprochen werden.

Tierärztliche Dokumentation
Für das Management des Tierarztes in Diagnose und Therapie bedeutet dies gleichzeitig, möglicherweise auch mit Folgen für seine Dokumentation, dass er etwaige Eigenschutzmaßnahmen schriftlich festhalten muss. Bei Pferden wird man vor allem an die Nasen- oder Oberlippenstrickbremse denken müssen. Das bringt zweierlei mit sich: Da Patienteneigentümer häufig Ressentiment gegenüber der Nasenbremse empfinden, werden sie zunächst darüber aufzuklären sein, dass die Präventivmaßnahme des Tierarztes dem Pferd unnötige Schmerzen nicht bereitet; denn durch die Knebelung der Oberlippe werden Endorphine ausgeschüttet, die das Pferd beruhigen und ablenken. Zum anderen wird die Bremse sachgemäß aufzubringen sein (5). Ähnliche Schutzmaßnahmen, deren korrekte Anwendung und auch Dokumentation gelten für den Kleintierbereich (vor allem Hunde und Katzen).

Sachschaden am Röntgengerät
Im Rahmen einer Lahmheitsuntersuchung sollte das linke Hinterbein des Pferdes geröntgt werden. Der Kläger ließ die Stute durch zwei Tierarzthelferinnen in den Röntgenraum verbringen, um sie mit 20 ml Rompun® zu sedieren und zusätzlich eine Nasenbremse aufzusetzen. Das Röntgengerät wurde in einer Entfernung von einem Meter neben der linken Beckengliedmaße in Position gebracht. Noch während die Röntgenplatte hingehalten wurde, schlug die Stute in Richtung Röntgengerät aus und zertrümmerte das Lichtvisier sowie die Tiefenblende. Reparaturkosten 2.200,00 Euro. Das Amtsgericht Rotenburg/Wümme (6) verurteilte die Beklagten in vollem Umfang zum Schadenersatz. Ein Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung aus § 833 S. 1 BGB komme nicht in Betracht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ausnahme vom "Schutzbereich" dieser Norm. Zwar habe der Kläger ein eigenes berufliches und wirtschaftliches Interesse an der Behandlung des Pferdes. Das Interesse an der Genesung des Pferdes sowie dessen anschließende wirtschaftliche Nutzung seien jedoch im Vergleich zum Honorarerzielungsinteresse des Klägers höher einzuschätzen. Auch scheide ein Mitverschulden des Tierarztes aus. Der Sachverständige habe erklärt, dass der Tierarzt seine Sorgfaltspflichten gewahrt habe. Eine Entfernung zwischen Pferd und Röntgengerät von mehr als einem Meter dürfe nicht gewählt werden, weil ansonsten keine tauglichen Röntgenaufnahmen geliefert werden könnten. Für die Sedierung sei das richtige Medikament in einer an der oberen Grenze liegenden ausreichenden Dosierung gewählt worden. Das Anbringen der Nasenbremse sei deshalb nicht einmal mehr erforderlich gewesen.

Sozialversicherungsrecht
Eine sozialversicherungsrechtliche Petitesse taucht auf, wenn ein Tierarzt im Angestelltenverhältnis verletzt wird. So entschied das OLG Hamm (7), werde bei einer Hundebehandlung eine angestellte Tierärztin durch den Hund verletzt, sei die Hundehalterin ihr gegenüber nicht haftungsprivilegiert; sie sei nämlich nicht in demselben Betrieb tätig (§ 105 Abs. 1 SGB VII), auch fehle es an einer Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII. Diese in ihrer Reichweite häufig unterschätzte Entscheidung schützt vor allem all die jungen Tierärztinnen, die im Angestelltenverhältnis in Kleintierpraxen den täglichen Risiken durch Katzen und Hunde ausgesetzt sind. Allerdings auch hier: Die tiermedizinisch gebotenen etablierten Methoden zur sicheren Fixierung des Kleintieres müssen gewahrt und im Schadensersatzprozess von der klagenden (angestellten) Tierärztin im einzelnen nachvollziehbar dargelegt werden.

Literatur
(1) Oexmann, Die zivilrechtliche Haftung des Pferdehalters unter Berücksichtigung reiterlicher Grundsätze und pferdepsychologischer Erkenntnisse, Werner Verlag, Düsseldorf 1988, Rn. 10 ff.
(2) Urteil vom 17.03.2009 zu VI ZR 166/08
(3) OLG Nürnberg, Urteil vom 27.03.1997 zu 13 U 3005/96
(4) Böhme AUR 2009, 250 f.
(5) Hanbücken et al., PferdeSkills, Stuttgart 2008, Seite 15 f.
(6) Urteil vom 09.05.2003 zu 5 C 929/01
(7) Urteil vom 26.09.2002 zu 6 U 14/02

Rechtsansprüche des Tierarztes während der Behandlung
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Montag, 17. Januar 2011 für Sie aktualisiert.
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