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Nur Ärger mit dem Equidenpaß?

Pferderecht: Nur Ärger mit dem Equidenpaß?

Land auf Land ab hört man unter Reitersleuten und in Züchterkreisen nicht selten den Vorwurf: “Die FN ist nicht mehr für uns da, sondern umgekehrt wir für die FN. In Warendorf hat sich offenbar ein Verwaltungs-Popanz entwickelt, der seines Gleichen sucht.” Genährt wird diese harsche Kritik durch den aus der Sicht vieler Pferdebesitzer unverständlichen Umgang der FN mit Equidenpaß und Eigentumsurkunde. Bei näherem Hinsehen stellt sich jedoch heraus, daß die Fundamentalkritik an der FN jedenfalls im Hinblick auf den Equidenpaß unbegründet ist. Vielmehr haben offensichtlich viele Pferdebesitzer nicht verstanden, welche öffentlich-rechtliche Funktion der Equidenpaß hat. Unser Autor, Rechtsanwalt Dr. Burkhard Oexmann aus Hamm, Spezialist für Pferderecht, unternimmt den Versuch einer Aufklärung.

Zum 01.07.2000 sind die EU-rechtlichen Vorschriften über den Equidenpaß in nationales (deutsches) Recht transformiert worden. So bestimmt § 24 k S. 1 der Viehverkehrsverordnung vom 11.04.2000: “Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind oder eingetragen werden können, sowie Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Dokument zur Identifizierung begleitet sind ...”. Die Botschaft des Gesetzgebers ist klar: Der Equidenpaß ist ein Dokument zur Identifizierung von Pferden, auf gar keinen Fall eine Urkunde zum Eigentumsnachweis.

Immer wieder wird der Vorwurf erhoben, die FN trage in die Equidenpässe Besitzerwechsel ein, ohne den Vorbesitzer zu fragen. Das ist richtig, begründet aber keinen Vorwurf, da diese Umtragungen legal vollzogen werden. Denn keine öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Vorschrift verlangt von der FN, die Zustimmung des bisher eingetragenen Equidenpaßinhabers einzuholen.

Wer sich also beschwert, gibt zu erkennen, daß ihm die Funktionen von Equidenpaß und Eigentumsurkunde nicht bekannt sind. Der Equidenpaß, ein öffentlich-rechtliches Begleitdokument, dient primär der Identifizierung eines Pferdes. Sichergestellt wird dies durch die aktive Kennzeichnung, die Abzeichen, die Abstammung und das Diagramm, alles formelle Bestandteile des Equidenpasse. Erweitert ist der Equidenpaß ferner um das Kapitel Arzneimittelbehandlung (Stichwort: Schlachtung). Schließlich ist in dem Equidenpaß der Impfpaß integriert; seit dem 01.01.2000 gilt für alle Pferde, die in Deutschland an Turnieren teilnehmen, die Imf-pung gegen Influenzavirusinfektion als Voraussetzung für die Startberechtigtung. Die Eigentumsurkunde dient lediglich der Zuordnung des Pferdes zu einer natürlichen oder juristischen Person bei der Erstausstellung; nach der Handhabung der FN werden spätere “Eigentumswechsel” in die Eigentumsurkunde nicht eingetragen.

Schon vor dem 01.07.2000 war der Rechtsordnung in Deutschland der Pferdepaß nicht unbekannt, nämlich als eine von der Züchtervereinigung “Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V.” herausgegebene Urkunde. So hat es das OLG Hamm im Urteil vom 25.06.1976 (11 U 23/76; NJW 1976, 1849) ausdrücklich dahinstehen lassen, ob zum Schutz allgemeiner Belange eine zweckgebundene Zusammengehörigkeit zwischen einem Vollblutzuchtpferd und dem vom Direktorium dafür ausgestellten Pferdepaß, der der Identifikation der beim Direktorium für Vollblutzucht und Rennen eingetragenen Renn- und Zuchtpferde diene und damit eine Verwechselung solcher Pferde in der Vollblutzucht und beim Rennen verhindern solle, auch eine rechtliche Verknüpfung von Pferd und Paß im Wege entsprechender Verwendung des § 952 BGB gebiete, so daß dieser nicht Gegenstand selbständigen rechtsgeschäftlichen Verkehrs sein könne, wenn der Züchter ein solches Pferd als Zucht- und Rennpferd veräußere. Immerhin hat das Landgericht Karlsruhe im Urteil vom 28.12.1979 (9 S 224/79; NJW 1980, 779). gemeint, der Erwerber eines Pferdes, für das ein Pferdepaß ausgestellt worden sei, könne vom ehemaligen Eigentümer des Pferdes die Herausgabe dieses Passes verlangen. Aus der engen Verknüpfung von Recht (Eigentümer und Pferd) und Urkunde ergeben sich ein derartig starker sachenrechtlicher Zusammenhang, daß der Paß nur als Hilfspapier anzusehen sei, dessen rechtlicher Schicksal in aller Regel dem des Eigentums am Pferd folge.

In der Tat wird der Ärger über vermeintliche Warendorfer FN-Willkür obsolet, wenn man auf § 952 BGB schaut. In der juristischen Kommentierung heißt es einhellig, diese Vorschrift (die auf Eigentumspapiere wie Kraftfahrzeugscheine und Pferdepässe ohnehin nur analog angewendet werden kann) solle nicht Vermögenswerte unabhängig von der sonstigen Eigentumsordnung zuordnen. Vielmehr solle sie lediglich die wirtschaftlich verhältnismäßig belanglose Fragestellung der Zuordnung von “Tinte und Papier” klären. Schon der Jurastudent lernt bezüglich des Kfz-Briefes (das kann auf den Equidenpaß zwanglos übertragen werden) die sog. Mitlauftheorie: Das Eigentum am Kraftfahrzeugbrief folgt dem Eigentum am Kraftfahrzeug. Spiegelbildlich umgekehrt: Die Umtragung des Equidenpasses auf einen anderen “Besitzer” hat keinerlei konstitutiven und/oder deklaratorischen Einfluß auf die rechtliche Eigentumsposition. Die Umschreibung begründet kein neues Eigentum, setzt nicht einmal einen solchen Rechtsschein und erleichtert auch nicht einen etwaigen gutgläubigen Erwerb durch Dritte.

Das Fazit: Umschreibungen im Equidenpaß tangieren die sachenrechtliche Eigentumsfrage nicht. Allerdings bedeutet die weitere Eintragung im Equidenpaß einen Makel, möglicherweise sogar eine Wertminderung (Volkesmund: “Über diese Dame sind schon zu viele Herren gestiegen.”). Auch hier bietet die FN ein probates Mittel, derartige “Besitzumschreibungen” im Equidenpaß zu verhindern. Man kann nämlich ohne großen Aufwand mit einem einfachen Telefax bei der FN die Umtragung durch eine “Sperre” blockieren.

 

Nur Ärger mit dem Equidenpaß?
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Mittwoch, 21. Juli 2010 für Sie aktualisiert.
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