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Nacherfüllungsverlangen im Pferdekauf

Pferderecht: Die Notwendigkeit des Nacherfüllungsverlangens im Pferdekauf

I. Einleitung

Ein Novum im Kaufrecht stellt nach der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 die Nacherfüllung des § 439 BGB dar. Gesetzlich geregelt wird nun, daß der Käufer im Falle eines auftretenden Mangels den Verkäufer vor der Geltendmachung weiterer Mängelansprüche zur Nacherfüllung auffordern muß. Eine Nacherfüllung kann zum einen in der Beseitigung des Mangels, zum anderen in der Lieferung einer mangelfreien Sache liegen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) ist erst dann möglich, wenn die zur Nacherfüllung gesetzte Frist furchtlos verstrichen ist bzw. eine Nacherfüllung von Seiten des Verkäufers ausdrücklich abgelehnt bzw. aufgrund der Art des Mangels unmöglich ist.

II. Besonderheiten im Rahmen des Pferdeskaufs

Überträgt man diese gesetzliche Regelung auf den Fall des Tier- und insbesondere des Pferdekaufs ergeben sich mehrere Besonderheiten.

Beispielsweise ist die Frage der „Ersatzlieferung“ zu klären. Gerade der Pferdekäufer hat in den allermeisten Fällen eine Vielzahl von Pferden ausprobiert, bis eines der besichtigen und ausprobierten Tiere allen Anforderungen hinsichtlich Alter, Geschlecht, Farbe, Exterieur, Ausbildung, Gesundheitszustand und Verwendungsmöglichkeit zu 100 % zusagt. Nicht zu vergessen ist, daß, zumindest im Bereich des privaten Pferdekaufes, auch der „Funken überspringen muß“ zwischen Reiter und Pferd, um sich letztlich entscheiden zu können. Wenn diese, oftmals langwierige Suche schließlich geglückt ist und sich nach der Übergabe ein versteckter Mangel zeigt, kann es dem Käufer nicht zugemutet werden, das Pferd gegen ein anderes, den Mangel nicht aufweisendes, Tier einzutauchen. Eine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung scheidet daher für den Bereich des Pferdekaufs aus. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn der Käufer eine Ersatzlieferung nicht möchte, diese jedoch von dem Verkäufer angeboten wird.

Schwieriger wird die Beurteilung im Falle der „Nachbesserung“ eines Mangels durch den Verkäufer. Grundsätzlich möglich ist dies bei folgenlos heilbaren Erkrankungen bzw. behebbaren Rittigkeitsproblemen bzw. Mängeln „formeller Art“ (fehlender Pferdepass, nachzureichende Eigentumsurkunde und ähnliches).

Eine folgenlos auszuheilende Erkrankung wie eine Erkältung oder Strahlfäule ist leicht zu beurteilen, da die Ausheilung dieses Mangels diesen endgültig behebt. Kontrovers diskutiert werden

jedoch beispielsweise operative Entfernungen eines OCD-Fragmentes (Chip) und Symptombehandlungen des Kissing-Spines-Syndroms. Im Falle einer Chip-OP bleibt zum einen neben dem allgemeinen Operationsrisiko die Gefahr einer bereits stattgehabten Gelenkschädigung und gegebenenfalls daraus später resultierender Arthrose, zum anderen bleibt das Manko des „operierten Pferdes“, das sich hinsichtlich des Wertes und insbesondere der späteren Wiederverkäuflichkeit auswirken kann. Auch ist nach wie vor ungeklärt, ob auf eine komplikationslose Chipoperation im Falle eines späteren Weiterverkaufs hingewiesen werden muß. Das gleiche gilt für das Kissing-Spines-Syndrom, wobei bereits das Landgericht Lüneburg am 08.09.2003 entschieden hat, daß ein an Kissing-Spines operiertes Pferd im Geschäftsverkehr nicht mehr als gleichwertig im Vergleich zu einem bis dahin beanstandungsfreien Pferd anzusehen ist (Aktenzeichen 4 O 206/03, Landgericht Lüneburg, Beschluß vom 08.09.2003).

III. Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Käuferin die Kosten für Behandlung und Operation einer periodischen Augenentzündung vom Verkäufer ersetzt verlangen kann, obwohl diesem vor Behandlungseinleitung durch den Tierarzt der Käuferin unstreitig eine Frist zur Nacherfüllung nicht eingeräumt wurde.

Nachdem die Klage durch das Amtsgericht zunächst abgewiesen wurde, gab das Landgericht der Forderung statt und sprach die angefallenen Behandlungskosten zu. Der BGH (Urteil vom 07.12.2005, AZ: VIII ZR 126/05hat nunmehr entschieden, daß ein solcher Anspruch nicht besteht, soweit eine Frist zur Nacherfüllung nicht gesetzt wurde vor Beginn der Therapie.

Der BGH hält die Fristsetzung zur Nacherfüllung selbst dann für erforderlich, wenn eine schnellstmögliche Hilfe und Behandlung für ein Tier aus medizinischen Gründen notwendig ist. Es handele sich bei einer Operation und Behandlung einer periodischen Augenentzündung nicht um einen Ausnahmetatbestand, da es sich nicht um eine Notmaßnahme handelte, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig hätte veranlasst werden können. Zwar habe die Behandlung und Operation der periodischen Augenentzündung schnellstmöglich eingeleitet werden müßen, um einen Notfall habe es sich dagegen nicht gehandelt.

Hierin sei der Unterschied zu einer weiteren BGH-Entscheidung zu sehen, in der es um eine sofort einzuleitende Notmaßnahme bei einem Hund ging. Hier hat der BGH eine Fristsetzung wegen der Dringlichkeit für entbehrlich gehalten (Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05).

Für die Unzumutbarkeit einer Nachfristsetzung kommt es nach Ansicht des BGH auch nicht darauf an, ob es sich um ein gewerblich genutztes oder ein aus persönlichen Beweggründen angeschafftes Tier handele.

Ohne die Möglichkeit der Einräumung einer Nacherfüllung seien sowohl Schadensersatzansprüche als auch Ansprüche auf Ersatz ersparter Aufwendungen unbegründet. Das bedeutet, daß ohne eine vorherige Fristsetzung dem Käufer nicht das Recht zusteht, den Mangel selbst beseitigen zu lassen und die hierfür aufgewandten Kosten vom Verkäufer zu verlangen.

IV Konsequenzen für die Praxis

Dieses Grundsatzurteil des BGH lässt erkennen, daß die Nacherfüllung auch und gerade für den Tier- und Pferdekauf eine besondere Bedeutung entfaltet. Der Käufer ist im Falle eines behandelbaren Mangels, der nicht eine unverzügliche Notmaßnahme erfordert, gezwungen, dem Verkäufer eine Frist zur eigenen Nachbesserung zu setzen, bevor weitere Maßnahmen eingeleitet und dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden können. Erst nach Ablauf der gesetzten Frist, fehlgeschlagener Nachbesserung oder endgültiger Weigerung der Verkäuferseite bestehen Ansprüche etwa aus Rücktritt, Minderung, Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen.

 

(Stand: 09.03.2006)

 

Nacherfüllungsverlangen im Pferdekauf
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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