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Kissing-Spines-Syndrom als Sachmangel beim Pferdekauf

Pferderecht: Kissing-Spines-Syndrom als Sachmangel beim Pferdekauf

Dr. Burkhard Oexmann, Lippetal

Schlüsselwörter:

Pferdekauf – Kaufuntersuchung – Sachmangel – Rückenschmerz – Dornfortsätze - Röntgenbefund – Palpation

Zusammenfassung:

Aktuelle Reihenuntersuchungen zeigen, daß bis zu 91,5 % der rückengesunden Warmblutpferde an den Dornfortsätzen normabweichende radiologische Befunde aufweisen. Ein Urteil des OLG Celle vom 31.05.2006 könnte bei der Frage, ob röntgenologische Befunde rückengesunder Pferde einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB begründen, die kopernikanische Wende einleiten. Ätiologie und Pathophysiologie der Rückenbeschwerden in der Pferdemedizin dürften primär auf mangelnde Losgelassenheit, mithin auf dystrophe Muskulatur des Rückens zurückzuführen sein. Der Rückgriff auf die Erkenntnisse der (klassischen) Reiterlehre ist gefragt. Inapparente Kissing-Spines-Syndrome (KSS) dürften folgende Postulate auslösen: Auch im Rahmen der Kaufuntersuchung darf wegen der Strahlenexposition der Rücken des Pferdes differentialdiagnostisch nur geröntgt werden, wenn die gründliche Palpation zu einem positiven Befund im Sinne von reproduzierbarer Schmerzreaktion geführt hat. Außerdem ist die für den Röntgenleit-faden verantwortliche 2. Röntgenkommission aufgefordert, in eine evaluierende Konsensbildung unter Verwertung der aktuellen tiermedizinischen Erkenntnisse einzutreten. Bei inapparentem KSS benachteiligt die aktuelle Fassung des Röntgenleitfadens Pferdeverkäufer wie auch kaufuntersuchende Tierärzte.

Key Words:

Sale of horse – (pre-)purchase examination – defect – backpain – spines – radiological findings – palpation

Summary:

Result of current examinations is, that nearly 91,5 % of warm-blooded horses without clinical findings (“backpain”) show nevertheless radiological findings of their spines. Because of this results, it is doubtful, if only radiological findings - without backpain caused by them - could be defects as defined by the law (§ 434 BGB). Backpain of the horse seems to be mainly caused by lack of training the muscular system and muscular dystrophy of the back. In this connection, a judgement of OLG Celle, dated 31.05.2006, has to be interpreted. In case of unapparent Kissing-Spines-Syndromes (KSS) the following postulates should be considered:

▪ Because of exposures caused by radiological examinations, even in connection with (pre-)purchase examinations, radiological examinations of the spines should only be made after clinical findings in sense of backpain. ▪ The contents of the current “Röntgenleitfaden” should be revised considering new knowledge because it now dis-advantage seller of horse and veterinary surgeons, who do (pre-)purchase examinations.

1.         Schuldrechtsmodernisierung

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz1 hat mit Wirkung ab 01.01.2002 beim Pferdekauf zu einem Paradigmenwechsel geführt. Der bis dahin rechtlich im wesentlichen auf die Hauptmängel der Kaiserlichen Viehverordnung von 18992 beschränkte Pferdekäufer ist, zumal in seiner neuen Rolle als Verbraucher, in eine gegenüber dem Verkäufer ungleich stärkere Position gekommen. Rücktritt vom Kaufvertrag3 oder die Geltendmachung erheblicher Kaufpreisminderungsbeträge4 sind an der Tagesordnung. Es nimmt nicht wunder, daß so mancher Pferdekäufer, beflügelt durch die kreative Phantasie seines Rechtsanwalts, gesundheitliche Mängel regelrecht konstruiert und dabei auf die Angriffslinien Podotrochlose, Osteochondrosis dissecans (OCD) und/oder Kis-sing-Spines-Syndrom (KSS)5 einschwenkt.

2.         Analogie

„Roma locuta causa finita“. Die bisweilen in Rechtsprechung und Literatur kultivierten Irritatio-nen6 über die angebliche Unanwendbarkeit der seit dem 01.01.2002 geltenden schuldrechtsmodernisierten Regeln über den Verbraucherkauf auf Pferde sind beendet. Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 29.03.20067 entschieden, daß die kaufvertragsrechtlichen Normen der §§ 434 ff. BGB einschließlich derjenigen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) auf den Pferdekauf Anwendung finden, wegen § 90a S. 3 BGB allerdings nur analog8. Damit hat der BGH den Paradigmenwechsel im Vieh- und insbesondere Pfer-dekaufrecht, ausgelöst durch die „Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter“, diese zum 01.01.2002 in deutsches Recht transformiert durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, endgültig vollzogen. Angesichts der kasuistischen Rechtspre-chung9 und der bisweilen unstrukturierten Äußerungen in der Literatur10 bleiben jedoch zahlreiche Fragen offen, so die nach dem Begriff des Sachmangels beim Pferdekauf gemäß §§ 90a S. 3, 434 Abs. 1 BGB.

3.         Begriff des Sachmangels im neuen Kaufrecht

Nach dem (neuen) Kaufrecht ist die Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn die vereinbarte Beschaffenheit vorliegt (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) oder sich die Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) oder sich die Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

4.         Ätiologie und Pathophysiologie der Rückenbeschwerden in der Pferdemedizin

Nowak befaßt sich als Autor im „Handbuch Pferdepraxis“11 mit den Rückenbeschwerden, die er mit den Synonymen thorakolumbales interspinales Syndrom oder Kissing-Spines-Syndrom gleichsetzt. Rückenbeschwerden stellten eine häufige orthopädische Erkrankung des Pferdes dar. Ihre Bedeutung dürfe nicht unterschätzt werden, da sie eine wichtige Ursache für die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit darstelle und gar zum Verlust des angestrebten Verwendungszwecks (etwa Reittauglichkeit) führe. Warnend weist Nowak jedoch darauf hin, daß röntgenologische Veränderungen nur selten ein sicheres Indiz für eine Rückenerkrankung seien. Die Veränderungen im Röntgenbild beträfen in erster Linie die Dornfortsätze: Verengung der Abstände zwischen Procc. Spinosi, Randsklerosierungen, Pseudarthrosenbildung, Insertionsexostose und Berührungen oder Überlappungen einzelner oder mehrerer Dornfortsätze (Kissing spines). Nur die zystoiden Veränderungen ließen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Knochenschmerz schließen. Zur Differentialdiagnose bei Rückenbeschwerden des Pferdes schreibt Nowak, aufgrund der häufig unspezifischen Symptomatik müßten eine Vielzahl von Differentialdiagnosen berücksichtigt werden: Lahmheiten der Becken-, aber auch der Schultergliedmaßen, Untugenden des Pferdes, Erkrankungen des Kreuzbeins, der Kruppenmuskulatur und des Beckens, Subluxation des Iliosakralgelenks (ISG), Erkrankungen der Zähne und der Mundhöhle, Erkrankungen der Halswirbelsäule, Ausbildungs- und Reitfehler, organische Erkrankungen der Leber und Niere und schließlich ein unpassender Sattel.

5.         Röntgenleitfaden

Der von der Bundestierärztekammer sowie der Gesellschaft für Pferdemedizin im Jahr 2003 publizierte12 „Leitfaden für die röntgenologische Beurteilung bei der Kaufuntersuchung des Pferdes (Röntgenleitfaden)“ beschreibt und definiert röntgenologische Befunde unter der Ägide des Lehrsatzes „anatomische Formvarianz contra pathologische Normabweichung“. Diese Befunde werden klassifiziert: Klasse I = röntgenologisch ohne besonderen Befund und Befunde, die als anatomische Formvarianten eingestuft werden; Klasse II = Befunde, die gering von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen unwahrscheinlich sind; Klasse III = Befunde, die deutlich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich sind; Klasse IV = Befunde, die erheblich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wahrscheinlich sind. Unter Ordnungsziffer 5. befaßt sich der Röntgenleitfaden mit den Dornfortsätzen des Rückens. Finden sich im Bereich Sattellage und Lendenwirbelsäule verschmälerte Zwischenräume von 2 bis 8 mm, so gilt folgende Klassifizierung: II bis III, sofern reaktive Veränderungen, Sklerosierungssaum, Zubildungen, gerichtete glatt konturierte Zubildungen prox.; III bis IV, wenn sich die Dornfortsätze berühren; III bis IV bei starker Sklerosierung und zystoiden Defekten; III bis IV bei Überlappen der Dornfortsätze.

6.         Landgericht Hannover

Das Landgericht Hannover13 hat sich mit der Frage befaßt, ob ein Röntgenbefund im Sinne von Kissing Spines mit radiologisch darstellbarem Engstand von Dornfortsätzen einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstelle. Der gerichtliche Sachverständige, ein Hochschullehrer, hatte lange nach Übergabe des Pferdes einen klinisch relevanten Engstand der Dornfortsätze des 16. bis 18. Brustwirbels und des 1. Lendenwirbels („kissing spines“) festgestellt. Ob das Lahmen der Stute damit in Zusammenhang stehe oder aber etwa auf unsachgemäße Nutzung durch fehlerhaftes Reiten verursacht worden sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Auch wollte der Sachverständige nicht ausschließen, daß sich der radiologisch nachgewiesene Engstand durch eine einmalige Traumatisierung nach der Übergabe des Pferdes entwickelt habe. Das Landgericht hat die Klage sodann an der Beweislast der Klägerin scheitern lassen.

7.         Röntgenbefunde bei klinisch rückengesunden Warmblutpferden

Anläßlich der EQUITANA 2005 veranstaltete die Tierklinik Hochmoor eine Tagung über Pferdekrankheiten. Im Rahmen der „Erkrankungen der Wirbelsäule“ referierte Brunken14 über „röntgenologische Befunde an den Dornfortsätzen junger Warmblüter ohne klinische Rückensymptomatik“. Seiner radiologischen Reihenuntersuchung lagen 904 Warmblutpferde zugrunde. Von jedem Pferd waren zwei Aufnahmen der Processus spinosi im latero-lateralen Strahlgang angefertigt worden. Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Signifikanz röntgenologischer Befunde fanden sich nicht. Dafür überraschte das Gesamtergebnis. 67,5 % aller Pferde waren zwar ohne klinische Rückensymptomatik, zeigten aber radiologisch folgende Auffälligkeiten: 7,3 % mit dorsalen Zubildungen auf den Dornfortsatzenden; 13,2 % mit „Nasenbildung“ am kraniodorsalen Dornfortsatzende; 13,8 % mit verkürztem Abstand ohne sonstige Veränderungen; 14,3 % mit verkürztem Abstand bei leichter Sklerotisierung zwischen zwei oder mehreren Dornfortsatzenden; 11,7 % mit Kontakt einschließlich Rarefikation zwischen zwei oder mehreren Dornfortsätzen; 6,2 % bei überlappenden Dornfortsätzen mit Skerosierungen und/oder Rarefika-tion bei zwei oder mehreren Dornfortsätzen.

8.         Kaufuntersuchungen in der Tierklinik Telgte

In ihrer veterinärmedizinischen Dissertation hat sich Holmer15 mit Röntgenbefunden an den Dornfortsätzen klinisch rückengesunder Warmblutpferde befaßt. Ausgewertet wurden vom Auktionstierarzt Merz in der Tierklinik Telgte verantwortete Röntgenaufnahmen der Dornfortsätze von 295 Pferden. 91,5 % hatten normabweichende Befunde an den Dornfortsätzen. Dabei traten die meisten Veränderungen im Bereich der kaudalen Sattellage auf (T12 bis T18). Dorsale Zubildungen an den Dornfortsatzenden fanden sich bei 12,1 % der Springpferde und bei 6,0 % der Dressurpferde. Eine „Nasenbildung“ wurde bei 37,4 % der Springpferde und bei 18,5 % der Dressurpferde beobachtet. Die häufigsten Befunde waren verkürzte Abstände zwischen den Dornfortsätzen mit Sklerosierung und/oder Rarefikation. 54,2 % der Pferde zeigten einen Interspinalraum mit einem Abstand von weniger als 4 mm, wobei der 14. Thorakalwirbel am häufigsten betroffen war. 17 % der Pferde ließen Kontakt mit Sklerosierung und/oder Rarefikation zwischen zwei oder mehreren Dornfortsätzen erkennen. Bei älteren Pferden lag dieser Prozentsatz sogar bei 35,7 %. 51,5 % der Pferde zeigten an mindestens einem Dornfortsatzende kranial eine Zubildung. 20,3 % der Pferde hatten Sklerosierungen und Rarefikationen ohne verkürzte Abstände zwischen den Dornfortsätzen.

9.         OLG Celle

Die Untersuchungen von Brunken beurteilt das OLG Celle am 31.05.200616: (1.) Bei Warmblut-Reitpferden stellen sklerotische Veränderungen der Wirbelsäule als solche – ohne in Erscheinung tretende Beschwerden – keinen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB dar. (2.) Für eine nach Übergabe erstmals auftretende Rückensymptomatik (Schmerzempfindlichkeit, muskuläre Verspannungen) gilt von der Art des Mangels her die Vermutung des § 476 BGB nicht. Sachverhalt dieser Entscheidung: Tierärztliche Kaufuntersuchung am 25.09.2003 ohne Befund. Kaufvertrag am 26.09.2003. Übergabe des Pferdes am 01.10.2003. Röntgenuntersuchung der Dornfortsätze am 12.03.2004: In der Sattellage deutlich enge Zwischenräume mit drei Verdichtungszonen im Randbereich (Kissing Spines). Aus den Entscheidungsgründen: „In diesem Sinne ist eine Mangelhaftigkeit des Pferdes allein wegen des Vorhandenseins eines ‚Kissing-Spines-Syndroms’ nicht gegeben. Die an der Trakehnerstute festgestellten sklerotischen Veränderungen im Randbereich der Dornfortsätze sind als noch innerhalb der Norm liegend zu qualifizieren. Nach den sachverständigen Feststellungen des Fachtierarztes für Pferde W. in seinem Gutachten vom 20. Juni 2005 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. August 2005 sind bei der überwiegenden Zahl von Warmblütern derartige sklerotische Veränderungen festzustellen. Der Sachverständige bezieht sich hierbei auf eine Reihenuntersuchung von B. (scil. Tierarzt Dr. Brunken, Verden) aus dem Jahr 2005 an 904 Warmblutpferden ohne Rückensymptomatik und eine aus dem Jahr 2002 stammende Untersuchung von … G. (scil. Prof. Dr. Gerhards) an 167 untersuchten Pferden. Hierbei seien bei nur etwa 1/3 der Tiere keine besonderen röntgenolo-gischen Befunde erhoben worden. Bei den von … G. untersuchten Tieren sei bei 56,5 % ein ‚Kissing Spines-Syndrom’ festgestellt worden, wobei jedoch lediglich in der Hälfte der Fälle eine klinisch relevante Rückenerkrankung diagnostisch eingrenzbar gewesen sei.“

10.       Sachmangelbegriff des BGH beim Pferdekauf

Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH vertritt in seinen aktuellen Urteilen17 die Auffassung, die Regeln über den Sachmängelkauf der §§ 434 ff. BGB könnten auf das Pferd wegen § 90a S. 3 BGB nur rechtsähnlich (also analog) angewandt werden. Diese Rechtsprechung dürfte Emanation des im Jahre 2002 ergänzten Grundgesetzes sein. Art. 20a GG verpflichtet den Staat, Tiere „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgeber und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“ zu schützen (Stichwort: Staatsziel Tierschutz). Dem Pferd kommt der Charakter eines lebenden (lebendigen) Wesens zu, bei dem sich Kondition und/oder Konstitution ständig ändern. Die Betrachtung der Gesundheit eines Pferdes darf nicht statisch-fokussiert erfolgen, sondern in einer dynamisch-adaptiven Weise. Wenn ein Reiter mit seinem Pferd Turniererfolge erzielt, so auf dem Rücken des Pferdes und nicht auf dem möglicherweise hervorragenden Abstammungspapier. Ähnlich dürfte es mit dem Kissing-Spines-Syndrom bei klinisch rückengesunden Warmblutpferden sein. Auch auf einer Röntgenaufnahme reitet niemand.

11.       Akuter Handlungsbedarf

Die Ergebnisse von Gerhards18, Brunken sowie Holmer führen zu zwei Konsequenzen: Aus den Gründen des schon angesprochenen Tierschutzes sind Röntgenuntersuchungen der thorakolumbalen Wirbelsäule des Pferdes nur differentialdiagnostisch indiziert, wenn die klinische Untersuchung zu positiven Befunden führt (Vorrang der Palpation). Wegen der nicht unerheblichen Strahlenexposition19 sollten radiologische Untersuchungen des Pferderückens im Rahmen von tierärztlichen Kaufuntersuchungen vollständig unterbleiben. Darüber hinaus ist die 2. Röntgenkommission dringend aufgerufen, den Röntgenleitfaden in Ordnungsziffer V. radikal zu überprüfen (kritische Konsensbildung im Rahmen der permanenten Evaluierung).

12.       Rückenproblem beim Pferd

Die Ergebnisse der drei Reihenuntersuchungen von Gerhards, Brunken sowie Holmer korrespondieren mit den Deduktionen älterer Arbeiten. In der 1997 an der Chirurgischen Tierklinik der Universität München bei Gerhards eingereichten Dissertation „Das ‚Rückenproblem’ beim Pferd – Eigene Untersuchungen und kritische Betrachtungen“ kommt Ranner20 zum Ergebnis, die Dornfortsatzenden des Pferdes unterlägen einem physiologischen Umformungsprozeß, der hauptsächlich durch den Zug des Lig. supraspinale hervorgerufen werde. Die Dornfortsatzenden näherten sich und könnten sich schließlich berühren, ohne daß deswegen klinisch Schmerzen bestehen müßten (inapparentes KSS). Werde die Wirbelsäule repetierend über das normale Maß nach ventral abgesenkt, würden die Dornfortsatzenden und die Ligg. interspinalia traumatisiert und ein schmerzhaftes, jetzt apparentes KSS entstehe. Der Grund für eine übermäßige repetierende Absenkung liege in der fehlenden, abfedernd wirkenden dynamischen Spannung der Wirbelsäule (Stichwort: „Losgelassenheit“), die wesentlich von der Kopf-/Halsstellung abhängig sei. Großen Einfluß auf die Kopf-/Halsstellung übe der Reiter aus. Werde ein Pferd über Monate und Jahre hinweg so geritten, daß sich keine „Losgelassenheit“ unter dem Reiter einstelle und das Pferd nicht frei im Rücken schwingen könne, sei die Muskulatur nicht in der Lage, das bei der Abwärtsbewegung der Wirbelsäule einwirkende Reitergewicht zu kompensieren. Die Wirbelsäule werde über das normale Maß nach ventral abgesenkt und Dornfortsätze und Ligg. interspinalia traumatisiert. Deswegen sei neben all den anderen Faktoren, die eine Losgelassenheit verhinderten und/oder zu Verspannungen führten, wie schlechtes Zaumzeug, falsche Sättel oder auch Lahmheiten der Gliedmaßen, der Reiter und seine Reitweise21 als wichtigster Grund anzusehen.

13.       Beweislastumkehr nach § 476 BGB beim Tierkauf

In seinem Urteil vom 29.03.2006 hat der BGH22 ausgesprochen, die Vermutung des § 476 BGB sei grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Jedoch seien beim Tierkauf die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergäben23. Anders als bewegliche Sachen unterlägen Tiere während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung, die nicht nur von den natürlichen Gegebenheiten des Tieres (Anlagen, Alter), sondern auch von seiner Haltung (Ernährung, Pflege, Belastung) beeinflußt werde. In den Gesetzesmaterialien zu § 476 BGB werde darauf hingewiesen, daß die Vermutung mit der Art des Mangels jedenfalls bei Tierkrankheiten häufig unvereinbar sein werde, weil wegen der Ungewißheiten über den Zeitraum zwischen Infektion und Ausbruch der Krankheit nicht selten ungeklärt bleiben werde, ob eine Ansteckung bereits vor oder erst nach Lieferung des Tieres an den Käufer erfolgt sei. Eine Vermutung, daß der Mangel zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen habe, lasse sich dann nicht rechtfertigen, was aber nicht unbedingt auch für andere Fehler eines Tieres gelten müsse. Die Vermutung des § 476 BGB sei aber widerleglich. Greife sie ein, so obliege dem Verkäufer der Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO)24. Hierfür sei auch bei § 476 BGB eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich sei vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache. Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen an das Beweismaß des § 292 ZPO die Rechtsprechung künftig beim Kissing-Spines-Syndrom stellen wird. Denn 67,5 % aller Pferde ohne klinische Rückensymptomatik sind nach Brunken radiologisch auffällig; nach Holmer zeigten sogar 91,5 % klinisch rückengesunder Warmblutpferde normabweichende Befunde an den Dornfortsätzen. Diese Quoten könnten dem Beweismaß für den Gegenbeweis genügen, wobei den veterinärmedizinischen Sachverständigen hohe forensische Verantwortung zukommt. Nach diesen Vorschriften muß der Richter prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden kann. Er braucht diese aber nicht völlig auszuschließen. Ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit und nicht nur von Wahrscheinlichkeit, der einem etwaigen restlichen Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig ausschließen zu müssen.

 

1 Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138 ff.

2 Reichsgesetzblatt 1899, S. 219 ff.

3 § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB

4 § 437 Nr. 2 Fall 2 BGB

5 Dieser Beitrag, zugleich eine Streitschrift, beschränkt sich bewußt auf das KSS.

6 Z.B. AG Helmstedt vom 01.04.2003 (3 C 486/02; RdL 2005, 65)

7 VIII ZR 173/05; RdL 2006, 205 = NJW 2006, 2250

8 so schon BGH vom 07.12.2005 (VIII ZR 126/05; NJW 2002, 988)

9 OLG Oldenburg vom 11.05.2004 (8 W 76/04; RdL 2005, 65); OLG Hamm vom 15.10.2004 (19 U 75/04; RdL 2005, 66); OLG Stuttgart vom 23.08.2005 (1 U 45/05; RdL 2006, 178); OLG Düsseldorf vom 30.09.2005 (22 U 82/05; RdL 2005, 13); LG Oldenburg vom 30.03.2006 (9 O 2979/05; RdL 2006, 152)

10  Bemmann, Die Viehauktionen nach der Schuldrechtsreform, AuR 2006, 189 ff.; Brinkmann, Der Pferdekauf nach der Schuldrechtsreform, AuR 2006, 181 ff.; Schmoeckel et al., Kauf eines Reitpferds nach der Schuldrechtsmoder nisierung, JA 2005, 704 ff.; Westermann, Zu den Gewährleistungsansprüchen des Pferdekäufers, ZGS 2005, 342; von Westphalen, Zum Ausschluß der Beweislastumkehr beim Pferdekauf wegen Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels, ZGS 2005, 101 ff.

11  herausgegeben von Dietz/Huskamp, 2. Aufl., Stuttgart 2006, S. 823 ff.; weitere veterinärmedizinische Literatur zum Kissing-Spines-Syndrom: Fürst, Halswirbelsäulenarthrose beim Pferd – eine Übersicht, XVI. Tagung über Pferdekrankheiten, veranstaltet von der Tierklinik Hochmoor GmbH am 04./05.03.2005, Tagungsband Seite 66 ff.; Huskamp/Nowak, Insertionsdesmopathien beim Pferd und einige ihrer Lokalisationen, Pferdeheilkunde 4 (1988), 3 ff.; Jeffcott, Rückenprobleme des Athleten Pferd – Ein Bericht über das Erkennen und die Möglichkeit der Diagno se, Pferdeheilkunde 9 (1993), 143 ff.; Jeffcott, Rückenprobleme des Athleten Pferd – Mögliche Differentialdiagno sen und Therapiemethoden, Pferdeheilkunde 9 (1993), 223 ff.; Nowak, Die klinische, röntgenologische und szinti-graphische Untersuchung bei den sogenannten Rückenproblemen des Pferdes, Pferdeheilkunde 4 (1988), 193 ff.; Ranner/Gerhards, Diagnostik bei Verdacht auf Rückenerkrankungen beim Pferd, Pferdeheilkunde 17 (2001), 225 ff.; Ranner/Gerhards, Vorkommen und Bedeutung von Rückenerkrankungen – insbesondere des „Kissing-Spines-Syndroms“ – bei Pferden in Süddeutschland, Pferdeheilkunde 18 (2002), 21 ff.; Schüttert/Nowak, Rittigkeitspro-bleme durch Erkrankungen der Dornfortsätze? Klinische, röntgenologische und szintigraphische Diagnostik, Vor tragsband BPT-Kongreß 2005, 130 ff.; Stadler/Corbin, Rittigkeitsprobleme – ein Formenkreis zwischen tierärztli cher und reiterlicher Diagnostik?, XVI. Tagung über Pferdekrankheiten, veranstaltet von der Tierklinik Hochmoor GmbH am 04./05.03.2005, Tagungsband Seite 72 ff.; Weinberger, Auswertung röntgenologischer Rückenuntersu chungen bei Vollblütern – Befunde und Bezug zur Leistungsfähigkeit anhand der Rennergebnisse, XVI. Tagung über Pferdekrankheiten, veranstaltet von der Tierklinik Hochmoor GmbH am 04./05.03.2005, Tagungsband Seite 61 ff.

12  Hertsch, Vorwort zur „Leitfaden für die röntgenologische Beurteilung bei der Kaufuntersuchung des Pferdes (Röntgenleitfaden), Pferdeheilkunde 2003, 185 ff.

13  Urt. v. 26.08.2005 (9 O 275/03; RdL 2006, 98)

14  Brunken, Röntgenologische Befunde an den Dornfortsätzen junger Warmblüter ohne klinische Rückensymptoma tik, XVI. Tagung über Pferdekrankheiten, veranstaltet von der Tierklinik Hochmoor GmbH am 04./05.03.2005, Tagungsband Seite 58 ff.

15  Röntgenbefunde an den Dornfortsätzen klinisch rückengesunder Warmblutpferde, Diss. med. vet. München 2005

16  7 U 252/05; RdL 2006, 209

17  Urt. v. 07.12.2005 (VIII ZR 126/05; NJW 2006, 988); Urt. v. 29.03.1996 (VIII ZR 173/05; RdL 2006, 205 = NJW 2006, 2250)

18  Ranner/Gerhards/Klee, Diagnostische Validität der Palpation bei Pferden mit Rückenproblemen, BMTW 114 (2002), 420 ff.

19  §§ 31 ff. der Verordnung über den Schutz vor Schäden von Röntgenstrahlen vom 08.01.1987, neugefaßt durch Bekanntmachung vom 30.04.2003 (Bundesgesetzblatt I S. 604 ff.); Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13.05.1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen und der Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30.06.1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition; Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen vom 20.07.2001, zuletzt geändert am 01.09.2005 (Bundesgesetzblatt I, 2618); Strahlenschutz in der Tierheilkunde – Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV) – vom 01.02.2005, herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), www.bmu.de/strahlenschutz/medi-zin/doc/35612.php; Seifert et al., Ist es notwendig, die Personendosis der Tier-Betreuungsperson bei jeder Röntgenuntersuchung von Kleintieren zu messen?, Fortschr. Röntgenstr. 2006, 178 ff.

20  Das „Rückenproblem“ beim Pferd – Eigene Untersuchungen und kritische Betrachtungen, Diss. med. vet. Mün chen 1997; Ranner, Standardisierte Rückenuntersuchung, XVI. Tagung über Pferdekrankheiten, veranstaltet von der Tierklinik Hochmoor GmbH am 04./05.03.2005, Tagungsband Seite 55 ff.

21 Knopfhart, Grundlagen des Dressurreitens, 2. Aufl., Berlin und Hamburg 1979, schreibt zum Thema „Losgelas-senheit“ (Seite 31): Sie (scil. die Losgelassenheit) bezieht sich sowohl auf den physischen als auch auf den psychi schen Zustand des Pferdes. Körperlich versteht man darunter den natürlichen Gebrauch des Bewegungsapparates, besonders der daran beteiligten Muskeln und Gelenke. Die Muskeln sollen für die geforderte Leistung an- und abge spannt werden; in diesem Wechsel liegt ihr zweckmäßiger Gebrauch bei geringster Ermüdung.“

22 vgl. Fn. 7 (RdL 2006, 205 = NJW 2006, 2250)

23 Die Rechtsprechung verneint die Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 476 BGB bei folgenden Symptomen und/oder Krankheiten: Spat (LG Lüneburg RdL 2005, 66); Spat (AG Bad Gandersheim RdL 2005, 66); Fesselträ gerschaden (LG Neubrandenburg RdL 2006, 36); Unrittigkeit (OLG Oldenburg RdL 2005, 65); Weben (OLG Ol denburg RdL 2005, 65); Spat (OLG Hamm RdL 2005, 66); Kehlkopfpfeifen und Koppen (AG Worbis RdL 2005, 146); Borreliose (LG Verden RdL 2005, 176)

24 BGH vom 23.11.2005 (VIII ZR 43/05; NJW 2006, 434)

Kissing-Spines-Syndrom als Sachmangel beim Pferdekauf
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
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