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Haftung des Tierarztes beim Pferdekauf

BGH aktuell: Haftung des Tierarztes beim Pferdekauf

von Dr. Burkhard Oexmann, Rechtsanwalt in Lippetal

 

 

1.

Der für das Pferdekaufrecht zuständige 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat einen wichtigen Schritt gemacht, um den häufig durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gebeuteten Pferdeverkäufer (Privatmann oder Unternehmer) ganz oder teilweise zu entlasten. Der Autor, Dr. Burkhard Oexmann, Rechtsanwalt in Lippetal und Spezialist für Pferderecht, erläutert diesen Paradigmenwechsel der Rechtsprechung.

 

2.

Pferdekäufe ohne klinische und/oder röntgenologische Untersuchung durch einen Tierarzt stellen die Ausnahme dar. Schon 1983 (Urteil vom 05.05.1983 zu VII ZR 174/81) dozierte der BGH bei einem Pferd mit röntgenologischen Veränderungen an beiden Strahlbeinen (Podotrochlose): Bei der Pferdekaufuntersuchung sei der Tierarzt vertraglich verpflichtet, ein (schriftliches) Gutachten über den aktuellen Gesundheitszustand zu erstatten. Fehler im Untersuchungsbefund begründen seitdem Schadensersatzansprüche gegen den kaufuntersuchenden Tierarzt (plastisch: OLG Köln vom 24.06.1994 zu 20 U 11/94; ferner OLG Hamm vom 11.04.1995 zu 24 U 134/94).

 

3.

Lange stritten Juristen über folgende Frage: Kann der Pferdekäufer bei einem vom Tierarzt übersehenen Mangel gleichzeitig sowohl den Verkäufer aus kaufrechtlicher Gewährleistung als auch den Tierarzt wegen seines fehlerhaften Kaufgutachtens (kompensatorisch) in Anspruch nehmen? Während das OLG Hamm diese gleichzeitige doppelte Inanspruchnahme ausdrücklich bejahte, winkten die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Celle und Schleswig ab.

 

4.

Diesen Meinungsstreit hat der BGH mit zwei richtungsweisenden Urteilen vom 22.12.2011 zugunsten des Käufers und gegen den Tierarzt entschieden; gleichzeitig sind die (gewerblichen) Pferdeverkäufer entlastet worden, denen das Gesetz (§ 475 II BGB) den Ausschluss oder die Beschränkung der kaufrechtlichen Gewährleistungshaftung verbietet.

 

5.

Im Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen VII ZR 7/11 hat der BGH seine Leitsätze wie folgt formuliert: Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzte und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt habe, hafte seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden sei, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben habe. Beruhe der fehlerhafte Befund darauf, dass der Tierarzt einen Mangel des Pferdes nicht erkannt oder seinem Vertragspartner nicht mitgeteilt habe, hafte er mit dem zu Schadensersatz oder Rückgewähr verpflichteten Verkäufer des Pferdes als Gesamtschuldner.

 

6.

In der taggleichen zweiten Entscheidung zu VII ZR 138/11 formuliert der BGH, hafte der wegen eines Fehlers bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes zum Schadensersatz verpflichtete Tierarzt neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner, treffe den Käufer grundsätzlich nicht die Obliegenheit, zur Schadensminderung zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen.

 

7.

Der Bundesgerichtshof begründete die von ihm eröffnete Möglichkeit für den Pferdekäufer, zeitgleich und in einem Verfahren sowohl den Pferdeverkäufer als auch den kaufuntersuchenden Tierarzt in Anspruch zu nehmen, mit dem Argument, diese beiden Personen stünden in der Verantwortungskonstellation gegenüber dem Käufer „gleichstufig nebeneinander“. Diese Gleichstufigkeit der Verpflichtungen ergäbe sich daraus, dass sowohl der Verkäufer als auch der Tierarzt die Unterbringungs- und Behandlungskosten mit einer Geldzahlung ersetzen müsse, ohne dass einer der Schuldner nur subsidiär oder vorläufig für die andere Verpflichtung einstehen müsse. Insoweit werde ein inhaltsgleiches Gläubigerinteresse befriedigt. Es sei unerheblich, dass der Verkäufer möglicherweise trotz fehlenden Verschuldens hafte, während die Haftung des Tierarztes Verschulden voraussetze. Sowohl der Verkäufer als auch der Tierarzt hätten für die Beseitigung des gleichartigen Vermögensnachteils einzustehen, den der Käufer dadurch erlitten habe, dass jeder von ihnen seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt habe. Auch komme es nicht darauf an, dass Verkäufer und Tierarzt, bezogen auf das Kaufgeschäft, nicht im selben Lager stünden und kein gemeinsames Interesse verfolgten. Daran änderten schließlich nichts Erwägungen, mit denen eine größere Sachnähe des Verkäufers begründet werde. Solche Erwägungen ließen nämlich unberücksichtigt, dass der Tierarzt mit einem fehlerhaften Befund zur Ankaufsuntersuchung die eigentliche Ursache für den Ankauf gesetzt haben könne, und bagatellisierten zu Unrecht die Aufklärungsfunktion der Ankaufsuntersuchung.

 

8.

Die positiven Folgen dieser aktuellen Rechtsprechung des BGH bestehen in: Der Käufer kann in einem Prozess sowohl den Pferdeverkäufer als auch den Tierarzt in Anspruch nehmen. Gerichts- und Anwaltskosten sowie Prozessrisiken werden dadurch nahezu halbiert. Beweisrechtlich gibt es Vorteile, weil sich Tierarzt und Pferdeverkäufer nicht wechselseitig als „Zeugen“ unterstützen können. Schließlich läuft der Käufer nicht Risiko, bei einem über Jahre geführten Prozess gegen den Pferdeverkäufer später hinsichtlich seiner Ansprüche gegen den Tierarzt der erfolgreichen Einrede der Verjährung ausgesetzt zu sein.

 

9.

Auch für den Verkäufer, insbesondere den unternehmerischen ohne die Möglichkeit eines Ausschlusses der kaufrechtlichen Gewährleistung, ergeben sich kompensatorische Zusatzmöglichkeiten durch den sog. Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Tierarzt. Regelmäßig wird man von einer „Halbierung“ der Schadenskompensation ausgehen dürfen. Der Verkäufer kann mithin 50 % seines Vermögensnachteils an den Tierarzt weiterreichen.

 

10.

Offen bleibt jedoch die Frage, ob auch ein Pferdeverkäufer, wenn er zuvor vom Pferdekäufer erfolgreich aus dem Kaufgewährleistungsrecht in Anspruch genommen wurde, seinerseits den kaufuntersuchenden Tierarzt verklagen kann. Die Juristen fassen dieses Schadensersatzmodell unter den Begriff „Dritthaftung des Tierarztes aus fehlerhafter Pferdekaufuntersuchung“. Ich habe diese Dritthaftung des Tierarztes gegenüber dem Pferdeverkäufer in einem juristischen Aufsatz in der Zeitschrift „Recht der Landwirtschaft“ (2010, Seite 172-179) bejaht. Dem kaufuntersuchenden Tierarzt komme nämlich besondere staatlich anerkannte Sachkunde zu. Nur kraft seines abgeschlossenen Universitätsstudiums und der im Anschluss daran erteilten staatlichen Approbation sei ein Tierarzt überhaupt befugt, Pferdekaufuntersuchungen durchzuführen. Gebe der (potentielle) Pferdekäufer die Kaufuntersuchung in Auftrag, sei ausschließlich der Pferdeverkäufer Dritter im Sinne der Sachwalterhaftung nach § 311 III 2 BGB. Diese Rechtsfrage, von den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Celle verneint, harrt nun der Klärung durch den Bundesgerichtshof. Es wäre wünschenswert, wenn der BGH die Rechtsposition der (unternehmerischen) Pferdeverkäufer stärken würde, und zwar als kompensatorisches Äquivalent zum Verbot aus § 475 II BGB, demzufolge der unternehmerische Pferdeverkäufer (Landwirt, Gestütsinhaber, Pferdehändler) seine kaufrechtliche Gewährleistungshaftung innerhalb des ersten Jahres ab Übergabe des Pferdes nicht beschränken und schon gar nicht ausschließen kann.

(Ende der Bearbeitung: 16.02.2012)

Haftung des Tierarztes beim Pferdekauf
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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