Das Rechtsportal der Sozietät Dr. Oexmann - Rechtsanwälte aus Lippetal
  Telefonischer Kontakt
Themenauswahl
Informationen und Kanzlei
Tipps und Service
Pay Pal

Pay Pal
Ihr letztes Thema
Pay Pal

Newsletter Anmeldung

eMail-Adresse:

56 Artikel zu diesem Themengebiet [<<Erstes] | [<zurück] | [weiter>] | [Letztes>>] | 


Diesen Text für private Zwecke drucken:


Publikation downloaden:
PDF Dokument
Sie möchten sich zu diesem Thema von einem Experten beraten lassen?
Gerne! Nehmen Sie unverbindlich mit uns Kontakt auf und unsere Experten stehen Ihnen zur Seite.
» Kontaktaufnahme


Grundsatzurteil des BGH zum Pferdekauf

Pferderecht: Grundsatzurteil des BGH zum Pferdekauf

Dr. jur. Burkhard Oexmann, Rechtsanwalt in Lippetal

Die rechtliche Behandlung des Vieh-, vor allem des Pferdekaufs nach den seit 2002 geltenden Vorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SMG) wird in Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur nach wie vor kontrovers diskutiert. Zwei wichtige Fragen, nämlich wer als „Unternehmer“ gilt und wann die Beweislastumkehr zugunsten des „Verbrauchers“ eingreift, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden (Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05). Der auf Pferderechtsfragen spezialisierte Rechtsanwalt Dr. jur. Burkhard Oexmann, Lippetal, hat das Verfahren in den drei Instanzen (zuvor Landgericht Arnsberg und OLG Hamm) betreut und faßt die Kernaussagen des BGH zusammen:

Sachverhalt

Die spätere Verkäuferin schaltete in einer Fachzeitschrift für Pferdezucht Werbeanzeigen. Sie bezeichnete sich dort als „Araberhof xy“ und bot nicht nur Deckhengste für die Zucht, sondern auch Pferde aus eigener Nachzucht zum Verkauf an. Am 18.03.2002 erwarb der Käufer von der Verkäuferin, die die Zucht von Araber-Pferden betreibt, einen fünfjährigen Hengst zum Preis von 7.100,00 €. Die Übergabe erfolgte am selben Tag. Am 17.09.2002 trat der Käufer unter Berufung auf gesundheitliche Mängel des Pferdes, insbesondere einer im August 2002 aufgetretenen Allergie (sog. Sommerekzem) vom Kauf zurück. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Vertrages ab, so daß es zum Rechtsstreit kam.

Verbraucherbegriff

Der Bundesgerichtshof stuft den Käufer, einen Betriebswirt, der das Pferd ausschließlich zu Hobbyzwecken erworben hatte, als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ein. Diese Vorschrift definiert den Verbraucher dahin, daß er mit dem Abschluß des Rechtsgeschäfts einen Zweck verfolge, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden könne.

Unternehmerbegriff

Der BGH knüpft an die Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB an. Danach ist Unternehmer eine Person, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setze ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Dieses Kriterium erfülle die Verkäuferin durch ihre Anzeigenwerbung in einer Fachzeitschrift für Pferdezucht. Dagegen setze das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung der Verkäuferin nicht voraus, daß diese mit ihrer Geschäftstätigkeit die Absicht verfolge, Gewinne zu erzielen. Zwar sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum handelsrechtlichen Kaufsmannsbegriff, der ebenfalls an den Gewerbebegriff anknüpfe, eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder selbständigen Unternehmers im Bereich des Handels- bzw. Unternehmensrechts grundsätzlich unverzichtbar. Beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) stehe das Interesse des Gesetzgebers an einem wirksamen Verbraucherschutz, dessen Umsetzung in nationales Recht dem Gesetzgeber durch die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter aufgegeben worden sei, im Vordergrund und nicht die Anknüpfung an den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts. Aus der Bezugnahme des Gesetzgebers in der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 14/6040, S. 243) werde deutlich, daß dem Unternehmerbegriff in § 474 BGB der europäisch-autonome Unternehmerbegriff zugrunde liege.

Beweislastumkehr beim Tierkauf

Die Beweisvermutung des § 476 BGB ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90a S. 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferdes entsprechend anzuwenden; insoweit sei sie nicht schon mit der Art des Kaufgegenstandes unvereinbar. Auch von der Sache her verbiete sich eine rückwirkende Vermutung über den Zustand des Tieres im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht schon deshalb, weil es sich bei Tieren um Lebewesen handele, die naturgemäß einem stetigen Wandel ihres körperlichen und gesundheitlichen Zustandes unterlägen. Die aus der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie übernommene Beweisvermutung leite ihren spezifisch verbraucherschützenden Charakter aus den schlechten Beweismöglichkeiten des Verbrauchers und den – jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe – ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers her. Diese Erwägung treffe auch auf den Tierkauf zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer zu. Der gewerblich tätige Verkäufer vermöge den Zustand des Tieres im Zeitpunkt der Übergabe im Regelfall besser zu beurteilen als ein Käufer, der mit dem Erwerb von Tieren nicht beruflich oder gewerbsmäßig befaßt sei. Im übrigen sei bei der vorliegenden Sommerekzem-Erkrankung die Beweisvermutung des § 476 BGB auch nicht mit der Art des Mangels unvereinbar. Allerdings lasse sich die Frage, ob die Vermutung des § 476 BGB mit der Art des Mangels unvereinbar sei, nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht für alle erdenklichen Erkrankungen und sonstigen Mängel von Tieren einheitlich bejahen oder verneinen, sondern bedürfe differenzierter Beurteilung je nach der Art der Erkrankung oder des sonstigen Mangels. Maßgeblich dafür seien einerseits Sinn und Zweck des § 476 BGB (Privilegierung des Verbrauchers wegen besserer Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers über den Zustand des Tieres bei Gefahrübergang) und andererseits die dabei auch zu berücksichtigenden Besonderheiten bestimmter Tierkrankheiten oder Mängel, aus denen sich aufgrund der spezifischen Natur des Tieres Grenzen für eine Beweislastumkehr ergeben könnten. So habe sich eine umfangreiche Judikatur der Instanzgerichte zum Anwendungsbereich der Beweisvermutung des § 476 BGB bei bestimmten Mängeln von Tieren, insbesondere von Pferden, herausgebildet (Stichworte: Weben eines Pferdes, mangelnde Rittigkeit, Knochenerkrankung „Spat“, Knochen- und Knorpelentzündungen, Borreliose, „Kreuzgalopp“, Rückenprobleme eines Pferdes). Für das Sommerekzem gelte: Nach der veterinärmedizinischen Begutachtung im land- und oberlandesgerichtlichen Verfahren sei das Sommerekzem keine versteckte Krankheit, sondern eine saisonal sichtbare Allergie, bei der eine überschießende Reaktion des Immunsystems auf Mückenstiche zu dem klinischen Erscheinungsbild (Entzündung der Haut, Juckreiz) führe. Die durch Kontakt mit dem Reizstoff hervorgerufenen Symptome des Sommerekzems (Scheuerstellen, Haarbruch) könnten nicht übersehen werden. Deshalb sei durchaus feststellbar, ob das Pferd unter dieser Allergie bereits vor Gefahrübergang einmal gelitten habe, auch wenn die Allergie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbst wegen des saisonal bedingt fehlenden Kontaktes mit Mücken nicht sichtbar sein könne.

Vermutungswiderlegung

Die Vermutung des § 476 BGB sei widerlegbar. Greife sie ein, so obliege dem Verkäufer der Beweis des Gegenteils. Hierfür sei auch bei § 476 BGB eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich sei vielmehr der volle Beweis (§ 286 ZPO) des Gegenteils der vermuteten Tatsache.

Konsequenzen für die Praxis

Jedermann, der über Werbeanzeigen in Zeitschriften und über Pferdeportale im Internet Verkaufsangebote schaltet sowie Pferde verkauft, tritt als „Unternehmer“ auf; das gleiche gilt erst recht, wenn er Pferde über eigene Internet-Auftritte (Homepages) zum Kauf anbietet. Durch die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2006 ist im weiten Westfalenland die Zahl der unternehmerischen Pferdekäufer, stellt man auf zurückhaltende Rechtsprechung insbesondere des Landgerichts Münster aus der Vorzeit ab, um ein Vielfaches gestiegen. All diese Internet-Auftritte, mögen sie auch jetzt nach Lektüre dieses Aufsatzes gelöscht werden, können an der Unternehmereigenschaft dieser Pferdeverkäufer nichts mehr ändern. Kommt es innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Pferdes zu dem Auftreten eines Sachmangels bei dem verkauften Pferd (§§ 90a, 434 Abs. 1 S. 1 BGB), trifft diesen gewerblichen Verkäufer die erbarmungslose Beweislastumkehr des § 476 BGB. Das gilt selbst für das unter Tiermedizinern in der Ätiologie nach wie vor umstrittene Sommerekzem. Schaut man auf maßgebliche orthopädisch relevante Erkrankungen wie Podotrochlose, Kissing spines und Spat, dürfte es einem „gewerblichen“ Pferdeverkäufer künftig praktisch unmöglich sein, seinen Kopf aus der Beweislastschlinge des § 476 BGB zu ziehen. Diese Ergebnisse mögen dem traditionell-deutsch ausgerichteten kaufrechtlichen System fremd sein; darauf kommt es aber nicht an, weil insoweit die supranationale Bedeutung der EU-Verbraucherschutzrichtlinie alles überstrahlt.

 

Ende der Bearbeitung: 06.06.2006

 

Grundsatzurteil des BGH zum Pferdekauf
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

Möglichkeit zur Kontaktaufnahme:
Kontakt




Diese Publikation haben wir das letzte mal am Mittwoch, 21. Juli 2010 für Sie aktualisiert.
56 Artikel zu diesem Themengebiet [<<Erstes] | [<zurück] | [weiter>] | [Letztes>>] |