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Grenzenlose Pferdezucht nach EU-Recht

Dr. jur. Burkhard Oexmann, Rechtsanwalt in Lippetal

Pferderecht: Grenzenlose Pferdezucht nach EU-Recht

Pferdezucht hat viele Gesichter, ökonomische und ideelle, historische und visionäre. Gravierende Änderungen hat ab 1990 das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union (EU) bewirkt. Seit 1993 ist der gemeinsame Markt hergestellt, der den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet. Die traditionellen Pferdezuchtverbände haben damit ihre überkommene partikularistische Funktion verloren. Der Autor, Rechtsanwalt in Lippetal (Deutschland), definiert die Farcetten nach EU-Recht:

Historie

Die im 18. Jahrhundert in den europäischen Ländern aufkommende Wirtschaftstheorie des Merkantilismus – es sollten möglichst viele Konsumgüter in den Grenzen des jeweiligen Hoheitsgebietes produziert werden – veranlaßte im Jahr 1735 den hanoverschen Kurfürsten und britischen König Georg II zu einem für die Pferdezucht seines Herrschaftsgebietes bedeutenden Entschluß. In seinem Erlaß vom 27.07.1735 ordnete er die Gründung eines Landgestüts in der ehemaligen Residenzstatt Celle mit folgender Zielsetzung an: „Zum Besten Unserer Unterthanen und zur Erhaltung einer guten Pferdezucht in Unseren Teutschen Landen, absonderlich aber im Herzogthum Bremen und der Grafschaft Hoya.“ Hinter diesem Erlaß steht nicht nur der Feudalismus seines königlichen Autors, sondern auch der Gedanke der Nutznahrung, allerdings nur für das territorial beschränkte Herrschaftsgebiet. Immerhin: Systematisierung und Optimierung sollten das Pferdezuchtgeschehen bestimmen. Dennoch: Das Territorialprinzip blieb strikt gewahrt, wie auch die Geschichte anderer deutscher Zuchtgebiete verdeutlicht (Landgestüt Warendorf in Westfalen, Haupt- und Landgestüt Neustadt/Dosse in Brandenburg, Haupt- und Landgestüt Marbach in Baden-Württenberg).

Künstliche Besamung

Diese aus der Rinderzucht stammende Fortpflanzungstechnik brachte eine Lockerung des Territorialprinzipes mit sich. Sucht sich beim Natursprung der Stutenbesitzer einen in der Nähe stehenden Deckhengst aus, um Transportaufwand und Risiken zu minimieren, wird bei der künstlichen Besamung das Reiseprinzip umgedreht; nicht mehr die Stute kommt zum Hengst, sondern der Hengst in Gestalt seiner separierten Spermien zur Stute. Bedingt der Einsatz von Frischsperma noch Haltbarkeitsprobleme im Sinne ausreichend vorwärtsbeweglicher Spermien, kann mit Hilfe der Gefriertechnik unter Einsatz von Stickstoff das Hengstsperma jahrelang konserviert werden. Daß durch die künstliche Besamung das Fortpflanzungsmanagement im Bereich von Fruchtbarkeitsproblemen und Geschlechtskrankheiten bessere Chancen hat, sei nur en passent erwähnt. Im Vordergrund stehen die große räumliche Verfügbarkeit des Spermas sowie die höhere Ausnutzung speziell nachgefragter Hengste.

Pferd als Objekt europäischer Rechtsnormen

Seit 1990 befassen sich vierzehn Richtlinien/Entscheidungen der Kommission der EU mit dem Pferd in den Teilbereich Zucht, Handel und Sport. Wegen besonderer Bedeutung seien erwähnt:

  • 26.06.1990 Richtlinie zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden.

  • 11.06.1992 Entscheidung mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorga nisation und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen.

  • 11.06.1992 Entscheidung mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisati on und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anle gen.

  • 20.10.1993 Entscheidung über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpaß).

  • 10.01.1996 Entscheidung zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken.

Diese Richtlinien/Entscheidungen der EU-Kommission bringen die Pferdezucht auf eine höhere, nämlich europäische Ebene.

So heißt es in der Begründung der Entscheidung vom 11.06.1992 (Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisation und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen) sinngemäß, in allen Mitgliedsstaaten würden Zuchtbücher entweder von Zuchtorganisationen oder Züchtervereinigungen oder von amtlichen Stellen geführt oder angelegt. Es sei daher angezeigt, die Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung dieser Organisationen oder Vereinigungen festzulegen. Und an anderer Stelle: Die zuständigen Behörden der Mitgliederstaaten seien gehalten, Organisationen oder Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder anlegen, amtlich zuzulassen bzw. anzuerkennen, sofern sie den Kriterien im Anhang der Entscheidung entsprächen. Dann schon fast im Brustton des französischen Zentralismus: „Die Mitgliederstaaten unterrichten die Kommission über jede amtliche Zulassung bzw. Anerkennung und jede angefochtene Abwählung.“

Neben dieser zentralistischen Note tritt die zwischenstaatliche Informationspflicht. So heißt es in der Entscheidung vom 11.06.1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisation und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, wörtlich: „Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaats der Auffassung, daß eine in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassene bzw. anerkannte Organisation oder Vereinigung die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere jedoch die von der Organisation oder Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, aufgestellte Grundregeln nicht einhält, so tritt sie unverzüglich mit der zuständigen Behörde des zweiten Mitgliedsstaats in Verbindung.“ Damit sind in der Pferdezucht kleinstaatlicher Partikularismus und Territorialprinzip endgültig durch das EU-Recht für Pferdezucht abgeschafft. Maßgebliches Differenzierungskriterium bleibt allein die Rasse mit den definierten Kriterien Abstammung, Exterieur und Bewegungsablauf.

Funktion der binnenstaatlichen Pferdezuchtverbände

Artikel 14 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) definiert den zum 01.01.1993 gewährleisteten Binnenmarkt als „Raum ohne Binnengrenzen“, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet sein soll. Dahinter steht das umfassende binnenwirtschaftliche Intergrationsziel der Politiker de Gaulle und Adenauer aus dem Jahr 1958. Der unveränderte Fortbestand der einzelnen Pferdezuchtverbände der Mitgliedsstaaten der EU würde zu diesem Intergrationsziel in krassem Widerspruch stehen, es sei denn, man würde die Funktion dieser Pferdezuchtverbände auf der Basis des geltenden europäischen Pferdezuchtrechtes neu definieren. Vollzieht man diesen Schritt, ergeben sich für die einzelnen Pferdezuchtverbände zwei wesentliche Aufgabenkomplexe: Einmal obliegt den Verbänden die Wahrung der von ihnen erkorenen Pferderasse. Kein Verband, ob traditionell oder weltoffen, kann gezwungen werden, sein rasseorientiertes Zuchtziel der Bestimmung durch Dritte zu unterwerfen. Die weitere wesentliche Aufgabe der traditionellen Pferdezuchtverbände ist dem Intergrationsziel des Art. 14 EGV zu entnehmen. Wie in den obigen Zitaten verdeutlicht und von Richtlinien/Entscheidungen der EU-Kommission bereits in Rechtsnormen umgesetzt, müssen die Verbände verbands- und staatsgrenzenüberschreitend in der europäischen Pferdezucht mitwirken. Ein Abschotten fremder Gene stellt die ultima ratio des Pferderechts dar und greift nur, wenn die Erhaltung des eigenen Zuchtziels (der eigenen Rasse) nachhaltig gefährdet wäre. Da aber Zuchtfortschritt immer mit Experimenten einhergeht, ist es den traditionellen Pferdezuchtverbänden letztlich nicht gestattet, die Einkreuzung fremder Gene zu verhindern. Dies würde rechtliche Konsequenzen im Sinne von Mißbrauch eine Monopolstellung auslösen.

Staatliche Subventionierung

Artikel 87 EGV erklärt als Regel die prinzipielle Unvereinbarkeit wettbewerbsverfälschender Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt. Es hat allen Anschein, als wenn die Mitgliedsstaaten, die staatliche Gestüte (Landgestüte) unterhalten, permanent gegen diesen Grundsatz des Beihilfeverbotes verstoßen. Zwar sind viele staatliche Gestüte vor Jahren in eine eigene Budgetierung entlassen worden; tatsächlich handelt es sich jedoch um Augenwischerei, da die wesentlichen kostenreibenden Positionen wie Unterhaltung der Gebäude und Gehälter der Mitarbeiter einschließlich der erheblichen Pensionszusagen unter den Tisch gekehrt werden. Wer derart mit Zahlen jongliert, ist leicht in der Lag, für die Bedeckung einen weitaus geringeren Beitrag zu verlangen, als ihn ein privater Hengsthalter unter dem Gesichtspunkt des Überschusses der Einnahmen über den Ausgaben kalkulieren müßte. Mit welcher Rigidität die Kommission das grundsätzliche Beihilfeverbot betrachtet, zeigt ihre Entscheidung vom 10.11.1999. In der Region Toscana zahlte der italienischen Staat an Züchter der Rinderrasse Chianina Prämien in Höhe von 175,00 Euro je Vieheinheit. Die Kommission sah darin eine Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht und führte zur Begründung aus, die Ausnahmeregelung vom grundsätzlichen Beihilfeverbot sei restriktiv auszulegen. Das Motiv des italienischen Staates, die gefährdete Rinderrasse Chianina zu schützen, rechtfertige eine solche Ausnahme nicht.

 

(Ende der Bearbeitung: 31.01.2001)

Grenzenlose Pferdezucht nach EU-Recht
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Mittwoch, 21. Juli 2010 für Sie aktualisiert.
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