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Forensische Probleme in der Kleintierpraxis

Forensische Probleme in der Kleintierpraxis

Rechtsanwalt Dr. Burkhard Oexmann (Lippetal)

1. Vertragsschluss

Aus einer Vielzahl von Gründen (Primäraspekte der Haftung und Ökonomie der Bezahlung der tierärztlichen Leistung) muss von Anfang an feststehen, wer Auftraggeber des Tierarztes ist. Dieses Erfordernis gilt nicht nur bei kurativer Behandlung, sondern erst Recht bei elektiver oder gar gutachterlicher Tätigkeit. Um nicht in Beweisschwierigkeiten zu kommen, empfiehlt es sich, die Daten des Auftraggebers rechtssicher zu dokumentieren, und zwar mit vollständigem Namen und Anschrift, und anschließend vom Auftraggeber eigenhändig unterschreiben zu lassen. Sollte der „Kunde“ erklären, er komme mit dem Tier eines Dritten, ist sowohl die Authentizität des Dritten als auch die des „Tierüberbringers“ nach obiger Maßgabe zu dokumentieren, wobei der Überbringer des Tieres die Unterschrift zu leisten hat. In diesem Zusammenhang ist auf eine ältere Entscheidung des Amtsgerichts Kerpen (1988) zu verweisen. Bei der Hinzuziehung eines Tierarztes als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB) heißt der Orientierungssatz:

 

„Die Hinzuziehung eines Tierarztes zur Behandlung eines erkrankten Haushundes fällt in den Kreis der Haushaltsgeschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie, die der Ehegatte mit Wirkung für den anderen besorgen darf.“

 

2. Kosmetische Operationen durch den Tierarzt

Rechtsquellen tierärztlicher Tätigkeit sind:

 

  • Bundes-Tierärzteverordnung vom 17.05.1965, zuletzt geändert am 06.12.2011
  • Berufsordnungen der Landes-Tierärztekammern.

 

Übereinstimmend wird, sozusagen als Grundgesetz tierärztlicher Tätigkeit, postuliert: „Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.“ Bricht man diesen Grundsatz auf den Tierarzt für Kleintiere herunter, ist der Veterinär auf jeden Fall berufen (das ist deutlich mehr als verpflichtet), Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen. Letztlich bedeutet tierärztliche Tätigkeit Tierschutz in Höchstqualifikation. Damit ist es dem Tierarzt ipso iure untersagt, an Tieren Eingriffe vorzunehmen, die in keinem Kontext mit „Leiden und Krankheiten“ stehe. Dazu drei Leitsätze des Urteils des OLG Hamm vom 28.03.2001 zu 3 U 117/00, ergangen zum Thema „Zahnersatz bei einem Hund als tierschutzwidrige kosmetische Behandlung durch den Tierarzt“:

 

„1. Der Tierarzt hat bei der Behandlung auch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes zu berücksichtigen.

2. Die Durchführung einer Stiftzahn- oder Implantatversorgung bei einem Hund allein aus kosmetischen Gründen stellt keinen vernünftigen Grund, sondern einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar.

3. Den Tierhalter steht in einem solchen Fall dann kein Schadensersatzanspruch zu, wenn ihm die Abweichung vom tierärztlichen Standard bekannt und von ihm gewollt war.“

 

3. Wirtschaftliche Beratung

Der Tierarzt schuldet Aufklärung des Patienteneigentümers, jedoch nicht in dem Maße wie ein Humanmediziner nach den von der Rechtsprechung dort entwickelten Grundsätzen. Der Haftungsmaßstab der Humanmedizin darf nicht auf den         Veterinär 1:1 übertragen werden, weil die ordnungsgemäße Aufklärung dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten dient und aus dem Persönlichkeitsrecht der        Artt. 1, 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird. Der Grund für die nach Art und Umfang verschlankte Aufklärungspflicht des Tierarztes besteht im wirtschaftlichen Interesse des Patienteneigentümers, kurz in dessen Integritätsinteresse. So kann die Aufklärungspflicht des Tierarztes bei Hund, Katze oder Vogel durchaus dahingehen, dem Patienteneigentümer eine Euthanasierung zu empfehlen, wenn der wirtschaftliche Aufwand einer weitergehenden Diagnostik/Therapie den Markt- bzw. Verkehrswert des Tieres deutlich überschreitet und, Hilfsüberlegung, die Aufsichten für eine vollständige restitutio ad integrum ungewiss sind. Insoweit stellt die Wahrung des Integritätsinteresses des Patienteneigentümers eine auch im Rechtssinn verselbständigte Sekundärpflicht des Tierarztes dar. Dazu das Urteil des BGH vom 22.06.2005 zu VIII ZR 281/04. Leitsatz 2 dieser Entscheidung, die sich mit dem Tierkauf unter dem Aspekt Mangelbeseitigung durch eine andere Risiken hervorrufende Operation befasst, lautet:

 

„Die Operation eines Tieres, die einen körperlichen Defekt nicht folgenlos beseitigen kann, sondern andere, regelmäßig zu kontrollierende gesundheitliche Risiken für das Tier selbst erst hervorruft, stellt keine Beseitigung des Mangels im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB dar.“

 

Hintergrund dieser Entscheidung: Der Käufer erwarb einen zwei Monate alten Rauhaardackelwelpen. Einige Zeit später stellte die behandelnde Tierärztin eine Fehlstellung des Sprunggelenkes der rechten Hintergliedmaße fest, die zu einer übermäßigen O-Beinigkeit des Dackels führte. Der Kläger ließ durch eine Operation die Fehlstellung des Sprunggelenks durch eine sogenannte Korrekturosteotomie beseitigen. Am Schienenbein des Dackels wurde eine Lochplatte mit sechs Schrauben eingesetzt, die dort verbleibt. Die Operation, so stellte der Bundesgerichtshof auf der Basis eines Sachverständigengutachtens fest, hat zur Folge, dass der Hund zweimal jährlich zur Kontrolle des schmerzfreien Sitzes der Osteosyntheseplatte und des Laufbildes tierärztlich untersucht werden muss. Der Bundesgerichtshof entschied, wie oben wiedergegeben, dass diese Operation nicht zur vollständigen Mängelbeseitigung führe, sondern wegen der turnusmäßigen tierärztlichen Kontrollen im künftigen Leben des Hundes der Sachmangel, wenn auch in anderer Gestalt, bestehen geblieben sei. Empfehlung für die Praxis: Wer erkennbar im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Käufer und Verkäufer als Tierarzt tätig wird, ist unter dem Aspekt des Integritätsinteresses verpflichtet, dem Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu empfehlen, wenn sich herausstellt, dass eine vollständige Beseitigung des gesundheitlichen Defektes nicht möglich ist.

 

4. Zurückbehaltungsrecht wegen offener Gebühren

Der Tierarzt hat nach § 273 BGB gegenüber dem Tiereigentümer ein Zurückbehaltungsrecht am behandelten Tier, solange das Tierarzthonorar nicht vollständig gezahlt ist. Dabei spielt die Frage, ob bereits eine Rechnung erteilt ist, keine Rolle, da nach geläuterter Rechtsauffassung § 6 Abs. 3 GOT nur Formvorschriften mit Soll-Charakter enthält, nicht jedoch die Fälligkeit des tierärztlichen Honorars auslöst (im Gegensatz zum Humanmediziner, der eine GOÄ-konforme Rechnung ausstellen muss, um überhaupt einen fälligen Honoraranspruch zu erwerben). Allerdings steht dieses Zurückbehaltungsrecht auch unter dem Primat des Tierschutzes, ist also nicht schrankenlos. Dazu der Orientierungssatz des Urteils des Landgerichts Köln vom 05.01.2011 zu 9 S 75/10 unter dem Aspekt Zurückbehaltungsrecht wegen eines Honoraranspruchs aus einem Tierbehandlungsvertrag:

 

„Das Zurückbehaltungsrecht wegen eines Honoraranspruchs aus einem Tierbehandlungsvertrag ist zu verneinen, wenn dem kranken und einzuschläfernden Hund durch den weiteren Zeitverlust unnötige Leiden zugefügt werden. Denn für die Beurteilung eines Zurückbehaltungsrechts an einem Tier sind die Aspekte des Tierschutzes zu berücksichtigen.“

 

5. Akteneinsichtsrecht

Wie jeder Humanmediziner oder Zahnarzt ist auch der Tierarzt verpflichtet, die wesentlichen Schritte seiner Diagnostik und Therapie schriftlich und/oder elektronisch zu dokumentieren. Rechtsquellen für diese ebenso gesetzliche wie vertragliche Dokumentationspflicht sind die Heilberufsgesetze der Bundesländer und die Berufsordnungen der Landestierärztekammern. Neben diese standesrechtliche Betrachtung tritt die zivilrechtliche. Denn nach den §§ 810, 811 BGB hat der Auftraggeber, also der Patienteneigentümer, gegenüber dem Tierarzt das Recht, in die tierärztliche Dokumentation Einsicht zu nehmen. Dazu das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 22.11.2005:

 

„1. Im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung steht dem Tierhalter aufgrund des mit dem Tierarzt geschlossenen Behandlungsvertrages ein Anspruch auf Einsicht in die tierärztliche Dokumentation über die geleistete Behandlung zu (§§ 810, 811, 242 BGB).

2. Der selbständig einklagbarer Einsichtsanspruch besteht auch dann, wenn der Tierhalter in einem laufenden Haftungsrechtsstreit gegen den Tierarzt Schadensersatzansprüche geltend macht und die tierärztliche Dokumentation bereits an den gerichtlichen Sachverständigen übergeben worden ist.“

 

Die Praxis sieht wie folgt aus: In Ansehung der Rechtsprechung zur Auskunftspflicht des Humanmediziners in seine Dokumentation kann der Tierarzt eine Zug-um-Zug-Leistung verlangen, und zwar hinsichtlich der Kosten der gewährten Einsicht in die eigene Dokumentation. Das sind in der Regel die Kopiekosten und das Porto. Da ein Tierarzt in aller Regel nur auf ein oder zwei Seiten dokumentiert und das Porto mit 0,55 € zu vernachlässigen ist, empfiehlt es sich, bei derartig geringem Umfang eine Dokumentation diese ohne vorschüssige Zahlung des Patienteneigentümers herauszugeben. Einen Sonderfall stellen die analogen Röntgenaufnahmen dar, so denn solche überhaupt noch angefertigt werden. Nach der RöntgenVO sind diese vom Tierarzt zehn Jahre lang aufzubewahren und dürfen nicht herausgegeben werden, ausgenommen an einen approbierten Tierarztkollegen. Bei digitalen Röntgenaufnahmen kann eine Multiplikations-CD gefertigt und herausgegeben werden, sicherlich auch ohne vorschüssige Honorarzahlung durch den Auftraggeber, weil die Kosten sehr gering sind. Für eine solche Handlungsweise sprechen außerdem strategische Überlegungen, wenn vom Patienteneigentümer ein Schadensersatzregress angekündigt worden ist.

 

6. Beweislast

Ein elementarer Grundsatz des deutschen Zivilprozessrechts lautet, dass derjenige die Beweislast trägt, der einen Anspruch im Klagewege geltend macht. Davon gibt es Ausnahmen, so diejenige bei grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf die sogenannte Kausalität (Ursächlichkeit). Wer seine Rechtspflichten in einem solchen Maß verletzt, dass dies nicht mehr nachvollziehbar geschweige denn akzeptabel erscheint, wird wegen grober Fahrlässigkeit zivilprozessual mit der Umkehr der Beweislast bestraft. Hier muss also nicht mehr der Gläubiger die Kausalität des von ihm verifizierten Pflichtverstoßes beweisen, vielmehr ist es Aufgabe des Schädigers, zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen, dass sein Behandlungsfehler den bewiesenen Schaden nicht verursacht hat. In aller Regel gelingt ein solcher Beweis nicht. In der Humanmedizin hat der Bundesgerichtshof diese Beweislastumkehr nicht nur bei grobem Verstoß gegen allgemein anerkannte Sorgfaltsregeln angenommen, sondern auch bei Verletzung der Befunderhebungs- und Befundsicherungspflicht. Bisher hat der BGH die Frage nicht zu klären gehabt, ob ein solch schwerwiegender gegen jede Erfahrung verstoßender Pflichtverstoß eines Tierarztes ebenfalls die Beweislastumkehr wie seinen humanmedizinischen Kollegen auslöst. Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 15.09.2008 zu 10 U 73/08) hat eine solche 1:1-Übertragung vom Humanmediziner auf den Veterinär verneint und formuliert:

 

„Für die Tierarzthaftung wegen eines Behandlungsfehlers finden keine Anwendung die Beweisregeln für die human-medizinische Haftung wegen groben Behandlungsfehlers.“

 

In einer weiteren Überlegung hat sich das OLG Koblenz mit der Frage befasst, ob eine Beweisvereitelung bei unterlassener Obduktion zum Nachteil des Tierhalters in Betracht komme und diese Frage bejaht. Denn wer nach dem Tod eines Hundes oder Katze auf eine Obduktion bzw. Sektion verzichte, nehme billigend in Kauf, dass objektive Feststellungen über die Ursache des Verendens nicht getroffen werden könnten. Damit habe der Tierhalter nicht nur sich selbst den Beweis, dass ein Fehler des Tierarztes hierfür ursächlich sei, möglich gemacht, sondern auch eine umgekehrte Beweisführung durch den Tierarzt. In die gleiche Richtung geht das Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 06.08.1998 zu 3 C 585/97 zum Thema Beweislastverteilung hinsichtlich der Verletzung von Behandlungspflichten. Der Orientierungssatz lautet:

 

„Nimmt ein Tierzüchter (hier: Hundezüchter) einen Tierarzt wegen Verletzung von Behandlungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch (hier: fehlerhafte Behandlung einer Schwanzwirbel-Querfraktur bei einem Schäferhund-Rüden), so habe der Kläger die Verletzung tierärztlicher Handlungspflichten zu beweisen.“

 

7. Verletzung des Tierarztes während Diagnose und Therapie

Früher wurde von den Oberlandesgerichten übereinstimmend angenommen, dass ein Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres von diesem verletzt werde, gegen den Tierhalter keine Schadensersatzansprüche aus der verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung des § 833 S. 1 BGB geltend machen könne, weil ein solcher Anspruch am Institut „Handeln auf eigene Gefahr“ scheitere, schließlich wisse der approbierte Tierarzt selbst am besten, wie gefährlich die von ihm behandelten Tiere seien. Hier ist es durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2009 zu VI ZR 166/08 zu einem tiefgreifenden Paradigmenwechsel gekommen. Die Leitsätze des Urteils lauten:

 

„1. Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen.

2. Deshalb haftet der Tierhalter, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (hier: Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen).

3.

Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann anspruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden.“

 

Um dem Einwand des Mitverschuldens (insoweit volle Darlegungs- und Beweislast des Tierhalters( zu begegnen, sollte der Tierarzt in einem solchen Schadensfall seine Maßnahmen, insbesondere sein Sicherheitsmanagement für sich und seine Tierarzthelferinnen, sorgfältig dokumentieren. Da Dokumentationen nur relativ zeitnah geschrieben werden müssen (ein Abstand von 24 Stunden ist nicht schädlich), gibt es hier wichtige Möglichkeiten für ein auf Kompensation gerichtetes Schadensersatzmanagement des Tierarztes. Denn in aller Regel werden zur Frage des Mitverschuldens gerichtliche Sachverständige bestellt, häufig sogar Universitätsprofessoren, die es bisweilen „zu genau nehmen“.

 

8. Arbeitsunfall

Die gleiche Empfehlung der sorgfältigen Dokumentation im Sinne eines antizipierten Schadenskompensationsmanagements empfiehlt sich auch, wenn eine (angestellte) Tierarzthelferin oder ein (während des Eingriffs anwesender) Patienteneigentümer von Hund oder Katze verletzt werden. Denn im Verhältnis des Tierarztes zu seiner Tierarzthelferin und auch zum gestattet anwesenden Patienteneigentümer stellt sich eine solche Verletzung als Arbeitsunfall nach § 104 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches Teil VII dar. Kommt man allenfalls zur Fahrlässigkeit des Tierarztes im Rahmen der von ihm geschuldeten Sicherheitsmaßnahmen, ist ausschließlich die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) gehalten, Schadensersatzansprüche der Tierarzthelferin und/oder des geschädigten Patienteneigentümers zu regulieren. Der Tierarzt ist aufgrund des § 104 SGB VII haftungsprivilegiert, damit einer Inanspruchnahme nicht ausgesetzt. Insoweit verweise ich auf das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14.07.2009 zu 13 Sa 2141/08. Die Leitsätze heißen:

 

„1. Bei einem Arbeitsunfall steht § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einer Haftung des Arbeitgebers für fahrlässiges Handeln entgegen.

2. Von nur fahrlässigem Handeln und nicht von bedingtem Vorsatz des Arbeitgebers ist auszugehen, wenn in einer Tierklinik eine Angestellte von einem renitenten Kater gebissen wird.“

 

9. Anlage

Beigefügt ist mein Aufsatz „Forensische Probleme der Tierarzthaftung“, Abdruck auch in „Tierärztliche Praxis“ 2002, 342 ff.

 

10. Angebot

Auch außerhalb dieser Veranstaltung stehe ich für tiefer- und/oder weitergehende Fragen gern zur Verfügung, bevorzugt per eMail. Daher meine Stammdaten im Annex:


Dr. jur. Burkhard Oexmann
Rechtsanwalt in Sozietät Dr. Oexmann
Rassenhöveler Straße 7
59510 Lippetal

mail: rae@oexmann.de
web: www.oexmann.de

(Ende der Bearbeitung: 03.02.2012)

Forensische Probleme in der Kleintierpraxis
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

Möglichkeit zur Kontaktaufnahme:
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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Samstag, 11. Februar 2012 für Sie aktualisiert.
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