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Doping und Doppelbestrafungsverbot

Pferderecht: Doping und Doppelbestrafungsverbot

von Dr. jur. Burkhard Oexmann
Rechtsanwalt + Lehrbeauftragter der Universität Münster

1.
Im Jahr 2008 ist die Regel 45 der Olympischen Charta (OC) um die „Osaka-Klausel“ erweitert worden. Jeder Sportler, gegen den für die Dauer von mehr als sechs Monaten von einer „antidoping organization“ wegen Verletzung der Antidoping-Regeln eine Wettbewerbssperre verhängt worden ist, gilt für die nächsten Olympischen Spiele (Sommer und Winter), beschränkt auf seine dopingrelevante Disziplin, gesperrt. Für den Sportler (und im Fall des Reitsports für sein Pferd) bedeutet dies: Erfolgt bei Verstoß gegen die Antidoping-Regeln eine Sperre von nicht mehr als sechs Monaten oder wird ein Wettkampfausschluss lediglich wegen Verstoßes gegen die Medikationsvorschriften verhängt, kann der Sportler/Reiter bei den nächsten Olympischen Spielen an den Start gehen. Nur im Fall der Wettbewerbssperre durch eine „antidoping organization“ von mehr als sechs Monaten gilt ein automatisches Startverbot anlässlich der auf die Sperre folgenden Weltjugendspiele.

2.
Nicht diskutiert werden soll an dieser Stelle das Thema „Sportverbandsgerichtsbarkeit und Doppelbestrafungsverbot“ unter dem Aspekt des konkurrenzrelevanten Verhältnisses von Sportgerichtsbarkeit einerseits und staatshoheitlicher Strafjustiz andererseits. Denn die Regel 45 der Olympischen Charta in Verbindung mit der Verschärfung durch die „Osaka-Klausel“ wird verantwortet vom Internationalen      Olympischen Komitee (IOC), die in der „Osaka-Klausel“ genannte „antidoping organization“ hat ebenfalls keinen staatlichen Charakter (NGO = non governmental organization). Die entsprechende Diskussion zum Verhältnis von Sportgerichtsbarkeit und staatshoheitlicher Strafjustiz im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot kann mithin verlassen werden.

3.
Artikel 103 III des (deutschen) Grundgesetzes lautet: „Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.“ Im Straf- und Strafprozessrecht wird darunter der „Ausschluss von Doppelbestrafung“ verstanden. § 51 III 1 StGB regelt für den Fall des Verhältnisses von ausländischer und inländischer Strafjustiz: „Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist.“ Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich wiederholt mit dem Ausschluss von Doppelbestrafung im Sinne des § 51 III 1 StGB befassen müssen (zuletzt NJW 2007, 3412-3415; ebenso NJW 2007, 3416-3418). Dort ist die Rede von „ein Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen“ als definitorische Tatbestandsvoraussetzung. Besonderheit jedoch: Das Verbot der Doppelbestrafung des Art. 103 III GG ist auf die Verurteilungen durch denselben Staat beschränkt und gilt daher bei ausländischen Verurteilungen nicht (so schon das Bundesverfassungsgericht im 12 Band, Seite 66 ff.), auch wenn für die im Ausland abgeurteilte Tat das Weltrechtsprinzip gilt. In einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (75 Band, Seite 1 vom 31.03.1987; Abdruck in Bundesgesetzblatt Teil I 1987, 1338) heißt es, einem dem ne-bis-in-idem-Satz entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts sei nicht Bestandteil des Bundesrechts. Damit fehlt eine Internationalisierung des ne-bis-in-idem-Grundsatzes. Auf der Ebene der EU-Staaten und damit europaweit multilateral greift das am 22.11.1984 verfasste Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11. Artikel 4 Nr. 1 dieses Zusatzprotokolls lautet: „Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.“ Strafprozessual geht es um den Verbrauch der Strafklage als wichtigste Wirkung der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils. Dieser Strafklageverbrauch tritt erst ein, wenn das Verfahren wegen der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, vollständig abgeschlossen wurde. Die aus dem Grundsatz ne-bis-in-idem (Artikel 103 III GG) abgeleitete Sperrwirkung begründet den Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung, macht also eine neue Strafverfolgung gegen denselben Täter wegen derselben Tat unzulässig. Damit ist sie, wie das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 I GG, der Sache nach ein verfahrensrechtlicher Grundsatz.

4.
Man unterstelle folgendes Szenario: Ein Reiter wird wegen Doping seines Pferdes anlässlich eines internationalen Reitturniers im Mai 2010 von der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) und/oder dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS) mit einer Wettkampfsperre von mehr als sechs Monaten bedacht. Wird diese Sperre im laufenden Jahr 2011 rechtskräftig (etwa durch Verwerfung des gegen die CAS-Entscheidung gerichteten Rechtsmittels durch das Schweizerische Bundesgericht), ist der Reiter für die Olympischen Spiele London 2012 automatisch gesperrt, ohne dass es eines gesonderten Willensaktes bedarf.

5.
Untersucht man das Verhältnis dieser automatischen Sperre nach der „Osaka-Klausel“ der Regel 45 der Olympischen Charta, stellt sich zunächst die Frage, wie in das Rechtsverhältnis des Reiters mit seinem nationalen Reitverband diese verbandsinterne Rechtsvorschrift implementiert werden kann. Da der Reiter die „Osaka-Klausel“ der Regel 45 OC nicht unterschrieben oder auch sonst wie durch einen anderen Rechtsakt (etwa durch einseitige Unterwerfung) nicht akzeptiert hat, stellt sich bereits das Problem der dynamischen Verweisung in der Sportgerichtsbarkeit. Bei allem Streit um die dynamischen Verweisungen in Sportgerichtsbarkeit ist vorliegend größte Zurückhaltung geboten, da die „Osaka-Klausel“ einen Automatismus beinhaltet, die, bezogen auf einen Berufsreiter, einen schwerwiegenden Eingriff in sein Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 I GG) bedeutet. Misst man der „Osaka-Klausel“ in Anlehnung an das grundgesetzliche Doppelbestrafungsverbot eine strafurteilsähnliche Wirkung zu, fehlt es an einer Einzelfallentscheidung; automatische Sanktionen wie die „Osaka-Klausel“ können daher über dynamische Rechtsverweisungen in die Sportregelwerke und die sie kontrollierende Sportgerichtsbarkeit nicht implementiert werden.

6.
Selbst wenn man eine dynamische Regelverweisung akzeptieren wollte, würden sie im Ergebnis auf nationaler Ebene des deutschen Rechts in der Beziehung des Reiters zur FN und umgekehrt durch § 305c I BGB ausgehebelt. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Mag § 305c I BGB nicht unmittelbare Anwendung im Verhältnis des Sportlers zum Sportverband werden, gilt jedenfalls der Rechtsgedanke analog.

7.
Letztlich trägt sich der Gedanke der unzulässigen Doppelbestrafung durch das automatische Eingreifen der „Osaka-Klausel“ ein, weil keine Vereinbarkeit mit dem Welt-Anti-Doping-Code (WADC) vorliegt. Denn dort sind die Sanktionen eines etwaigen Dopingverstoßes enumerativ aufgelistet. Auch dieses Erfordernis entspricht dem deutschen Grundgesetz. Danach kommt eine Strafe ohne entsprechendes vorhergehendes Strafgesetz nicht in Betracht („nulla poena sine lege“).

8.
Offen bleibt die Frage, wer die automatische Erstreckung der „Osaka-Klausel“ zu überprüfen hat. Glaubt man den aktuellen Nachrichten , so hat das IOC, seiner Sache offensichtlich unsicher geworden, den internationalen Sportgerichtshof (CAS) mit Sitz Lausanne beauftragt, dem Problem der unzulässigen Doppelbestrafung nach Maßgabe der durch die „Osaka-Klausel“ verschärfte Regel 45 der Olympischen Charta nachzugehen. Ein deutscher Sportler hätte zusätzlich die Möglichkeit, durch ein deutsches Zivilgericht eine Überprüfung dieser automatischen Dopingsanktion vornehmen zu lassen. Selbst wenn man eine Überprüfungskompetenz der staatlichen Gerichte nur eingeschränkt bejaht, würde es der staatlichen Justiz jedoch obliegen, über die Rechtmäßigkeit und/oder Rechtswidrigkeit der Dopingsanktion zu befinden. Das gilt vor allem dann, wenn die durch die „Osaka-Klausel“ automatisch verhängte Sperre unverhältnismäßig schwer ist. Die sog. Athletenvereinbarung, mit welcher die monopolistischen deutschen Sportverbände dem Athleten die Berechtigung nehmen, neben der Sportgerichtsbarkeit staatshoheitliche Gerichte zu bemühen, hilft nicht weiter. Denn einerseits ist die „Osaka-Klausel“ in die Rechtsbeziehungen zwischen Athlet und Sportverband nicht einbezogen und wegen des schwerwiegenden Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung nach Artikel 6 II EMRK gar nicht einbeziehungsfähig.

 

9.
-  A n h a n g  -
Nachstehend finden Sie meine oben erwähnten Überlegungen zur Schiedsgerichtsbarkeit im Pferdesport (juristische Analyse mit Literaturnachweisen):

Schiedsgerichtsbarkeit im Pferdesport

Die rechtliche Aufarbeitung der medikations- und/oder dopingrelevanten Vorgänge um die deutschen Spring- und Dressurreiter in den Jahren 2008 + 2009 schreitet voran. Der Spitzenverband des deutschen Reitsports, die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) mit Sitz in Warendorf, möchte in einem Teilsegment, nämlich der Sportgerichtsbarkeit, alle Fäden zentral bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) bündeln und dabei den Reitern im Wege einer Athletenvereinbarung sogar das Grundrecht nehmen, im Eilfall durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die staatshoheitliche Gerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen. Aktuell stellen sich zwei Fragen, nämlich ob

  • es rechtlich vertretbar und strategisch sinnvoll ist, in Athletenvereinbarungen (Kadervereinbarungen) den Ausschluss der Zuständigkeit staatlicher Gerichte für einstweilige Verfügungsverfahren zu implementieren und
  • die Exkulpationslast des Pferdesportlers auf Fehler bei Organisation und Dokumentation seiner Pferdehaltung erweitert werden darf.

 

a)
Derzeit unternehmen DOKR und FN gemeinsam den Versuch, mit den Spitzensportlern des deutschen Springsports (Kadermitglieder) unter Bezugnahme auf die Sportschiedsgerichtsbarkeit der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) etwa folgende Schiedsvereinbarung zu treffen: „Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Kadermitgliedschaft oder über ihre Gültigkeit ergeben, werden nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) (DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden“. Damit wird in die Rechtsbeziehungen zwischen DOKR/FN und Kaderreiter § 20 der DIS-SportSchO einbezogen. Dort heißt es zum einstweiligen Rechtsschutz (20.1): „Ist das Schiedsgericht bereits konstituiert, ist der einstweilige Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte ausgeschlossen. Über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entscheidet der Vorsitzende allein oder der Einzelrichter durch Beschluss. Der Inhalt dieser Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes steht im Ermessen des Schiedsgerichts. Die Belange jeder Partei, sich nicht mit vollendeten Tatsachen konfrontiert zu sehen, sind so gut zum Ausgleich zu bringen, wie es dem Schiedsgericht möglich erscheint.“

b)
Es wirkt rechtsstaatlich bedenklich und auch mit Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar, jedenfalls den Rechtsschutz im Bereich einstweiliger Verfügungsverfahren aus der staatlichen Originärkompetenz herauszulösen. Denn der Staat hat dem Bürger einen Justizgewährleistungsanspruch zu garantieren.

c)
Besonders bedenklich ist bei der Erweiterung der Sportgerichtsbarkeitsklauseln in der Athletenvereinbarung (Kadervereinbarung) die Erweiterung auf die Allzuständigkeit der Sportschiedsgerichte bei einstweiliger Verfügung unter Ausschluss staatlicher Kompetenz, weil der allein entscheidende Vorsitzende des Schiedsgerichts Zweifel in die notwendige richterliche Objektivität und Äquidistanz schürt. Dazu der Blick in § 3 DIS-SportSchO zur Schiedsrichterwahl: „Die Parteien sind bei der Auswahl und Benennung der Schiedsrichter vorbehaltlich der Regelungen in      §§ 3.3 und 3.4 frei. … Die DIS stellt eine Schiedsrichterliste für das Deutsche Sportschiedsgericht zur Verfügung. Den Parteien steht es jedoch frei, einen Schiedsrichter zu benennen, der nicht Mitglied dieser Liste ist. Die DIS gibt auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird von dem DIS-Ernennungsausschuss für die Sportgerichtsbarkeit benannt. Er muss in jedem Fall der Liste der Schiedsrichter des Deutschen Sportgerichts der DIS angehören und Jurist sein. Um zu wissen, was der DIS-Ernennungsausschuss darstellt, sei auf § 14 der DIS-Schiedsgerichtsordnung 98 verwiesen. Darin heißt es: „Der Ernennungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern sowie drei stellvertretenden Mitgliedern, die vom Vorstand unter Hinzuziehung des Vorsitzenden des Beirats auf die Dauer von 2 Jahren ernannt werden. Wiederernennung ist möglich. Im Verhinderungsfall nehmen die Vertreter in alphabetischer Reihenfolge die Aufgaben der verhinderten Mitglieder wahr. Dem Ernennungsausschuss obliegt auf Vorschlag der Geschäftsführung die Benennung und Ersatzbenennung von Schiedsrichtern und Schlichtern. Dem Ernennungsausschuss obliegt auch die Abberufung von Schiedsrichtern und Schlichtern, soweit letzteres von der anwendbaren Schiedsgerichtsordnung vorgesehen ist.“ Einer der ehernen Grundsätze des gesamten Schiedsgerichtswesens besteht darin, dass jede der Parteien bei bilateralen Schiedsgerichtsverfahren einen Schiedsrichter seiner Wahl benennt und sich beide Schiedsgerichtsparteien auf den Vorsitzenden einigen und nur subsidiär eine neutrale Instanz den Vorsitzenden für den Fall bestimmt, dass die Parteien keine einvernehmliche Regelung treffen können.

d)
Damit ist von vornherein nicht gewährleistet, dass der für einstweilige Verfügungen zuständige Vorsitzende des Schiedsgerichts mit der notwendigen Objektivität und Äquidistanz zu den Parteien ausgestattet ist.

e)
Besonders gravierend erscheint der Ausschluss jeglichen Rechtsmittels gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts. Damit wird ein weiterer Verfahrensgrundsatz des Grundgesetzes missachtet, der sich notwendigerweise aus dem staatlichen Justizgewährleistungsprinzip entwickelt. Nur bei Bagatellen (im Zivilrecht bei Streitigkeiten mit einem Wert bis 600,00 €) kommt ein vollständiger Rechtsmittelausschluss in Betracht. Man darf mit Fug und Recht davon ausgehen, dass bei Sportgerichtsverfahren die Streitwerte deutlich höher sind (nicht umsonst bezeichnet die DIS-SportSchO den Regelstreitwert mit 25.000,00 €).

f)
Ohnehin erscheint es fraglich, ob nach dem Prinzip der Freiwilligkeit überhaupt eine Sportgerichtsvereinbarung zustande kommen kann. Wenn nämlich die Erteilung der Reiterjahreslizenz nach § 20 LPO einerseits mit der Unterzeichnung der Athletenvereinbarung (Kadervereinbarung) durch die Spitzenreiter andererseits verknüpft wird, liegt ein Junktim vor, das die Freiwilligkeit der Unterwerfung unter die Sportgerichtsbarkeit von vornherein schon begrifflich ausschließt.

g)
Zu erwägen wäre ein ständiges Schiedsgericht bei der FN, das allein für einstweilige Verfügungsverfahren zuständig ist. Dafür könnte sprechen, dass die Mitglieder mit ausreichendem Pferde- und Reiterverstand ausgestattet sind. Dagegen spricht aber die nicht auf Null zu reduzierende zivilrechtliche Risikohaftung der Mitglieder des ständigen Schiedsgerichts für Fehlentscheidungen. Schließlich wäre die Ansiedelung dieses ständigen Schiedsgerichts bei der FN und damit beim übergeordneten Interessenverband kontraproduktiv. Ich bin mir sicher, dass jedes staatliche Gericht die notwendige Objektivität und Äquidistanz der Mitglieder eines solchen ständigen Schiedsgerichts sofort kippen und Entscheidungen nach Jahr und Tag für unwirksam erklären würde.

h)
Schwierig scheint auch die geplante Erweiterung der dem Reiter obliegenden Exkulpationspflichten nach § 920 Nr. 3 S. 3 LPO, der regelt: „Bei Verstoß gegen           § 920.2.e) LPO obliegt es im Zweifel dem Beschuldigten, sich zu entlasten.“ Wenn dieser Exkulpationspflicht, die schon im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK bedenklich erscheint, auf die Verantwortung des Reiters für Organisation und Dokumentation erweitert wird, erstarrt die Exkulpationsmöglichkeit zu einem Formalismus, weil ein solcher Exkulpationsbeweis (Entlastungsbeweis) praktisch nicht mehr zu führen ist. Man denke an einen Springreiter, der zu einem großen Turnier mit sechs oder sieben Pferden fährt. Er kann unmöglich diese sieben Pferde rund um die Uhr organisatorisch so absichern, dass ein Fremdzugriff auf die Pferde im Sinne von Medikation und/oder Doping von vornherein sicher ausscheidet.

i)
Berücksichtigt man die Schwere der Regelungsgegenstände „Ausschluss staatlicher Zuständigkeit für einstweilige Verfügungsverfahren der Reiter“ und „Erweiterung der Exkulpationspflicht nach § 920 Nr. 3 S. 3 LPO auch auf Organisations- und Dokumentationsfehler“, helfen dem Reiter nicht einmal zwei ausgewachsene auf dem Gebiet des Sportrechts tätige Rechtsanwälte, die ihn rechts und links bei jedem Schritt und Tritt und auch Ritt begleiten.

j)
Zusammenfassung:

  • Die DIS-SportSchO kennt kein ständiges Schiedsgericht. Im Streitfall muss dieses erst personell besetzt werden und beansprucht das gleiche Zeitmoment wie in der staatlichen (hoheitlichen) Gerichtsbarkeit.
  • Die Erstreckung der Sportgerichtsbarkeit auf den einstweiligen Rechtsschutz unter Ausschluss jedes Rechtsmittels verstößt gegen den staatlichen Justizgewährleistungsanspruch aus dem deutschen Grundgesetz (GG) und dem europäischen Artikel 6 der Menschenrechtskonvention (EMRK). Im Grenzsaum von Medikation und Doping ist dies wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes höchst bedenklich. Denn es entsteht ein unlösbarer Konflikt zum Persönlichkeitsrecht des Reiters und seinem Recht auf freie Berufsausübung (Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG).
  • Das Junktim zwischen Jahreslizenz und Athletenvereinbarung bedeutet einen kartellrechtlichen Marktmissbrauch, da DOKR/FN nach der monistischen Verbandsstruktur das Pferdeturnierwesen in Deutschland beherrscht.

k)
Literatur:

  1. Berninger/Theißen, Das Deutsche Sportschiedsgericht in Dopingstreitigkeiten, SpuRt 2008, 185-188
  2. Cherkeh/Schroeder, Einstweiliger Rechtsschutz durch staatliche Gerichte im Anwendungsbereich einer Athletenvereinbarung, SpuRt 2007, 101-103
  3. Engelbrecht, Sportgerichtsbarkeit versus ordentliche Gerichtsbarkeit, AnwBl 2001, 637-645
  4. Grothe/Frohn, Rechtsstaatliche Verfahrensgarantien in der Sportgerichtsbarkeit: Wayne Rooney, Paul Stretford und Art. 6 EMRK, causa sport 2008, 104-109
  5. Haas, Die Überprüfung von Dopingsanktionen durch deutsche Gerichte, causa sport 2004, 58-64
  6. Haas, Internationale Sportgerichtsbarkeit und EMRK, SchiedsVZ 2009, 73-84
  7. Hilpert, Eilrechtsschutz im Sport (Teil 1), SpuRt 2007, 223-226
  8. Hilpert, Ungeschriebenes Verfahrensrecht der deutschen Sportverbände, insbesondere des DFB, SpuRt 2009, 147
  9. Korff, Fragwürdige Einwilligungsannahme in unverhältnismässig belastende Sportverbandsregelwerke, causa sport 2009, 273-274
  10. Menzel, Dopingsperren durch Sportverbände als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, WRP 2000, 810
  11. Methner, Anti-Doping-Code und allgemeines Persönlichkeitsrecht: Anforderungen an grundrechtskonforme Dopingsanktionen, causa sport 2010, 150-154
  12. Monheim, Die Freiwilligkeit von Schiedsabreden im Sport und das Rechtsstaatsprinzip, SpuRt 2008, 8-11
  13. Oexmann, Die rechtliche Multifunktion der Pferdetierärzte, Pferdeheilkunde 2010, 264-274
  14. Schlosser, Der einstweilige Rechtsschutz in Sportangelegenheiten vor und nach Bildung des Schiedsgerichts, SchiedsVZ 2009, 84-93

 

Stand: 02.05.2011

Kontaktdaten:
Dr. jur. Burkhard Oexmann   
Rechtsanwalt + Lehrbeauftragter der Universität Münster
in Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal
burkhard.oexmann@oexmann.de
www.oexmann.de


Reinhart SpuRt 2001, 45-48; Fahl SpuRt 2001, 181-183; Reschke SpuRt 2001, 183-184; Reinhart SpuRt 2001, 184-185; Hauptmann/Rübenstahl HRRS 2007, 143-153

dazu Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 58. Auflage, München 2010, § 51 Rn. 16 m.N.; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 53. Auflage, München 2010, Einleitung Rn. 107 sowie 171

Ausführlich Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, München 2005, Rn. 140-143

Orth/Pommerening, Zulässigkeit und Wirksamkeit dynamischer Verweisungen im Sportrecht, SpuRt 2010, 222 bis 224 (Teil I); dieselben SpuRt 2011, 10-12 (Teil II); ausführlich Butte, Das selbstgeschaffene Recht des Sports im Konflikt mit dem Geltungsanspruch des nationalen Rechts, Baden-Baden 2010, Seite 147 ff., insbesondere Seite 179/180: „Bei der inhaltlichen Bewertung von Vereinsbestimmungen und Vereinsmaßnahmen ist … streng zwischen den einzelnen Rechtsverhältnissen zwischen Spielern, Vereinen, Ligaverband, DFB sowie FIFA und UEFA zu unterscheiden.“

„Pechstein beim Olympia in London?“ in FAZ vom 29.04.2011

Haas Causa Sport 2004, 58-64

Eufe, Die Unschuldsvermutung im Dopingverfahren, Baden-Baden 2005, dort passim, zusammenfassende Thesen Seite 108-111: „Einstweiliger Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten kann auch schon vor Abschluss des verbandsinternen Sanktionsverfahrens geltend gemacht werden. Bezüglich der Überprüfbarkeit verbandsgerichtlicher Entscheidungen gelten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die gleichen Grundsätze, die auch im Fall der umfassenden Prüfung herangezogen werden.“

Doping und Doppelbestrafungsverbot
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Dienstag, 03. Mai 2011 für Sie aktualisiert.
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