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Das neue Pferdekaufrecht - eine erste Bilanz

Pferderecht: Das neue Pferdekaufrecht - eine erste Bilanz

I.         Einleitung

Das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat das Pferdekaufrecht in erheblichem Umfang verändert. Es gibt keine Sonderregelungen für diesen Bereich mehr, sondern für Pferde gilt nunmehr das gleiche Recht wie für Gegenstände.

Zu diesem Thema ist bereits viel geschrieben und veröffentlicht worden, die Unsicherheiten bei Käufer und Verkäufer bleiben jedoch bis heute erhalten:

·          Was ist ein Sachmangel?

·          Seit wann liegt der Mangel vor?

·          Welche Haftung kann ich vertraglich ausschließen?

·          Wer ist Unternehmer?

Nach einer Zeit von knapp zwei Jahren sind die ersten Rechtsstreitigkeiten anhängig und zum Teil auch entschieden. Dieser kurze Abriß soll grundlegende Rechtsfragen erläutern und helfen, zumindest einige Unsicherheiten aufzuklären.

II.        Was ist ein Sachmangel, der Mängelansprüche nach sich zieht?

Zunächst richtet sich die geschuldete Beschaffenheit des Pferdes nach dem vereinbarten Gebrauchszweck (Hobbypferd, Springpferd, Dressurpferd, Fahrpferde, Zuchtstute usw.) bzw. dem vereinbarten Zustand (gesund, „L-fertig“, brav, kinderlieb usw.). Sind solche Vereinbarungen nicht getroffen bzw. wegen fehlender schriftlicher Fixierung nicht nachweisbar, richtet sich die geschuldete Beschaffenheit nach der „gewöhnlichen Verwendung“. Dies ist in der Regel eine Einsetzbarkeit als Reitpferd.

Ein Mangel ist immer dann gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Tieres von derjenigen abweicht, die zwischen den Parteien vereinbart war.

Das Landgericht Münster hatte in einem mittlerweile rechtskräftig entschiedenen Klageverfahren über den Rücktrittsanspruch eines Käufers zu entscheiden, der, ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarungen bezüglich des Gesundheitszustandes, ein Freizeitreitpferd erwarb. Wie sich im nachhinein ergab, wies das Tier röntgenologische Veränderungen im Sinne einer Podotrochlose (Hufrollenveränderungen) an beiden Vorderbeinen auf, die in die Klasse IV der Röntgenkommission eingeteilt wurden und auch bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlagen.

Die Klage wurde dennoch abgewiesen, da die Beweisaufnahme ergab, daß das Tier trotz dieser Röntgenbefunde als Freizeitreitpferd einsetzbar war, insbesondere bei normaler Belastung eines Freizeitpferdes nicht lahmte (LG Münster, 15 O 221/02).

III.       Welche Haftung kann durch den Verkäufer ausgeschlossen werden?

Das Landgericht Arnsberg verhandelte über das Rücktrittsansinnen eines Käufers, der einen Chip sowie Lahmheiten des erworbenen Pferdes bemängelte. Im Vorfeld des Kaufs war man übereingekommen, das Tier auf Wunsch des Käufers bei dessen Tierarzt einer Ankaufsuntersuchung zu unterziehen. Der Verkäufer händigte zu diesem Zweck frühere Röntgenbilder aus. Nach Absprache sollte der Kauf erst dann Wirksamkeit entfalten, wenn der Käufer mit dem Untersuchungsergebnis einverstanden sei. Offensichtlich war der nun bemängelte Chip bereits auf den Röntgenbildern, die der Verkäufer übergab, erkennbar. Den Umfang der Untersuchung bestimmte allein der Käufer.

Das Landgericht wies die Klage des Käufers auf Rücktritt ab, da die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes zum Zeitpunkt der Übergabe der Gesundheitszustand sein sollte, den der Tierarzt des Käufers im Rahmen der Ankaufsuntersuchung feststellte. Da diese Untersuchung offensichtlich befundlos verlief, seien spätere Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen, da eventuelle Fehler des Tierarztes im Rahmen der Begutachtung nicht dem Verkäufer, sondern dem Käufer anzulasten seien (LG Arnsberg, 2 O 148/03, nicht rechtskräftig).

IV.       Welche Verjährungsfristen können bei Privatkäufen vereinbart werden?

Die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt grundsätzlich für alle Pferdekäufe, seien sie Privat- oder Verbrauchsgüterkäufe, soweit nicht durch Vertrag etwas anderes vereinbart wird. Gerade im Rahmen privater Verkäufe ist es daher angeraten, diese gesetzliche Frist zu verkürzen, um nicht uferlos zu haften. Verschiedene Vertragsvordrucke sind im Umlauf, die zum Teil unterschiedliche Fristen ausweisen.

Sowohl das Amtsgericht Soest als auch das Landgericht Offenburg bestätigen in Urteilen, daß eine Fristverkürzung auf drei Monate angemessen und wirksam sei (AG Soest, 13 C 171/03 -Urteil ist noch nicht rechtskräftig-; LG Offenburg, 3 O 42/03). Aufgrund der Tatsache, daß bei Privatverkäufen keinerlei gesetzliche Beschränkungen vorhanden sind, ist davon auszugehen, daß auch kürzere Fristen Geltung haben werden.

V.        Wer ist Unternehmer im Sinne des § 14 BGB?

Der Gesetzgeber hat in den §§ 474 ff. BGB den sog. Verbrauchsgüterkauf geregelt, der Besonderheiten im Gegensatz zum Privatverkauf enthält. So normiert § 475 BGB, daß ein Unternehmer bei einem Verkauf an eine Privatperson die Verjährungsfrist bei neuen Sache nicht unter zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr verkürzen darf.

Weiterhin gilt gem. § 476 BGB eine Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe. Tritt in dieser Zeit ein Mangel auf, muß nicht der Käufer beweisen, daß der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, sondern der Verkäufer, daß der Kaufgegenstand mangelfrei war. Diese einschneidenden Vorschriften setzen voraus, daß der Verkäufer Unternehmer, der Käufer Verbraucher ist.

Über die Unternehmereigenschaft wurde bereits viel geschrieben, insbesondere Züchter und Reitausbilder sind unsicher, ob die berufliche Tätigkeit im Pferdesport ausreicht, um in einem eventuellen Pferdehandel als Unternehmer angesehen zu werden.

Das Amtsgericht Soest hatte sich mit dieser Frage zu befassen und kam mit Urteil vom 22.10.2003 (Aktenzeichen 13 C 171/03) zu dem Ergebnis, daß eine Reitlehrertätigkeit allein nicht ausreicht, um als Unternehmer eingestuft zu werden. Der Verkäufer hatte in diesem Fall eine Ausbildung als Reitlehrer FN und war in einem Zucht- und Ausbildungsstall tätig. Allerdings gehörte der Handel mit Pferden nicht zu den Tätigkeiten, die ausgeübt wurden, und der Verkäufer hatte bisher nur ein einziges Pferd veräußert. Da die Unternehmereigenschaft voraussetzt, daß „eine Leistung planmäßig und dauerhaft am Markt gegen Entgelt angeboten wird“, sei allein die Tatsache, daß ein Ausbildungsstall betrieben werde, kein hinreichender Beweis für einen Verbrauchsgüterkauf.

Beweispflichtig für die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers ist immer der Käufer, so daß Zweifel zu dessen Lasten gehen.

VI. Konsequenzen

Um die weitreichende gesetzliche Haftung eingrenzen zu können, sollten grundsätzlich schriftliche Kaufverträge verwendet werden. Der vertraglich vereinbarte Verwendungszweck des Tieres sollte möglichst genau und objektiviert in diesem Kaufvertrag dargelegt werden. Eine tierärztliche Kaufuntersuchung sichert sowohl den Käufer als auch den Verkäufer ab und klärt viele Probleme bezüglich des Gesundheitszustandes bereits vor Abschluß des Verkaufs.

Jeder Verkäufer, der, wie früher üblich, ein Pferd ohne schriftlichen Kaufvertrag, ohne Haftungsausschlüsse und ohne eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung verkauft, sollte sich darüber im klaren sein, daß Mängelansprüche über einen Zeitraum von zwei Jahren geltend gemacht werden können. Selbstverständlich darf nicht vergessen werden, daß Mängel des Pferdes nur dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. zur Minderung bzw. zur Schadensersatzpflicht führen können, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Etwas anderes gilt lediglich im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs innerhalb der ersten sechs Monate, wenn diese Vermutung nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Diese Entscheidungen spiegeln selbstverständlich nicht eine gesicherte Rechtsprechung wider, sondern sind Einzelentscheidungen, die jedoch Tendenzen erkennen lassen.

VII. Hinweise

Vertragsmuster für

■    Pferdekauf zwischen Unternehmer und Verbraucher

■    Pferdekauf zwischen Verbraucher und Verbraucher

■    Pferdekaufuntersuchung durch einen Tierarzt

können kostenfrei heruntergeladen werden von der Internet-Homepage der Verfasser unter der Domaine www.oexmann.de.

 

Das neue Pferdekaufrecht - eine erste Bilanz
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Mittwoch, 21. Juli 2010 für Sie aktualisiert.
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