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Das Ende aller Fohlenauktionen?

Pferderecht: Das Ende aller Fohlenauktionen?

von Rechtsanwalt Dr. jur. Burkhard Oexmann, Lippetal

Das zum 01.01.2002 in Kraft getretene neue Schuldrecht hat beim Pferdekauf zu einem Paradigmenwechsel geführt. War der Käufer vorher auf der Basis der überkommenden Viehmängelverordnung von 1899 nahezu rechtlos, führt das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz erneut zu einer Imbalance zwischen den Kaufvertragsparteien, jetzt jedoch zu Lasten des Verkäufers, wenn dieser als Unternehmer am Markt auftritt (dazu bedarf es nicht einmal einer Gewinnerzielungsabsicht). Die Rechtsprechung, insbesondere der für das Kaufrecht zuständige VIII. Revisionssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) scheint nicht nur ein besonderes Interesse am Pferd gefunden zu haben, sondern verschärft durch seine Rechtsprechung die bereits gesetzgeberische Unausgewogenheit zum Nachteil der Pferdeverkäufer. So hat uns das höchste deutsche Zivilgericht kurz vor Weihnachten eine Entscheidung beschert, die Fohlen ausdrücklich nicht zu den gebrauchten Sachen zählt. Das hat fatale Folgen für Fohlenauktionen, schaut man auf die Ausnahmeregelung im § 474 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB); denn auf Fohlen werden nunmehr die konsumentenorientierten Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf uneingeschränkte Anwendung finden. Der Autor, der auf das Pferderecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. jur. Burkhard Oexmann, Lippetal, erläutert die gravierenden rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Folgen des BGH-Urteils zum Pferdekauf.

BGH-Urteil vom 15.11.2006

Der Kläger erwarb am 27.10.2002 auf einer Holsteiner Fohlenauktion ein sechs Monate altes Hengstfohlen. In den Bedingungen für die im Wege des Kommissionsgeschäftes durchgeführte Versteigerung hieß es: „Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung statt, bei der die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Die Vorschriften des Verbrauchgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) finden keine Anwendung.“ Dem vor der Auktion ausgestellten Untersuchungsprotokoll war zu entnehmen, daß keine besonderen Herzbefunde festgestellt worden waren. Später ergab sich ein angeborener Herzfehler, der im Rahmen der klinischen Untersuchung vor der Auktion übersehen worden war. Der Bundesgerichtshof – darin liegt die überragende Bedeutung des Revisionsurteils – verwarf die Auktionsbedingungen. Tiere, die verkauft würden, seien nicht generell als „gebraucht“ anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (hier: sechs Monate altes Hengstfohlen) und bis zum Verkauf nicht benutzt (hier: als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden sei, sei nicht „gebraucht“. Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu seien, könnten im übrigen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit „gebraucht“ verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen. Diese Entscheidung löst in rechtlicher wie wirtschaftlicher

Hinsicht ein Erdbeben für künftige Auktionen aus, bei denen Fohlen zugeschlagen werden sollen.

Versteigerungsverordnung

Wer – wie die deutschen Pferdezuchtverbände – regelmäßige und damit gewerbsmäßige Versteigerungen von Pferden durchführt, unterliegt der „Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen“ vom 24.04.2003. § 6 Abs. 1 VerstVO verbietet die Versteigerung ungebrauchter (= neuer) Sachen. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur dann zulässig, wenn die Ware zum Nachlaß oder zu einer Insolvenzmasse gehört, wenn es sich um eine Geschäftsaufgabe handelt oder – diese Ausnahmeregelung ist bei Pferdeauktionen allein einschlägig – die Pferde im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB veräußert werden.

Versteigerungsgewerbe

In Deutschland ist alles geregelt, so auch das Versteigerungsgewerbe. Nicht jeder darf versteigern; vielmehr muß er besondere persönliche Merkmale erfüllen. So verlangt § 34b Abs. 5 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO), daß auf Antrag besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von den zuständigen Behörden allgemein öffentlich zu bestellen sind. § 34b Abs. 5 Satz 3 wörtlich: „Die öffentlich bestellten Versteigerer sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteilich erfüllen werden.“ Damit scheiden als Auktionatoren alle Personen aus, die haupt- oder nebenberuflich für den Pferdezucht- und/oder Pferdevermarktungsverband tätig sind, dessen Auktionen sie leiten. Denn die allgemeine Treue- und Loyalitätspflicht des Arbeitsnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber steht in unüberbrückbarem Konflikt mit dem Unparteilichkeitsgebot des § 34b Abs. 5 Satz 3 GewO. Als Auktionator kommt mithin nur eine solche Person in Betracht, die nicht in das tagtägliche Vertriebssystem des versteigernden Pferdezuchtverbandes integriert ist.

Haftungsfalle Fohlenauktion

Folgt man der grundsätzlichen Auffassung des Bundesgerichtshofs in dessen Fohlenurteil vom 15.11.2006, können die bundesdeutschen Pferdezucht- und Pferdevermarktungsverbände, da sie als Unternehmer im Sinne der §§ 14, 476 BGB tätig sind, die gesetzlich zweijährige Gewährleistungsfrist beim Fohlenkauf weder zeitlich noch inhaltlich beschränken. Die als Kommissionäre tätigen Verbände haften also zwei Jahre lang ab Übergabe des Fohlens, wobei der Übergabezeitpunkt häufig noch einige Zeit nach der Auktion liegt, wenn nämlich das Fohlen im Zeitpunkt der Auktion von seiner laktierenden Mutterstute noch nicht abgesetzt werden kann. Damit wird das wirtschaftliche Risiko der Pferdezuchtverbände (der Hannoveraner Verband hat im Jahre 2006 anläßlich einer Auktion 230 Fohlen verkauft) unkalkulierbar, weil im Fall der Rückabwicklung des Auktionskaufvertrages nicht nur der Kaufpreis (Zuschlagspreis) erstattet werden muß, sondern auch die wirtschaftlichen Anhängselkosten für Stall, Futter, Hufschmied, Tierarzt usw.. Es kommt aber noch schlimmer: Da die Verbände Unternehmer sind, kehrt sich in den ersten sechs Monaten ab Übergabe des Fohlens die Beweislast gegen sie um. Taucht in dieser Zeit ein Sachmangel bei dem Pferd auf, wird vermutet, daß dieser Mangel auch im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Man stelle sich folgendes Szenario vor: Der „clevere“ Pferdekäufer wartet gut fünf Monate bis nach Übergabe des Fohlens, um dieses im Alter von knapp einem Jahr röntgen zu lassen. Findet der Tierarzt im Skelettsystem der vier Extremitäten isolierte röntgenologische Verschattungen (Osteochondrosis dissecans = knöcherne Fragmente = Chips), muß der Auktionsverband beweisen, daß diese Veränderungen im Zeitpunkt der Übergabe des Fohlens noch nicht vorhanden waren. Da die veterinärmedizinische Wissenschaft (an der Tierhochschule in Hannover sind in den letzten Jahre wiederholt Dissertationen zum Thema OCD veröffentlicht worden) nicht ausschließt, daß die Osteochondrosis dissecans genetische Ursachen hat, das Fohlen also bei seiner Geburt bereits prädisponiert war, wird der Verband den Prozeß wegen Beweisfälligkeit verlieren.

Regreßfalle für Aussteller

Muß ein Verband, ob freiwillig oder aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils, ein Fohlen zurücknehmen, wird dies zur Regreßfalle für den Aussteller. Der unternehmerische Aussteller (nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2006 kommt es nicht einmal auf die Gewinnerzielungsabsicht an, auch ein mit Verlusten arbeitender Nebenerwerbslandwirt gilt als Unternehmer) wird dabei allerdings nicht schlechter gestellt, als wenn er das Fohlen selbst veräußert hätte. Gravierend negativ wirkt sich das BGH-Urteil vom 15.11.2006 jedoch für den nichtunternehmerischen Verkäufer, etwas den Hobbyzüchter, aus, da er wegen der Unternehmerstellung des Pferdezuchtverbandes im Innenregreßverhältnis zu dieser Organisation wie ein Unternehmer behandelt wird. Mit anderen Worten: Sogenannte Privatleute erweitern ihr Haftungsrisiko künftig nahezu unbegrenzt, wenn sie statt des eigenhändigen Fohlenverkaufs den Weg über eine Auktion wählen.

Lösungsweg 1: Abschaffung der Auktionen

Namhafte deutsche Pferdejuristen wie etwa Graf von Westphalen in München sind der Auffassung, daß auf der Grundlage des BGH-Urteils vom 15.11.2006 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 VerstVO künftig keine einzige Fohlenauktion mehr stattfinden dürfe. Diese Ansicht teile ich nicht, weil jedenfalls bei ordnungsgemäßer Installierung eines unabhängigen Auktionators auch neue Sachen versteigert werden dürfen. Würde der Veräußerungsmodus Fohlenauktion endgültig abgeschafft, würde dies im übrigen erhebliche Wettbewerbsnachteile für die deutsche Pferdezucht nach sich ziehen. Wie die hohen über 50 % hinausgehenden Ausländeranteile beim Hannoveraner und Holsteiner Verband zeigen, würde praktisch die ausländische Käuferschaft wegbrechen. Spätestens an dieser Stelle wird deutlich, daß den zuständigen Richtern das VIII. Revisionssenat des BGH bei Verkündung des Urteils vom 15.11.2006 möglicherweise die wirtschaftliche Auswirkung ihrer Entscheidung gar nicht vor den Augen stand.

Lösungsweg 2: Abschaffung des Kommissionsgeschäftes

Da die nichtunternehmerischen Aussteller auch bei exakter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften einer öffentlichen Versteigerung benachteiligt würden, weil sie nämlich im Innenverhältnis zum als Kommissionär tätigen Verband dessen Haftung im Regreßweg ausgleichen müßten, plädiere ich dafür, daß die bundesdeutschen Pferdezuchtverbände nicht mehr im Wege des Kommissionsgeschäftes (also im eigenen Namen und auf fremde Rechnung des Ausstellers) versteigern, sondern im fremden Namen und auf Rechnung des Ausstellers. Im Ergebnis bleibt damit das „große Ausstellungsfenster“ der bundesdeutschen Pferdezucht erhalten. Die Veräußerungswege insbesondere für die starke ausländische Kundschaft werden nicht verbaut.

Auf jeden Fall: Abschaffung des Sonntags als Auktionstages

Ich habe schon an anderer Stelle (nämlich in Gerichtsprozessen vor dem Oberlandesgericht Hamm) darauf hingewiesen, daß Auktionen (Versteigerungen) an einem Sonntag unzulässig sind. So verbietet § 5 Abs. 1 Satz 1 VerstVO ausdrücklich die Versteigerung an Sonn- und Feiertagen. Verstöße gegen diese zwingende Vorschrift sind sanktioniert, und zwar durch § 10 Abs. 1 Nummer 6 VerstVO. Danach handelt ordnungswidrig, wer gegen das Verbot verstößt, Versteigerungen an Sonn- und Feiertagen durchzuführen. Verbände, die ungeachtet dieses gesetzlichen Verbots permanent an Sonntagen Pferdeauktionen durchführen, verlieren das Privileg der öffentlichen Versteigerung im Sinne von § 383 Abs. 3 BGB und damit die Haftungsentlastung aus § 474 Abs. 1 S. 2 BGB.

Rechtspolitische Kontrollüberlegung

Seit dem Inkrafttreten des neuen Schuldrechts zum 01.01.2002 bekämpft die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) die Einbeziehung der Pferde in die EU-Kaufrichtlinie. Dieser Revisionsforderung haben sich in jüngster Zeit per Resolution der Hauptverband für Traber-Zucht und –Rennen (HVT), die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierzüchter (ADT), die Deutsche Gesellschaft für Agrarrecht (DGAR) und die Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM) angeschlossen. Indes: Angesichts der multiplen Interessenlage in Brüssel halte ich es für unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen, daß die EU-Kaufrichtlinie jemals im Sinne dieser Petenten geändert wird. Das mag um so erstaunlicher erscheinen, als seit dem 01.07.1990 nach § 90 a BGB Tiere nur noch eingeschränkt als Sachen behandelt werden dürfen und Artikel 20 a Grundgesetz (GG) seit 2002 dem Tier Verfassungsrang einräumt. Den deutschen Pferdezuchtverbänden wird mithin keine andere Möglichkeit bleiben, als sich im Sinne von §§ 6 Abs. 1 VerstVO, 34b Abs. 5 GewO gesetzeskonform zu verhalten und im übrigen das Konstrukt des Kommissionsgeschäftes jedenfalls aus Fohlenauktionen endgültig zu verbannen.

 

Ende der Bearbeitung: 17.01.2007

 

Das Ende aller Fohlenauktionen?
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Mittwoch, 21. Juli 2010 für Sie aktualisiert.
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