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Auktionsbedingungen des Pferdestammbuchs unwirksam?

Pferderecht: Auktionsbedingungen des Westfälischen Pferdestammbuchs unwirksam?

Nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2002 hat das Westfälische Pferdestammbuch seine Auktionsbedingungen grundliegend geändert. So heißt es mit dem erklärten Ziel, die Haftung gegenüber den Käufern zu minimieren, die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fänden keine Anwendung. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß die Auktion durchgeführt werde von dem öffentlich bestellten und vereidigten Versteiger für Pferde, dem Diplom Agrar-Ingenieur Volker Raulf.

Exakt diese Auktionsbedingungen standen bei der Berufungsverhandlung am 08.12.2003 auf dem Prüfstand des OLG Hamm (AZ: 2 U 73/03). Der Senatsvorsitzende ließ an den Auktionsbedingungen kein gutes Haar. Da Herr Raulf den Hammer nicht in die Hand nehme, sei dieser, so wörtlich, allenfalls ein „Pappkamerad“. Ferner: Das Westfälische Pferdestammbuch verkaufe ausweislich seiner Werbekataloge hochpreisige Elitereitpferde; dann müsse das Publikum einen radikalen Haftungsausschluß nicht hinnnehmen.

Damit sind Vorstand und Geschäftsführung des Westfälischen Pferdestammbuchs in der beschaulichen Adventszeit in Alarmzustand geraten. Denn für sämtliche Pferdeverkäufe, die über das Westfälische Pferdestammbuch abgewickelt werden, ist in zweiter Gerichtsinstanz allein und ausschließlich der oben erwähnte 2. Zivilsenat des OLG Hamm zuständig. Dieser tendiert dazu, den Versteigerungsmodus („Pappkamerad“ Raulf) als unzulässig und den Haftungsausschluß („hochpreisige Elitereitpferde“) als unwirksam anzusehen.

Die Konsequenzen können nur darin bestehen, ab sofort über Auktionen die Pferde „im fremden Namen und für fremde Rechnung des Beschickers“ zu verkaufen. Das ist im übrigen nicht neu. So heißt es auf Seite 10 des Kataloges der soeben zu Ende gegangenen 13. NRW-Hauptkörung zu den Verkaufsbedingungen ausdrücklich, das Westfälische Pferdestammbuch werden in Form eines Vermittlungsgeschäftes für den Verkäufer tätig und schließe Kaufverträge im Namen des Verkäufers („handeln im fremden Namen für fremde Rechnung“). Ein anderer großer Vermarktungsverband, nämlich die Baden-Badener Auktionsgesellschaft (BBAG), formuliert im Rahmen der Jährlings-Auktionen seinen Leistungsumfang wie folgt: „Der Veranstalter veräußert das Versteigerungsgut (Pferd oder Anteil) im Namen und für Rechnung des Anbieters durch Zuschlag.“

Diese Lösung hätte einen unschätzbaren Vorteil: Während nach den jetzigen vom OLG Hamm scharf kritisierten Regelungen auch die privaten Züchter und Anbieter im Ergebnis wie gewerbliche Unternehmer nach §§ 14, 476 BGB behandelt werden, würden sie künftig der durch die Auktionsbedingungen geschaffenen hausgemachten Haftungsfalle entrinnen, könnten sich also legal nach der dringenden Veränderung der Auktionsbedingungen auf einen vollständigen Haftungsausschluß berufen.

Das Westfälische Pferdestammbuch ist gefordert; die nächste Auktion („Handorf Extra“) findet bereits am 11.01.2004 statt. Die jetzigen Auktionsbedingungen könnten für Verband und Aussteller zu einem Waterloo werden.

 

Auktionsbedingungen des Pferdestammbuchs unwirksam?
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Mittwoch, 21. Juli 2010 für Sie aktualisiert.
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