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Aktuelle Rechtsfragen der Hengstkastration

Aktuelle Rechtsfragen der Hengstkastration

von Rechtsanwalt Dr. jur. Burkhard Oexmann, Lippetal

Die operative Kastration des männlichen Equiden stellt nach wie vor ein forensisches Dauerthema dar. Das gilt nicht nur für die Ebene der gegen den kastrierenden Tierarzt gerichteten Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern auch für die Frage, ob die inkomplette Kastration eines Hengstes einen Sachmangel im Sinne der §§ 90a S. 3, 434 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 BGB darstellt und damit die Kaskade der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche auslöst.

Funktion der Kastration

Per definitionem bedeutet die Kastration Entfernung und/oder Unbrauchbarmachung der Hoden und Nebenhoden, des Samenleiters und der zuführenden Versorgungsgefäße zum Zwecke der Unfruchtbarmachung. Daneben kommt es durch den operativen Eingriff zu Veränderungen der Libido sowie des Exterieurs. Die Kastration des gesunden nicht verhaltensauffälligen Equiden bedeutet keinen kurativen Heilangriff, sondern hat elektiven Charakter. Der Patienteneigentümer intendiert neben der Unfruchtbarmachung vor allem die Ausschaltung des hengstischen Imponiergehabes. Ihrer hengstischen Maskulinität und Virilität beraubt zeigen im Sport eingesetzte Wallache eine bessere Konzentrationsfähigkeit und damit höhere Leistungskonstanz.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Abs. 1 S. 1 TierSchG verbietet grundsätzlich das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entfernen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TierSchG ist jedoch zur Verhinderung der unkontrolliert Fortpflanzung oder – soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen – zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung zulässig. Zivilrechtlich bedeutet der zwischen Patienteneigentümer und Tierarzt geschlossene Kastrationsvertrag die Vereinbarung eines Erfolges, gerichtet auf die Unfruchtbarmachung sowie die Ausschaltung des Hengstverhaltens. Mithin wird der Kastrationsvertrag als Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB qualifiziert. Nur wenn der Erfolg der Kastration vollständig eintritt, steht dem operierenden Tierarzt das Honorar zu (Anlage zur Gebührenordnung für Tierärzte – GOT – Teil C lfd. Nr. G 5.1 i.V.m. § 632 Abs. 2 BGB). Rechsprechung und Literatur sind sich nicht einig, ob und inwieweit der Tierarzt verpflichtet ist, im Zusammenhang mit der Kastration eines Hengstes zu dokumentieren. Grundsätzlich ist der Tierarzt gehalten, über seine Feststellungen und Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen (Diagnose- und Therapiedokumentationspflicht; vgl. § 5 Abs. 1 Muster-Berufsordnung der Bundestierärztekammer (BTK), ihr folgend die Berufsordnungen der Landestierärztekammern, ähnlich § 30 Nr. 3 Heilberufsgesetz NRW, diesem analog folgend die Heilberufsgesetze der übrigen Bundesländer). Da die tierärztliche Dokumentationspflicht nach dem Wortlaut der Muster-Berufsordnung BTK sowie des Heilberufsgesetzes NRW primär auf kurative Tätigkeit gerichtet ist, könnte man Aufzeichnungen bei der elektiven Kastration für entbehrlich erachten. Gleichwohl dürfte es einer Obliegenheitsverpflichtung des Tierarztes entsprechen, jedenfalls den operativen Gang der Kastration zu dokumentieren, um für den Fall einer peri- oder postoperativen Komplikation gewappnet zu sein (Beweisvorsorge). Insoweit gilt nach wie vor der Orientierungssatz des OLG Stuttgart (Urteil vom 14.06.1995): „Ist aus den Behandlungsunterlagen nicht ersichtlich, daß der Tierarzt seiner Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung der Krankheitsentwicklung nachgekommen ist, muß er sich diese Dokumentationsversäumnisse anlasten lassen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze in der Veterinärmedizin, wie sie für die Dokumentationspflichten im Bereich der Humanmedizin entwickelt worden sind …“. Da sich, wie das forensische Dauerthema Hengstkastration zeigt, an zunächst unauffällig verlaufende Kastrationen Rechtsstreitigkeiten anschließen, empfiehlt sich jedenfalls die zeitnahe Aufzeichnung der operativen Kastration nach Methode und Ausführung.

Aufklärung des Pferdeeigentümers

In der Humanmedizin muß der Patient über die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt werden, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können; dies ist Ausfluß seines grundgesetzlich garantierten Rechts auf Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit (lesenswert der Beschluß des BVerfG vom 18.11.2004; 1 BvR 2315/04). Da dem Tier trotz seiner Aufnahme in das Grundgesetz (nach dem novellierten Art. 20a GG schützt der Staat die Tiere) keine eigene Grundrechtsdisposition zukommt, reduziert sich die tierärztliche Aufklärungspflicht auf das allgemeine Kosten- und besondere Integritätsinteresse des Pferdeeigentümers. Die am 21.02.2002 verabschiedeten „Leitlinien zur Aufklärungspflicht in der Pferdepraxis“, herausgegeben von der Bundestierärztekammer und der Gesellschaft für Pferdemedizin, postulieren zur Aufklärungspflicht bei der operativen Kastration: „Da jede Kastrationsmethode Vor- und Nachteile in sich birgt, müssen die typischen Risiken und Komplikationen vor Inangriffnahme der Operation besprochen werden. Vorauszusetzen ist die erforderliche Sorgfalt. Der Tierarzt muss in groben Zügen über Art und Weise des Eingriffs, über Risiken und Alternativen soweit informieren, als dies für einen vernünftigen Tierhalter entscheidungserheblich sein kann, einschließlich der Nachsorge. Von der Information kann Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber eine bestimmte Methode wünscht oder Pferde regelmäßig auf die gleiche Art kastrieren lässt.“ Indes geht die Rechtsprechung über diesen Leitlinien-Standard hinaus. Im Urteil vom 24.11.1993 formulierte das OLG Frankfurt zur Haftung des Tierarztes sowie zur Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht bei Kastration eines älteren Pferdes folgenden Orientierungssatz: „Der Tierarzt haftet wegen Verletzung seiner Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten nach Kastration eines mehr als 3 Jahre alten Hengstes, wenn er den Pferdehalter nicht auf die Gefahr des Verblutens in der Zeit nach dem Eingriff hinweist und ihm nicht die Merkmale einer außergewöhnlichen Blutung, die einen neuen Eingriff erforderlich macht, gegenüber einer ungefährlichen Blutung verdeutlicht.“ Ähnlich heißt es im Urteil des OLG Zweibrücken vom 02.04.1996 zur Aufklärungspflichtverletzung nach Kastration eines Hengstes: „Der Tierarzt muß nach der (sachgemäßen) Kastration eines Hengstes den Pferdehalter auf die Gefahr des Verblutens nach dem Eingriff hinweisen und ihm die Merkmale einer außergewöhnlichen Blutung, die einen neuen Eingriff erforderlich macht, verdeutlichen. Diese Aufklärungspflicht verletzt ein Tierarzt, wenn er den Pferdehalter erst mehrere Stunden nach dem Eingriff über Komplikationen (Blutungen im Bauchraum des Pferdes) informiert und nicht sogleich nach der Operation, als die Komplikationen für ihn sichtbar auftraten.“ Differenzierter, wenn auch deutlich an den Grundsätzen humanmedizinischer Aufklärung orientiert, formuliert das OLG München im Urteil vom 09.10.2003: „Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Eingriffsaufklärung in der Humanmedizin sind in der Tiermedizin nicht anwendbar. … Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht richten sich nach den dem Tierarzt erkennbaren Interessen seines Auftraggebers oder nach dessen besonderen Wünschen. Dabei kann auch der materielle oder ideelle Wert des Tieres für den Auftraggeber eine Rolle spielen. Der Tierarzt ist verpflichtet, auf das Operationsrisiko hinzuweisen. Ins Einzelne gehende Erläuterungen über alle denkbaren Komplikationen schuldet er jedoch nicht. Es können von ihm insbesondere keine lehrbuchartigen Ausführungen über sehr seltene Komplikationen (Typhlocolitis x), die Folge einer Operation oder der mit ihrer Vorbereitung verbundenen Maßnahmen (Fütterungsumstellung, Hungerlassen) sein können und deren Häufigkeit in Promillewerten erwartet wird.“ Im Gegensatz dazu dient nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 24.02.2005 die Aufklärung nicht als Voraussetzung einer wirksamen, die Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffs ausschließenden Einwilligung, weshalb aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung des Tierarztes nur vertragliche Schadensersatzansprüche in Betracht kämen. In dem zugrunde liegenden Fall war es nach einer Kastration zum gefürchteten postoperativen Darmvorfall gekommen.

„Colitis X“

Die Typhlocolitis oder „Colitis X“ rangiert als häufig vorkommende Erkrankung mit ungeklärter Ätiologie bei hoher Letalität. Signifikant vermehrt tritt diese Krankheit bei Pferden auf, die sich in stationärer Klinikbehandlung befinden. Nach den bisherigen Erkenntnissen kommt es bei allen an Typhlocolitis erkrankten Pferden postoperativ zu auffälligen IgA-Konzentrationsabfällen. Offensichtlich sind Pferde nach jeder Operation prädisponiert, eine streß-assoziierte Darmerkrankung wie die „Colitis X“ zu entwickeln. Daraus wird auch im Hinblick auf die Pathophysiologie vom Tierarzt unbedingt zu fordern sein, vor Kastrationen mit Klinikaufenthalt den Patienteneigentümer auf das postoperative Komplikationsrisiko der Typhlocolitis nachdrücklich hinzuweisen.

Kastrationsmethoden

Herkömmlich werden unterschieden

§ Kastration im Stehen

§ Kastration in Vollnarkose in differenzierter Methodik der unbedeckten Kastration, der bedeckten Kastration sowie der (speziellen) Kastration bei Kryptorchismus.

Für die Kastration im Stehen durch Orchidektomie eignen sich nur ruhige Junghengste bis zum Alter von drei Jahren. Bei der Kastration in Vollnarkose wird der Hengst auf die linke Seite abgelegt. Die oben liegende Hintergliedmaße wird zum Schutz des Operateurs nach vorn ausgebunden. In der Form der unbedeckten Kastration wird der vorgelagerte Samenstrang einschließlich des Samenleiters hodenfern mit einer Kastrierzange gequetscht und distal der Quetschstelle abgesetzt. Es erfolgt kein Verschluß der Scheidenhaut. Bei der bedeckten Kastration wird der Samenstrang hodenfern gequetscht und mit resorbierbarem Nahtmaterial legiert. Die Hoden werden mit der Faßzange ergriffen, freipräpariert und abgesetzt; in aller Regel erfolgt kein Wundverschluß.

Komplikationen

Die hohe Zahl postoperativer Kastrationskomplikationen ergibt sich eingriffsbedingt durch die Eröffnung der Bauchhöhle und durch Trennung großer Gefäße, ferner aus dem unkontrollierten Verhalten des zum Wallach mutierten Hengstes wie Wälzen mit Kontaminationsgefahr sowie heftiges Wiehern mit dadurch erhöhtem intraabdominalem Druck. Als häufig auftretende Komplikationen nennt die Veterinärmedizin die postoperative Wundschwellung (Wundödem), den Sekretstau, die Wundinfektion bis zur Dysurie, Blutungen (meist aus der Arteria pudenda des Samenstranges) ferner Darm- und Netzvorfall sowie aufsteigende Infektionen mit sich daraus entwickelnder Samenstrangfistel oder Peritonitis, schließlich Penisvorfall und Vaginalsackzyste.

Kryptorchismus

Durch das Urteil des BGH von 09.01.2008 (VIII ZR 210/06) ist der Kryptorchismus in den kaufrechtlichen Fokus der Kastration getreten. Definitorisch wird unter Kryptorchismus das Verborgenbleiben eines oder beider Hoden verstanden. Es handelt sich um eine bei Equiden häufig vorkommende Entwicklungsstörung. Derartige Hengste zeigen deutliche Libido. Im fortgeschrittenen Alter werden Kryptorchiden oft bösartig, unleidlich und sind schwer zu handhaben. Damit fällt die Kastration des Kryptorchiden aus dem Spektrum des bloß elektiven Eingriffes heraus; es besteht kurativer Therapiebedarf, um zu verhindern, daß nach der Kastration residuales Hodengewebe verbleibt, das zu einem gegenüber dem Status eines Wallachs höheren (virilen) Testosteronspiegel führt. Die operative Kastration beim Kryptorchismus verlangt überdurchschnittliche Fähigkeiten des Operateurs, um das Ziel der vollständigen Entfernung des Hoden- und Hodennebengewebes zu erreichen. Operationsmethoden sind: Inguinaler Zugang, parainguinaler Zugang, paramedianer Zugang sowie Flankenschnitt.

Rechtsprechung

  • OLG Frankfurt vom 24.11.1993 (21 U 171/92); OLGR Frankfurt 1994, 3 § OLG Stuttgart vom 14.06.1995 (14 U 26/94); VersR 1996, 1029 § OLG Zweibrücken vom 02.04.1996 (5 U 46/94); VersR 1996, 1030 § OLG Oldenburg vom 20.10.1998 (12 U 44/98); VersR 2000, 465 § OLG München vom 09.10.2003 (1 U 2308/03); VersR 2005, 1546

  • KG Berlin vom 24.02.2005 (20 U 31/04); KGR Berlin 2006, 14 § BGH vom 09.01.2008 (VIII ZR 210/06); RdL 2008, 96

Literatur

  • Bemmann, Die tierärztliche Aufklärungspflicht, AUR 2004, 107

  • Bundestierärztekammer/Gesellschaft für Pferdemedizin, Leitlinien zur Aufklärungspraxis in der Pferdepraxis, www.bundestieraerztekammer.de, 2002

  • Dietz/Huskamp, Handbuch Pferdepraxis, 3. Auflage, Stuttgart 2006

  • Gaisbauer, Sorgfaltspflichten bei Kastration eines stehenden Pferdes, VersR 1996, 1380

  • Gerhards, Regreßfalle „Kastration des Hengstes“ – operatives Vorgehen unter Berücksichtigung der Forensik, XV. Tagung über Pferdekrankheiten der Tierklinik Hochmoor, Gescher 2003

  • Karle, Haftung und Versicherung rund um das Pferd, Versicherungswirtschaft 2000, 1052

  • Kellewald, Untersuchungen zur laparoskopischen Kastration des Hengstes, vet. Diss. München 2005

  • Maaßen, Kastration beim Hengst: Behandlungsvergleich zwischen Phenylbutazon, Traumeel® und Kontrollgruppe, vet. Diss. München 2007 § May, Evaluierung von Streßparametern beim Pferd im Zusammenhang mit dem Klinikaufenthalt, vet. Diss. München 2007

  • Mezerova et al., Kastration des Hengstes – primäre Wundheilung und Komplikationen, Praktischer Tierarzt 2004, 28

  • Oexmann, Pferdekauf – Tierarzthaftung, Münster 1992

  • Oexmann, Forensische Probleme der Tierarzthaftung beim Pferd, Tierärztliche Praxis 2002, 344

  • Oexmann/Wiemer, Forensische Probleme der Tierarzthaftung, Gescher 2007

  • Wollanke/Gerhards, Unterschiedlich klinische Erscheinungsbilder, Therapie und Prophylaxe der „Colitis X“ des Pferdes, Pferdeheilkunde 2003, 359

 

(Ende der Bearbeitung: 15.04.2009)

 

Aktuelle Rechtsfragen der Hengstkastration
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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