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Tierarzt, C. botulinum und Infektionsschutzgesetz

Medizinrecht: Tierarzt, C. botulinum und Infektionsschutzgesetz

Dr. jur. Burkhard Oexmann Rechtsanwalt in Hamm
 
Nicht erst seit der "Göttinger Erklärung" sind C. botulinum und der Botulismus in den Fokus seuchenhygienischen Betrachtungen gekommen. Nachstehend soll die rechtliche Implementierung der Tierärzte dargestellt werden.

Inzidenz des Botulismus
Die seuchenhygienische Literatur bezeichnet den Botulismus nach wie vor als selten auftretende lebensmittelassoziierte Infektionskrankheit . Das typische Krankheitsbild des Botulismus sei eine schwere Lebensmittelvergiftung mit Lähmungserscheinungen, die durch das Nervengift des anaeroben Bakteriums Clostridium botulinum verursacht werde. Die aktuelle Betrachtung des Problems "Botulismus" konzentriert sich auf die Landwirtschaft als Vektor, und zwar im Wesentlichen auf den chronischen Botulismus in Milchviehherden sowie die Multiplikation des C. botulinum durch den auf landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebrachten Austrag aus Biogasanlagen. So lautet die Kleine Anfrage des GRÜNEN Abgeordneten Bernd Murschel im Landtag von Baden-Württemberg : "Verfügen die Landwirtschaftsämter ... über Erkenntnisse, die belegen, dass in den zurückliegenden fünf bis zehn Jahren vermehrte Krankheitsbilder durch Clostridium botulinum und andere Clostridien-Stämme in landwirtschaftlichen Betrieben im Land auftreten?" Die Antwort liest sich wie eine beamtenmäßige Verbrämung apokalyptischer Szenarien. Wörtlich: "Neben den durch verunreinigte Futtermittel hervorgerufenen Erkrankungen wird insbesondere bei Rindern auch eine weitere Form des Botulismus diskutiert, der sog. chronische oder auch viszerale Botulismus. ... Durch kontinuierliche Toxinaufnahme aus dem Darm in den Körper soll sich das Krankheitsbild eines chronischen Botulismus ausprägen, das vor allem durch spezifische Symptome und Leistungseinbußen gekennzeichnet ist. Unter dem Begriff "Faktorenerkrankung Milchviehherde" wird eine alter-native Hypothese zur Entstehung dieses Krankheitsbildes beschrieben. Hierbei wird als Hauptursache die Verfütterung von Grassilage verminderter Qualität ... beschrieben. In der Folge soll es bei Milchkühen zu hochgradigen Verdauungsstörungen und schweren negativen Einflüssen auf den Stoffwechsel mit vielfältigen Erkrankungsbildern kommen." Anschließend verweist die ministerielle Antwort darauf, dass die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg in den Jahren 2000 bis 2008 insgesamt 36 Fälle von klassischem Botulismus in Rinderbeständen, die auf verunreinigtes Futter zurückzuführen gewesen seien, registriert habe. In zwei Rinderbetrieben, einem Pferde- und einem Putenbestand sei es zu Tierverlusten gekommen. Monika Krüger fast ihre wissenschaftlichen Ergebnisse dahin zusammen, C. botulinum sei in Rinderbeständen mit direkten und indirekten Nachweismethoden feststellbar. In Milchviehbeständen mit hohen Abgangszahlen, Leistungsmängeln, Klauenerkrankungen, hoher Kälbersterblichkeit usw. sei in eigenen Untersuchungen der Nachweis von C. botulinum signifikant häufiger. Mit dieser wissenschaftlich untermauerten Feststellung wird jeder Tierarzt in seiner Verantwortung nach Heilberufsgesetz und Berufsordnung seiner Landestierärztekammer an die Schnittstelle zwischen Veterinärmedizin einerseits und solchen rechtlicher Verantwortung andererseits getrieben. Es überrascht, dass dieser Aspekt bisher, soweit ersichtlich, keinen Niederschlag gefunden hat. Berücksichtigt man, dass die Bundestierärztekammer und auch die für die Tierärzte zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Hamburg auf Anfragen zum Botulismus durch Schweigen glänzen, könnte man den Eindruck gewinnen, hier soll etwas "totgeschwiegen werden".

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das zum 01.01.2001 eingeführte Infektionsschutzgesetz (IfSG) definiert seinen Zweck dahin, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern." Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG sind der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Botulismus (so ausdrücklich definiert) zu melden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 IfSG ist im Fall des Clostridium botulinum auf eine akute Infektion hinzuweisen. Die Besonderheit des IfSG besteht in der Adressierung der Mitwirkungs- und Meldepflichten darin, dass nicht etwa nur Humanmediziner einbezogen sind, sondern auch die Tierärzte. So heißt es in § 1 Abs. 2 S. 1 IfSG, im Rahmen der Prophylaxe gegen übertragbare Krankheiten, der Früherkennung von Infektionen und ihrer Weiterverbreitung seien Tierärzte zur notwendigen Mitwirkung und Zusammenarbeit mit anderen Institutionen verpflichtet, und zwar "entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik".

Mitarbeit und Zusammenarbeit nach § 1 Abs. 2 S. 1 IfSG
In der juristischen Kommentierung heißt es, die Gestaltung der Mitwirkung und Zusammenarbeit nach dem IfSG erfolge dadurch, dass Handlungspflichten, die zur Verhütung des Auftretens sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von über-tragbaren Krankheiten erforderlich seien, detailliert geregelt würden. Dazu zählten beispielsweise die Ausgestaltung des gesamten Meldesystems oder die Weitergabe von Informationen über Erkrankungsfälle. Bei der Gestaltung und Unterstützung der Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten solle der jeweilige Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik zugrunde gelegt werden. Damit werde ein Standard vorgegeben, der sich an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren solle. So müsse sich der "jeweilige Stand" von Wissenschaft und Technik, im Gegensatz zum "allgemein anerkannten Stand" von Wissenschaft und Technik, in der Fachwelt noch nicht durchgesetzt haben. "Stand von Wissenschaft und Technik" sei der Entwicklungsstand fortschrittlichster Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach Auffassung führender Fachleute auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher vertretbarer Erkenntnisse im Hinblick auf das gesetzlich vorgegebene Ziel für erforderlich gehalten würden und die Erreichung dieses Ziels gesichert erscheinen ließen .

Integrierte Bestandsbetreuung (ITB)
Spätestens im Rahmen der integrierten Bestandsbetreuung wird sich jeder Tierarzt insbesondere bei Milchviehbetrieben intensiv mit der aktuellen Diskussion, insbesondere dem wissenschaftlich nicht ausgeräumten erheblichen Gefährdungspotential durch C. botulinum und dem Botulismus auseinandersetzen müssen. Der leiseste Anfangsverdacht zwingt zur Kontaktaufnahme mit den Kreisveterinär- und Kreisgesundheitsbehörden. Helge Böhnel erhebt warnend den mikrobiologischen Diagnosefinger: "Tierarzt, Tierbesitzer, Personal oder Passanten können durch Botulismus ebenfalls betroffen sein. Staub aus Umwelt oder getrocknetem Kot aus Box und Auslauf wird eingeatmet und kann C. botulinum enthalten. Schwangere und Säuglinge sollten sich deshalb nicht im Pferdestall aufhalten. Kleidung ist nach dem Verlassen des Stalles zu wechseln. Dass sich das C. botulinum oder gar der manifeste Botulismus problemlos vom Tier auf den Menschen übertragen kann, mithin wegen der Altzuständigkeit des Tierarztes für Viehbestände die originäre Mitwirkungs- und Mitarbeitspflicht des Tierarztes nach dem IfSG begründet ist, bedarf keiner Erörterung und stellt gesichertes Wissen dar." Offen bleibt die Frage, ob aus den auf land-wirtschaftliche Nutzflächen ausgebrachten Gärsubstraten der Biogasanlage ähnliche Risiken für Menschen entstehen. Die Fragen lauten: Können gefährliche pflanzliche Krankheitserreger in Biogasanlagen überleben? Wissenschaftler des Leibnitz-Instituts für Agrartechnik Potsdam-Bornim (ATB) haben im September 2010 zwei Forschungsprojekte gestartet . Eine der zentralen Aufgaben wird es sein zu untersuchen, welche Mikroorganismen in Biogasanlagen für die Bildung von brennbarem Methangas verantwortlich sind. Welchen Infektionsgrad weisen die Pflanzensubstrate hinsichtlich gefährlicher Viren, Bakterien und Pilze auf? Müssen die Krankheitserreger durch die Gärung abgetötet werden? Besteht sonst das Risiko, dass der Landwirt die Erreger mit den Gärresten auf dem Feld ausbringt und für die Neuaussaat ein hoher Infektionsdruck besteht?

Schadensrechtliche Kompensation und ordnungsrechtliche Pönalisierung
Verletzt der Tierarzt seine Pflichten nach dem IfSG, liefert er sich zunächst den Ordnungsbehörden und der Staatsanwaltschaft aus. Denn § 73 IfSG definiert Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden können. § 74 definiert Straftaten, für die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe verhängt werden kann. Zivilrechtlich haftet der bei Verdacht auf C. botulinum oder gar Botulismus untätige Tierarzt seinem auftraggebenden Landwirt über § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, den umliegenden/anreinenden Landwirten kausal vektorisch betroffener Tierbestände über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Infektionsschutzgesetz und dem Tierseuchengesetz als Schutznormen mit der Gefahr, sogar für Vermögensschäden, also nicht die bloßen Tierverluste, einstehen zu müssen. Dass, auch schadensrechtlich, den Anthropozoonosen, vor allem lebensmittelrechtlich, gegenwärtig wie künftig gesteigerte Bedeutung zukommen wird, folgt aus der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 08.08.2007 .

Haftung für Mikroorganismen
Die Aktualität der zivilrechtlichen Haftungsdiskussion wird unterstrichen durch die soeben erschienene Publikation von Nabinger . Dabei geht es primär um die Frage, ob der Landwirt für von seinem Betrieb ausgehende Mikroorganismen verschuldensunabhängig nach § 833 S. 1 BGB (wie der Halter eines Pferdes oder Rindes) haftet. Nabinger kommt zum Ergebnis, die Lücke des derzeitigen gefährdungsrechtlichen Schutzes für Mikroorganismen könne nicht durch eine Neuauslegung oder analoge Anwendung des § 833 S. 1 BGB geschlossen werden. Die Verschuldenshaftung biete weder ausreichenden Rechtsgüterschutz noch reiche sie an das Haftungsniveau der Gefährdungshaftung heran. Daher müsse die Schutzlücke allein de lege ferenda geschlossen werden. Dabei erscheine die Neuregelung in einem neuen mikroorganismenspezifischen Spezialgesetz als möglicher Regelungsansatz sinnvoll. Auch hier: Rechtsunsicherheit über Rechtsunsicherheit!

Fazit
Insbesondere in Milchviehherden sind C. botulinum und Botulismus längst seuchenhygienische Realität. Namhafte Wissenschaftler vermuten darüber hinaus, dass der Gäraustrag aus Biogasanlagen einen Vektor im Sinne von "carry out" für den Botulismus bedeuten kann. Damit kommen auf den Tierarzt, insbesondere den Bestandsbetreuer, nicht nur betriebsinhaberassoziierte Pflichten zu, sondern nach dem Infektionsschutzgesetz aus dem Jahre 2000 auch Aufgaben im Sinne human-medizinischer Prophylaxe. Da die Sorgfaltspflichten des Tierarztes nach dem Codex GVP gesteigert sind ("nach bestem Wissen und Gewissen"), führt eine Verletzung der Mitwirkungs- und Zusammenarbeitspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) u. U. zur zivilrechtlichen Haftung, möglicherweise auch zu Bußgeldern und/oder Geldstrafen. Die insoweit abgewandelte Volksweißheit im Zusammenhang mit Botulismusverdacht sollte lauten: Schweigen ist nicht einmal Eisen, Reden aber Gold!

1 Botulinum Toxikosen - chronischer Botulismus. Göttinger Erklärung anlässlich der 9. AVA Haupttagung vom 17. bis 21. März 2010 in Göttingen

2 Schöneberg, In Deutschland selten auftretende Infektionskrankheiten, Bundesgesundheitsblatt 2008, 539-546; Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger Krankheiten für 2009, herausgegeben vom Robert-Koch-Institut, Berlin, 2010

3 Drucksache 14/6274 vom 26.04.2010

4 "Clostridium botulinum in Tierbeständen aus mikrobiologischer Sicht", Vortrag anlässlich der Tierärztetagung vom 30.09. bis 01.10.2010 in der Agrar- und Veterinär-Akademie (AVA)

5 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl I S. 1045)

6 Bales/Baumann//Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, 2. Auflage, Stuttgart 2003, § 1 Rn. 6

7 Bales/Baumann/Schnitzler a.a.O., § 1 Rn. 7

8 ich verweise auf die Empfehlungen der Fachgruppe Bestandsbetreuung Rind des bpt (verantwortlich Rolf Mansfeld, München)

9 "Botulismus". Vortrag auf dem bpt-Kongress 2010 in Hannover, Tagungsband S. 47-52

10 Presseinformation unter www.atb-potsdam.de

11 Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1871-1879; ferner Verordnung (EG) Nr. 213/2009 der Kommission vom 18.03.2009

12 Haftung für Mikroorganismen - Ausreichende Schadenskompensation bei Seuchen, Baden-Baden 2010

Tierarzt, C. botulinum und Infektionsschutzgesetz
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Montag, 22. November 2010 für Sie aktualisiert.
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