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Prüfungsumfang nach § 522 Abs. 2 ZPO

RA Dr. Burkhard Oexmann, Lippetal

Medizinrecht: Prüfungsumfang nach § 522 Abs. 2 ZPO im Arzthaftungsprozeß

01.  Thesen:

  • Soweit Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK vor.

  • Der Prüfungsumfang nach § 522 Abs. 2 ZPO schließt medizinische Fragen grundsätzlich nicht ein.

  • Erstrecken sich Berufungsangriffe auf medizinische Fragen, scheidet das Beschlußverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO aus; das Berufungsgericht darf nur aufgrund mündlicher Verhandlung und unter Assistenz eines medizinischen Sachverständigen entscheiden (§§ 144, 286 ZPO).

2.    Die ZPO-Novelle 2002 hat das zivilrechtliche Berufungsverfahren auf Rechtskontrolle sowie Rechtskorrektur beschränkt und gleichzeitig den Zurückweisungsbeschluß neu eingeführt. Dazu bestimmt § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: „Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluß unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, daß die Berufung kein Aussicht auf Erfolg hat.“

3.    Das neu geschaffene Instrument des Zurückweisungsbeschlusses durch das Berufungsgericht war von Anfang an heftig umstritten, insbesondere der Prüfungsumfang in Ansehung des Tatbestandsmerkmals „keine Aussicht auf Erfolg“. In nicht einmal vier Jahren gibt es inzwischen eine nicht mehr überschaubare Zahl von Judikaten und Literaturstimmen in ungewöhnlich konträrer Weise, wobei verfassungsrechtliche Argumente aus dem Deutschen Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auftauchen.

4.    Das Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des Zweiten Senats in NJW 2003, 281) hat den Berufungszurückweisungsbeschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO verfassungsrechtlich im Hinblick auf die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) gebilligt und ausgeführt, dieser Prozeßweg sei nicht auf Fehler beschränkt, in denen die fehlende Erfolgsaussicht „besonders deutlich ins Auge“ springe, die Berufung also „offensichtlich“ unbegründet sei.

5.    Der Arzthaftungsprozeß wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des VI. Zivilsenats des BGH als prozessuales Spezifikum bezeichnet. Ausgangspunkt ist die Wissensimbalance zwischen Patient und Behandler, die sich in der Führung des Prozesses fortsetzt. Das Postulat prozessualer Modifizierungen im Arzthaftungsprozeß dient jedoch nicht nur dem Informationsunterschied zwischen den Parteien, sondern auch der Überbrückung von Verständigungsschwierigkeiten zwischen Medizinern und Juristen und schließlich der Reduktion der faktischen Entscheidungskompetenz des medizinischen Sachverständigen auf ein adäquates Maß (Stichwort: „Richter in weißer Robe“).

6.   Die Möglichkeit, Berufungen nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, verstößt gegen den Wortlaut der Europäischen Menschenrechtskonvention. Deren Art. 6 Abs. 1 S. 1 lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen … von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Ausnahmen von diesem Grundsatz der mündlichen Verhandlung sind nach Art. 6 Abs. 1 S. 2 EMRK zulässig, „wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde“. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat bereits 1988 entschieden, daß eine mündliche Verhandlung in oberer Instanz unterbleiben kann, wenn das Rechtsmittelgericht nicht über Fragen des Sachverhalts entscheidet. Wenn ein Rechtsmittelgericht hingegen volle Kontrollbefugnisse auf der Tatsachenseite wie auf der Seite der Rechtsfragen hat, sind andere Gesichtspunkte erheblich. Das Unterbleiben der Verhandlung bildet dann eine Ausnahme vom Grundsatz der Mündlichkeit, die der Rechtfertigung bedarf. Nach der eher kasuistischen Rechtsprechung des EGMR läßt sich ausführen: In Strafverfahren ist der Ausschluß einer mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelzug eher restriktiv anzunehmen, im Zivilprozeß lassen sich Ausnahmen durch die Gesetzgeber eher großzügig rechtfertigen. Im Ergebnis scheint es eher unwahrscheinlich, daß § 522 Abs. 2 ZPO mit dem Gebot mündlicher Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK kollidiert.

7.   Der Wortlaut des § 522 Abs. 2 ZPO, nämlich daß das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluß unverzüglich zurückweist, könnte darauf hindeuten, daß dem Gericht kein Ermessen dahin eingeräumt werden soll, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sondern die Berufung im Beschlußweg zurückzuweisen. Das OLG Koblenz (Urteil vom 20.02.2003; NJW 2003, 2100 ff.) geht davon aus, daß im Einzelfall sachliche Gründe dafür sprechen können, trotz der festgestellten Aussichtslosigkeit der Berufung und dem Fehlen von Revisionszulassungsgründen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

8.   Ob diese Sichtweise verfassungsrechtlich konform ist, entscheidet sich nach der Frage, wie das Tatbestandsmerkmal „keine Aussicht auf Erfolg“ auszulegen ist. Würde man abweichend von der oben wiedergegebenen Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts annehmen, daß eine offensichtliche Unbegründetheit nicht notwendig ist, genügt eine richterliche Prognose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, wobei das Einstimmigkeitsprinzip ein Korrektiv im Sinne des rechtsstaatlich zu gewährenden fairen Verfahrens ist.

9.   Weitgehend unbeachtet geblieben sind Gründe aus dem Revisionsurteil vom 08.06.2004 (VI ZR 199/03; VersR 2004, 1177). Nach einer Trümmerfraktur im Unterarmbereich wurde die Reponierung mit Kirschnerdrähten und Gipsschiene stabilisiert. Die Frakturheilung erfolgte in Fehlstellung, außerdem wurde eine iatrogene Nervenläsion diagnostiziert. In erster Instanz ließ der Patient vortragen, die Stabilisierung der Reponierung sei unzureichend gewesen und habe zur Verheilung in Fehlstellung geführt. Im zweiten Rechtszug wurde die landgerichtliche Klagabweisung u.a. damit bekämpft, die bessere Behandlungsvariante sie ein Fixateur externe gewesen. Während das Berufungsgericht diesen Angriff als neues Vorbringen präkludierte, kam der BGH zur Aufhebung und Zurückverweisung mit folgenden Erwägungen (a.a.O., Seite 1179 linke Spalte): „Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt also davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemeinen gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird … Zwar enthielt der erstinstanzliche Vortrag der Kl. nicht ausdrücklich den Vortrag einer besseren Behandlungsalternative durch einen Fixateur externe. Bei der Beurteilung, ob ein neuer Vortrag vorliegt, ist aber zu berücksichtigen, dass an die Substantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozeß nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen, weil von Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann. Die Partei darf sich auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen bei den Patienten gestattet … Der Vortrag, es habe eine bessere Behandlungsmethode, also eine echte und indizierte Behandlungsalternative gegeben, stellt im Streitfall unter Berücksichtigung dieser Darlegungserleichterungen im Arzthaftungsprozeß lediglich eine weitere Verdeutlichung des schlüssigen Vorbringens einer fehlerhaften Behandlung des Bruchs dar, der nicht ausreichend stabilisiert worden sei.“

10.   Die aus § 286 ZPO abgeleitete kardinale Aufklärungspflicht zwingt den Richter im Arzthaftungsprozeß zur Einschaltung eines medizinischen Sachverständigen, und zwar ohne Antrag einer Partei von Amts wegen (§ 144 ZPO). Ob ein Arzt eine berufsspezifische Sorgfaltspflicht verletzt hat, richtet sich nach medizinischen Maßstäben. Demgemäß muß das Gericht den berufsfachlichen Sorgfaltsmaßstab mit Hilfe eines medizinischen Gutachters ermitteln. Es kann den Sorgfaltsmaßstab regelmäßig nicht allein aufgrund eigener Kenntnisse oder aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus festlegen. Ohne die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen darf das Gericht medizinische Vorfragen/Fragen nur entscheiden, wenn es über eine eigene Sachkunde verfügt und (kumulativ) im Urteil darlegt, worauf diese beruht. Nicht umsonst spricht Steffen, ehemaliger Vorsitzender des VI. Zivilsenats des BGH, davon, der Arzthaftungsprozeß sei ein „richterlich induziertes Verfahren“.

11.  Berufungsangriffe, die sich mit medizinischen Fragen befassen, sind dem Beschlußzurückweisungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich. Der Berufungsrichter kann aus sich heraus, also ohne die Einschaltung eines medizinischen Gutachters keine Überzeugung dahin gewinnen, daß die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Er muß in eine mündliche Berufungsverhandlung eintreten und gem. §§ 144, 286 ZPO Beweis durch Einholung eines medizinischen Gutachtens erheben.

12.  Meine Erfahrungen bei den Oberlandesgerichten Celle, Schleswig, Oldenburg, Hamm, Düsseldorf, Koblenz, Frankfurt am Main, Bamberg, Stuttgart und Karlsruhe zeigen seit 2004, daß die Zahl der Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO deutlich zurückgegangen ist. Dies gilt vor allem für solche Verfahren, in denen sich die Berufungsbegründungen detailliert mit medizinischen Fragen auseinandersetzen und der Berufungskläger auf Patientenseite steht.

13.  Nachweise:

■       OLG Koblenz NJW 2003, 2100

■       BGH VersR 2004, 1177

■       BGH GesR 2005, 18

■       BVerfG NJW 2005, 659

■       OLG Koblenz BeckRS 2005, 06617

■       Deubner JuS 2005, 223

■       Lechner NJW 2004, 3593

■       Rehborn ZMGR 2005, 83

■       Schellenberg MDR 2005, 210

■       Zöller, Zivilprozeßordnung, 25. Auflage, Köln 2005, Rdn. 36.

 

 

(Ende der Bearbeitung: 21.09.2005)

 

Prüfungsumfang nach § 522 Abs. 2 ZPO
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
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