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Hygiene im Krankenhaus

Medizinrecht: Hygiene im Krankenhaus

(Arzthaftung bei nosokomialen Infektionen, Streptokokkeninfektionen und multiresistenten Erregern – MRE) und Arzthaftung

Dr. jur. Burkhard Oexmann, Rechtsanwalt in Lippetal

01.

Medizinhistorisches: Der 1818 im heutigen Budapest (Ungarn) geborene Mediziner Semmelweis wurde 1845 als Assistent der Geburtshilflichen Klinik des Allgemeinen Krankenhauses in Wien tätig und machte dort zwei Beobachtungen, die für seine berufliche Karriere einerseits sowie die Überlebensrate von Frauen nach Geburten andererseits von epochaler Bedeutung werden sollten. Zunächst stellte Semmelweis fest, daß die Todesrate unter den Frauen in der Ersten Abteilung des Krankenhauses, für die die Ärzte und Medizinstudenten verantwortlich waren, am höchsten war. Hingegen starben in der Zweiten Abteilung, die ausschließlich Hebammen vorbehalten war, signifikant weniger Frauen postpartal. Als ein Gerichtsmediziner nach einer Verletzung beim Sezieren einer Leiche starb, stellte Semmelweis fest, daß die Symptome dieser Blutvergiftung identisch mit denjenigen des Kindbettfiebers waren. Semmelweis zog aus beiden Beobachtungen den Schluß, daß „Leichenteile“ in das Blut gelangten und so die Erkrankung hervorriefen. Das erschien logisch, weil viele Mediziner unmittelbar aus dem Sezier- in den Operationssaal gingen. Semmelweis ordnete daraufhin 1847 an, daß die Ärzte ihre Hände mit Chlorkalk waschen mußten. Diese Desinfektionsmaßnahme führte zu einer rapiden Senkung der postpartalen Mortalität gebärender Frauen.

02.

Aus den medizinhistorisch-empirischen Beobachtungen des Gynäkologen Semmelweis haben sich in den letzten 150 Jahren Hygieneerkenntnisse entwickelt, die aus medizinischer wie haftungsrechtlicher Sicht die Zusammenfassung „Hygienemanagement im Krankenhaus“ verdient haben. Der Arbeitskreis „Krankenhaus- & Praxishygiene“ der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) hat eine Vielzahl von Empfehlungen zur Hygiene in Klinik und Arztpraxis entwickelt, die auf der Homepage der AWMF als „Empfehlungen zur baulichen und/oder organisatorischen Umsetzung von Hygiene“ niedergelegt sind:

  • Infektions-Erfassungsbogen

  • Trennung zwischen Operationsbereichen und gegenüber übrigem Krankenhausdurchschleusen

  • Raumlufttechnische Anlagen (RLTA)

  • Hygieneanforderungen im Rahmen der Qualitätssicherung beim ambulanten Operieren

  • Unterbringung infektiöser Patienten

  • Maßnahmen beim Auftreten multiresistenter Erreger (MRE)

  • Anforderungen der Hygiene an Hausreinigung und Flächendesinfektion

  • Aufbereitung von Medizinprodukten in Krankenhaus und Praxis

  • OP-Kleidung und Patientenabdeckung

  • Anforderungen an Handschuhe zur Infektionsprophylaxe im Gesundheitswesen

  • Atemschutz bei aeroben übertragbaren Infektionen

  • Hygienische Aufbereitung von Krankenhausbetten

  • Hygieneprobleme bei Silikonimplantaten

  • Händedesinfektion und Händehygiene

  • Prävention blutübertragbarer Virusinfektionen

  • Prophylaxe der Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung in Krankenhaus und Praxis

  • Gewinnung, Lagerung und Transport von Proben zur Mikrobiologischen Infektionsdiagnostik

  • Hygienemaßnahmen beim Patiententransport

  • Infektionsprophylaxe bei Arthroskopie und arthroskopischen Operationen

  • Empfehlung/Leitlinie zur Durchführung intraartikulärer Injektionen und Punktionen

  • Die Harndrainage

  • Hygienemaßnahmen bei der Endoskopie

  • Empfehlungen zur Durchführung allogener Knochentransplantationen

  • Infektionsprophylaxe in der endoskopischen Chirurgie (minimal-invasive Chirurgie)

  • Hygienemaßnahmen bei intravasaler Medikamentenapplikation

  • Hygieneanforderungen bei Herzkatheteruntersuchungen und –behandlungen sowie bei angiologisch-invasiver      und angiologisch-interventioneller Radiologie

  • Anforderungen der Hygiene bei Tätowieren und Piercen

  • Hygieneanforderungen in Anästhesie und Intensivmedizin

  • Perioperative Antibiotikaprophylaxe

  • Anforderungen der Hygiene an das postoperative Wundmanagement

  • Hygienemaßnahmen bei Gastroenteritis durch Noro-Viren.

03.

Nosokomiale Infektionen verteilen sich nach Lokalisation und Häufigkeit wie folgt:

·     Harnwegsinfektionen 30 bis 50 %

·     Wundinfektionen 11 bis 23 %

·     Haut- und Schleimhautinfektionen 6 bis 18 %

·     Pneumonien 8 bis 16 %

·     Sepsis 4 bis 14 %

·     Infektionen der oberen Atemwege 1 bis 8 %.

04.

Signifikante Häufungsparameter für nosokomiale Infektionen sind:

  • Verlängerung der Verweildauer durch die Hospitalinfektion

  • überdurchschnittlich hohe Anfälligkeit für nosokomiale Infektionen bei den Altersgruppen über 65 Jahre (vor allem weibliche Patienten)

  • deutlich höhere durchschnittliche Infektionsraten bei Krankenhäusern mit 200 bis 400 Betten

  • überdurchschnittlich hohe Infektionsrate bei den Gruppen „Komplikationen in der Schwangerschaft, bei Entbindung und im Wochenbett“ und „Maligne Tumoren“.

05.

Erreger von Krankenhausinfektionen sind:

  • Hospitalismuserreger der Gruppe 1, die direkt oder indirekt nur vom Menschen übertragen werden

  • Hospitalismuserreger der Gruppe 2: Trocken- oder Luftkeime

  • Hospitalismuserreger der Gruppe 3: Außenweltkeime, die mit speziellem Infektionsmodus übertragen werden

  • Infektionsquellen und Infektionswege beim infektiösen Hospitalismus: „Als Infektionsquelle für den infektiösen Hospitalismus haben grundsätzlich Erregerreservoire eine große Bedeutung. Diese sind organische Substrate oder Lebewesen, auf denen Erreger natürlich verweilen, sich vermehren oder entwickeln und von denen aus Tiere oder Menschen infiziert werden können. Wegen des Vorherrschens von Krankenhausinfektionen durch Erreger, die sich an den Menschen adaptiert haben und in menschlichen Populationen in ununterbrochenen Infektketten existieren können, muß der Mensch selbst als wichtigstes Reservoir angesehen werden. Dies gilt insbesondere für den endogenen infektiösen Hospitalismus, bei dem die Infektionserreger durch Standortwechsel im Wirt eine Erkrankung hervorrufen können. Beim exogenen infektiösen Hospitalismus mit dem Menschen als Infektionsquelle erfolgte die Abgabe der Erreger vorwiegend durch die Körperöffnungen Nase, Mund, Urogenitale und Anus, da sich in den entsprechenden Körperhöhlen oder im Bereich der Körperöffnungen der natürliche Standort dieser Erreger befindet. Daneben ist eine Streuung von Keimen aus künstlich geschaffenen infizierten Körperöffnungen wie beispielsweise Wunden gegeben. Eine besondere Bedeutung ist in diesem Zusammenhang Keimträgern beizumessen, d.h. Individuen, die ohne klinische Krankheitssymptome, z.b. nach inapparenten Infektionen oder aufgrund einer Immunität, humanpathogene Erreger auf Haut und Schleimhäuten angesiedelt haben und diese weitergeben können. Im Rahmen des infektiösen Hospitalismus ist dem Keimträgertum von Staphylococcus aureus eine große Bedeutung zuzumessen, da dieses beim ärztlichen und Pflegepersonal in einer Häufigkeit bis zu 80 % auftreten kann. Die Staphylokokken finden sich bei dem Keimträger vorwiegend im Nasenvorhof, im Rachen, auf der Haut und an den Händen und werden von dort über die verschiedensten Übertragungsfaktoren weitergegeben. Keimträgertum ist neben Staphylococcus aureus auch für Streptokokken der serologischen Gruppe A, Meningokokken, Enterobacteriaceae (z.B. Proteusbakterien und Salmonellen) nachgewiesen worden. Nach Sinnecker (1971) ist die Infektkette ein System mit den Faktoren Wirt, Erreger, Übertragungsvorgang und Umweltwirkung, das über die Passage der Infektionserreger von der Infektionsquelle zum infizierten Individium zur Entwicklung von Infektionskrankheiten führt. Ausgangspunkt einer solchen Infektkette ist die Infektionsquelle, die sich als Vektor, Erregerreservoir oder Übertragungsfaktor darstellen kann. … Übertragungsfaktoren als Elemente von Infektketten können einmal als Infektionsquelle (kontaminierte Flüssigkeiten) wirksam werden, wobei letztere als charakteristisch für bestimmte Erregergruppen einzustufen sind. Als Beispiel sei hier nur genannt das Vorkommen und die Vermehrung von Enterobacteriaceae und Pseudomonas species als sog. Naßkeime in nahezu jeglicher Art von Flüssigkeit. Zum anderen können Übertragungsfaktoren dann als reine Übertragungswege wirksam werden, wenn sie permanent als Infektionsquellen infiziert werden. Letzteres gilt vor allem für Hände, Instrumente und Einmalmaterialien. Diese Art der Übertragung spielt als Ursache des Staphylokokken-Hospitalismus, insbesondere bei Staphylokokken-Trägertum auch dann eine Rolle, wenn z.B. eine Händedesinfektion nur sporadisch und nicht systematisch durchgeführt wird. Durch Rekontamination der desinfizierten Hände an der Infektionsquelle (u.a. über Nasenvorhof) werden dann die Staphylokokken direkt oder über primär sterile Instrumente nach deren Rekontamination an den Patienten weitergegeben. Die Übertragungswege innerhalb von Infektketten unterliegen deutlichen Schwankungen und können nur als grober Anhalt für die Analyse jeweiliger Krankenhausinfektionen Verwendung finden. Danach ist allen Maßnahmen, die im Rahmen der Diagnostik und Therapie die Integrität des Patienten durchbrechen, die größte Bedeutung beizumessen“ (zitiert nach: Hingst/Sonntag, Hygienemaßnahmen in Krankenhaus und Praxis, Stuttgart 1997, S. 27 ff.).

06.

Der BGH hat sich mit Urteil vom 08.01.1991 (VI ZR 102/90; VersR 1991, 467) zur Frage einer Haftung des Krankenhausträgers bei Infizierung der Operationswunde durch einen Keimträger aus dem Operationsteam geäußert. Im ersten Rechtszug hatte der medizinische Sachverständige die Übertragung der infizierenden Erreger durch einen menschlichen Keimträger als „die naheliegende Erklärung“ bezeichnet, wobei eine Selbstinfektion des Patienten „weniger in Betracht“ gekommen sei. Im Berufungsverfahren hatte ein weiterer Gutachter die Infektion als „typisch für eine operativ gesetzte“ bezeichnet und als „die naheliegendste Ursache“ den Menschen, namentlich Mund und Nase des Operateurs, als die häufigste Gefahrenquelle bezeichnet. Gleichwohl blieb die Patientenklage in allen drei Instanzen ohne Erfolg, wobei sich der BGH a.a.O. grundsätzlich mit der Beweislast auseinandersetzte. Die Infizierung einer Operationswunde durch von einem Mitglied des Operationsteams ausgegangene Keime stelle sich bei wertender Betrachtung von vornherein nicht als haftungsrelevanter Vorgang dar, wenn die Keimübertragung auch bei Beachtung der gebotenen hygienischen Vorsorge nicht vermeidbar gewesen wäre. Absolute Keimfreiheit der Ärzte und der weiteren Operationsbeteiligten sei nicht erreichbar. Die Wege, auf denen sich die ihnen unvermeidlich anhaftenden Keime verbreiten könnten, seien im einzelnen nicht kontrollierbar. Keimübertragungen, die sich aus solchen nicht beherrschbaren Gründen und trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen ereigneten, gehören zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko des Patienten. Soweit sich dieses verwirkliche, könne von einer vertrags- oder rechtswidrigen Gesundheitsverletzung nicht gesprochen werden. Eine Haftung des Krankenhausträgers für die Infizierung der Operationswunde durch von einem Mitglied des Operationsteams ausgegangene Keime komme nur in Betracht, wenn die Keimübertragung durch die gebotene hygienische Vorsorge hätte verhindert werden können. Stehe allerdings fest, daß die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein müsse, so habe der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion sowohl vertraglich als auch deliktisch einzustehen, sofern er sich nicht dahingehend exkulpieren könne, daß ihn an der Nichtbeachtung der Hygieneerfordernisse kein Verschulden treffe, er also beweise, daß alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen von dem Operationspersonal ausgehende vermeidbare Keimübertragungen getroffen gewesen seien. Insoweit gelte § 282 BGB analog.

07.

Das OLG Oldenburg entschied mit Urteil vom 03.12.2002 (5 U 100/00; VersR 2003, 1544): „Tritt in einer Klinik eine Streptokokkeninfektion auf, ist die Klinikleitung verpflichtet, dies den Chefärzten der Klinik mitzuteilen. Versäumt die Klinikleitung dies auch nach erneutem Auftreten von Streptokokken, so stellt jedenfalls dieser wiederholte Pflichtverstoß einen groben Behandlungsfehler dar.“ Eine Schwangere wurde durch Kaiserschnittoperation von ihrem Sohn entbunden. In der Folgezeit entwickelte sich ein Entzündungsgeschehen in Richtung Sepsis mit mehreren Folgeoperationen. Die Mutter verstarb drei Monate nach der sectio. Im Obduktionsprotokoll wird die Todesursache als Multiorganversagen bei septischem Schock nach sectio caesarea angegeben. Schon vor der Schnittentbindung war es im Krankenhaus zu einer Streptokokkeninfektion und anschließenden mehreren Infektionsfällen gekommen. An der operativen Behandlung der Schwangeren hatte ein Mitglied des Operationsteams teilgenommen, das später nach einem Analabstrich als Träger von Streptokokken identifiziert wurde. Exakt diese Erreger wurden auch bei der später verstorbenen jungen Mutter nachgewiesen. Das Berufungsgericht begründete die Verurteilung der Behandler zunächst damit, der gerichtliche Sachverständige habe ausgeführt, die bei der jungen Mutter aufgetretene Sepsis sei zunächst mit unspezifischen Symptomen verbunden gewesen, die eine zutreffende frühzeitige Diagnose kaum zugelassen hätten. Wichtig sei es dann aber, dem behandelnden Arzt das Auftreten nosokomialer Streptokokkeninfektionen mitzuteilen, um diesem die Deutung der Symptome zu erleichtern und ihn in den Stand zu versetzen, unverzüglich bei Vorliegen auch nur geringster Anzeichen für eine beginnende Sepsis eine Antibiotikatherapie einzuleiten. Denn der Faktor Zeit spiele gerade bei der Bekämpfung einer Sepsis eine überaus bedeutsame Rolle. Zur Beweislast hat das OLG Oldenburg a.a.O. dann ausgeführt, die gerichtlichen Sachverständigen hätten nicht sicher beurteilen können, ob die junge Mutter hätte geheilt werden können, wenn bereits früher eine Antibiotikatherapie begonnen worden wäre. Beide Gutachter hätten aber übereinstimmend erklärt, daß die Heilungschancen bei einer Sepsis um so größer seien, je eher eine Antibiotikatherapie eingeleitet werde. Die Wahrscheinlichkeit einer Heilung wäre nämlich deutlich größer gewesen. Diese Wahrscheinlichkeit, so der Berufungssenat, reiche aus, um eine Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsbeeinträchtigung bejahen zu können. Grundsätzlich obliege die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsbeeinträchtigung beim Patienten. Doch griffen zu seinen Gunsten Beweiserleichterungen bis hin zur Kausalitätsvermutung ein, wenn ein grober Behandlungsfehler festzustellen und der Kausalzusammenhang nicht ganz unwahrscheinlich sei. Ein solch grober Behandlungsfehler als Folge einer Kausalitätsvermutung sei hier der Krankenhausleitung vorzuwerfen. Nach Einschätzung des gerichtlichen Gutachters hätte Anfang Februar 1997 eine Dienstbesprechung mit dem Thema des Ausbruchs einer Infektionswelle „auf jeden Fall“ stattfinden müssen, weil es sich wegen der Gefährlichkeit der Infektion um ein „wichtiges Thema“ gehandelt habe. Ein weiterer schwerwiegender Fehler sei die unzureichende Reaktion der Klinikleitung auf das erneute Auftreten einer A-Streptokokkeninfektion Anfang März 1997 gewesen. Es erscheine schlechthin unverständlich, daß selbst zu diesem Zeitpunkt eine Krisensitzung unter Hinzuziehung eines Krankenhaushygienikers und der verantwortlichen Ärzte zunächst unterblieben sei, obwohl das vom Krankenhaus beauftragte Labor am 10.03.1997 das erneute Auftreten einer Infektion mit Streptokokken A mitgeteilt habe.

08.

Diese Rechtsprechung wird gedeckt von der krankenhaushygienischen Fachliteratur, nämlich

  • Flamm/Rotter (Hrsg.), Angewandte Hygiene in Krankenhaus und Arztpraxis, 4. Aufl., Wien u.a. 1999, S. 532 ff.

Im Rahmen der Infektionserfassung und Infektionsüberwachung im Krankenhaus gelte für das Aufklären von Epidemien:

·     Sicherstellen, daß es sich wirklich um eine Epidemie handelte

·     Diagnostik und Falldefinition festlegen

·     Überblick über Ausmaß und Fallcharakteristika schaffen

·     Arbeitshypothese bilden

·     Hypothese überprüfen (Fall-Kontroll-Studie, Kohortenmodell)

·     Daten von allen zusätzlich aufgetretenen Fällen einbeziehen

·     Alle Fälle analysieren und Schlußfolgerungen formulieren

·     Vermeidungsstrategien formulieren

·     Resultate ankündigen und mitteilen, Bericht schreiben.

09.

Wird ein Patient, der an einer ansteckenden Krankheit leidet, welche die Gefahr der Infektion der behandelnden Ärzte und Krankenhausmitarbeiter in sich birgt, in das Krankenhaus eingeliefert, so entsteht ein Spannungsfeld zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Patienten und dem Schutz des Krankenhauspersonals vor Infektionen, also vor der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit. Mit der Problemstellung „Persönlichkeitsschutz des Patienten vor Schutz des Personals im Krankenhaus?“ haben sich

·     Heberer/Mößbauer, Schweigepflicht bei infektiösen Patienten, MedR 2004, 138 ff.

befaßt und argumentativ addiert: Gerade das Krankenhausteam sei bei hochgradig infektiösen Erkrankungen konkret gefährdet sicher anzustecken, wenn gebotene Schutzmaßnahmen unterblieben. Wenn der Arzt von einer ansteckenden Krankheit Kenntnis erlange, müsse er im Einzelfall abwägen, ob und auf welchem Wege die Krankheit übertragbar sei, ob routinemäßig vorhandene Hygienemaßnahmen ausreichend seien und welche Behandlungen erfolgten. Bestehe eine konkrete, nicht anders abwendbare Infektionsgefahr, so könne ein rechtfertigender Notstand vorliegen, der eine Durchbrechung der Schweigepflicht erlaube, da dann das Rechtsgut Leben und Gesundheit dem Geheimhaltungsinteresse des von der Ansteckungsgefahr betroffenen Patienten überwiege.

10.

Die Leitsätze des Berufungsurteils des OLG Zweibrücken vom 27.07.2004 (5 U 15/02; NJW-RR 2004, 1607) lauten: „(1.) Zur Haftung des Krankenhausträgers für die Folgen einer im Krankenhaus erlittenen Infektion wegen einer vermeidbaren Keimübertragung bei mangelhaften hygienischen Zuständen. (2.) Im Jahre 1996 bestanden in Deutschland keine einheitlichen oder verbindlichen Kriterien für ein Überwachungssystem betreffend nosokomiale Infektionen. Eine Datenerfassung nach KISS (Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System) oder NNIS-Kriterien (National-Nosocomial-Infections-Surveillance) wurde erstmals 1997 in Deutschland begonnen und ist auch heute noch kein verpflichtender Standard.“ In dieser Entscheidung heißt es, die allgemeine und spezifische Hygiene gehöre zum pflegerischen Bereich, für dessen Einhaltung, Überwachung und Kontrolle nicht der ärztliche Dienst, sondern der Krankenhausträger bzw. dessen pflegerische Leitung zuständig und für Fehler haftbar sei. Insoweit finde der Rechtsgedanke des § 282 BGB entsprechende Anwendung, als es um den Bereich des voll beherrschbaren Risikos der allgemeinen Gewähr hygienischer Verhältnisse gehe (Hinweis auf BGH VersR 1999, 60). Absolute Keimfreiheit des ärztlichen Personals und weiterer Operationsbeteiligter sei allerdings nicht zu erreichen, so daß Keimübertragungen, die sich trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen ereigneten, zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko des Patienten gehörten. Eine Haftung des Krankenhausträgers setze somit voraus, daß die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sei und sich der Krankenhausträger entsprechend § 282 BGB entlasten müsse (Hinweis auf die oben besprochene BGH-Entscheidung VersR 1991, 467). Hierfür sei maßgeblich, daß sich Risiken verwirklicht hätten, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Krankenhausbetrieb gesetzt würden und von den Trägern des Krankenhauses und dem dort tätigen Personal beherrscht werden könnten. Nach Einholung eines mikrobiologischen Fachgutachtens urteilte das OLG Zweibrücken a.a.O., daß weder im Vergleich mit Literaturangaben, mit standardisierten Erfassungssystemen zur Krankenhaushygiene noch im Vergleich mit Daten der Klinik des beklagten Krankenhausträgers aus den Monaten vor und nach stationärer Behandlung des Klägers eine auffallend hohe Infektionsrate mit Staphylococcus aureus vorliege, die Veranlassung zu besonderen organisatorischen Maßnahmen hätte geben müssen.

11.

Hinweis: Für die Zeit ab dem 01.01.2001 gilt das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ vom 20.07.2000 (BGBl I 2000, 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.09.2005 (BGBl I 2005, 2618). § 23 Abs. 1 S. 1 dieses Gesetzes bestimmt: „Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren sind verpflichtet, die vom Robert-Koch-Institut nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankenhauserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufzubewahren und zu bewerten.“

12.

Multiresistente Erreger (MRE) gewinnen zunehmend an Bedeutung. Durch unkritischen Einsatz von Antibiotika im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts kommt es nun allgemein vermehrt zum Auftreten von Krankheitserregern, die nur noch sehr eingeschränkt bzw. gar nicht mehr antibiotisch therapiert werden können. Das betrifft nicht nur Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA) bzw. Oxacillin-resistente Staphylococcus aureus (ORSA), sondern zunehmend auch andere Erreger (z.B. Enterokokken, Pseudomonaden). Viele dieser Stämme besitzen neben ihrer Resistenz gegen alle Betalaktam-Antibiotika auch Resistenzen gegen Aminoglykoside, Gyrasehemmer und andere Antibiotika. Verwiesen sei auf:

  • Empfehlungen zur Hygiene in Klinik und Praxis, Arbeitskreis „Krankenhaus- & Praxishygiene“ der AWMF über „Maßnahmen beim Auftreten multiresistenter Erreger (MRE)“, Erstellungsdatum November 2000, letzte Überarbeitung Februar 2004

  • Herrmann, Hygienemaßnahmen zur Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA), genehmigt von der Konferenz der Klinikdirektoren und vom Klinikumsvorstand der Universitätskliniken des Saarlandes am 29.05.2002

  • Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch Institut: Empfehlung zur Prävention von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen

  • Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch Institut: Ausbruchmanagement und strukturiertes Vorgehen bei gehäuftem Auftreten nosokomialer Infektionen.

13.

Einen Nachweis hygienerelevanter Vorschriften liefert Jäkel, Rechtliche Aspekte und Haftungsfragen der Krankenhaushygiene, veröffentlicht vom Arbeitskreis „Krankenhaus- & Praxishygiene“ der AWMF.

14. Links:

www.oexmann.de→publikationen→medizinrecht www.oexmann.de→publikationen→produkthaftung

 

(Ende der Bearbeitung: 31. März 2006)

 

 

Hygiene im Krankenhaus
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
Sozietät Dr. Oexmann, Rassenhöveler Straße 7, 59510 Lippetal

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