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Geburtsschaden in der Arzthaftung (Klageentwurf)

Medizinrecht: Geburtsschaden in der Arzthaftung (Klageentwurf)

(Geburtsschaden und seine Folgen: Schwerstbehinderung/schwere Behinderung/Behinderung, Zerebralschaden/Zerebralparese/geistige Behinderung, Tetraple-gie/Tetraparese, Krämpfe, Blindheit, Epilepsie, Mikrozephalie, Hüftgelenksluxati-on/Hüftschaden, Inkontinenz, Pflege/Pflegebedürftigkeit, Mehrbedarf)

Dr. jur. Burkhard Oexmann , Rechtsanwalt in Lippetal

Landgericht XXX

 

20.02.2006

Unser Zeichen: XXX

Klage

In dem Rechtsstreit

des XXX

- Klägers -

Prozeßbevollmächtigte:         Rechtsanwälte Dr. Oexmann und Kollegen, Ahseufer 1 a, 59063 Hamm

g e g e n

1. XXX

- Beklagten zu 1. -

2. XXX

- Beklagten zu 2. -

3. XXX

- Beklagten zu 3. -

4. XXX

- Beklagte zu 4. -

wegen vertraglicher und deliktischer Arzthaftung (Gerichtsstand des § 32 ZPO),
vorläufiger Streitwert: 1.005.257,50 € (Leistungsantrag 500.000,00 €, Rentenanspruch für Zukunft 30.000,00 €, Rentenanspruch für Vergangenheit 40.500,00 €, vermehrte Bedürfnisse 309.757,50 €, Feststellungsantrag 125.000,00 €)

bestelle ich mich zum Prozeßbevollmächtigten des Klägers, ergebe Klage gegen die Beklagten und beantrage,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

a)

ein der Höhe nach in das Ermessen der Kammer gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Kapitalbetrag von 500.000,00 €,

b)

eine der Höhe nach in das Ermessen der Kammer gestellte monatliche Schmerzensgeldrente, mindestens jedoch 500,00 €, und zwar beginnend mit dem 01.03.2006, zahlbar im voraus bis zum 3. eines jeden Kalendermonats und der Abänderungsmöglichkeit des § 323 ZPO unterliegend,

c)

eine rückständige monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 40.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 01.03.2006,

d)

materiellen Schadensersatz in Höhe von 150.907,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit,

e)

eine monatliche Mehrbedarfsrente von 2.647,50 €, beginnend mit dem 01.03.2006, zahlbar im voraus bis zum 3. eines jeden Kalendermonats und der Abänderungsmöglichkeit des § 323 ZPO unterliegend,

2.

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und, sofern nicht vorhersehbar, weiteren immateriellen Zukunftsschaden aus Anlaß der Geburt des Klägers zu ersetzen, soweit ein öffentlichrechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

In prozessualer Hinsicht bitte ich vorsorglich,

im Fall der Säumnis der Beklagten durch Versäumnis- und im Fall des Anerkenntnisses der Beklagten durch Anerkenntnis-Urteil zu judizieren, und zwar im schriftlichen Verfahren.

In Ansehung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO substantiiere ich meine petita im einzelnen wie folgt:

01.

Am 14.05.1999 wurde die Mutter des Klägers, gesetzlich bei der XXX krankenversichert, in der 38. Schwangerschaftswoche gegen 10.00 Uhr morgens wegen Unterbauchbeschwerden nach vorzeitigem Blasensprung im Krankenhaus der Beklagten zu 4. aufgenommen. Es wurde ein CTG geschrieben, das keinerlei Wehentätigkeit aufzeichnete. Die Herztöne des Klägers waren positiv. Das CTG wurde bis 10.50 Uhr geschrieben. Aus der chronologischen Befund-Liste ergibt sich, daß der Kläger in der II. Hinterhauptslage lag. Der Höhenstand war im Beckeneingang. Eine anschließende vaginale Untersuchung zeigte eine Öffnung des Muttermundes von 1 cm, dieser war weich, medio sacral, Po verstrichen, VT aufgesetzt, Lakmus negativ. Ursprünglich sollte die Mutter des Klägers durch den Beklagten zu 1., Belegarzt im Krankenhaus der Beklagten zu 4., entbunden werden. Dieser hatte der Mutter des Klägers bei einer vorherigen Untersuchung mitgeteilt, daß er sich am Wochenende 14./15.05.1999 im Urlaub befände. Sollte etwas Besonderes sein, solle sie sich im Krankenhaus der Beklagten zu 4. vorstellen. Mehr sagte er zu diesem Punkt nicht. Im Krankenhaus der Beklagten zu 4. übernahm schließlich der Beklagte zu 2, ebenfalls Belegarzt, die Geburtsleitung. Bis zum Zeitpunkt der Aufnahme im Krankenhaus war die Schwangerschaft unauffällig verlaufen.

02.

Ausweislich der handschriftlichen Dokumentation erfolgte um 12.40 Uhr eine weitere vaginale Untersuchung, dieses Mal durch den Beklagten zu 2.. Es ergab sich keine Veränderung des Status, der Lakmus war positiv. Vermerkt ist weiterhin, kleiner Finger, Viggo.

03.

Aus der chronologischen Befundliste ergibt sich, daß in der Zeit von 12.33-13.07 Uhr ein CTG geschrieben wurde. Um 13.28 Uhr befand sich der Kläger in der I. reinen Steißlage, der Höhenstand war im Beckeneingang.

04.

Eine Sonographie erbrachte ein diskordantes Wachstum des Klägers sowie eine Retadierung um 2 Wochen. Geschätzt wurde das Geburtsgewicht auf 3000-3200 g. Auffälligkeiten waren nicht auszumachen. Auch eine Untersuchung mittels Doppler war ohne Befund. Angeordnet wurde Abwarten, laufen, CTG-Kontrolle, CRP-Kontrolle.

05.

Von 17.37 Uhr bis 18.10 Uhr wurde ein CTG geschrieben. In der chronologischen Befundliste ist um 18.15 Uhr vermerkt, daß die Herztöne ohne Befund waren, die Wehen unregelmäßig.

06.

Um 20.37 Uhr wurde erneut ein CTG angeschlossen. Dieses lief bis 21.25 Uhr.

07.

In der handschriftlichen Dokumentation findet sich an dieser Stelle ein Vermerk, daß eine Untersuchung um 00.02 Uhr eine Öffnung des Muttermundes von 2 cm zeigte, das Fruchtwasser war klar, das CTG negativ, die Mutter des Klägers hatte Wehen. Danach allerdings findet sich ein Eintrag von 21.10 Uhr, in dem angegeben ist, daß die Hebamme XXX den Dienst übernahm. Die Mutter des Klägers lag zu diesem Zeitpunkt ausweislich der Dokumentation am CTG. Das CTG wurde bis 21.30 Uhr geschrieben.

08.

In der chronologischen Befundliste ist dann um 20.52 Uhr dokumentiert, daß die Wehen zunahmen und alle 6 Minuten auftreten, die Herztöne waren ohne Befund.

09.

Aus der handschriftlichen Dokumentation ergibt sich, daß um 23.00 Uhr die nächste CTG-Kontrolle stattfand. Der chronologischen Befundliste ist dagegen zu entnehmen, daß das CTG um 22.56 Uhr angeschlossen worden ist. Dort ist auch um 23.40 Uhr vermerkt, daß sich der Kläger wieder in der II. Hinterhauptslage befand und der Höhenstand im Beckeneingang war.

10.

Eine vaginale Untersuchung zeigte ausweislich der handschriftlichen Dokumentation nach wie vor eine Öffnung des Muttermundes von 2 cm, das Fruchtwasser war klar. Um 0.00 Uhr wurde das CTG abgenommen. Der Mutter des Klägers wurden 2 Ampullen Buscopan i.v. verabreicht. Aus der chronologischen Befundliste ergibt sich dagegen um 23.42 Uhr, daß die CTG-Kontrolle eine fetale Herzfrequenz von 120-160 spm ergab und eine Wehentätigkeit alle 5 Minuten aufzeichnete. Der Muttermund war 2 cm geöffnet, straff und wulstig, VT BE, der untere Eipol stand, es ging reichlich klares Fruchtwasser ab.

11.

Um 2.30 Uhr meldete sich die Mutter des Klägers ausweislich der Befundliste mit stärkeren Wehen. Es wurde ein CTG angeschlossen, die Herztöne waren ohne Befund. Um 3.20 Uhr wurde das CTG abgenommen. Um 3.29 Uhr erhielt sie einen Einlauf. Aus der handschriftlichen Dokumentation ergibt sich allerdings, daß sie den Einlauf um 3.20 Uhr erhielt.

12.

Von 4.00- 4.27 Uhr wurde erneut ein CTG geschrieben. Der Kläger lag in der II. Hinterhauptslage. Der Höhenstand war im Beckeneingang. Der Muttermund war 4 cm geöffnet. Die Mutter des Klägers erhielt 1 x Kalium carbonikum C30. In der Befundliste ist um 4.28 Uhr vermerkt, daß das CTG ohne Befund war. Von 4.41-4.42 Uhr und von 4.55 – 4.59 Uhr wurde erneut ein CTG geschrieben. Um 4.58 Uhr ist vermerkt, daß der Muttermund 5 cm geöffnet war. Der Kläger befand sich immer noch in der II. Hinterhauptslage. Die Mutter des Klägers gab ein Druckgefühl auf den Darm an. Der Muttermund war 4-5 cm geöffnet, weich, zentriert, VT BE, das Fruchtwasser war klar, es zeigten sich leichte Zeichenblutungen, die Herztöne waren ohne Befund um 130 spm.

13.

Von 5.01-5.03 Uhr wurde erneut ein CTG geschrieben. Die Herztöne waren ohne Befund um 120 spm. Die Lage des Klägers hatte sich nicht verändert. Der Höhenstand betrug –3, der Muttermund war 8 cm geöffnet.

14.

Um 5.50 Uhr ist dokumentiert, daß das CTG bis zur Geburt angeschlossen wurde. In der chronologischen Befundliste ist vermerkt, daß die Mutter des Klägers um 5.52 Uhr aus der Wanne kam. Um 6.22 Uhr wurde ihr nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 2. ein Oxytocintropf gelegt (500 ml Tutofusin + 10 IE Oxytocin).

15.

Um 5.59 Uhr findet sich in den handschriftlichen Aufzeichnungen der Eintrag, daß die fetale Herzfrequenz bei 120-150 spm lag, es traten Dip I bis 70 spm auf sowie eine spontane Erholung der Herztöne nach 30-40 Sekunden. Die Wehen traten alle 6 Minuten auf. Nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 2. um 6.10 Uhr wurde der Mutter des Klägers ein Oxytocintropf gelegt, 20 ml/h. Zudem wurde der Beklagte zu 2. über die Dip I informiert.

16.

Aus der CTG-Aufzeichnung ist dagegen zu entnehmen, daß der Mutter des Klägers gegen 6.10 Uhr der Wehentropf gelegt worden ist.

17.

Um 6.25 Uhr trafen ausweislich der handschriftlichen Dokumentation der Beklagte zu 2. und der AiP XXX ein wegen prolongierter Dezelerationen bis 80 spm.

18.

Um 6.28 Uhr ist in der Befundliste vermerkt, daß die Lage immer noch in der II. Hinterhauptlage war und der Höhenstand –2 betrug. Um 6.29 Uhr war der Muttermund 9 cm weit.

19.

Um 6.31 Uhr wurden der Mutter des Klägers ausweislich der handschriftlichen Dokumentation 2 ml Partusin i.v. verabreicht. Bestätigt wird dies durch die ärztlichen Aufzeichnungen. Die vaginale Untersuchung durch den Beklagten zu 2. zeigte eine vollständige Öffnung des Muttermundes, der VT Kopf Beckenmitte, II rechter tiefer Querstand, K-Urin, Lagerung der Mutter des Klägers in das Querbett.

20.

Aus den ärztlichen Aufzeichnungen geht hervor, daß sich das CTG nach der Umlagerung besserte. Um 6.45 Uhr ist jedoch vermerkt, daß Dezelerationen bei einer Preß-Probe auftraten und die Mutters des Klägers aus diesem Grund erneut ins Querbett gelagert wurde, und sich das CTG besserte. Um 6.55 Uhr fand eine erneute Preß-Probe statt. Wegen des pathologischen CTGs wurde die Entbindung mittels Vakuumextraktion eingeleitet. Um 7.00 Uhr erfolgte die Puden-dus-Anästhesie, die mediale Episiotomie und die Vakuumextraktion.

21.

Der chronologischen Befundliste ist zu entnehmen, daß die Lagerung ins Querbett um 7.00 Uhr erfolgte, ebenso wie das Anlegen der Vakuumextraktionsglocke und das aktive Mitpressen.

22.

In der handschriftlichen Dokumentation ist dagegen vermerkt, daß die Mutter des Klägers um 6.46 Uhr einen Preßversuch vornahm. Darunter verschlechterten sich die Herztöne des Klägers. Um 7.00 Uhr traf eine andere Hebamme ein. Bei der Mutter des Klägers wurde eine Pudendus-Anästhesie gelegt, mediale Episiotomie gemacht, zudem wurde die Vakuumextraktionsglocke Nr. 5 angelegt.

23.

Nach Angaben der Eltern des Klägers hatte der Beklagte zu 2. auf einmal eine Zange in der Hand, warf diese durch den Kreißsaal und schrie: „Die hat nicht die richtige Größe.“ Daraufhin nahm er schließlich eine Saugglocke in der Hand.

24.

Um 7.13 Uhr erfolgte ausweislich der handschriftlichen Dokumentation die Geburt des gestreßten Klägers. Dieser hatte die Nabelschnur zwei Mal um den Hals gewickelt, nachdem er aus II. Hinterhauptslage nach Kristellerhilfe durch den AiP XXX entwickelt worden war. Der Kläger wurde sofort abgenabelt, tief angesaugt und erhielt eine O2-Vorlage. Der pH-Wert betrug 7,10, der Apgar 6/8/9. Vermerkt ist, daß sich der Kläger erholte. Ihm wurde eine sofortige Vitamin-K Gabe 0,2 mg zugeführt. Die U 1 erfolgte durch den Beklagten zu 2.

25.

Aus der chronologischen Befundliste ergibt sich dagegen, daß eine Vakuumextraktion von Beckenmitte aus I. Hinterhauptslage erfolgte. Auch hier ist vermerkt, daß der Kläger abgenabelt, tief abgesaugt wurde und O2-zugeführt bekam. Um 7.25 Uhr ist in den handschriftlichen Aufzeichnungen vermerkt, daß sich die Plazenta vollständig und spontan löste. In der Befundliste ist weiterhin vermerkt, dort jedoch durchgestrichen, daß um 7.27 Uhr die fetale Herzfrequenz bei 80 spm lag. Es erfolgte eine Info an den Beklagten zu 2. und AiP XXX. In der Befundliste finden sich weiterhin Einträge, die Nachträge zum Geburtsgeschehen zu sein scheinen. Um 7.28 Uhr ist eingetragen, daß sich der Kläger in dorsoposteriorer Hinterhauptslage (Pfeilnaht gerade) befand, der Höhenstand ist mit –2 angegeben, die Weite des Muttermundes mit 9 cm. Um 7.31 Uhr findet sich der Eintrag, daß der Mutter des Klägers 2 ml Partusin i.v. verabreicht worden sind. 7.42 Uhr: Wechsellagerung/K-Urin, letzten 3 Eintragungen – 1 Stunde. Um 8.00 Uhr findet sich ein Vermerk, daß Mutter und Kläger in der üblichen Weise versorgt worden sind. Um 8.53 Uhr ist dokumentiert, daß die Geburt eines gestreßten Jungen XXX aus I. Hinterhauptslage per Vakuumextraktion wegen fetaler Asphyxie von Beckenmitte nach schneiden einer medialen Episio-tomie und Pudendusanästhesie erfolgte, sowie daß dem Kläger 2 x eine straffe Nabelschnur um den Hals gewickelt war.

26.

Der Kläger wurde um 7.30 Uhr vom Vater gebadet.

27.

Um 8.00 Uhr erfolgte eine Kontrolle des pH-Wertes. Dieser ergab 7,001. Die Sauerstoffsättigung lag bei 34.6 %, der Base-Exzess bei –12.9 mmol/l. Es erfolgte eine Sauerstoffvorlage von 5 l. Zudem wurden ein Wärmebett und Körnerkissen angeordnet.

28.

Eine pH-Kontrolle um 9.00 Uhr zeigte dann einen pH-Wert von 7,289, einen Base-Exzess von – 6.4 mmol/l und eine Sauerstoffsättigung von 84.3 %. Der Kläger wurde zusammen mit einem Körnerkissen auf den Mutterbauch gelegt.

29.

Um 9.40 Uhr findet sich in den handschriftlichen Aufzeichnungen ein Vermerk, daß der Kläger schlaff und blaß war. Es wurde Rücksprache mit dem Beklagten zu 2. gehalten und der Klägerin in das Kinderzimmer verlegt.

30.

Um 9.59 Uhr betrug der pH-Wert 7,234, der Base-Exzess –9.7 und die Sauerstoffsättigung 79,9 %.

31.

Ausweislich der Dokumentation der internistischen Abteilung wurde der Kläger um 10.00 Uhr aus dem Kreißsaal übernommen und in ein Thermobett mit 39° gelegt. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt schlaff, auffällig blaß, hatte einen langgezogenen Kopf und ein großes Hämatom. Er schrie nicht und zeigte keine Reaktion während der Versorgung auf dem Wickeltisch. Der Beklagten zu 2. und AiP XXX wurden umgehend informiert und schauten sich den Kläger an. Der Beklagte zu 2. informierte die Kinderklinik in XXX zwecks einer Verlegung des Klägers. Zudem erhielt der Kläger eine Überwachung per Pulsoxymeter und eine O2-Vorlage. Das Pulso-xymeter löste häufig Alarm aus, da der Puls des Klägers zwischen 60-160 spm lag. Beim Abhören hatte der Kläger einen Puls von 120 spm. Die O2-Sättigung bei der O2-Vorlage mit 4-5 l lag zwischen 75 und 95. Der Kläger war jedoch unverändert auffallend blaß-grau und sehr schlaff.

32.

Um 11.15 Uhr ist vermerkt, daß der AiP XXX eine Sauerstoffvorlage von 8-9 l anordnete. Die Sauerstoffsättigung betrug zu diesem Zeitpunkt 80, um 11.25 Uhr dann 88.

33.

Um 11.45 Uhr wurde der Kläger in die Kinderklinik XXX durch den Kindernotarzt übernommen. Ausweislich des Aufnahmebogens des XXX-Hospitals traf der Kindernotarzt bereits um 11.15 Uhr ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger in deutlich reduziertem Allgemeinzustand, hatte ein blaß-graues Hautkolorit, eine eingeschränkte Mikrozirkulation, war generalisiert hypo-ton, faustend, Zehen krakelnd, anstoßende stöhnende Atmung.

34.

Ausweislich des Arztbriefs des XXX-Hospitals vom 04.08.1999 wurde dem Kläger bei Verdacht auf Streptokokken-Sepsis noch vor dem Transport in die Kinderklinik Penicillin gegeben. Unter der Beatmung war der Kläger stabil und wies ein blaß-rosiges Hautkolorit auf. Die Mikrozirkulation war mäßig. Das Kephtalhämatom zeigte sich massiv und schwappend über die gesamte Oc-cipitalschuppe bis über die große Fontanelle, so daß diese nicht eindeutig abgegrenzt werden konnte.

35.

Die BGA unmittelbar nach der Ankunft des Klägers in XXX zeigte nur noch einen pH-Wert von 6.9, einen Base-Exzess von –21.3 mmol/l und eine Sauerstoffsättigung von 51.9 %. Die metabolische und respiratorische Azidose konnten im weiteren Verlauf unter Beatmung und Natriumbi-carbonat ausgeglichen werden. Der Kreislauf wurde medikamentös stabilisiert. Innerhalb der ersten Stunden zeigte sich ein deutlicher Hämoglobinabfall, der von einer Verbrauchskoagulo-pathie begleitet wurde. Es wurde angenommen, daß der Kläger neben dem Kephtalhämatom auch ins Hirnparenchym blutete. Der Kläger war andauernd krampfbereit. Erst nach medikamentöser Therapie konnte das Auftreten von Krämpfen verhindert werden.

36.

Eine Schädelsonographie am 16.05.1999 zeigte eine Parenchymblutung hoch parietal links und eine Arachnoidalzyste. Diese zeigten sich am folgenden Tag in unverändertem Zustand.

37.

Aufklärung: Als Ausfluß seines grundgesetzlich garantierten Rechts auf Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit nach Art. 1, 2 GG ist der Patient über die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Eine den ärztlichen Heileingriff rechtfertigende Einwilligung des Patienten setzt voraus, daß er über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche echte Behandlungsalternativen mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken und Gefahren „im Großen und Ganzen“ aufgeklärt worden ist. Der Beklagte zu 2. hat die Eltern des Klägers vor der Durchführung der Vakuumextraktion nicht über die potentiellen Risiken aufgeklärt.

38.

Ebenso hätte er die Eltern des Klägers über mögliche Behandlungsalternativen aufklären müssen. Über medizinischen Behandlungsalternativen ist dann aufzuklären, wenn die Methode des Arztes nicht die der Wahl ist oder konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht (BGH MDR 2000, 700, 701). Ergibt sich während des Geburtsverlaufs die Indikation zur alsbaldigen operativen Geburtsbeendigung, so sind eine Sectio und die Entbindung durch Saugglocke oder Geburtszange eine denkbare und aufklärungspflichtige Alternative, wenn sich der Höhenstand des Kopfes in der Beckenmitte befindet (OLG München, Urt. V. 23.07.1998 – 24 U 741/97). Wie den Krankenunterlagen zu entnehmen ist, befand sich der Kopf des Klägers in Beckenmitte. Das bedeutet, daß hier verschiedene Entbindungsmethoden zur Auswahl standen, welche mit den Eltern des Klägers ausgiebig erläutert werden mußten. Hätte der Beklagte zu 2. die Eltern des Klägers über die verschiedenen Entbindungsmethoden aufgeklärt, hätten sich diese für einen Kaiserschnitt entschieden.

39.

Dokumentation: Der Arzt ist aus dem Behandlungsvertrag verpflichtet, alle wesentlichen diagnostischen und therapeutischen Befunde, Maßnahmen und Unterredungen in für den Fachmann hinreichend klarer Form zu dokumentieren. Es handelt sich bei dieser Verpflichtung um eine selbständige vertragliche Nebenpflicht aus dem Arzt- und Krankenhausvertrag. Neben dem vertraglichen Anspruch auf sachgerechte Behandlung ergibt sich die Dokumentationspflicht auch aus der Berufsordnung.

40.

Die Dokumentation im vorliegenden Fall ist völlig unzureichend. Zunächst ist festzuhalten, daß sich aus den Krankenunterlagen ergibt, daß ein Teil der Dokumentation erst 4 Tage nach der Geburt von der Hebamme XXX nachgetragen worden ist. Grundsätzlich hat die Dokumentation im zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit der Behandlung oder dem Eingriff zu erfolgen. Selbst wenn man im vorliegenden Fall den verstrichenen Zeitraum von 4 Tagen als zeitnahen Zusammenhang gelten ließe, fallen allerdings einige Abweichungen auf. In den Krankenunterlagen findet sich neben den handschriftlichen (teilweise nachgetragenen) Aufzeichnungen eine chronologische Befund-Liste, in der digital die Eintragungen bezüglich des Geburtsverlaufs festgehalten worden sind. Auffallend ist, daß die Zeitangaben in der Befund-Liste teilweise nicht mit den handschriftlichen Eintragungen übereinstimmen. Insbesondere stellt sich die Frage, wie die Hebamme XXX nach einem Zeitraum von 4 Tagen sich noch so genau an die jeweiligen Uhrzeiten, die sie den verschiedenen Untersuchungen und Begebenheiten zugeordnet hat, erinnern konnte. Verständlich wäre dies gewesen, wenn sie sich bei dem Nachtrag an die zeitlichen Vorgaben in der Befund-Liste gehalten hätte. Allerdings finden sich in den handschriftlichen Nachträgen Eintragungen zu Zeiten, die nicht in der Befund-Liste vermerkt worden sind. So findet sich z.B. in den handschriftlichen Eintragungen um 6.25 Uhr der Vermerk, daß der Beklagte zu 2. mit dem AiP XXX eintraf wegen prolongierter Dezelerationen bis 80 spm. Ein annähernder Eintrag findet sich allerdings nicht in der Befund-Liste. Fraglich ist somit, woher die Hebamme XXX mit Sicherheit diese Zeitangabe machen konnte. Vielmehr ist hier zu vermuten, daß die Hebamme XXX die zeitlichen Angaben nur über den Daumen gepeilt vorgenommen hat, so daß die Richtigkeit der handschriftlich nachgetragenen Dokumentation in Zweifel gezogen werden muß, soweit diese nicht mit den digitalen Einträgen übereinstimmt.

41.

Auch bezüglich der post partalen Dokumentation ergeben sich Unstimmigkeiten. So hat der Beklagte zu 2. im U1-Protokoll festgehalten, daß der Gesamteindruck des Klägers als reif einzustufen war. Im Entlassungsbericht vom selben Tag, ca. 4-5 Stunden später wurde dagegen festgehalten, daß die Verlegung wegen Zyanose und Unreife erfolgte. Hier liegt ein deutlicher Widerspruch vor. Die Bestimmung des Reifezustands Neugeborener stützt sich auf

·     Meßbare Reifezeichen

·     Unsichere anatomische Reifezeichen

·     Funktionelle Reifezeichen

Zu den meßbaren Reifezeichen zählen Gewicht, Körpermaße, Körpergewicht, Körperlänge, zu den unsicheren anatomischen Reifezeichen ausgebildete subkutane Fettpolster, spärliche Lanu-gobehaarung, Finger- und Zehennägel überragen die Kuppen, Ohrknorpel sind in Anthelix- und Helix-Region angelegt, bei Jungen sind Hoden in das Skrotum deszendiert, Fußsohlenfalten sind über die ganze Sohle verteilt. Funktionelle Reifezeichen umfassen den passiven und aktiven Muskeltonus, eine konstante Körpertemperatur zwischen 35,5 und 36,5°, Fixations- und Akkomodationsfähigkeit, Schreckreaktion auf akustische Reize, physiologische Reaktion und Reflexverhalten. Anliegend überreiche ich in Fotokopie

/          Baltzer/Friese/Graf/Wolff, Praxis der Gynäkologie und Geburtshilfe, Stuttgart u.a.2004, 304.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

42.

Geht man davon aus, daß der Zustand des Klägers, beurteilt nach diesen Kriterien, bei der U1 einem reifen Neugeborenen entsprach, steht damit fest, daß es sich um ein reifes Neugeborenes handelte. Mit dem Reifezustand wird anhand der Begutachtung des Neugeborenen festgestellt, ob es sich um eine Früh-, Spät- oder Terminsgeburt handelt. Hat man einmal festgestellt, daß das Neugeborene reif geboren worden ist, kann sich dieser Zustand nicht wieder ändern. Verändern kann sich lediglich der Zustand des Neugeborenen infolge Anpassungsstörungen etc.. Diese haben jedoch keinen Einfluß auf die grundsätzliche Beurteilung des Reifezustandes. Auch ein reifes Neugeborenes kann erhebliche Anpassungsstörungen haben. Aus diesem Grund erklärt sich die widersprüchliche Angabe bezüglich des Reifezustands des Klägers nicht.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

43.

Die Dokumentation im Zusammenhang mit dem unmittelbaren post partalen Gesundheitszustand des Klägers ist völlig unzureichend. Zum einen ist in den handschriftlichen Aufzeichnungen des Beklagten zu 2. als auch der Hebamme vermerkt, daß der Kläger einen pH-Wert von 7.10 hatte. In den Krankenunterlagen findet sich ein entsprechender Ausdruck der Blutgasanalyse, welcher dieser Wert entnommen worden sein muß, nicht. Entscheidend ist jedoch, daß sich den Blutgasanalysen aber nicht nur der pH-Wert, sondern auch die O2-Sättigung und der Base-Exzess ergeben, welche in Korrelation mit dem pH-Wert eine verläßliche Aussage über den tatsächlichen Zustand des Neugeborenen geben. Aus diesen Werten ergibt sich dann die Indikation zur Einleitung der entsprechenden Therapie. Da der BGA-Ausdruck aber nicht vorhanden ist, kann der tatsächliche Zustand des Klägers unmittelbar post partal nicht mehr rekonstruiert werden. In diesem Zusammenhang wird sich der Beklagte zu 2. aufgrund der Verletzung seiner Befundsicherungspflicht eine Beweislastumkehr anrechnen lassen müssen, auf die ich später noch eingehen werde.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

44.

Dokumentiert ist weiterhin nicht, wie sich die O2-Vorlage beim Kläger auswirkte. In den Krankenunterlagen finden sich keinerlei Angaben über das Anschlagen dieser Therapie. So wäre die Angabe über potentielle Veränderungen des Hautkolorits erforderlich gewesen.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

45.

Behandlungsfehler: Fehlerhaft war es, daß der Mutter des Klägers pränatal, nachdem ein vorzeitiger Blasensprung festgestellt worden war, prophylaktisch kein Antibiotikum verabreicht worden ist. Die Häufigkeit der neonatalen Sepsis beim vorzeitigen Blasensprung vor der 37. Schwangerschaftswoche beträgt ca. 5-10 %. Anliegend überreiche ich in Fotokopie

/          Martius, Therapie in Geburthilfe und Gynäkologie, Band I, Geburtshilfe, 2. Aufl., Stuttgart u.a. 1992, 107.

Die Mutter des Klägers befand sich ausweislich des Arztbriefes des Beklagten zu 3. an den Beklagten zu 1. vom 21.05.1999 in der 37. Schwangerschaftswoche. Damit ist im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der festgestellten Wachstumsretardierung um 2 Wochen, die Gefahr einer Sepsis vergleichbar hoch. Wie sich aus den Krankenunterlagen der Kinderklinik Ahlen ergibt, wurde beim Kläger auch schließlich eine Sepsis festgestellt. Diese hätte jedoch effektiv verhindert werden können, wenn der Mutter des Klägers prophylaktisch ein kurzdauerndes Antibiotikum verabreicht worden wäre.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

46.

Auf die pathologischen Auffälligkeiten der CTG-Befunde ist fehlerhaft reagiert worden. So finden sich z.B. im CTG am 15.05.1999 von 2.37-3.00 Uhr variable Dezelerationen. Variable Deze-lerationen sind pathognomonisch für eine Behinderung der umbilikoplazentaren Durchblutung. Dabei kann die Störung im kapillären Bereich der Plazenta liegen oder durch eine Kompression der Nabelschnur ausgelöst sein. In jedem Fall kommt es durch Unterbrechung zunächst des venösen Blutstroms zu einem verminderten Angebot O2-haltigen Blues zum fetalen Herzen und über einen Pressorezeptorenreiz zur Beschleunigung der fetalen Herzfrequenz, der initialen Akzeleration. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, daß zumindest in der Zeit von 3.00-3.20 Uhr eine Abflachung der Anstiegssteilheit im Anschluß an die Dezelerationen vorlag. Eine Abflachung der Anstiegssteilheit ist prognostisch jedoch als ungünstiges Zusatzkriterium zu den variablen Dezelerationen zu betrachten. Anliegend überreiche ich in Fotokopie

/          Goeschen/Koepcke, Kardiotokographie-Praxis, 6. Aufl., Stuttgart 2003, 88

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Im unmittelbaren Anschluß, in der Zeit von 3.00-4.20 Uhr, finden sich dann zusätzlich periodische, wehenabhängige Akzelerationen. Diese stellen einen Hinweis auf eine fetale Hypoxie oder eine Nabelschnurkomplikation dar. Anliegend überreiche ich in Fotokopie

/          Rabe, Gynäkologie und Geburtshilfe, Weinheim 1990, 376

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Aufgrund der obigen aufgeführten Auffälligkeiten im CTG wäre eine Überprüfung des fetalen Zustands mittels einer Fetalblutanalyse (FBA) indiziert gewesen, da variable Dezelerationen einen unklaren bzw. suspekten CTG-Befund darstellen. Anliegend überreiche ich in Fotokopie

/          Baltzer/Friese/Graf/Wolf, Praxis der Gynäkologie und Geburtshilfe, Stuttgart u.a 2004, 200.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

47.

Bei unklaren oder suspekten CTG-Befunden kann zur Beurteilung des kindlichen Zustands unter der Geburt Blut aus der kindlichen Kopfhaut entnommen werden. Dabei wird bei offener Fruchtblase der vorausgehende Kindsteil mit dem Amnioskop eingestellt und die Haut mit einer Lanzette inzidiert. Der austretende Blutstropfen wird in einer heparinisierten Glaskapillar aufgezogen und die Blutgase analysiert (Baltzer/Friese/Graf/Wolf, a.a.O., 199). Nur mit Hilfe der FBA gelingt es, den Säure-Basen-Haushalt des Fetus intrauterin zu überprüfen und einen Sauerstoffmangel eindeutig zu verifizieren. Von besonderem Interesse bei der FBA sind die Parameter pH-Wert, Gesamtpufferbasen und Base-Exzess.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

48.

Daß der Beklagte zu 2. die Vornahme einer FBA unterlassen hat, stellt einen Befunderhebungsfehler dar. Verstößt ein Arzt gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinisch zweifelsfrei gebotenen Befundes, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte, begründet diese für den Patienten eine Beweiserleichterung beim Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, daß sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde. Hätte der Beklagte zu 2. bei dem Kläger zum oben genannten Zeitpunkt eine FBA durchgeführt, hätte sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Blutprobe ein Sauerstoffmangel des Klägers ergeben. Dieses Ergebnis hätte den Beklagten zu 2. dazu gezwungen, unverzüglich eine Sectio durchzuführen, um die Sauerstoffmangelversorgung des Klägers zu beenden.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

49.

Ca. 10 Minuten nach der Gabe eines Wehenmittels um 6.10 Uhr zeigte sich erneut ein pathologisches CTG. Es kam zum Auftreten erheblicher Dezelerationen bis 60 spm, die anschließend in eine schwere Bradykardie übergingen. Die erste Bradykardie erstreckte sich über einen Zeitraum von 9 Minuten . Die fetale Herzfrequenz erholte sich auch nur langsam nach der Verabreichung von 2 ml Partusin. Auch im weiteren Verlauf zeigte sich das CTG pathologisch. Immer wieder traten schwere und langanhaltende Bradykardien auf, so zwischen 6.45-6.51 Uhr und insbesondere ab 6.54 Uhr bis zur Entbindung um 7.13 Uhr. Im Zusammenhang mit der Behandlung nach der ersten Bradykardie gegen 6.23 Uhr ist dem Beklagten zu 2. ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Eine schwere Bradykardie über einen Zeitraum von 9 Minuten beweist eine deutliche und massive Sauerstoffunterversorgung des Feten. Der pH-Wert fällt um 0,006 Einheiten pro Minute einer schweren Bradykardie ab. Damit wird verständlich, warum jede Bradykardie von mehr als 15 Minuten zwangsläufig zu einer metabolischen Azidose des Fetus führen muß. Diese Zeitspanne darf auch bei guten fetalen Reserven nicht überschritten werden, bei bereits zuvor nachgewiesener Zustandsverschlechterung sollte spätestens nach 5 Minuten entbunden werden. Hier wäre eine Doppler-Sonographie zwingend indiziert gewesen, um die Ursache für diese Unterversorgung zu ergründen. Mit Hilfe der Doppler-Sonographie hätte festgestellt werden können, ob z.B. eine Nabelschnurkomplikation vorlag. Hätte der Beklagte zu 2. eine Doppler-Sonographie durchgeführt, hätte er festgestellt, daß der Kläger die Nabelschnur zwei Mal straff um den Hals gewickelt hatte. Diese Nabelschnurkomplikation hätte als eindeutige Ursache für die Sauerstoffunterversorgung und die dadurch bedingte schwere Bradykardie festgemacht werden können. Ziel des geburtshilflichen Vorgehens muß zunächst die möglichst umgehende Beseitigung der Ursache des Frequenzabfalls sein (Schneider/Husslein/Schneider, a.a.O., 616). Hätte der Beklagte zu 2. die Nabelschnurumwicklung festgestellt, hätte er unverzüglich eine Sectio vornehmen müssen, um eine weitere Gefährdung des Klägers aufgrund unzureichender Sauerstoffversorgung zu verhindern.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

50.

Insbesondere wäre die tatsächliche Feststellung der Nabelschnurumwicklung von entscheidender Bedeutung gewesen, da in diesem Fall die Vakuumextraktion mittels Saugglocke absolut kontraindiziert gewesen ist. Ca. 20 % der Entbindungen gehen mit einer Nabelschnurumschlingung einher. Sie kann dabei um den Hals, die Schultern, den Rumpf oder andere Körperteile des Feten geschlungen sein. Soweit die Umschlingung nicht straff ist, wird die Versorgung des Kindes hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Bei den straffen Nabelschnurumschlingungen treten entsprechende CTG-Veränderungen unter der Geburt auf (Baltzer/Friese/Graf/Wolf, a.a.O., 295). Als pathologische CTG-Veränderungen treten insbesondere variable Dezelerationen auf und sind zumindest bei eingeschränkter fetaler Kompensationsreserve häufig mit Geburtsazidosen vergesellschaftet. Die farbcodierte Dopplersonographie weist bezüglich der korrekten intra-partalen Diagnose einer Nabelschnurumschlingung mit einer Sensivität von 96 % und Spezifität von 100 % eine hohe Treffsicherheit auf (Schneider/Husslein/Schneider, a.a.O., 627 f.; Marti-us/Rath, Geburtshilfe und Perinatologie, Praxis der Frauenheilkunde Band II, Stuttgart u.a. 1998, 414). Durch den Sog der Glocke und das aktive Mitpressen der Mutter des Klägers wurde der Kläger in einem extrem kurzen Zeitraum aus Beckenmitte entbunden. Das mußte aber dazu führen, daß sich die Nabelschnur durch den Sog und das schnelle Vordringen des Kopfes in Richtung Beckenausgang immer strammer um den Hals des Klägers schnürte. Dadurch kam es über einen viel zu langen Zeitraum unter der Geburt zu einer Sauerstoffunterversorgung, wodurch letztlich die erheblichen Gesundheitsschäden entstanden sind.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

51.

Wäre bei der Mutter des Klägers dagegen eine Sectio vorgenommen worden, hätte sich die Na-belschnurumschlingung insofern nicht gesundheitsschädigend ausgewirkt, als daß sich die Nabelschnur nicht so stramm um de Hals des Klägers gewickelt hätte, daß es zu einer derartig massiven Sauerstoffunterversorgung gekommen wäre.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

52.

Der Beklagte zu 2. hätte eine FBA vornehmen müssen. Diese ist absolut und sofort indiziert bei einer Bradykardie von < 100/min. Anliegend überreiche ich in Fotokopie

/          Dudenhausen/Schneider, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Berlin u.a. 1994,128

Da bei dem Kläger eine Bradykardie mit Werten von < 100/min. vorgelegen hat, war eine FBA indiziert. Hätte der Beklagte zu 2. die FBA durchgeführt, hätten sich infolge der Bradykardie derartig schlechte pH-Werte, daß es grob fehlerhaft gewesen wäre, wenn der Beklagte zu 2. nicht umgehend eine Sectio vorgenommen.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

53.

Fehlerhaft war es auch, daß der Beklagte zu 2. die Mutter des Klägers ca. 6 Minuten nach der 9 Minuten anhaltenden schweren Bradykardie einen ersten Preßversuch unternehmen ließ. Auf der einen Seite mußte ihm bewußt sein, daß dieser völlig unergiebig sein würde, da sich der Kopf des Klägers, ausweislich der ärztlichen Dokumentation, zu diesem Zeitpunkt immer noch in Beckenmitte befand. Ein aktives Herauspressen des Klägers war unter diesen Voraussetzungen absolut unmöglich.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

54.

Auf der anderen Seite war ein Preßversuch unter der Berücksichtigung, daß kurz zuvor eine schwere und lang anhaltenden Bradykardie stattgefunden hatte, absolut kontraindiziert. Durch den Preßversuch kam es nämlich erneut zu einem extremen Abfall der fetalen Herzfrequenz infolge einer unzureichenden Sauerstoffversorgung des Klägers. Da der Kläger aber aufgrund der vorherigen schweren Bradykardie nicht mehr über ausreichende Sauerstoffreserven verfügte, konnte ein erneuter Sauerstoffmangel erst recht nicht mehr kompensiert werden.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

55.

Als grob fahrlässig ist es aber anzusehen, daß der Beklagte zu 2. die Mutter des Klägers nach einer kurzen Zeitspanne einen zweiten Preßversuch vornehmen ließ, obwohl sich der Kläger nach wie vor in Beckenmitte befand und mittlerweile zweimalig eine schwere Bradykardie aufgetreten war. Von einem klinisch erfahrenen Gynäkologen und Geburtshelfer muß verlangt werden können, daß dieser eine geburtshilfliche Notsituation einschätzen kann und entsprechend handelt. Insbesondere nach dem Auftreten einer schweren Bradykardie und einer weiteren schweren Bradykardie im Anschluß an einen Preßversuch, muß sich einem erfahrenen Arzt aufdrängen, daß hier möglicherweise eine Komplikation im Sinne einer Nabelschnurumschlingung vorliegen könnte. Unter diesen Umständen muß ihm bewußt sein, daß jede weitere Vornahme eines Preßversuchs erneut eine Bradykardie auslösen wird.

56.

Absolut unverständlich ist auch, warum der Beklagte zu 2. nicht spätestens nach dem erneuten, erheblichen Abfall der fetalen Herzfrequenz, eine Untersuchung eingeleitet hat, um herauszufinden, wieso es immer wieder zu den schweren Bradykardien kam. Spätestens nach dem Auftreten der zweiten Bradykardie infolge des ersten Preßversuchs hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, daß hier vermutlich eine Nabelschnurkomplikation vorlag, denn augenscheinlich verschlechterte sich die fetale Herzfrequenz unter dem aktiven Pressen der Mutter des Klägers. Mittels eines Doppler-Sonographie hätte er feststellen können und müssen, daß der Kläger die Nabelschnur um den Hals gewickelt hatte. Dies hätte zwingend eine sofortige Sectio erforderlich gemacht, um eine weitere drohende Sauerstoffunterversorgung zu verhindern.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

57.

Der Beklagte zu 2. hätte den Kläger niemals mittels Vakuumextraktion entbinden dürfen. Die instrumentelle Entbindung aus Beckenmitte wird zur Beseitigung einer akuten fetalen Bedrohung oder eines Geburtsstillstandes in der Austreibungsphase indiziert. Bei einer persistierenden fetalen Bradykardie in der Austreibungsperiode wird von einem erfahrenen Geburtshelfer die vaginal-operative Entbindung wegen der schnelleren Entwicklung des Kindes in der Regel bevorzugt. Primär als schwer einzuschätzende Beckenmittenentbindungen sollten in solchen Situationen unbedingt unterbleiben. Wegen der kindlichen Komplikationen ist vor forcierter Vakuumextraktion in derartigen Situationen zu warnen. Ein zu schneller Aufbau des Vakuums, ein Abreißen der Glocke und die damit verbundene intrakranielle Druckschwankungen gehen mit dem zu hohen Risiko einer zerebralen Blutung einher. Die Entbindung aus Beckenmitte, insbesondere bei einem Höhenstand der Leitstelle oberhalb von + 2, muß einem erfahrenen und in der Technik ausgebildeten Geburtshelfer vorbehalten sein. Schon die Einschätzung der Durchführbarkeit einer instrumentellen Entbindung aus Beckenmitte wird entscheidend beeinflußt von der persönlichen Erfahrung des Geburtshelfers. Besonders hervorzuheben ist, daß das Risiko der Verletzung von Mutter und Kind um so höher ist, je höher der Kopf steht und um so mehr die Pfeilnaht von der anteposterioren Position abweicht, daß es also gerade diese Operationen sind, die mit größerer Zurückhaltung zu indizieren oder besser zu vermeiden sind. In Grenzsituationen, wie sie bei einem Höhenstand der Leitstelle über 2 + oder einer Abweichung der Pfeilnaht über 45 ° bestehen, und bei einer akuten fetalen Bedrohung ist die sofortige Sectio caesarea vorzunehmen, insbesondere bei diagnostizierter fetaler Wachstumsretardierung (Schneider/Husslein/Schneider, a.a.O., 741). Aus den ärztlichen Aufzeichnungen ab 6.30 Uhr ergibt sich, daß der Höhenstand der Leitstelle bei + 2 lag und der Kopf sich in Beckenmitte befand. Um 6.55 Uhr ist sogar dokumentiert, daß der Höhenstand bei + 2 + 3 lag. Zudem lag bei dem Kläger keine anteposteriore Lage vor, sondern eine dorsoposteriore Lage. Auch befand sich der Kläger in einer akuten fetalen Bedrohung, wie dem CTG zu entnehmen ist. Erschwerend kommt hinzu, daß bei der Mutter des Klägers bei der Aufnahme mittels Sonographie eine Wachstumsretardierung um 2 Wochen festgestellt worden war. Damit lagen alle Kriterien vor, infolge derer hier unter keinen Umständen eine Vakuumextraktion mittels Saugglocke erfolgen durfte. Vielmehr hätte der Mutter des Klägers ein wehenhemmendes Mittel verabreicht werden müssen und eine sofortige Sectio durchgeführt werden müssen. Dieses Vorgehen wäre auch möglich gewesen, da sich der Kopf des Klägers noch in der Beckenmitte und nicht fest im Beckeneingang befand.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

58.

Fraglich ist zudem, ob hier der Beklagte zu 2. oder der AiP XXX die Vakuumextraktion mittels Saugglocke vorgenommen hat. Als Arzt im Praktikum verfügt man unter keinen Umstände über ausreichende Erfahrung im Zusammenhang mit der hier anzuwendenden Technik. Aber auch wenn die Entbindung durch den Beklagten zu 2. durchgeführt worden ist, ist zweifelhaft, ob dieser als erfahren genug und in der Technik hinreichend ausgebildet angesehen werden kann. Aufgrund der Tatsache, daß hier die Umstände vehement gegen eine vaginal-operative Entbindung und eindeutig für eine Sectio sprachen, hätte ein erfahrener Arzt in dieser Situation niemals die Indikation zur Vakuumextraktion gestellt.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

59.

Zudem findet sich in der Dokumentation lediglich der Hinweis, daß eine Entbindung durch Vakuumextraktion erfolgte. Nicht beschrieben ist jedoch die Art und Weise, wie diese Entbindung ablief. So ist es im Nachhinein unmöglich festzustellen, ob der Beklagte zu 2 oder AiP XXX, bei der Vakuumextraktion korrekt vorgegangen sind, insbesondere, ob sie die Saugglocke richtig angesetzt haben etc.. Gerade aber, da die behandelnden Ärzte beim Kläger neben einer Wachs-tumsretardierung und Lageanomalien auch ein pathologisches CTG festgestellt hatten, so daß hier eine besonders umsichtige und sorgfältige Entbindung erfolgen mußte, um Schäden des Klägers zu vermeiden, wären sie gehalten gewesen, die Art und Weise der Geburt zu dokumentieren.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

60.

Wie bereits oben dargestellt, haben sich beim Kläger als Komplikation der Vakuumextraktion sowohl ein Kephalhämatom als auch intrakranielle Blutungen eingestellt. Diese müssen ursächlich auf die Entbindung mittels Saugglocke zurückgeführt werden.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

61.

Fehlerhaft war auch die postnatale Versorgung des Klägers. Um potentielle Folgeschäden zu vermeiden, muß der Geburtshelfer eine Gefahrensituation beim Neugeborenen frühzeitig erkennen und nach Ausmaß der Störung gestaffelte Erstversorgungsmaßnahmen einleiten. Unmittelbar nach der Geburt des Klägers wurde mittels einer Blutgasanalyse (BGA) ein pH-Wert von 7,10 gemessen. Der pH-Wert wird in unterschiedliche Stufen eingeordnet. Bei einem pH-Wert zwischen 7.10-7.19 spricht man von einer mäßigen Azidose und zwischen 7.00-7.09 von einer fortgeschrittenen Azidose. Bei einem pH-Wert von < 7.00 beginnt die schwerste Stufe, die schwere Azidose (Baltzer/Friese/Graf/Wolff, a.a.O., 41). Der Kläger lag mit einem postpartalen pH-Wert von 7.10 unmittelbar an der Grenze von der mäßigen zur fortgeschrittenen Azidose. In Korrelation mit dem 1-Minuten-Apgar von 6 lag danach beim Kläger eine leichte („blaue“) Asphyxie vor. Diese ist gegeben, wenn der Apgar 4-6 nach der 1. Lebensminute und der pH-Wert 7,00-7,20 betragen. Anliegend überreiche ich in Fotokopie

/          Distler/Riehn, Notfälle in Gynäkologie und Geburtshilfe, 2. Aufl., Heidelberg 2006, 173.

Im Fall der leichten, blauen Asphyxie bestehen die Sofortmaßnahmen im Freimachen der Atemwege, Abreiben mit Tuch und Beklopfen der Fußsohlen, Wärmezufuhr, Sauerstoff mittels Maske über das Gesicht leiten. Hier erhielt der Kläger ausweislich der Dokumentation lediglich eine O2-Vorlage. Weitere Maßnahmen wurden nicht eingeleitet.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

62.

Da, wie bereits ausgeführt, der Ausdruck der BGA nicht in den Krankenunterlagen vorhanden ist, ist es an dieser Stelle nicht möglich, eine Aussage und Beurteilung der Sauerstoffsättigung im Blut des Klägers oder des Base-Exzess zum Zeitpunkt der Geburt vorzunehmen. Festzuhalten ist jedoch, daß erst die Gesamtbetrachtung der Werte eine verläßliche Aussage über den tatsächlichen Zustand des Neugeborenen gibt. Damit liegen erhebliche Befunde, die für die Zustands-beurteilung und den weiteren gebotenen Behandlungsverlauf dringend erforderlich gewesen wären, nicht vor. Damit hat der Beklagte zu 2. jedoch seine Befundsicherungspflicht verletzt. Es muß vermutet werden, daß nicht nur der pH-Wert sehr kritische Werte aufzeigte, sondern daß korrespondierend dazu auch eine schlechte Sauerstoffsättigung und ein schlechter Base-Exzess vorgelegen haben. Hätten sich bei einer Untersuchung tatsächlich derart schlechte Werte ergeben, hätte die bloße O2-Vorlage nicht ausgereicht, um eine adäquate Sauerstofftherapie des Klägers zu gewährleisten. Hier hätte unmittelbar eine Intubation erfolgen müssen.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

63.

Dem Beklagten zu 2. ist auch im Zusammenhang mit der post partalen Untersuchung ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. So hat er die Körpertemperatur des Klägers nicht überprüft. Die normale rektale Temperatur des Neugeborenen beträgt 36,5-37,5°. Infolge seiner relativ großen Körperoberfläche verliert das Neugeborene rasch an Wärme, insbesondere, wenn es nach der Geburt noch feucht von Fruchtwasser und an die intrauterine Wärme adaptiert ist. Durch körpereigene Wärmeproduktion kann der Bedarf nicht voll gedeckt werden. Unterkühlung führt zu einem erhöhten Kalorienverbrauch mit der Gefahr von Hypoglykämie, erhöhtem Sauerstoffverbrauch, Mikrozirkulationsstörungen sowie Azidose und kann bei gestreßten anpassungsgestörten Kindern eine pulmonale Vasokonstriktion begünstigen (Schneider/Husslein/Schneider, a.a.O., 920). Die Temperaturmessung und deren Ergebnis stellen dokumentationspflichtige Maßnahmen dar, da sie für die Beurteilung des Zustands des Kindes und die weitere Therapie mitentscheidend sind. Ebenso sind unmittelbar nach der Geburt weder die Herz- und Atemfrequenz, Atemgeräusche der Lunge, Schmerzreaktionen noch die reflektorische Erregbarkeit des Klägers untersucht worden. Werden dokumentationspflichtige Maßnahmen nicht fixiert, so wird mit der Rechtsprechung des BGH vermutet, daß entsprechende Untersuchungen und Therapien auch nicht vorgenommen worden sind. Im vorliegenden Fall fällt diesbezüglich auf, daß es beim Kläger zumindest zu einem sichtbaren Wärmeverlust gekommen sein muß, da der Beklagte zu 2. dem Kläger ein Wärmebett verordnete. Die Untersuchung der oben genannten Parameter wäre für die weitere und vor allem adäquate Therapie des Klägers unerläßlich gewesen. Nur das Zusammenspiel ermöglicht eine verläßliche Aussage über den Gesundheitszustand des Klägers.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

64.

Auffällig ist, daß im weiteren Verlauf keine adäquate Überwachung des Klägers stattgefunden hat. In den Unterlagen findet sich kein Hinweis darauf, daß die Effektivität der eingeleiteten Sauerstoffzufuhr überprüft worden ist. So findet sich keine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers, keine Angabe von Herz- und Atemfrequenz. Gerade aber, weil beim Kläger bereits intrapartal schwere Bradykardien aufgetreten waren, sowie post partum eine leichte Azidose vorlag, wäre hier eine besonders gründliche Überwachung des Zustands des Klägers erforderlich gewesen. Nur mittels einer konsequenten Überwachung und Kontrolle war es möglich festzustellen, ob die eingeleitete Therapie tatsächlich erfolgreich war oder aber ggf. hätte angepaßt werden müssen. Insbesondere hätte es einer engmaschigen Kontrolle der Blutgase bedurft. Eine BGA wäre die einzige verläßliche Methode gewesen, eine Besserung des Zustands aufzuzeigen.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

65.

Absolut unverständlich ist es dann, daß der Kläger eine Viertelstunde nach der Geburt, den schlechten Blutwerten und der Anordnung der O2-Vorlage gebadet worden ist, ohne zuvor noch einmal die Vitalparameter und die Blutgase zu kontrollieren. Dieses Verhalten kann nur als absolut verantwortungslos bezeichnet werden. Ausweislich der Dokumentation litt der Kläger unter Anpassungsstörungen, insbesondere einer respiratorischen Insuffizienz. Diese sollte, wie dokumentiert, mit O2 therapiert werden. Diese Therapie konnte jedoch logischerweise beim Baden des Klägers nicht aufrechterhalten werden. Außerdem durfte diese Therapie nicht ohne weiteres abgesetzt werden, ohne nicht zuvor die Blutgase erneut zu kontrollieren und festzustellen, ob eine Stabilisierung des kindlichen Zustands eingetreten war. Hinzu kommt allerdings auch noch, daß ca. 5 Minuten vor dem Bad des Klägers durch den Beklagten zu 2. dokumentiert worden ist, daß beim Kläger Anpassungsstörungen vorlagen und er aus diesem Grund nicht nur eine O2-Vorlage sollte, sondern auch in ein Wärmebett gelegt werden sollte. Wieso unter diesen Umständen dann allerdings ein völlig nachrangiges Bad des Klägers erfolgte, zu dessen Durchführung eine adäquate Therapie unterbrochen werden mußte, bleibt unerklärlich. Hier ist nicht auszuschließen, daß diese Maßnahme zu einer erheblichen Sauerstoffunterversorgung des Klägers und der daraus resultierenden Hirnschädigung etc. geführt hat.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

66.

Beweisend dafür ist die kurz nach dem Bad durchgeführte BGA von 8.01 Uhr. Diese zeigte einen extremen Abfall des pH-Wertes auf 7,001, einen Base-Exzess von –12.0 und eine Sauerstoffsättigung von nur noch 34,6 % (!). Mit einem pH-Wert von 7.001 lag der Kläger nunmehr unmittelbar an der Grenze zu einer schweren Azidose, der schwersten Azidoseform. Die Sauerstoffsättigung mit 34.6 % ist als katastrophal zu bezeichnen. Der Base-Exzess zeigte pathologische Werte. Üblicherweise liegt der Base-Exzess bei Neugeborenen zwischen –3 bis + 2 mmol/l. Anliegend überreiche ich in Fotokopie

/          Steller/Valet/Goerke, Klinikleitfaden Gynäkologie und Geburtshilfe, 3. Aufl., Neckarsulm 1994, 259

Diese Werte sind auf eine erhebliche Sauerstoffunterversorgung durch die fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten zu 2. und die Hebammen zurückzuführen.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

67.

Unverständlich ist, daß auch in diesem Zusammenhang keinerlei Dokumentation des kindlichen Zustands erfolgt ist. Es ist doch mehr als unwahrscheinlich, daß ein Neugeborenes mit derart hochpathologischen Werten von außen betrachtet völlig unauffällig ist, innerlich jedoch kurz vor dem Erstickungstod steht. Vielmehr drängt es sich doch auf, daß der Kläger auch nach außen hin erheblich auffällig gewesen sein muß. Aber weder das äußere Erscheinungsbild des Klägers, noch Herz- und Atemfrequenz, die reflektorische Erregbarkeit, Bewegungen, Schmerzreaktionen, Temperatur sind hier untersucht, geschweige denn schriftlich fixiert worden. Damit liegt ein erheblicher Befunderhebungsfehler vor. Unter Berücksichtigung dieses katastrophalen Zustands des Klägers hätte es aber nicht nur der Erhebung der oben genannten Parameter bedurft, sondern der Kläger war spätestens zu diesem Zeitpunkt intubationspflichtig. Nur im Wege der Intubation war eine kontrollierte Beatmung möglich, mit deren Hilfe eine adäquate Sauerstoffversorgung des Klägers gewährleistet worden wäre. Statt dessen verordnete der Beklagte zu 2. erneut eine Sauerstoffvorlage, ein Wärmebett und Körnerkissen.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

68.

Behandlungsfehlerhaft ist weiterhin, daß der Beklagte zu 2. auch in diesem Zusammenhang keine engmaschigen Untersuchungen der Blutgase vorgenommen hat. Auch hier wäre eine erneute BGA spätestens nach 10 Minuten erforderlich gewesen, um zu überprüfen, ob die eingeleitete O2-Therapie ihren Nutzen zeigte. Da entsprechende Untersuchungen hier nicht durchgeführt worden sind, ist nicht auszuschließen, daß der pathologische Gesundheitszustand des Klägers noch eine ganze Weile angedauert hat. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, daß es dadurch zu den erheblichen Gesundheitsschäden des Klägers gekommen ist. Auch wäre es hier zwingend indiziert gewesen, regelmäßig die Herz- und Atemfrequenz des Klägers zu kontrollieren und dokumentieren.

Beweis:          Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

69.

Die nächste BGA wurde erst gegen 9.00 Uhr, also eine Stunde nach dem hochpathologischen Zustand des Klägers und damit erheblich verspätet, durchgeführt. Diese zeigte einen pH von 7,289, einen Base-Exzess von –6.4 und eine Sauerstoffsättigung von 84.3 %. Auch diese Werte zeigen ein nach wie vor auffälliges Neugeborenes mit einer erheblichen Sauerstoffunterversorgung. Statt aber eine weitergehende T

Geburtsschaden in der Arzthaftung (Klageentwurf)
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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Mittwoch, 21. Juli 2010 für Sie aktualisiert.
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