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Formzwang nach GOT?

Tierarztrechnung: Formzwang nach GOT?

Dr. jur. Burkhard Oexmann, Rechtsanwalt

1.         Aktueller Anlaß

Das OLG Frankfurt am Main (Hinweisbeschluß vom 29.09.2006; 15 U 38/06) tendiert zu der Rechtsauffassung, das tierärztliche Honorar werde erst fällig, wenn die Rechnung des Tierarztes die Formerfordernisse nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) zwingend erfülle. Allerdings spricht das Gesetz lediglich davon, die Rechnung des Tierarztes „soll“ die Förmlichkeiten erfüllen; es stellt sich mithin die Frage, ob das OLG Frankfurt exakt zu der Regulierungswut tendiert, die ich an anderer Stelle in dieser Publikationsreihe bezeichnet habe mit „Tierarzt – Beruf zwischen überbordender Reglementierung und unkalkulierbarer Pönalisierung?“

2.         § 6 Abs. 3 GOT

Die Gebührenordnung für Tierärzte vom 28.07.1999 (GOT) postuliert in § 6 Abs. 3 als Gebühren- und Rechnungsbestandteile: „Die Rechnung soll mindestens enthalten: 1. das Datum der Erbringung der Leistung; 2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist; 3. die Diagnose; 4. die berechnete Leistung; 5. den Rechnungsbetrag; 6. die Umsatzsteuer.“ Edenfeld/Belling (Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., Münster 2004, § 614 Rn. 1) vertreten die Auffassung, da die Gebührenordnung für Tierärzte keine besondere Fälligkeitsregelung vorsehe, jedoch in § 6 Abs. 3 GOT den Mindestinhalt der Rechnung regele, könne § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) analog angewendet werden. Zur weiteren Begründung verweisen die Autoren auf die Kommentierung zu § 614 BGB im Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 4, 4. Aufl., München 2005. Dort sind in der Randnummer 6 die besonderen Fälligkeitsvorschriften für freie Berufe erwähnt. Für Dienstnehmer bestünden im allgemeinen keine besonderen Vorschriften über die Fälligkeit ihrer Vergütung. Ausnahmen fänden sich vor allem in den (staatlich erlassenen) Gebührenordnungen der kammerfähigen freien Berufe (§§ 16 BRAGO, 12 GOÄ, 3 HOAI, 7 StBGebV). Die GOT wird nicht aufgelistet. Die Meinungsbegründung im Erman a.a.O. stützt sich also auf eine erkennbar falsche Kommentarstelle.

3.         Regelungen in der GOÄ und der GOZ

§ 12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) macht die Fälligkeit der Vergütung des Arztes davon abhängig, daß er dem Zahlungsverpflichteten „eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt“. § 12 Abs. 2 GOÄ postuliert, „die Rechnung muß insbesondere enthalten …“ Ähnlich heißt es in § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), „die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende

Rechnung erteilt worden ist“, wobei § 10 Abs. 2 formuliert: „Die Rechnung muß insbesondere enthalten: …“

4.         Berufsordnung der Landestierärztekammern

Alle Berufsordnungen der Landestierärztekammern begründen eine standesrechtliche Dokumentationspflicht für den Tierarzt. So lautet beispielhaft § 14 Abs. 5 der Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe vom 17.06.2004: „Die/der praxisausübende Tierärztin/Tierarzt hat über die in Ausübung ihres/seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und fünf Jahre lang aufzubewahren.“ Ob im rechtlichen Dreiklang Rechnungsbestandteile, Fälligkeit und Berufsordnung ein Zusammenhang besteht, soll nachstehend diskutiert werden.

5.         Rechtsprechung

Mehrere Urteile verschiedener Eingangsgerichte haben sich in den letzten Jahren mit der Rechnungsstellung bei ärztlichen Leistungen befaßt, allerdings nur unter Berücksichtigung von § 12 GOÄ. Im Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 19.07.1996 (MedR 1997, 29) ging es um die Verjährung ärztlicher Honoraransprüche bei verspäteter Rechnungserteilung. Das Landgericht Arnsberg (MedR 1997, 180 ff.) befaßte sich mit dem Arztvertrag unter dem Aspekt der Fälligkeit und Verjährung von Ansprüchen auf Wahlarzthonorar. Das Amtsgericht Hildesheim (Urteil vom 28.02.2997; MedR 1997, 323) beleuchtete die Abrechnung ärztlicher Leistungen nach dem Schwellenwert, die Fälligkeit der Rechnung ohne Unterschrift sowie die Beweislast des Patienten. Im Urteil des OLG Nürnberg vom 18.09.2000 (ArztR 2001, 249) ging es um den Arztvertrag unter dem Aspekt Beginn der Verjährung des Honoraranspruchs bei verzögerter Rechnungsstellung. Auch das Amtsgericht Kempten (Urteil vom 29.11.2000, ArztR 2001, 249) befaßte sich mit dem Arztvertrag unter Berücksichtigung der Fälligkeit des Honoraranspruchs. In zwei Entscheidungen des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 18.10.2002 (ZMGR 2004, 45) und des Landgerichts München I vom 18.11.2002 (VersR 2004, 1009) ging es um die Verjährung ärztlicher Honoraransprüche. Das OLG Stuttgart (Urteil vom 13.01.2004, MedR 1995, 320 ff.) befaßte sich ebenfalls mit der Fälligkeit des ärztlichen Vergütungsanspruchs. Diese Judikate bewegen sich auf gesichertem verfassungsrechtlichen Boden. Zur Frage der Fälligkeit von ärztlichen Honorarforderungen hat nämlich das Bundesverfassungsgericht bereits am 08.03.1985 (NJW 1985, 2187) entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ die Fälligkeit der ärztlichen Gebührenforderung von der Erteilung einer Rechnung an den Patienten abhänge, welche in der in § 12 Abs. 2 GOÄ angeordneten Art und Weise aufgegliedert sei. Diese Rechtsprechung gilt auch für Zahnärzte (Urteil des OLG Oldenburg vom 15.10.1984, VersR 1987, 265).

6.         Gesetzgeberische Erwägungen zur Fälligkeit des Tierarzthonorars

Bei der Frage der historischen Interpretation des § 6 Abs. 3 („soll“) gilt das erste Augenmerk den parlamentarischen Vorgängen im Zusammenhang mit der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom 28.07.1999. Die Begründung zu dieser Rechtsordnung findet sich in der BundestagsDrucksache 260/99. Im allgemeinen Teil werden Rechnungsbestandteile und Fälligkeit des Honorars nicht einmal erwähnt; im besonderen Teil dieser Bundestags-Drucksache heißt es zu § 6 („Gebühren- und Rechnungsbestandteile“) lediglich, da die Tierärzte nicht von der Umsatzsteuer befreit seien, sei diese Angabe „erforderlich“. Dabei handelt es sich indes nicht um ein Spezifikum des tierärztlichen Honorars, sondern um eine zwingende Vorschrift aus dem Umsatzsteuergesetz (§ 14 Abs. 1 UStG: Verpflichtung, die Steuer in der Rechnung gesondert auszuweisen).

7.         Andere Erkenntnisquellen

Sieht man von § 6 Abs. 3 Nr. 6 GOT ab, die als Soll-Integral die Umsatzsteuer nennt (in Wirklichkeit handelt es sich um ein Muß-Integral), gibt es für die übrigen fünf Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 GOT keinen Anlaß, jeweils zwingende Bestandteile der Rechnung anzunehmen. Denn die historische Interpretation führt nicht zu einer solchen Annahme. Die angedeutete Rechtsauffassung des OLG Frankfurt am Main im Beschluß vom 29.09.2006 findet mithin in Gesetz und Recht keine Stütze.

8.         Integrierte Tierärztliche Bestandsbetreuung (ITB)

Gegen die Annahme zwingender Rechnungsbestandteile spricht insbesondere die laufende Nummer 705 der Anlage B zum Gebührenverzeichnis der GOT. Dort heißt es, die Gebühren für die integrierte tierärztliche Bestandsbetreuung (ITB) beinhalteten tierärztliche Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung zur Durchführung der ITB erbracht würden. Die Gebühr bestehe aus einer zeitabhängigen Beratung oder aus einer Kombination aus Zeitfaktor, einem Betrag für die Datenerfassung und –auswertung pro Tier pro Jahr und den nach der Gebührenordnung abzurechnenden anderen tierärztlichen Leistungen, die bei der ITB erbracht werden. Tierärztliche Leistungen der ITB seien: Beratung, regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten in den jeweiligen Betreuungsbereichen, Datenerfassung und –auswertung. Da die ITB keine Diagnostik im Sinne von Erhebung krankheitsrelevanter Befunde voraussetzt, könnte – diese Kontrollüberlegung ist zwingend – die ITB nicht abgerechnet werden, wenn und soweit eine Diagnose im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 3 GOT nicht gestellt wird. Dies möglicherweise erkennend hat die Bundestierärztekammer eine „Vereinbarung zur Durchführung der Integrierten Tierärztlichen Bestandsbetreuung (ITB)“ als Muster in das Internet gestellt. Darin regelt § 4, wenn auch unter erkennbarer Bezugnahme auf die laufende Nummer 705 des Teils B des Gebührenverzeichnisses zur GOT, das tierärztliche Honorar („Leistungsvergütung“).

9.         Tierärztliche Dokumentation

Die Regelungen in den Landestierärztekammern, daß der Tierarzt über die in Ausübung seines Berufs gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und fünf Jahre lang aufzubewahren hat, stützen die avisierte Rechtsauffassung des OLG Frankfurt am Main a.a.O. nicht, da es sich hier um standesrechtliche Normen handelt, die erkennbar nur der Transparenz tierärztlicher Tätigkeit dienen, nicht aber der Begründung eines Formalzwangs für die Bestandteile der Tierarztrechnung und die dadurch ausgelöste Fälligkeit des tierärztlichen Honorars.

10. Zusammenfassung

Die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 GOT genannten Bestandteile tierärztlicher Rechnungen haben keinen Einfluß auf die Fälligkeit des tierärztlichen Honorars, da es sich um eine „Soll“-Vorschrift handelt. Abweichend davon muß allerdings nach § 14 Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Insoweit stellt § 6 Abs. 3 Nr. 6 GOT eine Wiederholungsvorschrift ohne konstitutiven Charakter dar. Die Dokumentationspflichten der Tierärzte nach den Berufsordnungen der Landestierärztekammern dienen der Transparenz tierärztlicher Tätigkeit, nicht jedoch der Detailregelung des tierärztlichen Honorars. Damit wird das Tierarzthonorar mit Beendigung der spezifischen tierärztlichen Tätigkeit fällig, ohne daß die Rechnung erteilt sein muß. Insoweit gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften nach dem (modernisierten) Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung ab dem 01.01.2002 (regelmäßige Drei-Jahres-Frist, gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die tierärztliche Leistung abgeschlossen wurde). Eine eher semantische Unterscheidung zwischen Individualbehandlung einerseits und Bestandsbetreuung andererseits bietet keine Interpretationskriterien für Bestandselemente tierärztlicher Rechnungen und die Fälligkeit des tierärztlichen Honorars. Bei gemäß § 4 Abs. 2 GOT geschlossenen Betreuungsverträgen gelten die Rechnungselemente des § 6 Abs. 3 GOT ohnehin nicht, da die Individualvereinbarung zwischen Tierarzt und Auftraggeber der abstrakten Norm vorgeht (Prioritätsprinzip).

 

Formzwang nach GOT?
Als Autor für Beiträge i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV verantwortlich:
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Diese Publikation haben wir das letzte mal am Mittwoch, 21. Juli 2010 für Sie aktualisiert.
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