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Schmerzensgeld
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist ein weites Feld, die Art und Größe des zugefügten Schadens kann immer nur gewisserweise subjektiv ermittelt werden, so auch die Höhe der zu bemessenden Genugtuung. Der Begriff Schmerzensgeld beschreibt einen Ausgleich für immaterielle Schäden also keine Einbußen materieller, pekuniärer Art, die etwas mit dem Vermögensrecht zu tun hätte, sondern Beeinträchtigungen an Körper, Geist und Seele, alles, was auch körperliche Schmerzen verursacht oder weitere körperliche Nachteile mit sich bringt. Dem Genugtuungsgeld wird auch eine Sühnewirkung zugesprochen. Für konkrete körperliche Schäden wie zum Beispiel ein Beinbruch, der Verlust der Sehfähigkeit oder die Amputation eines Armes sind Standards geschaffen worden, die unter anderem in der sogenannten ADAC-Schmerzensgeldliste zusammengefasst sind. Der Schmerzensgeldanspruch leitet sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 253 Abs. 2 BGB) ab. Er ist, um in Gesetzesdeutsch zu sprechen eine sogenannte billige Entschädigung in Geld. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt wohl in erster Linie mit dem Sachverstand und dem Geschick der konkurrierenden Parteien ab. Der Ermessenspielraum des Richters ist von Fall zu Fall sehr erheblich, wenn auch Vergleichsmöglichkeiten mit vergangenen Urteilen möglich sind. Grundsätzlich hängt die letztendliche Höhe von Schmerzensgeld von vielen Kriterien ab. Es geht um die Art der Verletzung und deren Schwere. Besteht die Gefahr, die Verletzung könnte zum Dauerschaden werden? Wie also ist die Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Würde, aber durchaus auch der immaterielle Schaden wieder gut zu machen?
Nachdem jedoch der Begriff Schmerzen ein sehr relativer ist, tun sich in der Rechtsprechung des Öfteren wahre Abgründe auf. Eine Facette in der Gesetztsituation rund um die Frage nach der Rechtskräftigkeit eines Anspruches auf pekuniäre Entschädigung ist die Auslegung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Es ist das umfassende Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit, beruht auf dem Artikel 2 des Grundgesetzes zum Schutz der Menschenwürde. Vielfach geht es um Eingriffe in die Sozialsphäre, die Privatsphäre und letztlich die Intimsphäre. Die am wenigsten geschützte Sphäre ist die Öffentlichkeitssphäre. Hier bewegt sich der Mensch in der Öffentlichkeit und ist so auch angreifbar. Schwierig jedoch ist es, den einen Bereich vom nächsten zu trennen. Die Sozialsphäre ist recht eng mit der Öffentlichkeitssphäre verbunden, die wiederum nahtlos in die Privatsphäre, die als räumlich und sachlich definiert werden kann, wenn nicht gar die Intimsphäre übergeht.


