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Produkthaftung

Wenn eines ein immer brisantes Thema für die Gesetzesseite, als auch für die Geschädigten und die Schadenverursacher ist, dann ist es die Produkthaftung. Schon zur Mitte des vorigen Jahrtausends erkannten die Kaufleute und Regierenden die Notwendigkeit der Formulierung einer Sorgfaltspflicht. Sie ist auch die Grundlage zur heutigen Rechtsprechung, was Vermeiden, Verhindern oder Vermindern von Gefahren für den Benutzer des verkauften Produktes angeht.

In den siebziger Jahren befasste sich die Europäische Kommission, die ein supranationales Organ der Europäischen Union ist, mit der Formulierung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Erst 1989 wurde das Produkthaftungsgesetz schließlich verkündet.

Die verschiedensten Definitionen der Sache "Produkt" und der mit ihm verwobenen Aspekte der Sorgfaltspflicht sind zu beachten. Um zum Beispiel im Sinne des Gesetzes als schadhaft bezeichnet werden zu können, muss ein Produkt erst einmal als solches identifizierbar sein. Nach dem Paragrafen zwei des Produkthaftungsgesetzes, des ProdHaftG, ist als Produkt jede bewegliche Sache, oder eine Sache, die Teil einer anderen beweglichen Sache ist, zu bezeichnen, auch die Elektrizität. Zu den schützenswerten Gütern gehören Leben, Gesundheit und Körper und andere Sachen als die fehlerhafte Sache.

Die unbedingte Voraussetzung für die Produkthaftung ist das Vorliegen eines Fehlers der schadensursächlichen Sache. Dies ist dann der Fall, wenn ein Produkt nicht den erforderlichen Sicherheitsansprüchen genügt. Hierbei sind der zu erwartende Gebrauch des Gegenstandes als auch die Darbietung und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens gesondert zu beachten.

Schließlich ist die Frage zu klären, wer letztendlich regresspflichtig zu machen ist. Ist es der tatsächliche Hersteller oder ein Quasi-Hersteller? Ist es Importeur oder Lieferant? Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass die gesamte Kette der Produzenten und Vertriebsfirmen für einen Schaden ersatzpflichtig gemacht werden. Dann haften die beteiligten Unternehmen nach Paragraf fünf, Absatz eins des ProdHaftG als Gesamtschuldner im Sinne der Rechtsprechung. Der Haftung für Sachschäden ist nach dem Paragrafen elf des ProdHaftG eine Selbstbeteiligung des Geschädigten in Höhe von fünfhundert Euro zugrunde gelegt. Ist ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Produkts vorüber, können nach dem Paragrafen 13 Absatz 1 des ProdHaftG keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

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