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Arzthaftung
Das Medizinrecht kennt die Arzthaftung als eine zivilrechtliche Verantwortlichkeitshaltung des Arztes beziehungsweise des Krankenhauses, des Klinikverbundes, gegenüber einem Patienten. Die weitreichenden Bestimmungen der Gesetzgebung betreffen alle Bereiche der medizinischen Versorgung. Sie schließen also Prävention, Rehabilitation und auch Diagnose und Therapie mit ein. Es geht um Fehler in der Behandlung der Patienten als auch Verstöße gegen die Aufklärungspflicht oder die Pflicht, eine Behandlung akkurat zu dokumentieren. Die grundsätzliche Haltung des Gesetzgebers in der Frage der gerichtlich eingeforderten pekuniären Ansprüche, so zum Beispiel der Schaden am Verdienst des Behandelten, aber auch was die Schmerzensgeldfrage betrifft, ist eindeutig. Die Beweislast liegt beim Patienten. Er muss schlüssig beweisen, dass durch ein sogenanntes "schuldhaftes Fehlverhalten" ein Schaden entstanden ist.
Die Thematik der Arzthaftung ergibt sich jedoch wesentlich differenzierter und hintergründiger als es die Gesetzgebung wohl mit Paragrafen erfassen kann. Die ständigen Neuentwicklungen in der Forschung, die zum großen Teil auch unmittelbar mit der Medizin zusammenhängen, ermöglichen keinen festen Standpunkt der Rechtsprechung. Deswegen muss bei jedem einzelnen Fall die ganz individuelle Problematik durchleuchtet werden. Es gestaltet sich äußerst schwierig, die Verquickung von Medizin und Juristerei nachzuvollziehen, zu mannigfaltig sind die Hintergründe, Ursachen, Folgen und auch rechtlichen Hintertürchen, die bei einem Prozess zum Tragen kommen. Darum ist in jedem Falle anzuraten, sich in die Betreuung eines auf das Arztrecht spezialisierten Rechtsanwaltes zu begeben. Er ist mit der Begriffswelt in dieser ganz speziellen Abteilung des Strafrechtes vertraut, kann dem Geschädigten sozusagen als Dolmetscher dienen und die Prozessstruktur organisieren. So ist zum Beispiel auch grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um Forderungen handelt, die dem Deliktsrecht zuzuordnen sind oder ob es um Rechtsverletzungen geht, die mit dem Behandlungsvertrag in Zusammenhang stehen. Aus einiger Distanz betrachtet, gibt sich die Rechtsprechung in Bezug auf die Haftungspflicht, die Ärzte und Krankenhäuser haben, eher konfus. Medizin, Recht und Ökonomie sind in einem schier unentwirrbaren Knäuel, nur selten findet sich der Ansatz für eine allgemeingültige Agenda.


